{"id":32150,"date":"2013-06-18T12:31:47","date_gmt":"2013-06-18T10:31:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=32150"},"modified":"2013-06-18T12:31:47","modified_gmt":"2013-06-18T10:31:47","slug":"umsatzsteuerbefreiung-fur-berufsbetreuerinnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerbefreiung-fur-berufsbetreuerinnen\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr Berufsbetreuer\/innen"},"content":{"rendered":"<p>In Bezug auf die Verg\u00fctung gibt es endlich einmal gute Nachrichten:<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof hat in unserem Musterverfahren (Az.: V R 7\/11 \u2013 allerdings noch nicht rechtskr\u00e4ftig) entschieden, dass die Betreuerverg\u00fctung bereits in der Vergangenheit nicht der Umsatzsteuerpflicht unterlag und Bundestag und Bundesrat haben endlich das lang erwartete Gesetz zur zuk\u00fcnftigen Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr Berufsbetreuer beschlossen. Das Verfahren vor dem BFH ist von uns finanziert und begleitet worden. Und wir gehen davon aus, dass der Gesetzgeber ohne dieses Verfahren und ohne unser beharrliches Dr\u00e4ngen auf eine Gesetzes\u00e4nderung nicht t\u00e4tig geworden w\u00e4re \u2013 vermutlich ist ihm gerade durch das BFH- Verfahren bewusst geworden, dass die bisherige Regelung nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist.<\/p>\n<p>1. Die Gesetzes\u00e4nderung<\/p>\n<p>Nach monatelangem Ringen haben sich Bundestag und Bundesrat nun endlich auf eine Regelung geeinigt, nach der die Verg\u00fctung f\u00fcr Berufsbetreuer nun nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht unterliegen wird. Enthalten ist dies in dem Gesetz mit dem sperrigen Namen \u201eGesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften\u201c, kurz auch \u201eAmtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)\u201c genannt.<br \/>\nDieses Gesetz war urspr\u00fcnglich bereits im Februar vom Bundestag beschlossen worden, hatte dann aber im Bundesrat keine Mehrheit gefunden. Nachdem man sich im Vermittlungsverfahren auf etliche \u00c4nderungen geeinigt hatte, haben nun der Bundestag in seiner Sitzung am 6. Juni 2013 und der Bundesrat am 7. Juni 2013 dieser ge\u00e4nderten Fassung zugestimmt. Das Gesetz muss jetzt lediglich noch vom Bundespr\u00e4sidenten unterzeichnet und dann im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlicht werden. Dabei d\u00fcrfte es sich aber um reine Formalien handeln, dass das Gesetz daran noch scheitern wird ist nicht zu erwarten.<br \/>\nDer gesamte Gesetzestext kann in der Bundesrats-Drucksache 477\/13 nachgelesen werden, die f\u00fcr Betreuer und Vorm\u00fcnder relevanten \u00c4nderungen sind dort auf S. 44 enthalten. In \u00a7 4 UStG, der die Befreiungen von der Umsatzsteuer regelt, wird die Auflistung von umsatzsteuerfreien Leistungen wie folgt erg\u00e4nzt:<br \/>\nIn \u00a7 4 Nr. 16 Satz 1 wird folgender Buchstabe k eingef\u00fcgt: \u201ek) Einrichtungen, die als Betreuer nach \u00a7 1896 Absatz 1des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach \u00a7 1908i Absatz 1 in Verbindung mit \u00a7 1835 Absatz 3 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs verg\u00fctet werden, oder &#8230;\u201c (der bisherige Buchstabe k wird dann im Anschluss als Buchstabe l angef\u00fcgt) und<br \/>\nin Nr. 25 Satz 3 wird folgender Buchstabe c eingef\u00fcgt: \u201ec) Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vorm\u00fcnder nach \u00a7 1773 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs oder als Erg\u00e4nzungspfleger nach \u00a7 1909 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach \u00a7 1835 Absatz 3 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs verg\u00fctet werden;\u201c.