{"id":31711,"date":"2013-06-12T16:19:18","date_gmt":"2013-06-12T14:19:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=31711"},"modified":"2013-06-12T16:19:18","modified_gmt":"2013-06-12T14:19:18","slug":"beamte-geringere-beihilfe-bei-privater-krankenversicherung-nach-dem-standardtarif-rechtens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beamte-geringere-beihilfe-bei-privater-krankenversicherung-nach-dem-standardtarif-rechtens\/","title":{"rendered":"Beamte: geringere Beihilfe bei privater Krankenversicherung nach dem Standardtarif rechtens"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Ein Beamter, der im so genannten Standardtarif privat krankenversichert ist, kann die Gew\u00e4hrung von Beihilfe durch den Dienstherrn im Krankheitsfall ebenfalls nur auf der Grundlage der im Standardtarif vorgesehenen reduzierten Geb\u00fchrens\u00e4tze f\u00fcr \u00e4rztliche Leistungen beanspruchen. Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz.<\/span><\/h1>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein Landesbeamter, hatte geltend gemacht, aufgrund seiner Schwerbehinderung innerhalb der privaten Krankenversicherung auf den Standardtarif angewiesen zu sein. Dieser &#8211; beitragsg\u00fcnstigere &#8211; Tarif soll insbesondere f\u00fcr Personen, die ansonsten durch die private Krankenversicherung aus Risikogr\u00fcnden nicht oder nur zu ung\u00fcnstigen Konditionen versichert werden k\u00f6nnten, eine zumutbare Versicherungsm\u00f6glichkeit schaffen. Der Arzt erh\u00e4lt bei einer Abrechnung nach dem Standardtarif bei gleichwertiger medizinischer Betreuung einen geringeren Geb\u00fchrensatz als im Falle eines im Normaltarif versicherten Patienten. Das rheinland-pf\u00e4lzische Beihilferecht sieht hierzu vor, dass sich bei einer privaten Versicherung nach dem Standardtarif auch die Berechnung der dem Beamten vom Dienstherrn zu gew\u00e4hrenden Beihilfe im Krankheitsfall &#8211; vorliegend 50 v. H. der Arztkosten &#8211; nach dem reduzierten Geb\u00fchrensatz richtet. Der Kl\u00e4ger hatte gegen einen auf dieser Grundlage ergangenen Beihilfebescheid Klage erhoben und die Verfassungswidrigkeit der Regelung ger\u00fcgt. Da seine behandelnden \u00c4rzte eine Abrechnung nach dem Standardtarif ablehnten, m\u00fcsse er den Differenzbetrag zur Normalgeb\u00fchr letztlich selbst tragen. Im Falle einer ernsthaften und l\u00e4ngerfristigen Erkrankung drohe ihm deshalb der wirtschaftliche Ruin, was den Gleichbehandlungsgrundsatz und die beamtenrechtliche F\u00fcrsorgepflicht verletze.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die beanstandete Regelung in der rheinland-pf\u00e4lzischen Beihilfeverordnung versto\u00dfe nicht gegen h\u00f6herrangiges Recht. Der im Standardtarif versicherte Beamte habe einen Anspruch auf die qualitativ gleiche medizinische Betreuung wie ein im Normaltarif privat versicherter Beamter; Unterschiede best\u00fcnden lediglich bei der Liquidation der erbrachten \u00e4rztlichen Leistungen. Derartige Leistungen zum Standardtarif k\u00f6nne der Beamte auch in der Praxis erlangen. Zwar sei der Arzt grunds\u00e4tzlich nicht zu einer Behandlung zum Standardtarif verpflichtet, so dass es auch nicht gew\u00e4hrleistet sei, dass der Beamte die von ihm gew\u00fcnschte \u00e4rztliche Leistung zu diesem Tarif gerade bei dem Arzt seiner Wahl erhalten k\u00f6nne. Insoweit sei es jedoch auch unter Ber\u00fccksichtigung der F\u00fcrsorgepflicht des Dienstherrn ausreichend, wenn der Beamte in zumutbarer Entfernung einen zur Abrechnung nach dem Standardtarif bereiten Arzt finden k\u00f6nne. Daf\u00fcr, dass dies nicht der Fall sei, habe der Kl\u00e4ger indessen nichts Konkretes vorgetragen, sondern sich lediglich auf die fehlende Bereitschaft der ihn derzeit behandelnden \u00c4rzte bezogen. Auch best\u00fcnden hierf\u00fcr keine anderweitigen hinreichenden Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0<span style=\"font-size: 1.17em;\">VG Koblenz, Pressemitteilung vom 07.06.2013 zum Urteil 6 K 11\/13 vom 23.05.2013<\/span><\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Beamter, der im so genannten Standardtarif privat krankenversichert ist, kann die Gew\u00e4hrung von Beihilfe durch den Dienstherrn im Krankheitsfall ebenfalls nur auf der Grundlage der im Standardtarif vorgesehenen reduzierten Geb\u00fchrens\u00e4tze f\u00fcr \u00e4rztliche Leistungen beanspruchen. Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz. 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