{"id":32062,"date":"2013-06-16T12:28:55","date_gmt":"2013-06-16T10:28:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=32062"},"modified":"2013-06-16T12:28:55","modified_gmt":"2013-06-16T10:28:55","slug":"erstmaliger-anbau-eines-wintergartens-nicht-als-handwerkerleistung-steuerlich-berucksichtigungsfahig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erstmaliger-anbau-eines-wintergartens-nicht-als-handwerkerleistung-steuerlich-berucksichtigungsfahig\/","title":{"rendered":"Erstmaliger Anbau eines Wintergartens nicht als Handwerkerleistung steuerlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 1.5em;\">\u00a0<\/span><strong style=\"font-size: 1.5em;\">Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Der erstmalige Anbau eines Wintergartens, mit dem eine Vergr\u00f6\u00dferung der Wohnfl\u00e4che des Hauses verbunden ist, f\u00fchrt nicht zu beg\u00fcnstigten Handwerkerleistungen gem. \u00a7 35a Abs. 3 EStG 2010 .<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG 2010 \u00a7 35a Abs. 3<br \/>\n<strong>Verfahrensstand: <\/strong>\u00a0Diese Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Streitig ist eine Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen in H\u00f6he von 1.085 \u20ac im Zusammenhang mit dem Anbau eines Wintergartens an das bestehende Wohnhaus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Sie sind Eigent\u00fcmer eines selbstgenutzten Wohnhauses. In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum (VZ) 2010 machten die Kl\u00e4ger eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung &#8211; EStG &#8211; f\u00fcr die nachfolgend aufgef\u00fchrten Aufwendungen geltend:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0&#8211;<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0Solar-Wintergarten 19.977,72 \u20ac, davon Montagekosten (Bl. 42 f. ESt-A)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a03.428 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0&#8211;<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0Einschalung und Betonierarbeiten f\u00fcr den Wintergarten (Bl. 44 ESt-A)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a03.332 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0&#8211;<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0Dachreparatur<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0508 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0&#8211;<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0Schornsteinfeger<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">67 \u20ac<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0&#8211;<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0Summe<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a07.335 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr ging der Beklagte hinsichtlich der Errichtung des Wintergartens von einer nicht beg\u00fcnstigten Neubauma\u00dfnahme aus und gew\u00e4hrte im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 24. Februar 2012 nur eine Steuererm\u00e4\u00dfigung in H\u00f6he von 20 % der Aufwendungen f\u00fcr die Dachreparatur und den Schornsteinfeger (115 \u20ac).<\/p>\n<p>Mit ihrem Einspruch hiergegen machten die Kl\u00e4ger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. Juli 2011 (VI R 61\/10, BStBl. II 2012, S. 232) geltend, dass die sachliche Begrenzung der beg\u00fcnstigten Ma\u00dfnahme aus dem Tatbestandsmerkmal \u201eim Haushalt\u201d zu bestimmen sei. Danach sei es ausreichend, wenn die Handwerkerleistung im r\u00e4umlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht w\u00fcrde, was vorliegend der Fall gewesen sei. Die Frage, ob es sich um die Erweiterung des Wohn- oder Nutzraumes handele, spiele demnach keine Rolle.