{"id":325,"date":"2012-06-30T11:34:37","date_gmt":"2012-06-30T09:34:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=325"},"modified":"2013-05-15T19:37:57","modified_gmt":"2013-05-15T17:37:57","slug":"keine-funftel-methode-bei-auslandischen-verauserungsverlusten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-funftel-methode-bei-auslandischen-verauserungsverlusten\/","title":{"rendered":"Keine F\u00fcnftel-Methode bei ausl\u00e4ndischen Ver\u00e4u\u00dferungsverlusten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Ver\u00e4u\u00dfert ein im Inland ans\u00e4ssiger Steuerpflichtiger einen im Ausland belegenen Betrieb oder eine dort betriebene freiberufliche Praxis, so wird der hieraus erzielte Gewinn im Inland regelm\u00e4\u00dfig steuerfrei gestellt, wenn mit dem ausl\u00e4ndischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Allerdings wird der (im Inland steuerfreie) Gewinn bei der Ermittlung des inl\u00e4ndisches Steuersatzes ber\u00fccksichtigt. Dieser sog. <em>Progressionsvorbehalt<\/em> wird aber abgeschw\u00e4cht, wenn es sich bei dem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn um au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte i. S. d. Einkommensteuergesetzes handelt. Sind solche au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte in den steuerfrei bezogenen ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften enthalten, werden diese bei der Berechnung des inl\u00e4ndischen Steuersatzes nur zu einem F\u00fcnftel ber\u00fccksichtigt (sog. <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/abfindung-steuer.html\" target=\"_blank\">F\u00fcnftel-Methode<\/a>). Die Finanzgerichte hatten nunmehr zu kl\u00e4ren, ob die Regelung auch korrespondierend f\u00fcr ausl\u00e4ndische Ver\u00e4u\u00dferungsverluste gilt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der im Inland ans\u00e4ssige Steuerpflichtige ver\u00e4u\u00dferte im Streitjahr 2006 eine in der Schweiz belegene Zahnarztpraxis. Hieraus erzielte er einen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust, der nicht mit inl\u00e4ndischen Gewinnen verrechnet werden konnte. Streitig war nun die Ber\u00fccksichtigung des Ver\u00e4u\u00dferungsverlustes bei der Ermittlung des inl\u00e4ndischen Einkommensteuersatzes. Nach Auffassung des Finanzamts war der Verlust nur zu einem F\u00fcnftel zu ber\u00fccksichtigen. Die hiergegen gerichtete Klage des Zahnarztes, der eine volle Ber\u00fccksichtigung begehrte, war erfolgreich.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der in der Schweiz erzielte Verlust in vollem Umfang &#8211; und nicht nur zu einem F\u00fcnftel &#8211; bei der Ermittlung des inl\u00e4ndischen Einkommensteuersatzes zu ber\u00fccksichtigen. Zwar umfasse der steuerrechtliche Begriff der &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220; unterschiedslos sowohl Gewinne als auch Verluste, indes seien Ver\u00e4u\u00dferungsverluste &#8211; im Gegensatz zur Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen &#8211; keine au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte. Dies begr\u00fcndet der BFH mit dem Gesetzeszweck der f\u00fcr die au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte geltenden F\u00fcnftelregelung, die die infolge einer progressiven Besteuerung eintretende H\u00e4rte im Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnfall abmildern soll.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH verneint somit &#8211; zumindest im vorliegenden Fall &#8211; die Frage, ob auch Ver\u00e4u\u00dferungsverluste als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte zu qualifizieren sein k\u00f6nnen. Allerdings hat er ausdr\u00fccklich offen gelassen, ob er an diesem Rechtsverst\u00e4ndnis festhalten w\u00fcrde, wenn in demselben Veranlagungszeitraum neben dem Ver\u00e4u\u00dferungsverlust auch ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn als (weitere) au\u00dferordentliche Einkunft hinzutritt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kernproblem Ver\u00e4u\u00dfert ein im Inland ans\u00e4ssiger Steuerpflichtiger einen im Ausland belegenen Betrieb oder eine dort betriebene freiberufliche Praxis, so wird der hieraus erzielte Gewinn im Inland regelm\u00e4\u00dfig steuerfrei gestellt, wenn mit dem ausl\u00e4ndischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Allerdings wird der (im Inland steuerfreie) Gewinn bei der Ermittlung des inl\u00e4ndisches Steuersatzes ber\u00fccksichtigt. Dieser sog. 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