<br \/>\nDas Gesetz sieht also vor, dass die Verg\u00fctungen f\u00fcr T\u00e4tigkeiten als Vormund und als Erg\u00e4nzungspfleger ebenfalls umsatzsteuerfrei sein werden.<br \/>\nNicht umsatzsteuerfrei werden dagegen bleiben: Der Ersatz f\u00fcr berufliche Dienste gem. \u00a7 1835 Abs. 3 BGB sowie die Verg\u00fctungen f\u00fcr Abwesenheitspflegschaften, Nachlasspflegschaften, Sammlungspflegschaften, Pflegschaften f\u00fcr einen unbekannten Beteiligten, Verfahrenspfleg- schaften und Verfahrensbeistandschaften.<\/p>\n<p>Anders als f\u00fcr Betreuer\/innen ergibt sich daraus f\u00fcr beruflich t\u00e4tige Vorm\u00fcnder leider eine Verschlechterung: Vorm\u00fcnder erhalten keine Inklusivstundens\u00e4tze (\u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG), bekommen deshalb in Zukunft also auch entsprechend weniger ausgezahlt, f\u00fcr sie entf\u00e4llt aber ebenfalls die M\u00f6glichkeit des Vorsteuerabzugs.<\/p>\n<p>Nicht irritieren lassen darf man sich von der Verwendung der Bezeichnung \u201eEinrichtungen\u201c &#8211; auch Einzelunternehmer sind Einrichtungen in diesem Sinne, die Neuregelung soll also nicht nur f\u00fcr Betreuungsvereine gelten.<br \/>\nEinzelheiten zur Umsetzung der Gesetzes\u00e4nderung<\/p>\n<p>Inkrafttreten<br \/>\nNach Artikel 31 Abs. 4 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes wird die Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr Berufsbetreuer und Vorm\u00fcnder am 1. Juli 2013 in Kraft treten (S. 67 der o.g. Bundesrats-Drucksache).<\/p>\n<p>Umfang der sich ergebenden Einkommenserh\u00f6hung<\/p>\n<p>Vor Einkommensteuer betr\u00e4gt die prozentuale Einkommenssteuerung zwar 19 %, der Absolutbetrag h\u00e4ngt aber davon ab, wie hoch der Anteil der Betriebsausgaben am Umsatz ist. Wie hoch dann die Steigerung des Nettoeinkommens tats\u00e4chlich ist, h\u00e4ngt davon ab, wie hoch der Einkommenssteuersatz des betreffenden Betreuers ist \u2013 die genaue Steigerung des Netto- einkommens muss deshalb jeder Betreuer anhand dieser Daten individuell f\u00fcr sich errechnen.<\/p>\n<p>Verfahren in der \u00dcbergangszeit &#8211; kommt es f\u00fcr die Steuerpflicht darauf an, wann die abgerechnete T\u00e4tigkeit ausgef\u00fchrt wurde oder ist auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abzustellen?<br \/>\nWir hatten schon Ende 2012 das BMF um eine Klarstellung gebeten, wie in Bezug auf die (von uns urspr\u00fcnglich bereits zur Jahreswechsel erwartete) \u00dcbergangszeit zu verfahren ist. Wir haben dazu die folgende Antwort erhalten (Schreiben des BMF v. 10.12.2012 mit dem Gesch\u00e4ftszeichen IVD3-S7130\/10\/10002):<\/p>\n<p>\u201eGem\u00e4\u00df \u00a7 27 Absatz l Satz l UStG gilt, dass \u00c4nderungen des Umsatzsteuergesetzes auf Ums\u00e4tze anzuwenden sind, die ab dem Inkrafttreten der ma\u00dfgeblichen \u00c4nderungsvorschrift ausgef\u00fchrt werden. Sonstige Leistungen sind grunds\u00e4tzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgef\u00fchrt. Anzahlungen sind zwar grunds\u00e4tzlich im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern (vgl. Abschnitt 13.1 Absatz 3 UStAE). Wird die Anzahlung vor Inkrafttreten der ma\u00dfgeblichen \u00c4nderungsvorschrift vereinnahmt, die zugrunde liegende Leistung jedoch erst nach diesem Zeitpunkt ausgef\u00fchrt, ist die f\u00fcr die Anzahlung abgef\u00fchrte Umsatzsteuer f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung nachtr\u00e4glich zu berichtigen (\u00a7 27 Absatz l Satz 2 und 3 UStG).