{"id":32383,"date":"2013-06-20T19:25:41","date_gmt":"2013-06-20T17:25:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=32383"},"modified":"2013-06-20T19:25:41","modified_gmt":"2013-06-20T17:25:41","slug":"der-betrieb-einer-privaten-aber-netzgefuhrten-fotovoltaikanlage-kann-zum-abzug-der-entrichteten-vorsteuer-berechtigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/der-betrieb-einer-privaten-aber-netzgefuhrten-fotovoltaikanlage-kann-zum-abzug-der-entrichteten-vorsteuer-berechtigen\/","title":{"rendered":"Der Betrieb einer privaten, aber netzgef\u00fchrten Fotovoltaikanlage kann zum Abzug der entrichteten Vorsteuer berechtigen"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Der Betrieb einer privaten, aber netzgef\u00fchrten Fotovoltaikanlage kann zum Abzug der entrichteten Vorsteuer berechtigen.<\/span><\/h1>\n<p>Dieses Abzugsrecht setzt u. a. voraus, dass die Anlage zur Erzielung nachhaltiger Einnahmen betrieben wird.<\/p>\n<p>Herr Fuchs errichtete im Jahr 2005 eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach seines Wohnhauses. Da diese Anlage keine Speicherm\u00f6glichkeit besitzt, liefert er die Gesamtmenge des produzierten Stroms, die geringer ist als sein Eigenbedarf, auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft \u00d6kostrom Solarpartner auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrags an das Netz. Diese Lieferungen werden in H\u00f6he des Marktpreises verg\u00fctet und unterliegen der Mehrwertsteuer. Herr Fuchs kauft den f\u00fcr seinen Haushalt ben\u00f6tigten Strom zum selben Preis, f\u00fcr den der von seiner Fotovoltaikanlage produzierte Strom an das Netz geliefert wird, von der \u00d6kostrom Solarpartner zur\u00fcck. Herr Fuchs beantragte bei der zust\u00e4ndigen Steuerbeh\u00f6rde, dem Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (\u00d6sterreich), die Erstattung der im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fotovoltaikanlage entrichteten Vorsteuer. Das Finanzamt verweigerte diese Vorsteuererstattung mit der Begr\u00fcndung, dass Herr Fuchs mit dem Betrieb seiner Fotovoltaikanlage keine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbe. Herr Fuchs legte daraufhin Berufung beim Unabh\u00e4ngigen Finanzsenat, Au\u00dfenstelle Linz, ein, der seiner Berufung stattgab.<\/p>\n<p>Der vom Finanzamt angerufene Verwaltungsgerichtshof (\u00d6sterreich) m\u00f6chte in diesem Zusammenhang wissen, ob nach dem Unionsrecht der Betrieb einer auf oder neben einem privaten Wohnhaus angebrachten Fotovoltaikanlage, die derart ausgelegt ist, dass zum einen die Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und zum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird, unter den Begriff &#8222;wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten&#8220; f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Mit seinem Urteil vom 20.06.2013 bejaht der Gerichtshof diese Frage.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt fest, dass der Betrieb einer Fotovoltaikanlage eine &#8222;wirtschaftliche T\u00e4tigkeit&#8220; darstellt, wenn diese T\u00e4tigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausge\u00fcbt wird. Der Begriff der Einnahmen ist im Sinne eines als Gegenleistung f\u00fcr die ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit erhaltenen Entgelts zu verstehen. Folglich spielt es f\u00fcr die Feststellung, dass die Nutzung eines Gegenstands zur Erzielung von Einnahmen erfolgt, keine Rolle, ob diese Nutzung auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist.<\/p>\n<p>Da die Anlage auf dem Dach des Hauses von Herrn Fuchs Strom erzeugt, der gegen Entgelt in das Netz eingespeist wird, erfolgt der Betrieb dieser Anlage durch Herrn Fuchs zur Erzielung von Einnahmen. Diese Einnahmen sind, da die Stromlieferungen an das Netz auf der Grundlage eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrags erfolgen, auch nachhaltig. Insoweit ist es unerheblich, dass die Menge des von der Anlage produzierten Stroms die durch den Anlagenbetreiber f\u00fcr seinen Haushaltsbedarf verbrauchte Strommenge immer unterschreitet.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Steuerpflichtiger nach der Logik des Mehrwertsteuersystems die Mehrwertsteuer, mit der auf der Vorstufe die Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen belastet waren, die er f\u00fcr die Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet, abziehen kann. Der Vorsteuerabzug ist an die Erhebung der Steuern auf der folgenden Stufe gekn\u00fcpft. Werden die Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen auf der folgenden Stufe f\u00fcr die Zwecke besteuerter Ums\u00e4tze verwendet, ist ein Abzug der Steuern, mit der sie auf der Vorstufe belastet waren, geboten, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Eigenschaft als Steuerpflichtiger setzt insbesondere voraus, dass der Betreffende eine &#8222;wirtschaftliche T\u00e4tigkeit&#8220; aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0EuGH, Pressemitteilung vom 20.06.2013 zum Urteil C-219\/12 vom 20.06.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Betrieb einer privaten, aber netzgef\u00fchrten Fotovoltaikanlage kann zum Abzug der entrichteten Vorsteuer berechtigen. Dieses Abzugsrecht setzt u. a. voraus, dass die Anlage zur Erzielung nachhaltiger Einnahmen betrieben wird. Herr Fuchs errichtete im Jahr 2005 eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach seines Wohnhauses. 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