{"id":32156,"date":"2013-06-18T12:38:26","date_gmt":"2013-06-18T10:38:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=32156"},"modified":"2013-06-18T12:38:26","modified_gmt":"2013-06-18T10:38:26","slug":"steuerminderung-in-deutschland-durch-endgultige-verluste-im-eu-ausland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerminderung-in-deutschland-durch-endgultige-verluste-im-eu-ausland\/","title":{"rendered":"Steuerminderung in Deutschland durch endg\u00fcltige Verluste im EU-Ausland"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Kosten eines fehlgeschlagenen Versuchs, in Belgien Ferienwohnungen zu kaufen, k\u00f6nnen in Deutschland steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln mit Urteil vom 13.03.2013 (10 K 2067\/12) entschieden.<\/span><\/h1>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine deutsche GmbH, wollte in Belgien 21 Ferienpark-Chalets zum Preis von \u00fcber einer Million Euro zur Vermietung an Ferieng\u00e4ste kaufen. Sie musste daf\u00fcr im Jahr 2006 eine Anzahlung von 300.000 Euro leisten. Die Anzahlung verfiel, als Ende 2006 feststand, dass es nicht zu dem beabsichtigten Kauf kommen wird. Das Finanzamt versagte der GmbH die Ber\u00fccksichtigung der verlorenen Anzahlung bei der Festsetzung der inl\u00e4ndischen K\u00f6rperschaftsteuer. Da die Gewinne aus der beabsichtigten Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien in Deutschland steuerfrei gewesen w\u00e4ren, vertrat es die Auffassung, dass auch die letztlich erzielten Verluste bei der deutschen Besteuerung nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht K\u00f6ln hatte Erfolg. Der 10. Senat ber\u00fccksichtigte den Anzahlungsbetrag im Jahr 2006 steuermindernd. Er st\u00fctzte sich dabei auf die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) zur Ber\u00fccksichtigung grenz\u00fcberschreitender finaler Verluste. Der EuGH habe in seinem aktuellen Urteil vom 21.02.2013 in der Rechtssache A Oy (C-123\/11) im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit noch einmal best\u00e4tigt, dass finale Auslandsverluste im Ans\u00e4ssigkeitsstaat des (Mutter)Unternehmens ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten. Im Streitfall sei der Verlust definitiv und &#8222;final&#8220; im Jahr 2006 entstanden. Die Kl\u00e4gerin habe diesen Verlust auch aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht in einem anderen Jahr in Belgien ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnen, weil sie weder vorher dort gesch\u00e4ftlich t\u00e4tig gewesen sei, noch die Absicht gehabt habe sp\u00e4ter dort t\u00e4tig zu werden.<\/p>\n<p>Der Senat hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in M\u00fcnchen wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 17.06.2013 zum Urteil 10 K 2067\/12 vom 13.03.2013<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 10 K 2067\/12<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>13.03.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>10. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>10 K 2067\/12<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Unter \u00c4nderung des K\u00f6rperschaftsteuer\u00e4nderungsbescheids f\u00fcr 2006 vom 18.4.2011 wird die K\u00f6rperschaftsteuer 2006 auf 0,00 EUR herabgesetzt. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beteiligten je zur H\u00e4lfte auferlegt.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl\u00e4gerin abwenden, soweit nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in derselben H\u00f6he leistet.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vergebliche Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Erwerb von Ferienwohnungen in Belgien in Deutschland steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin ist eine im Inland ans\u00e4ssige GmbH. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich, Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<p>4Die Kl\u00e4gerin schloss am 15. August 2006 mit der Firma A BV, Niederlande (im Folgenden \u201eBV\u201c abgek\u00fcrzt) einen Vertrag \u00fcber den Kauf von 21 Ferienpark-Chalets in Belgien zum Preis von insgesamt \u00fcber 1 Mio. EUR. Die Wohnungen sollten an Ferieng\u00e4ste vermietet werden. Wegen des diesem Kauf zugrunde liegenden Konzepts wird auf den Konzeptbericht der niederl\u00e4ndischen Steuerverwaltung vom 25.1.2010, der in \u00dcbersetzung dem Protokoll \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung beigef\u00fcgt ist, Bezug genommen.