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Leistungen der Berufsbetreuer hei\u00dft das, dass die Verg\u00fctung z. B. f\u00fcr ein Betreuungsquartal vom 16. Oktober 2012 bis zum 15. Januar 2013 am 15. Januar 2013 als<br \/>\nausgef\u00fchrt gilt und somit die gesamte Verg\u00fctung f\u00fcr dieses Betreuungsquartal unter die vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung nach \u00a7 4 Nummer 16 UStG f\u00e4llt. (&#8230;)\u201c<br \/>\nBer\u00fccksichtigt man das verz\u00f6gerte Inkrafttreten der Neuregelung ergibt sich daraus, dass f\u00fcr die Verg\u00fctung f\u00fcr alle Betreuungsquartale, die nach dem 30. Juni 2013 enden, keine Umsatzsteuer mehr abgef\u00fchrt werden muss. Wegen der Entscheidung des BFH zur Umsatzsteuerpflicht wird das aber vermutlich keine Bedeutung mehr haben, da danach alle Einnahmen f\u00fcr die Betreuert\u00e4tigkeit \u2013 auch aus der Zeit vor der Gesetzes\u00e4nderung \u2013 umsatzsteuerfrei sind.<\/p>\n<p>Vorsteuerabzug f\u00fcr vor dem 1. Juli 2013 get\u00e4tigte Anschaffungen<br \/>\nAuch dies ist m\u00f6glicherweise in vielen F\u00e4llen wegen der BFH-Entscheidung irrelevant. Sofern in der Vergangenheit gezahlte Umsatzsteuer erstattet wird, muss auch der seinerzeit vorgenommene Vorsteuerabzug korrigiert werden. Sofern Anschaffungen in Zeiten get\u00e4tigt worden sind, f\u00fcr die keine Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer mehr durchgesetzt werden kann (etwa, weil bereits bestandskr\u00e4ftige Steuerbescheide vorliegen), gilt<\/p>\n<p>Folgendes:<br \/>\nZun\u00e4chst konnte noch der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Aber gem. \u00a7 15a UStG muss dann in den folgenden 4 Jahren jeweils eine Korrektur vorgenommen werden. Das hei\u00dft, das f\u00fcr jedes der Folgejahre, in dem der angeschaffte Gegenstand nicht f\u00fcr die Erzielung umsatzsteuer- pflichtiger Ums\u00e4tze verwendet wird, 1\/5 des Vorsteuerabzugs erstattet werden muss.<br \/>\nVorsteuerabzug bei Erzielung umsatzsteuerpflichtiger und umsatzsteuerfreier T\u00e4tigkeiten (z.B., wenn neben der T\u00e4tigkeit als Berufsbetreuer auch Verfahrenspflegschaften gef\u00fchrt werden)<\/p>\n<p>Hier muss unterschieden werden:<\/p>\n<p>Wenn eine Anschaffung bzw. Ausgabe direkt einer bestimmten T\u00e4tigkeit zugeordnet werden kann, bestimmt sich die M\u00f6glichkeit des Vorsteuerabzugs nach dem Charakter dieser T\u00e4tigkeit.<br \/>\nHierzu ein Beispiel: Betreuer B f\u00e4hrt mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln zu einem Anh\u00f6rungstermin in einem Betreuungsverfahren. Da die Betreuerverg\u00fctung ab 2013 keine Umsatzsteuer mehr enth\u00e4lt, ist der Vorsteuerabzug bzgl. der im Fahrpreis enthaltenen Umsatzsteuer nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>F\u00e4hrt er aber mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln um etwas wegen einer Verfahrenspflegschaft zu erledigen, kann er die im Fahrpreis enthaltene Umsatzsteuer vollst\u00e4ndig abziehen.<br \/>\nKauft er sich schlie\u00dflich noch ein neues Faxger\u00e4t, das er sowohl f\u00fcr Schriftverkehr im Rahmen der Betreuungsarbeit als auch f\u00fcr die Arbeit als Verfahrenspfleger verwendet, kann er die dabei gezahlte Umsatzsteuer anteilig abziehen und muss einen sachgerechten Aufteilungsma\u00dfstab w\u00e4hlen. Das d\u00fcrfte die prozentuale Aufteilung entsprechend der Anteile an steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Einnahmen sein.<br \/>\nEin Rechenbeispiel: Das Faxger\u00e4t kostet 100,- \u20ac netto, darauf entfallen 19% Umsatzsteuer, insgesamt bezahlt er also 119,- \u20ac. Wenn er 1\/6 seiner Einnahmen f\u00fcr T\u00e4tigkeiten als Verfahrenspfleger erh\u00e4lt und es sich bei den restlichen 5\/6 um Betreuerverg\u00fctung handelt, k\u00f6nnte er dementsprechend 1\/6 der gezahlten Umsatzsteuer \u2013 also 3,17 \u20ac &#8211; in Abzug bringen.