{"id":32720,"date":"2013-06-25T18:01:37","date_gmt":"2013-06-25T16:01:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=32720"},"modified":"2013-06-25T18:01:37","modified_gmt":"2013-06-25T16:01:37","slug":"ein-nachtraglicher-wechsel-der-gewinnermittlungsart-von-%c2%a7-4-abs-3-estg-zu-%c2%a7-4-abs-1-estg-ist-nicht-moglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ein-nachtraglicher-wechsel-der-gewinnermittlungsart-von-%c2%a7-4-abs-3-estg-zu-%c2%a7-4-abs-1-estg-ist-nicht-moglich\/","title":{"rendered":"Ein nachtr\u00e4glicher Wechsel der Gewinnermittlungsart von \u00a7 4 Abs. 3 EStG zu \u00a7 4 Abs. 1 EStG ist nicht m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Mit Urteil vom 26. Juli 2011 (Az. 2 K 123\/10, EFG 2013, 916) hat die Berichterstatterin des 2. Senats des Finanzgerichts Vorgenanntes erkannt. Der Kl\u00e4ger hatte im Jahre 2002 s\u00e4mtliche Anteile an einer GmbH zum Preis von 77.999,27 Euro erworben. Die GmbH erwirtschaftete in der Folgezeit Verluste. Im Jahre 2006 wurde sie mittels \u00dcbertragung ihres Verm\u00f6gens als Ganzes unter Aufl\u00f6sung ohne Abwicklung auf ein Einzelunternehmen des Kl\u00e4gers verschmolzen. Mit seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 2005 reichte der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst eine Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG f\u00fcr das Einzelunternehmen ein, aus der sich ein Gewinn in H\u00f6he von 545,97 Euro ergab. Sp\u00e4ter legte er eine berichtigte Gewinnermittlung vor. Nunmehr ergab sich ein Verlust in H\u00f6he von 77.452,30 Euro, denn der Kl\u00e4ger nahm eine Abschreibung auf die GmbH-Anteile auf einen Erinnerungswert von 1 Euro vor. Angesichts der seitens der GmbH erwirtschafteten erheblichen Verluste komme ein h\u00f6herer Wertansatz nicht in Betracht. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Teilwertabschreibung im Rahmen einer bei dem Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung ab. Der Kl\u00e4ger habe f\u00fcr das Jahr 2005 eine Einnahme-\u00dcberschuss-Rechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG erstellt, f\u00fcr die eine Teilwertabschreibung nicht m\u00f6glich sei (Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 21. Juni 2006 XI R 49\/05, BStBl II 2006, 712).<\/span><\/h1>\n<p>Daraufhin beantragte der Kl\u00e4ger einen Wechsel der Gewinnermittlungsart und reichte eine Er\u00f6ffnungsbilanz auf den 1. Januar 2005 sowie einen Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2005 ein. Das Finanzamt erkannte die nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung der Gewinnermittlungsart nicht an. Nachdem bereits eine <a href=\"http:\/\/einnahme-ueberschuss-rechnung.de\/\" target=\"_blank\">Einnahme-\u00dcberschuss-Rechnung gem. \u00a7 4 Abs. 3 EStG<\/a> eingereicht worden sei, sei der Wechsel zum Bestandsvergleich nur bis zur formalen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) m\u00f6glich gewesen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 XI R 4\/04, BStBl II 2006, 509).<\/p>\n<p>Mit seiner Klage machte der Kl\u00e4ger geltend, dass Steuerpflichtigen, die &#8211; wie er &#8211; zwar nicht buchf\u00fchrungspflichtig seien, aber freiwillig B\u00fccher f\u00fchrten, ein Wahlrecht zwischen den Gewinnermittlungsarten gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 EStG und \u00a7 4 Abs. 3 EStG zustehe. Dieses Wahlrecht k\u00f6nne bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. -feststellung in Anspruch genommen werden. Auch ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, habe er eine Buchhaltung unterhalten, die monatlich erstellt worden sei. Zwar sei zun\u00e4chst formal keine Er\u00f6ffnungsbilanz erstellt worden. Eine solche sei aber im Januar 2005 aus den Buchhaltungsdaten abgeleitet und entsprechende Er\u00f6ffnungsbilanzbuchungen vorgenommen worden. Allein der Umstand, dass die Er\u00f6ffnungsbilanz erstmals sp\u00e4ter im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung ausgedruckt und vorgelegt worden sei, k\u00f6nne nicht dazu f\u00fchren, dass ihm die M\u00f6glichkeit genommen werde, die Gewinnermittlungsart zu wechseln. Die Sichtweise des Finanzamtes widerspreche dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit. Angesichts der sp\u00e4ter erfolgten Verschmelzung der GmbH auf das Einzelunternehmen des Kl\u00e4gers bleibe ihm n\u00e4mlich keine M\u00f6glichkeit, die insofern entstandenen wirtschaftlichen Verluste steuerlich geltend zu machen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Die Gewinnermittlungsmethoden des Bestandsvergleichs und der Einnahme-\u00dcberschuss-Rechnung seien unterschiedlich, aber grunds\u00e4tzlich gleichwertig. Es bestehe kein Rangverh\u00e4ltnis zwischen ihnen. Die Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich als Grundform habe nur Bedeutung f\u00fcr die Frage, nach welcher Methode der Gewinn zu ermitteln sei, wenn der Steuerpflichtige keine (wirksame) Wahl f\u00fcr die eine oder andere Gewinnermittlungsart getroffen habe, in einem solchen Fall bleibe es bei der Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich (BFH-Urteil vom 19. M\u00e4rz 2009 IV R 57\/07, BStBl II 2009, 659 m. w. N.).<\/p>\n<p>Zwar habe der BFH in seiner neueren Rechtsprechung hervorgehoben, dass das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG und \u00a7 4 Abs. 3 EStG nicht buchf\u00fchrungspflichtigen Steuerpflichtigen prinzipiell unbefristet zustehe (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 XI R 4\/04, BStBl II 2006, 509), formal werde das Wahlrecht hiernach allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt. Eine einmal getroffene Wahl k\u00f6nne aber nachtr\u00e4glich nicht mehr ge\u00e4ndert werden; auf die Kenntnis der steuerlichen Folgen komme es nicht an (BFH-Urteil vom 2. M\u00e4rz 2006 IV R 32\/04, BFH\/NV 2006, 1457). Hier habe der Kl\u00e4ger sein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart f\u00fcr 2005 wirksam und damit bindend zugunsten der Einnahme-\u00dcberschuss-Rechnung ausge\u00fcbt. Denn er habe f\u00fcr 2005 zun\u00e4chst eine Einnahme-\u00dcberschuss-Rechnung erstellt und auf Grund dieser Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG seine Einkommensteuererkl\u00e4rung beim Finanzamt eingereicht. Sp\u00e4testens mit diesem eindeutigen Verhalten habe er sein Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ausge\u00fcbt und auch nach au\u00dfen hin dokumentiert (vgl. BFH-Urteil vom 24.9.2008 X R 58\/06, BStBl II 2009, 368). Au\u00dferdem fehle es an einer zeitnah aufgestellten Er\u00f6ffnungsbilanz zum 1. Januar 2005. Die im Rechtsbehelfsverfahren vorgelegte Primanota &#8222;Er\u00f6ffnungsbilanzbuchungen&#8220;, aus der sich die f\u00fcr eine Bilanzierung erforderlichen Zahlen entnehmen lie\u00dfen, rechtfertigten keine andere Beurteilung. Denn es handele sich dabei nicht um eine formelle Er\u00f6ffnungsbilanz (siehe so bei Konten\u00fcbersichten im Verh\u00e4ltnis zur Schlussbilanz BFH-Urteil vom 2. M\u00e4rz 2006 IV R 32\/04, BFH\/NV 2006, 1457). Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne damit f\u00fcr den Gewinnermittlungszeitraum 2005 nicht nachtr\u00e4glich zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG \u00fcbergehen. Das von ihm tats\u00e4chlich ausge\u00fcbte Wahlrecht binde ihn f\u00fcr diesen Zeitraum.<\/p>\n<p>Eine Teilwertabschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf die GmbH-Anteile komme aber bei einer Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 21. Juni 2006 XI R 49\/05, BStBl II 2006, 712 m. w. N.). \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 EStG besage ausdr\u00fccklich, dass die Regelung nur f\u00fcr die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter gelte, die nach \u00a7 4 Abs. 1 oder nach \u00a7 5 EStG als Betriebsverm\u00f6gen anzusetzen seien. Diese Beschr\u00e4nkung sei sachgerecht, da die Einnahme-\u00dcberschuss-Rechnung in erster Linie eine auf dem Zahlungsprinzip beruhende vereinfachte Form der Gewinnermittlung darstellt und weitere \u00fcber die Anwendung der \u00a7\u00a7 7 ff. EStG hinausgehenden Differenzierungen vermieden werden sollten, zumal das Gesamtergebnis (&#8222;Totalgewinngleichheit&#8220;) nicht tangiert werde und eine &#8222;gleichheitswidrige&#8220; Benachteiligung nicht gegeben sei.