{"id":315,"date":"2012-06-30T11:28:09","date_gmt":"2012-06-30T09:28:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=315"},"modified":"2012-09-21T09:05:45","modified_gmt":"2012-09-21T07:05:45","slug":"eigenkapitalersatzrecht-bei-darlehensvergabe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eigenkapitalersatzrecht-bei-darlehensvergabe\/","title":{"rendered":"Eigenkapitalersatzrecht bei Darlehensvergabe"},"content":{"rendered":"<p><strong>Eigenkapitalersatzrecht bei Darlehensvergabe<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine Kapitalgesellschaft in der Krise und ben\u00f6tigt zus\u00e4tzliches Kapital, k\u00f6nnen die Gesellschafter dieses entweder als zus\u00e4tzliches Eigenkapital einbringen oder der Gesellschaft Fremdkapital in Form eines Gesellschafterdarlehens zur Verf\u00fcgung stellen. Nach den von der Rechtsprechung zum alten GmbH-Recht entwickelten Regeln durften Gesellschafterdarlehen, die zu einem Zeitpunkt gew\u00e4hrt wurden, in denen ein ordentlicher Kaufmann der Gesellschaft Eigenkapital zugef\u00fchrt h\u00e4tte, in der Krise der Gesellschaft nicht zur\u00fcckgezahlt werden. In der alten Gesetzesfassung wurde ein Gesellschafterdarlehen in ein Eigenkapitalersetzendes Darlehen umqualifiziert, wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen in einem Zeitpunkt gew\u00e4hrt hatte, in dem ordentliche Kaufleute der Gesellschaft Eigenkapital zur Verf\u00fcgung gestellt h\u00e4tten. Tilgte die GmbH das Darlehen innerhalb eines Jahres vor der Insolvenz, traf den Gesellschafter eine R\u00fcckzahlungspflicht an die GmbH. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass die alten Eigenkapitalersatzvorschriften auch bei Darlehen zwischen Schwestergesellschaften Anwendung finden k\u00f6nnen. Sollte der Gesellschafter zu &#8222;nur&#8220; 50 % an der Darlehensgeberin (GmbH) beteiligt sein, ist erforderlich, dass er daneben alleinvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Insolvenzverwalterin \u00fcber das Verm\u00f6gen einer GmbH, die bis Dezember 2004 einen Alleingesellschafter hatte. Im November 2006 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der GmbH er\u00f6ffnet. Die Beklagte ist eine Schwestergesellschaft, an der Alleingesellschafter der GmbH ebenfalls mit einem Gesch\u00e4ftsanteil von 50 % beteiligt war und deren alleiniger und alleinvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer er war. Die Beklagte hatte gegen die insolvente GmbH zum 31.12.2003 einen Anspruch auf R\u00fcckzahlung eines Darlehens in H\u00f6he von rund 510.000 EUR, der schlie\u00dflich mit einer abgetretenen Drittforderung gegen die Beklagte von der GmbH aufgerechnet wurde. Die Kl\u00e4gerin sieht in der Aufrechnung eine verbotene R\u00fcckf\u00fchrung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens und verlangt die R\u00fcckzahlung in H\u00f6he der Unterbilanz. Die Klage war zun\u00e4chst erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH gab ihr statt. Das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der Rechtsprechungsregeln findet auf den Altfall noch Anwendung. Die Eigenkapitalersatzregeln sind zum Schutz vor Umgehungen auch auf Finanzierungshilfen Dritter anwendbar, wenn dieser bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter gleichsteht. Ist ein Gesellschafter hiernach an der darlehensnehmenden und der darlehensgebenden Gesellschaft ma\u00dfgeblich beteiligt, wird eine derartige Verbindung statuiert. F\u00fcr die Ma\u00dfgeblichkeit gen\u00fcgt eine Beteiligung an der darlehensgew\u00e4hrenden GmbH von mehr als 50 %. Eine ma\u00dfgebliche Beteiligung ist auch bei einem Anteil von &#8222;nur&#8220; 50 % gegeben, wenn der Gesellschafter zugleich deren alleinvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Durch das am 1.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bek\u00e4mpfung von Missbr\u00e4uchen (MoMiG) wurde das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der Rechtsprechungsregeln abgeschafft und in modifizierter Form in das Insolvenzrecht \u00fcberf\u00fchrt. Auch insolvenzrechtlich k\u00f6nnen Forderungen Dritter den Gesellschafterforderungen gleichgestellt werden, so dass die Grunds\u00e4tze des Urteils auch nach neuem Recht Bedeutung erlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eigenkapitalersatzrecht bei Darlehensvergabe Kernaussage Ist eine Kapitalgesellschaft in der Krise und ben\u00f6tigt zus\u00e4tzliches Kapital, k\u00f6nnen die Gesellschafter dieses entweder als zus\u00e4tzliches Eigenkapital einbringen oder der Gesellschaft Fremdkapital in Form eines Gesellschafterdarlehens zur Verf\u00fcgung stellen. 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