<\/p>\n<p>Das BMF hatte uns in dem o.g. Schreiben dazu mitgeteilt:<br \/>\n\u201eDer Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, grunds\u00e4tzlich als Vorsteuer abziehen (\u00a7 15 Absatz l Satz l Nummer l UStG). Voraussetzung ist neben anderen, dass der Unternehmer die bezogenen Leistungen zur<br \/>\nErzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsums\u00e4tzen verwendet.<\/p>\n<p>\u00a7 15 Absatz 2 Satz l Nummer l UStG sieht einen Ausschluss vom Vorsteuerabzug f\u00fcr Leistungen vor, die der Unternehmer f\u00fcr bestimmte steuerfreie Ums\u00e4tze verwendet (u. a. nach \u00a7 4 Nummer 16 UStG befreite Ums\u00e4tze). Dieser Ausschluss vom Vorsteuerabzug basiert auf den f\u00fcr die Mitgliedstaaten verbindlich festgelegten Grunds\u00e4tzen in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (vgl. Artikel 168 ff. MwStSystRL).<br \/>\nSofern Vorsteuerbetr\u00e4ge, sowohl mit Ums\u00e4tzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (wie z. B. aus der T\u00e4tigkeit als Verfahrenspfleger i. S. d. \u00a7\u00a7 276, 277 FamFG), als auch mit Ums\u00e4tzen, die den Vorsteuerabzug ausschlie\u00dfen, im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, erfolgt eine Aufteilung nach einem sachgerechten Aufteilungsschl\u00fcssel (\u00a715 Absatz 4 UStG). Die Verwendung eines Umsatzschl\u00fcssels als Aufteilungsma\u00dfstab ist nur zul\u00e4ssig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung m\u00f6glich ist.\u201c<\/p>\n<p>2. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes<\/p>\n<p>In seinem Gerichtsbescheid vom 25. April 2013 in unserem Musterverfahren (Az. V R 7\/11) stellt der Bundesfinanzhof fest, dass die Umsatzsteuerfreiheit der Betreuerverg\u00fctung bereits aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. G der Richtlinie 77\/388\/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. G Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie (MwStSystRL) folgt.<br \/>\nDa diese Entscheidung die gegenw\u00e4rtige Rechtslage betrifft, kann unter Berufung darauf auch in der Vergangenheit gezahlte Umsatzsteuer zur\u00fcckverlangt werden, sofern die Steuer noch nicht rechtskr\u00e4ftig festgesetzt wurde.<\/p>\n<p>Noch keine Rechtskraft<br \/>\nDer Bundesfinanzhof hat f\u00fcr seine Entscheidung die Form des Gerichtsbescheides gew\u00e4hlt. Das ist eine durch \u00a7 90a FGO gegebene M\u00f6glichkeit, eine Entscheidung etwas schneller und einfacher als im \u00fcblichen Verfahren herbeizuf\u00fchren. Die Entscheidung wird dann ohne m\u00fcndliche Verhand lung \u201enach Aktenlage\u201c getroffen. Allerdings k\u00f6nnen die beteiligten Parteien des Rechtsstreits innerhalb eines Monats einen Antrag auf Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung stellen. Das bietet sich f\u00fcr die unterlegene Partei (hier: das Finanzamt) an, wenn sie meint, das Ergebnis dann mit ihren Argumenten noch \u201edrehen\u201c zu k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Entscheidung wird also nur dann rechtskr\u00e4ftig, wenn das Finanzamt von der M\u00f6glichkeit eines Antrags auf m\u00fcndliche Verhandlung bis zum 8. Juli 2013 keinen Gebrauch macht. Antr\u00e4ge auf R\u00fcckzahlung gezahlter Umsatzsteuer sind deshalb erst dann sinnvoll, wenn Klarheit \u00fcber die Rechtskraft dieser Entscheidung besteht. Bis dahin ist \u2013 wie bisher auch \u2013 darauf zu achten, dass keine Umsatzsteuerbescheide bestandskr\u00e4ftig werden, weil das sp\u00e4tere R\u00fcckforderungen gezahlter Umsatzsteuer ausschlie\u00dfen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(Hoffentlich kein) Nichtanwendungserlass<\/p>\n<p>Gerichtsentscheidungen binden zun\u00e4chst nur die direkt an dem Verfahren beteiligten Parteien. Trotzdem haben Entscheidungen der Bundesgerichte auch f\u00fcr andere Verfahren eine gewisse Bindungswirkung \u2013 man kann ja erwarten, dass in anderen Verfahren zur gleichen Fragestellung im Falle eines Rechtsstreits erneut entsprechend entschieden werden w\u00fcrde, es macht von daher auch f\u00fcr die Finanz\u00e4mter keinen Sinn, Entscheidungen des Bundesfinanzhofes zu ignorieren.