<\/p>\n<p>Der Beklagte hielt dem gegen\u00fcber daran fest, dass eine Steuerm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a Abs. 3 EStG f\u00fcr die streitigen Aufwendungen nicht in Betracht komme und wies den Einspruch mit Entscheidung vom 22. Juni 2012 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen f\u00fcr Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen, die in einem in der Europ\u00e4ischen Union oder dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht w\u00fcrden, mit Ausnahme der nach dem CO2-Geb\u00e4udesanierungsprogramm der KfW F\u00f6rderbank gef\u00f6rderten Ma\u00dfnahmen, erm\u00e4\u00dfige sich nach \u00a7 35 a Abs. 3 EStG die tarifliche Einkommens-teuer, vermindert um die sonstigen Steuererm\u00e4\u00dfigungen, auf Antrag um 20 %, h\u00f6chstens 1.200 \u20ac, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuererm\u00e4\u00dfigung k\u00f6nne nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellten und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder au\u00dfer-gew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigt worden seien (\u00a7 35a Abs. 5 EStG ). \u00a7 35a Abs. 3 EStG gelte f\u00fcr alle handwerklichen T\u00e4tigkeiten f\u00fcr Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen. Handwerkliche T\u00e4tigkeiten im Rahmen einer Neubauma\u00dfnahme seien danach nicht beg\u00fcnstigt, da insoweit hier im Wesentlichen die gleichen Grunds\u00e4tze wie bei der Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand gelten w\u00fcrden. Hiernach d\u00fcrfe insbesondere nichts Neues geschaffen werden, wie dies der Einbau bisher nicht vorhandener Anlagen darstelle. Als Neubauma\u00dfnahmen w\u00fcrden im Anschluss an das BMF-Schreiben vom 25. Februar 2010 (BStBl. I 2010, 240, Rz 20) alle Ma\u00dfnahmen gelten, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnfl\u00e4chenschaffung bzw. -erweiterung anfielen. Nach Auffassung des BFH sei die sachliche Begrenzung der beg\u00fcnstigten Ma\u00dfnahmen aus dem Tatbestandsmerkmal \u201eim Haushalt\u201d zu bestimmen, denn \u00a7 35a Abs. 3 beg\u00fcnstige Instandsetzungsma\u00dfnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustands sowie Modernisierungsma\u00dfnahmen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Aufwendungen f\u00fcr die einzelne Ma\u00dfnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellten. Der BFH habe deshalb Aufwendungen f\u00fcr Erd- und Pflanzarbeiten sowie f\u00fcr die Errichtung einer St\u00fctzmauer auf dem &#8211; stets schon vorhandenen &#8211; Grund und Boden als beg\u00fcnstigt angesehen. Im Streitfall h\u00e4tten die Kl\u00e4ger einen Wintergarten errichten lassen. Dabei handele es sich weder um eine Instandsetzungsma\u00dfnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung des ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustands ihres Wohnhauses noch um eine Modernisierungsma\u00dfnahme an diesem Wohnhaus. Damit scheide eine Instandsetzungsma\u00dfnahme oder Modernisierungsma\u00dfnahme \u201eim Haushalt\u201d aus. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten vielmehr im Wege eines Anbaus eine Wohnfl\u00e4chenerweiterung im Zusammenhang mit einem Haushalt vorgenommen, die nicht nach \u00a7 35a Abs. 3 EStG beg\u00fcnstigt sei.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage hiergegen verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Rechtschutzziel fort.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte die steuerliche Beg\u00fcnstigung damit abgelehnt habe, weil die Ma\u00dfnahme zu einer Nutz- oder Wohnfl\u00e4chenerweiterung gef\u00fchrt habe und es sich deshalb um Herstellungskosten und nicht um Renovierungs- oder Erhaltungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen gehandelt habe, stehe dies im Widerspruch zu dem o.a. BFH-Urteil, wonach dieses enge Verst\u00e4ndnis der Vorschrift zu kurz greife. Vielmehr sei f\u00fcr die Frage der Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit der Kosten unabh\u00e4ngig davon, ob es sich bei den Aufwendungen um Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten handele, lediglich auf das Merkmal \u201eim Haushalt\u201d abzustellen. Deshalb seien In dem Urteil auch die Kosten f\u00fcr eine &#8211; bisher nicht vorhandene &#8211; St\u00fctzmauer als beg\u00fcnstigt angesehen worden, weil der Grund und Boden schon vorhanden gewesen sei. Dieser sei hier auch schon vor der Errichtung des Wintergartens &#8211; in Gestalt einer Terrasse &#8211; vorhanden gewesen. Mit den Betonarbeiten seien in erster Linie zwei der Stufen, die zuvor vom Wohnzimmer auf die Terrasse gef\u00fchrt h\u00e4tten, ausgeglichen worden. Nach der Rechtsprechung des BFH seien lediglich die Kosten f\u00fcr die Errichtung eines