<\/p>\n<p>5Nach Nr. 6 des Kaufvertrags musste sp\u00e4testens am 25. August 2006 eine Anzahlung von 300.000 EUR erfolgen. Sp\u00e4testens am 31. Oktober 2006 musste die notarielle Beurkundung in Bezug auf die \u00dcbertragung der Chalets erfolgen und die Restsumme von \u00fcber 1 Mio. EUR auf das Bankkonto der Verk\u00e4uferin \u00fcberwiesen werden. In Nr. 7 wurde bestimmt, dass bei nicht rechtzeitiger Erf\u00fcllung der Vertrag nicht mehr g\u00fcltig sein sollte. Die Anzahlung von 300.000 EUR verfiel und konnte nicht zur\u00fcckgefordert werden bzw. war als Schadensersatz zu leisten. Wegen der Einzelheiten wird auf den in niederl\u00e4ndischer Sprache vorliegenden Vertrag Bezug genommen (Bl. 136 ff. der Pr\u00fcferhandakten).<\/p>\n<p>6Die Kl\u00e4gerin zahlte am 25. August 2006 300.000 EUR an die Verk\u00e4uferin. Den Betrag erfasste sie in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2006 unter der Position \u201egeleistete Anzahlungen auf Vorr\u00e4te\u201c.<\/p>\n<p>7Die Kl\u00e4gerin nahm in der Folge Abstand von dem Erwerb der Ferienwohnungen, so dass es nicht zur notariellen Beurkundung des \u00dcbertragungsvertrags kam. Im Jahresabschluss 2007 buchte sie die 300.000 EUR \u00fcber \u201eau\u00dferordentliche Aufwendungen\u201c aus.<\/p>\n<p>8Der Beklagte f\u00fchrte bei der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Jahre 2006-2008 eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durch. Dabei wurde der vorstehende Sachverhalt festgestellt. Der Pr\u00fcfer kam zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen nicht steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen und der K\u00f6rperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid 2007 entsprechend zu \u00e4ndern seien.<\/p>\n<p>9Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebspr\u00fcfung und erlie\u00df im Anschluss hieran \u00c4nderungsbescheide zur K\u00f6rperschaftsteuer 2006-2008, gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur K\u00f6rperschaftsteuer auf den 31.12.2007 und 31.12.2008, Gewerbesteuermessbescheide 2007 und 2008 sowie gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2007 und 31.12.2008.<\/p>\n<p>10Die hiergegen von der Kl\u00e4gerin eingelegten Einspr\u00fcche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13.6.2012 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er im Wesentlichen aus:<\/p>\n<p>11Dem Betriebsausgabenabzug der strittigen Aufwendungen stehe \u00a7 8 Abs. 1 KStG i.V.m. \u00a7 3c Abs. 1 EStG entgegen. Die Kl\u00e4gerin habe die Aufwendungen als Anzahlung f\u00fcr Ferienwohnungen in Belgien get\u00e4tigt. Im Falle einer erfolgreichen Umsetzung des Projektes h\u00e4tte Belgien das Besteuerungsrecht f\u00fcr die Vermietungseink\u00fcnfte zugestanden. In Deutschland w\u00e4ren die Eink\u00fcnfte unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gewesen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs f\u00fchre auch eine sich aus einem DBA ergebende Steuerfreiheit zu Anwendung des \u00a7 3c Abs. 1 EStG.<\/p>\n<p>12Die Nichtber\u00fccksichtigung des Verlustes stelle keinen Versto\u00df gegen europ\u00e4isches Recht dar. Im Streitfall sei die Beschr\u00e4nkung der Niederlassungsfreiheit durch zwingende Gr\u00fcnde des Allgemeinwohls (die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis, die Gefahr einer doppelten Verlustber\u00fccksichtigung und die Steuerfluchtgefahr) gerechtfertigt. Es stehe der Kl\u00e4gerin frei, in Belgien eine Verlustfeststellung zu beantragen und gegebenenfalls eine Verrechnung mit sp\u00e4teren Gewinnen aus einer etwaigen dortigen Investition vornehmen zu lassen.<\/p>\n<p>13Mit der Klage tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor:<\/p>\n<p>14Sie habe weder vorher noch nachher die Absicht gehabt, in Belgien gesch\u00e4ftlich t\u00e4tig zu werden. Deshalb scheide eine Ber\u00fccksichtigung der Verluste in Belgien aus. Sollten die Verluste nicht in Deutschland ber\u00fccksichtigt werden, stelle dies einen Versto\u00df gegen Unionsrecht dar.