<\/p>\n<p>Verbindlich werden die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes f\u00fcr die Finanz\u00e4mter aber dann, wenn sie vom Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt ver\u00f6ffentlicht werden. Eine solche Ver\u00f6ffentlichung ist als Dienstanweisung zu verstehen. Aber auch davon gibt es eine Ausnahme:<br \/>\nDas Bundesfinanzministerium kann die Ver\u00f6ffentlichung mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass verbinden \u2013 die Finanzbeh\u00f6rden d\u00fcrfen die vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grunds\u00e4tze nicht bei der Bearbeitung anderer F\u00e4lle ber\u00fccksichtigen. Von dieser M\u00f6glichkeit macht das Bundesfinanzministerium zwar nur in weniger als 2 % aller F\u00e4lle Gebrauch, wir k\u00f6nnen aber nicht garantieren, dass ein solcher Nichtanwendungserlass auch in diesem Fall unterbleibt. Ggf. m\u00fcssten dann Anspr\u00fcche auf R\u00fcckzahlung in eigenen Gerichtsverfahren geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Bestandskraft von Steuerbescheiden<\/p>\n<p>Wichtig ist, dass die Bestandskraft eventuell vorhandener Steuerbescheide bzw. der Eintritt der sogenannten Festsetzungsverj\u00e4hrung verhindert wird, um sich f\u00fcr den Fall einer positiven Entscheidung des BFH R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche offen zu halten. Deshalb muss rechtzeitig beim Finanzamt beantragt werden, die Ums\u00e4tze aus der T\u00e4tigkeit als Berufsbetreuer umsatzsteuerfrei zu stellen (ein Musterschreiben daf\u00fcr kann nach wie vor von unserer Internetseite heruntergeladen werden).<\/p>\n<p>Die Festsetzungsverj\u00e4hrung ist in den \u00a7\u00a7 169 ff AO geregelt. Solange kein (bestandskr\u00e4ftiger) Bescheid besteht, kann die vom Finanzamt entgegengenommene oder (vorl\u00e4ufig) festgesetzte Steuer noch jederzeit neu berechnet werden, sie ist also noch frei \u00e4nderbar. Diese M\u00f6glichkeit endet erst, wenn die sogenannte Festsetzungsverj\u00e4hrung eintritt. Diese Festsetzungsverj\u00e4hrung tritt bzgl. der Umsatzsteuer nach 4 Jahren ein. Der Ablauf dieser Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist: Wenn eine Steuererkl\u00e4rung oder -anmeldung abzugeben ist, beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die Erkl\u00e4rung\/Anmeldung abgegeben wurde.<br \/>\nAntr\u00e4ge auf Steuerfestsetzung oder auf \u00c4nderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung sowie Rechtsmittel gegen einen Steuerbescheid f\u00fchren zur sogenannten Hemmung der Ablauffrist \u2013 d.h., dass die Festsetzungsverj\u00e4hrung zun\u00e4chst nicht eintritt.<\/p>\n<p>In Bezug auf bereits gezahlte Umsatzsteuer ergibt sich daraus Folgendes:<br \/>\nBzgl. der Umsatzsteuer wird regelm\u00e4\u00dfig zu Beginn des Folgejahres die Jahressteuererkl\u00e4rung abgegeben, f\u00fcr das Jahr 2008 ist das also \u00fcberwiegend Anfang des Jahres 2009 geschehen. Die vierj\u00e4hrige Frist f\u00fcr die Festsetzungsverj\u00e4hrung beginnt also mit Ende des Jahres 2009 zu laufen und endet deshalb Ende des Jahres 2013. Sofern bisher kein bestandskr\u00e4ftiger Steuerbescheid vorliegt, k\u00f6nnen f\u00fcr diesen Zeitraum noch bis Ende dieses Jahres \u00c4nderungsantr\u00e4ge gestellt werden. Das gilt erst Recht f\u00fcr die nachfolgenden Jahre.<br \/>\nF\u00fcr das Jahr 2007 ist allerdings bereits die Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten (Abgabe der Steuererkl\u00e4rung \u00fcblicherweise Anfang 2008, Beginn der 4-Jahres-Frist Anfang 2009, Ablauf demnach Ende 2012), f\u00fcr 2007 und fr\u00fchere Jahre w\u00e4ren Festsetzungs- oder \u00c4nderungsantr\u00e4ge deshalb jetzt nicht mehr m\u00f6glich.