Haushalts, also der komplette Neubau eines Geb\u00e4udes von der Beg\u00fcnstigung ausgeschlossen. Die Aufwendungen f\u00fcr die Errichtung des Wintergartens seien dem gegen\u00fcber in dem seit 2007 bestehenden Haushalt angefallen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>unter \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides 2012 vom 24. Februar 2012 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2012 eine weitere Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen gem. \u00a7 35 a Abs. 3 EStG in H\u00f6he von 1.085 \u20ac zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er bezieht sich auf die Gr\u00fcnde der Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>Auch unter Ber\u00fccksichtigung des BFH Urteils vom 13. Juli 2012 VI R 61\/10 (a.a.O.) komme eine Beg\u00fcnstigung nicht in Betracht, da vorliegend etwas g\u00e4nzlich Neues geschaffen worden sei.<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>I. Die Klage hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>1. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig. Der Beklagte hat zutreffend eine weitergehende Steuerm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35 a Abs. 3 EStG 2010 versagt.<\/p>\n<p>2. Die Aufwendungen der Kl\u00e4ger f\u00fcr Handwerkerleistungen im Rahmen des von ihnen vorgenommenen Anbaus eines Wintergartens gehen, als Neubauma\u00dfnahme \u00fcber die bei Handwerkerleistungen allein beg\u00fcnstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen hinaus. Sie fallen daher nicht unter die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35 a Abs. 3 EStG 2010 .<\/p>\n<p>a) Die Steuererm\u00e4\u00dfigung bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen kam durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur steuerlichen F\u00f6rderung von Wachstum und Besch\u00e4ftigung vom 26. April 2006 &#8211; F\u00f6rdWachsG &#8211; in das Einkommensteuergesetz (BGBl. I 2006, 1091 ). Der insoweit neu gefasste \u00a7 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG 2006 entspricht \u00a7 35 a Abs. 3 EStG 2010 . In der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfes der Regierungsfraktionen CDU\/CSU und SPD vom 14. Februar 2006 (Bundestags-Drucksache 16\/643) wird zum neuen \u00a7 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG 2006 ausgef\u00fchrt, dass die Bestimmung f\u00fcr alle handwerklichen T\u00e4tigkeiten, unabh\u00e4ngig davon gilt, ob es sich um regelm\u00e4\u00dfig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen handelt. Beg\u00fcnstigt sind nach der Begr\u00fcndung handwerkliche T\u00e4tigkeiten, die von Mietern und Eigent\u00fcmern f\u00fcr die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Die Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfes benennt beispielhaft das Streichen und Tapezieren von Innenw\u00e4nden, die Beseitigung kleinerer Sch\u00e4den, die Erneuerung eines Bodenbelages (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder den Austausch von Fenstern. Hierzu geh\u00f6ren auch Aufwendungen f\u00fcr Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundst\u00fcck, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten (BTDrucks 16\/643, 10, und BTDrucks 16\/753, 11). Nach der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs (Bundestags-Drucksache 16\/643) sollte der private Haushalt als Feld f\u00fcr neue Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten steuerlich gef\u00f6rdert werden.<\/p>\n<p>b) Unter die nach \u00a7 35 a Abs. 3 EStG 2010 beg\u00fcnstigten Handwerkerleistungen fallen sowohl Instandsetzungsma\u00dfnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustands als auch Modernisierungsma\u00dfnahmen (vgl. Bl\u00fcmich\/Erhard, EStG , \u00a7 35 a Rz. 32; Bode in Kirchhof\/S\u00f6hn, EStG , \u00a7 35 a Rz. D 4; K\u00f6hler in Bordewin\/Brandt, EStG , \u00a7 35 a Rz. 255). Dies gilt nach der o.a. Rechtsprechung des BFH zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Aufwendungen f\u00fcr die einzelne Ma\u00dfnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen, jedoch k\u00f6nnen auch unter Zugrundelegung eines &#8211; so nach Ma\u00dfgabe des BFH &#8211; weiten Verst\u00e4ndnisses dieser Vorschrift Aufwendungen