<\/p>\n<p>15Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>16die Zahlung von 300.000 EUR (Anzahlung Ferienwohnungen) in 2006 bei der K\u00f6rperschaft\u2013 und Gewerbesteuer steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen,<\/p>\n<p>17hilfsweise in 2007 zu ber\u00fccksichtigen,<\/p>\n<p>18\u00e4u\u00dferst hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>19Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>20die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>21<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>22Die zul\u00e4ssige Anfechtungsklage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>23Der K\u00f6rperschaftsteuer\u00e4nderungsbescheid f\u00fcr 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin deshalb in ihren Rechten, vergleiche \u00a7 100 Absatz ein S. 1 der Finanzgerichtsordnung \u2013FGO\u2013.<\/p>\n<p>24Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Anzahlung in 2006 k\u00f6rperschaftsteuermindernd zu ber\u00fccksichtigen (dazu nachfolgend unter 2.). Im \u00dcbrigen ist die Klage unbegr\u00fcndet (dazu nachfolgend unter 1.).<\/p>\n<p>251. Die Ber\u00fccksichtigung der 300.000 EUR im Jahre 2006 f\u00fchrt dazu, dass der Beklagte diesen Betrag zu Recht aus der Ermittlung des k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Einkommens der Kl\u00e4gerin f\u00fcr 2007 herausgenommen hat, da es ansonsten zu einer doppelten Ber\u00fccksichtigung k\u00e4me. Auf die K\u00f6rperschaftsteuerfestsetzung des Jahres 2008 hat die Streitfrage keinen Einfluss.<\/p>\n<p>26Die Ber\u00fccksichtigung in 2006 f\u00fchrt in diesem Jahr zu einem negativen Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin. Da sie aber keine Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur K\u00f6rperschaftsteuer auf den 31.12.2006 beantragt hat und eine solche auch wegen des bisher positiven Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte nicht erfolgt ist, kann keine Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur K\u00f6rperschaftsteuer auf den 31.12.2007 und 2008 erfolgen, da die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur K\u00f6rperschaftsteuer auf den 31.12.2006 Grundlagenbescheid f\u00fcr Feststellungen der Folgejahre ist, \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V. mit \u00a7 10d Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr 2006 und 2007 geltenden Fassung (kein Vortrag ohne Feststellung, vgl. Schmidt\/Heinicke, EStG, 26. Aufl. 2007, \u00a7 10d Rz. 46). Ob eine solche Feststellung noch erfolgen kann, ist f\u00fcr den vom Gericht zu entscheidenden Streitfall unerheblich.<\/p>\n<p>27Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten f\u00fcr die Gewerbesteuer bzw. die Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes entsprechend.<\/p>\n<p>282. Hinsichtlich der K\u00f6rperschaftsteuer 2006 ist entgegen der Auffassung des Beklagten der streitige Betrag jedoch eink\u00fcnftemindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>29a) Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass nach \u00a7 3c Abs. 1 EStG Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden d\u00fcrfen. Diese Vorschrift gilt auch bei aufgrund eines DBA steuerfreien Eink\u00fcnften und vergeblichen vorweggenommenen Betriebsausgaben (Bundesfinanzhof \u2013BFH-, Urteile vom 28.4.1983 IV R 122\/79, Bundessteuerblatt \u2013BStBl- II 1983, 566 und vom 11.2.2008 I R 25\/08, BStBl II 2010, 536; Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht, Urteil vom 11.3.1998 II 582\/94, juris; FG M\u00fcnchen, Urteil vom 26.11.1993 10 K 3763\/90, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2013EFG- 1995, 247). H\u00e4tte die Kl\u00e4gerin die Ferienwohnungen gekauft und konzeptgem\u00e4\u00df vermietet, w\u00e4ren die hieraus erzielten Eink\u00fcnfte aus der belgischen Betriebsst\u00e4tte nach Art. 6 Abs. 1 DBA-Belgien in Deutschland steuerfrei gewesen. Da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sieht der Senat von einer weitergehenden Begr\u00fcndung ab.<\/p>\n<p>30b) Die Nichtber\u00fccksichtigung des finalen Verlusts aus der beabsichtigten Er\u00f6ffnung einer Betriebsst\u00e4tte in Belgien verst\u00f6\u00dft aber gegen die im Unionsrecht verankerte Niederlassungsfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 43 i.V. mit Art 48 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u2013EGV\u2013 nach der Z\u00e4hlung des Vertrags von Amsterdam, heute Art. 49 i.V. mit Art. 54 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union \u2013AEUV\u2013; aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts folgt deshalb, dass die Aufwendungen in Deutschland zu ber\u00fccksichtigen sind (BFH, Urteil vom 9.6.2010 I\u00a0R\u00a0107\/09, BFH\/NV 2010, 1744, Deutsches Steuerrecht \u2013DStR- 2010, 1611).