<br \/>\nWeitere Voraussetzung ist &#8211; wie bereits geschrieben -, dass noch kein bestandskr\u00e4ftiger Steuerbescheid vorliegt.<\/p>\n<p>Insoweit gibt es im Wesentlichen drei Fallkonstellationen:<\/p>\n<p>1. Die Umsatzsteuer wurde \u00fcberwiesen und zu Beginn des Folgejahres wurde eine Jahressteuererkl\u00e4rung abgegeben. Das Finanzamt hat die Zahlung entgegengenommen und sonst nichts unternommen oder lediglich eine Mitteilung \u00fcber die erhaltenen Betr\u00e4ge \u00fcbersandt.<br \/>\nDann gibt es keinen &#8222;richtigen&#8220; Bescheid, der bestandskr\u00e4ftig werden k\u00f6nnte, bis zum Ablauf der Festsetzungsverj\u00e4hrung kann das Finanzamt die Steuer deshalb noch anders festsetzen &#8211; entweder, weil man Ihre Unterlagen irgendwann gepr\u00fcft hat und zu dem<br \/>\nSchluss kommt, dass Sie mehr Steuern bezahlen m\u00fcssen als von Ihnen angegeben oder z.B. auf Ihren Antrag hin auch niedriger (z.B. weil Sie zu dem Schluss gekommen sind, dass Sie f\u00fcr die Einnahmen aus der Betreuert\u00e4tigkeit m\u00f6glicherweise gar keine Umsatzsteuer abf\u00fchren m\u00fcssen).<\/p>\n<p>2. Auch hier wurde die Umsatzsteuer regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberwiesen und zu Beginn des Folgejahres wurde eine Jahressteuererkl\u00e4rung abgegeben. Das Finanzamt nimmt das Geld entgegen und \u00fcbersendet einen Jahressteuerbescheid. Weil das Finanzamt sich aber die M\u00f6glichkeit offen halten will, die Angaben in der Steuererkl\u00e4rung noch n\u00e4her zu \u00fcberpr\u00fcfen (z.B. im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung) wird der Steuerbescheid unter den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung erteilt. Das bedeutet, dass das Finanzamt es sich ausdr\u00fccklich vorbeh\u00e4lt, den Bescheid noch abzu\u00e4ndern, deshalb wird er nicht bestandskr\u00e4ftig und kann \u2013 wie auch in der ersten Fallvariante &#8211; bis zum Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung noch ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>3. Diese M\u00f6glichkeit kommt seltener vor. Auch hier wurde die Umsatzsteuer regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberwiesen und zu Beginn des Folgejahres wurde eine Steuererkl\u00e4rung abgegeben. Das Finanzamt verschickt aber nach einiger Zeit einen Jahressteuerbescheid, der nicht unter den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gestellt wurde (z.B., weil die Angaben schon n\u00e4her \u00fcberpr\u00fcft wurden und das Finanzamt deshalb keinen Anlass f\u00fcr diesen Vorbehalt mehr sieht).Dann wird der Bescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskr\u00e4ftig und kann deshalb nicht mehr ge\u00e4ndert werden.<br \/>\nFalls solche bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheide bzgl. der Umsatzsteuer existieren, k\u00f6nnte f\u00fcr die betreffenden Jahre deshalb keine R\u00fcckzahlung der abgef\u00fchrten Umsatzsteuer mehr erreicht werden. Wer sich die M\u00f6glichkeit der R\u00fcckforderung offenhalten will, muss solche Bescheide innerhalb der Einspruchsfrist anfechten \u2013 dies kann mit dem Antrag verbunden werden, das Einspruchsverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung des BFH ruhen zu lassen.<\/p>\n<p>Dringender Handlungsbedarf d\u00fcrfte zurzeit lediglich in der dritten o.g. Fallkonstellation \u2013 Zugang eines nicht mit dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung versehenen Steuerbescheides \u2013 bestehen. In den anderen F\u00e4llen m\u00fcsste \u2013 sofern noch keine Antr\u00e4ge gestellt wurden \u2013 erst zum Jahresende ein \u00c4nderungsantrag gestellt werden, damit die M\u00f6glichkeit der R\u00fcckforderung der f\u00fcr das Jahr 2008 gezahlten Umsatzsteuer gewahrt wird.