<\/p>\n<p>Die hier erfolgte Verschmelzung zwinge nicht zu einer anderen Sichtweise. Zwar sei die Beteiligung durch die Verschmelzung untergegangen. Werde die \u00fcbertragende K\u00f6rperschaft handelsrechtlich aufgel\u00f6st und ihr Verm\u00f6gen ohne Abwicklung auf einen anderen Rechtstr\u00e4ger \u00fcbertragen, sei gem. \u00a7 2 UmwStG davon auszugehen, dass das Verm\u00f6gen der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft mit Ablauf des steuerlichen \u00dcbertragungsstichtags auf den \u00dcbernehmer \u00fcbergegangen ist und die \u00fcbertragende K\u00f6rperschaft nicht mehr bestehe. Infolge des Verm\u00f6gens\u00fcbergangs ergebe sich gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG grunds\u00e4tzlich ein \u00dcbernahmegewinn oder \u00dcbernahmeverlust in H\u00f6he des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die \u00fcbergegangenen Wirtschaftsg\u00fcter zu \u00fcbernehmen seien, und dem Buchwert der Anteile an der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft. Gem. \u00a7 9 Abs. 1 UmwStG gelte das entsprechend, wenn das Verm\u00f6gen der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft &#8211; wie hier &#8211; Betriebsverm\u00f6gen einer nat\u00fcrlichen Person werde. Gem. \u00a7 4 Abs. 6 UmwStG in der hier (nach Einf\u00fchrung des Halbeink\u00fcnfteverfahrens durch das Steuersenkungsgesetz ab 2001) ma\u00dfgeblichen Fassung bleibe jedoch ein \u00dcbernahmeverlust au\u00dfer Ansatz. Das sei auch vor dem Hintergrund des sog. objektiven Nettoprinzips unbedenklich. Mit Einf\u00fchrung des Halbeink\u00fcnfteverfahrens durch das Steuersenkungsgesetz ab 2001 seien \u00dcbernahmeverluste zwar nicht mehr nutzbar, andererseits seien \u00dcbernahmegewinne gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 7 UmwStG entsprechend den Regeln des \u00a7 3 Nr. 40 EStG n. F. zur H\u00e4lfte steuerfrei. Der BFH habe die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Nichtber\u00fccksichtigung eines \u00dcbernahmeverlusts zu alten Gesetzesfassungen best\u00e4tigt (u. a. mit Urteilen vom 19. Oktober 1998 VIII R 58\/95, BStBl II 1999, 298; vom 22. Februar 2005 VIII R 89\/00, BStBl II 2005, 624 zum UmwStG 1977). Das (dortige) Verbot des Verlustabzugs h\u00e4nge erkennbar damit zusammen, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 3 UmwStG 1977 in die steuerliche Schlussbilanz der \u00fcbertragenden GmbH die selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsg\u00fcter (z. B. der Gesch\u00e4ftswert) keinen Eingang f\u00e4nden und damit das \u00dcbernahmeergebnis nicht erh\u00f6hten, also insbesondere einen \u00dcbernahmeverlust nicht neutralisierten. Zum anderen sei in die verfassungsrechtliche Beurteilung einzustellen, dass es den Betroffenen regelm\u00e4\u00dfig freigestanden habe, die Kapitalgesellschaft zu liquidieren und hierdurch die Besteuerung nach \u00a7 17 Abs. 4 EStG auszul\u00f6sen (BFH-Urteil vom 22. Februar 2005 VIII R 89\/00, BStBl II 2005, 624). Diesen Grundgedanken sei auch hier zu folgen.<\/p>\n<p>Der BFH hat die Revision auf die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen III R 13\/13 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 25.06.2013 zum Urteil 2 K 123\/10 vom 26.07.2011<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 26. Juli 2011 (Az. 2 K 123\/10, EFG 2013, 916) hat die Berichterstatterin des 2. Senats des Finanzgerichts Vorgenanntes erkannt. Der Kl\u00e4ger hatte im Jahre 2002 s\u00e4mtliche Anteile an einer GmbH zum Preis von 77.999,27 Euro erworben. Die GmbH erwirtschaftete in der Folgezeit Verluste. 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