<\/p>\n<p>31aa) Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union \u2013EuGH\u2013 hat mit Urteil vom 21.2.2013, Rs. C\u2011123\/11, A Oy, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 13.12.2005, Rs. C\u2011446\/03, Marks &amp; Spencer (Sammlung 2005, I-10837) entschieden, dass finale Auslandsverluste im Ans\u00e4ssigkeitsstaat der \u201eMutter\u201c ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen (vgl. zur Bedeutung der Niederlassungsfreiheit auch EuGH, Urteil vom 6.9.2012, Rs. C-18\/11, Philips Electronics UK Ltd). Er ist ausdr\u00fccklich nicht den Schlussantr\u00e4gen der Generalanw\u00e4ltin Kokott vom 19.7.2012 in dieser Rechtssache gefolgt. Der erkennende Senat folgt der Auffassung des EuGH und des BFH und verweist zur Begr\u00fcndung auf diese.<\/p>\n<p>32bb) Der Verlust ist auch definitiv im Jahr 2006 eingetreten. Dies ist das sog. Finalit\u00e4tsjahr. Dadurch, dass die Kl\u00e4gerin den Termin zur Zahlung des Restbetrags und zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrags nicht eingehalten hat, ist der Vertrag hinf\u00e4llig geworden und der Verlust entstanden. Die Kl\u00e4gerin konnte diesen Verlust auch aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht in einem anderen Jahr in Belgien ber\u00fccksichtigen, da sie weder vorher dort gesch\u00e4ftlich t\u00e4tig gewesen war, noch die Absicht hatte, sp\u00e4ter dort t\u00e4tig zu werden. Dies ergibt sich zur \u00dcberzeugung des Senats zum einen aus der glaubhaften Bekundung der Kl\u00e4gerin, zum anderen aus dem weiteren tats\u00e4chlichen Geschehen bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung. Dabei d\u00fcrfen nach Auffassung des Senats an die Frage, wann ein finaler Verlust vorliegt, keine nicht erf\u00fcllbaren Anforderungen gestellt werden. Allein die theoretische M\u00f6glichkeit, dass sp\u00e4ter erneut eine Betriebsst\u00e4tte in dem ausl\u00e4ndischen Staat gegr\u00fcndet wird und in dieser die fr\u00fcheren Verluste ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnten, kann nicht dazu f\u00fchren, die Verluste nicht zu ber\u00fccksichtigen. Stellt die Muttergesellschaft s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten in dem betreffenden Staat ein bzw. kommt es erst gar nicht zu solchen T\u00e4tigkeiten und erkl\u00e4rt sie glaubhaft, dort nicht (mehr) t\u00e4tig werden zu wollen, sind die Verluste zu ber\u00fccksichtigen. Bei nicht erf\u00fcllbaren Anforderungen w\u00fcrde gleich gegen zwei unionsrechtlich und national geltende allgemeine Rechtsgrunds\u00e4tze versto\u00dfen, n\u00e4mlich die \u201eeffet utile Klausel\u201c des Unionsrechts (Effektivit\u00e4tsgrundsatz, vgl. nur EuGH, Urteil vom 17.6.2004, Rs. C-30\/02, Recheio \u2013 Cash &amp; Carry SA, Slg. 2004, I-6051) und die Grunds\u00e4tze \u201enemo potest ad impossibile obligari\u201c bzw. \u201cimpossibilium nulla obligation\u201d.<\/p>\n<p>33Das Verfahrensrecht bietet in Zweifelsf\u00e4llen die M\u00f6glichkeit, die Bescheide unter Ber\u00fccksichtigung der Verluste vorl\u00e4ufig zu erlassen.<\/p>\n<p>343. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 136 Abs. 1 FGO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit auf \u00a7\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a03, 155 FGO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a7\u00a0708 Nr.\u00a010, 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>354. Der Senat l\u00e4sst gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zu.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kosten eines fehlgeschlagenen Versuchs, in Belgien Ferienwohnungen zu kaufen, k\u00f6nnen in Deutschland steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln mit Urteil vom 13.03.2013 (10 K 2067\/12) entschieden. Die Kl\u00e4gerin, eine deutsche GmbH, wollte in Belgien 21 Ferienpark-Chalets zum Preis von \u00fcber einer Million Euro zur Vermietung an Ferieng\u00e4ste kaufen. 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