<\/p>\n<p>Hinweis zum Abschluss:<\/p>\n<p>Bitte haben Sie Verst\u00e4ndnis daf\u00fcr, dass wir zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt keine verbindlichen Angaben machen k\u00f6nnen. Diese Informationen sind lediglich allgemeine Empfehlungen und ersetzen nicht die individuelle Einzelfallkl\u00e4rung mit Ihrem <a href=\"http:\/\/steuerberater.biz\/\" target=\"_blank\">Steuerberater<\/a>.<\/p>\n<p>PM Bundesverband der Berufsbetreuer<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bundesrat Drucksache 477\/13<br \/>\nBRFuss 06.06.13<br \/>\nBeschluss des Deutschen Bundestages<br \/>\nGesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz &#8211; AmtshilfeRLUmsG)<br \/>\nDer Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung am 6. Juni 2013 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses \u2013 Drucksache 17\/13722 \u2013 zu dem<br \/>\nGesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz &#8211; AmtshilfeRLUmsG)<br \/>\nangenommen.<\/p>\n<p>Artikel 10<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>3. \u00a7 4 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k eingef\u00fcgt:<br \/>\nDrucksache 477\/13<br \/>\n&#8211; 44 &#8211;<br \/>\n\u201ek) Einrichtungen, die als Betreuer nach \u00a7 1896 Absatz 1 des B\u00fcr gerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach \u00a7 1908i Absatz 1 in Verbindung mit \u00a7 1835 Absatz 3 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs verg\u00fctet werden, oder\u201c.<br \/>\nddd) Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe l und in diesem wird die Angabe \u201e40 Prozent\u201c durch die Angabe \u201e25 Prozent\u201c ersetzt.<br \/>\nbb) In Satz 2 werden die W\u00f6rter \u201enach den Buchstaben b bis k\u201c durch die W\u00f6rter \u201enach den Buchstaben b bis l\u201c ersetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 12.1.2012, V R 7\/11<\/p>\n<p>Steuerfreiheit f\u00fcr Berufsbetreuer, Aussetzung des Verfahrens<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>1<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>I. Streitig ist, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin als sog. Berufsbetreuerin steuerfreie Leistungen erbringt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) behandelte diese Leistungen als steuerpflichtig. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>2<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Das Finanzgericht wies die Klage mit seinem in &#8222;Entscheidungen der Finanzgerichte&#8220; 2011, 1115 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab, da die Betreuungsleistungen eines selbst\u00e4ndig t\u00e4tigen Berufsbetreuers weder nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht noch nach dem Unionsrecht von der Umsatzsteuer befreit seien, Berufsbetreuer keine in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) seien und diese Richtlinienbestimmung den Mitgliedstaaten ein Ermessen zur Frage einr\u00e4ume, ob sie bestimmten Einrichtungen sozialen Charakter zuerkennen; danach sei die Bestimmung, welche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77\/388\/EWG anzuerkennen seien, Sache der nationalen Beh\u00f6rden und eine Ungleichbehandlung zwischen Vereinsbetreuern und Berufsbetreuern sei vom deutschen Gesetzgeber beabsichtigt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>3<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>II. 1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 2. M\u00e4rz 2011 XI R 47\/07 (BFHE 232, 568, BFH\/NV 2011, 1089) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) mit folgenden Fragen