f\u00fcr die Herstellung etwas g\u00e4nzlich Neuem nicht mehr in die Beg\u00fcnstigung einbezogen werden. Andernfalls w\u00e4re die Erw\u00e4hnung im Gesetzestext, wonach es sich um Handwerkerleistungen \u201ef\u00fcr Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen\u201d handeln muss, entbehrlich gewesen. Auch die Gesetzesmaterialien belegen nach Auffassung des erkennenden Senats hinl\u00e4nglich, dass jedenfalls handwerkliche T\u00e4tigkeiten im Rahmen einer Neubauma\u00dfnahme nicht mehr von \u00a7 35a Abs. 3 EStG erfasst sein sollten. Diese Sicht ist in der Literatur fast unbestritten, wonach \u00a0<strong>jedenfalls Geb\u00e4udeerweiterungen als Handwerkerleistung insoweit nicht beg\u00fcnstigt sind<\/strong> \u00a0(vgl. Durst in Korn, EStG , \u00a7 35 a Rz 32; Kratzsch in Frotscher, EStG , \u00a7 35 a Rz 70 b; Bode, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG , \u00a7 35 a Rz. D 5; Bl\u00fcmich\/Erhard, EStG , \u00a7 35 a Rz. 32; Fischer in Kirchhof, EStG , 11. Aufl., 2012, \u00a7 35 a Rz. 10; Apitz in Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG , \u00a7 35 a Rz. 21;He\u00df\/G\u00f6rn, DStR 2007, 1804; Paus, FR 2012, 154; N\u00f6cker; jurisPR-SteuerR 23\/2011 Anm. 5; Fischer, jurisPR-SteuerR 23\/2011 Anm. 5). Die bisherige Rechtsprechung ist dem auch gefolgt (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 2. Februar 2011, 2 K 56\/10 , Juris, betreffend den Neubau eines Wohnhauses, wobei es hier bereits an einem bereits bestehenden Haushalt fehlte; Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 15. Dezember 2010, 3 K 1991\/2009 , Juris, betreffend einen Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken).<\/p>\n<p>c) Der erkennende Senat schlie\u00dft sich dem an, soweit es &#8211; wie vorliegend &#8211; durch den Anbau des Wintergartens hier nicht nur zu einer Substanzvermehrung, sondern auch zu einer Wohnfl\u00e4chenerweiterung gekommen ist. Denn nach der Wohnfl\u00e4chenverordnung &#8211; WoFlV &#8211; konnte der bisherige Terrassenanteil, der durch den Wintergarten ersetzt wurde, nur zu 25% als Wohnfl\u00e4che ber\u00fccksichtigt werden, w\u00e4hrend der neu geschaffene Wintergarten unbeheizt zu 50%, beheizt zu 100% in die Berechnung der Wohnfl\u00e4che mit einbezogen wird. Insoweit h\u00e4lt der Senat die seitens der Verwaltung vorgenommene Qualifizierung der Neubauma\u00dfnahme im Rahmen einer Nutzfl\u00e4chen- oder Wohnfl\u00e4chenschaffung bzw. -erweiterung als zutreffende Auslegung zur Bestimmung der Reichweite des Beg\u00fcnstigungsrahmens der Vorschrift.<\/p>\n<p>II. Die Entscheidung erfolgte im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO &#8211; ).<\/p>\n<p>III. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird zwecks Fortbildung des Rechts gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Leitsatz Der erstmalige Anbau eines Wintergartens, mit dem eine Vergr\u00f6\u00dferung der Wohnfl\u00e4che des Hauses verbunden ist, f\u00fchrt nicht zu beg\u00fcnstigten Handwerkerleistungen gem. \u00a7 35a Abs. 3 EStG 2010 . \u00a0Gesetze EStG 2010 \u00a7 35a Abs. 3 Verfahrensstand: \u00a0Diese Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig \u00a0Tatbestand Streitig ist eine Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen in H\u00f6he von 1.085 \u20ac im Zusammenhang &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erstmaliger-anbau-eines-wintergartens-nicht-als-handwerkerleistung-steuerlich-berucksichtigungsfahig\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Erstmaliger Anbau eines Wintergartens nicht als Handwerkerleistung steuerlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1689],"tags":[3085,3084],"class_list":["post-32062","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-einkommen-und-lohnsteuer","tag-handwerkerleistung","tag-wintergarten"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/32062","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=32062"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/32062\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=32062"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=32062"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=32062"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}