gerichtet:<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>4<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>&#8222;1. Erlauben es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und\/oder Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77\/388\/EWG dem nationalen Gesetzgeber, die Steuerbefreiung der Leistungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebed\u00fcrftiger Personen davon abh\u00e4ngig zu machen, dass bei diesen Einrichtungen &#8222;im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens zwei Drittel der F\u00e4lle von den gesetzlichen Tr\u00e4gern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum \u00fcberwiegenden Teil getragen worden sind&#8220; (\u00a7 4 Nr. 16 Buchst. e UStG)?<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<blockquote>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/blockquote>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>5<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>2. Ist es unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer f\u00fcr die Antwort auf diese Frage von Bedeutung, dass der nationale Gesetzgeber dieselben Leistungen unter anderen Voraussetzungen als steuerfrei behandelt, wenn sie von amtlich anerkannten Verb\u00e4nden der freien Wohlfahrtspflege und der freien Wohlfahrtspflege dienenden K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, ausgef\u00fchrt werden (\u00a7 4 Nr. 18 UStG)?&#8220;<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<blockquote>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/blockquote>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>6<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Das Verfahren wird beim EuGH als Rechtssache C-174\/11 (Zimmermann) gef\u00fchrt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>7<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>2. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits h\u00e4ngt von der Beantwortung dieser Fragen ab. Es ist im Streitfall entscheidungserheblich, ob der nationale Gesetzgeber unter Ber\u00fccksichtigung der sich f\u00fcr ihn aus dem Unionsrecht ergebenden Bindungen berechtigt war, Betreuungsleistungen, die durch Vereinsbetreuer erbracht werden, von der Umsatzsteuer zu befreien, ohne diese Befreiung auf Berufsbetreuer zu erstrecken. Hierf\u00fcr kommt es auf die Antwort des EuGH auf die zweite Vorlagefrage im BFH-Beschluss in BFHE 232, 568, BFH\/NV 2011, 1089 an.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>8<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>3. Die Aussetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von \u00a7 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zwar h\u00e4ngt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht, wie es der Wortlaut des \u00a7 74 FGO voraussetzt, von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anh\u00e4ngigen Rechtsstreits bildet. Vorgreiflich ist aber die Beantwortung der Rechtsfragen, die der BFH mit dem vorbezeichneten Beschluss dem EuGH vorgelegt hat (ebenso zur Parallelvorschrift des \u00a7 94 der Verwaltungsgerichtsordnung Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. M\u00e4rz 2007\u00a0\u00a06 C 20\/06, juris).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Bezug auf die Verg\u00fctung gibt es endlich einmal gute Nachrichten: Der Bundesfinanzhof hat in unserem Musterverfahren (Az.: V R 7\/11 \u2013 allerdings noch nicht rechtskr\u00e4ftig) entschieden, dass die Betreuerverg\u00fctung bereits in der Vergangenheit nicht der Umsatzsteuerpflicht unterlag und Bundestag und Bundesrat haben endlich das lang erwartete Gesetz zur zuk\u00fcnftigen Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr Berufsbetreuer beschlossen. 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