{"id":32724,"date":"2013-06-25T18:02:28","date_gmt":"2013-06-25T16:02:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=32724"},"modified":"2013-06-25T18:02:28","modified_gmt":"2013-06-25T16:02:28","slug":"eine-monatliche-entschadigung-an-einen-handelsvertreter-wegen-nichtausubung-der-handelsvertretung-unterliegt-grds-nicht-dem-ermasigten-steuersatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eine-monatliche-entschadigung-an-einen-handelsvertreter-wegen-nichtausubung-der-handelsvertretung-unterliegt-grds-nicht-dem-ermasigten-steuersatz\/","title":{"rendered":"Eine monatliche Entsch\u00e4digung an einen Handelsvertreter wegen Nichtaus\u00fcbung der Handelsvertretung unterliegt grds. nicht dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Mit Urteil vom 19. Februar 2013 (Az. 3 K 111\/12) hatte das Schleswig-Holsteinische FG die Frage zu entscheiden, ob Entsch\u00e4digungszahlungen an einen Handelsvertreter, die f\u00fcr die Nichtaus\u00fcbung der Handelsvertretung bis zu deren zivilrechtlichen Beendigung gezahlt werden, dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz des \u00a7 34 Abs. 1 EStG unterliegen, wenn der Handelsvertreter nach Beendigung der Vertretung eine andere Vertretung aufnimmt.<\/span><\/h1>\n<p>Der Kl\u00e4ger war als Versicherungskaufmann f\u00fcr die X-Versicherung in A als selbst\u00e4ndiger Handelsvertreter t\u00e4tig. Am 19. Februar 2008 k\u00fcndigte die X den Handelsvertretervertrag zum 31. Dezember 2008. Im gegenseitigen Einvernehmen wurde der Kl\u00e4ger von jeder weiteren T\u00e4tigkeit bis zur Beendigung des Vertretervertrages entbunden und erhielt als Ausgleich f\u00fcr entgehende Provisionen w\u00e4hrend des Freistellungszeitraumes (03 &#8211; 12\/2008) einen monatlichen Betrag in H\u00f6he von 8.559 Euro (= monatliche Durchschnittsprovision des Vorjahres). Am 20. Februar 2008 \u00fcbernahm Herr C als von der X-Versicherung bestellter Nachfolger die Handelsvertretung, erwarb von dem Kl\u00e4ger dessen B\u00fcrom\u00f6bel und technische Ger\u00e4te. Zum 31. Dezember 2008 rechnete die X den Ausgleichsanspruch des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7 89b HGB ab (89.090,42 Euro). Am 01. Januar 2009 er\u00f6ffnete der Kl\u00e4ger ein Versicherungsb\u00fcro f\u00fcr die Y-Versicherungen in D (ca. 42 km entfernt von dem bisherigen Standort).<\/p>\n<p>Mit ESt-Bescheid f\u00fcr 2008 gew\u00e4hrte das FA den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 1 EStG nur f\u00fcr den Ausgleichsanspruch nach \u00a7 89b HGB (89.090,42 Euro), nicht aber f\u00fcr die monatlichen Zahlungen im Freistellungszeitraum (insgesamt 77.031 Euro). Mit seiner Klage machte der Kl\u00e4ger geltend, dass die monatlichen Zahlungen entweder als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gem\u00e4\u00df \u00a7 16 EStG oder aber als Entsch\u00e4digungen im Sinne des \u00a7 24 Nr. 1 EStG und damit in jedem Fall als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 2 EStG zu qualifizieren seien.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Klage abgewiesen. Die streitbefangenen Zahlungen in H\u00f6he von 77.031 Euro seien nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 1 EStG erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Senats handele es hierbei nicht um Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne im Sinne des \u00a7 16 Abs. 1 EStG. Eine Betriebsver\u00e4u\u00dferung liege bereits deswegen nicht vor, weil der Kl\u00e4ger nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen seiner Handelsvertretung an einen Erwerber (Herrn C) ver\u00e4u\u00dfert habe. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer Handelsvertretung geh\u00f6re das immaterielle Wirtschaftsgut &#8222;Vertreterrecht&#8220;, d. h. im Streitfall die von der X dem Kl\u00e4ger verschaffte &#8211; rechtlich verfestigte &#8211; wirtschaftliche Chance, Provisionseinnahmen in einem bestimmten Bezirk zu erzielen. Das immaterielle Wirtschaftsgut &#8222;Vertreterrecht&#8220; sei dem C aber von der X-Versicherung (nach K\u00fcndigung des zwischen der X und dem Kl\u00e4ger bestehenden Handelsvertretervertrages) einger\u00e4umt worden. Auch seinen Kundenstamm habe der Kl\u00e4ger nicht an Herrn C ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Im Streitfall sei desgleichen keine Betriebsaufgabe gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 3 Satz 1 EStG gegeben. Der Senat habe offen lassen k\u00f6nnen, ob die streitigen Zahlungen nicht bereits deswegen zum laufenden Gewinn geh\u00f6rten, weil der Handelsvertretervertrag zivilrechtlich erst zum 31. Dezember 2008 geendet und auch der Kl\u00e4ger dem FA gegen\u00fcber erkl\u00e4rt habe, er habe seine gewerbliche T\u00e4tigkeit (erst) zum 31. Dezember 2008 beendet, so dass die streitigen monatlichen Zahlungen als Einnahmen des laufenden Gewerbebetriebs anzusehen w\u00e4ren. Denn die Aufgabe eines Betriebs sei von der blo\u00dfen Betriebsverlegung abzugrenzen. Die Betriebsverlegung sei dadurch gekennzeichnet, dass der alte und der neue Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise und unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch seien. Dementsprechend liege nach einhelliger Auffassung in Rspr. und Literatur, der sich der Senat anschlie\u00dfe, bei einem Handelsvertreter keine beg\u00fcnstigte Betriebsaufgabe vor, wenn der Handelsvertreter seine bisherige(n) Vertretung(en) aufgebe und alsbald eine andere Vertretung in der gleichen Branche \u00fcbernehme (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 1966 I 221\/63, BStBl III 1966, 459; Wacker in Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, \u00a7 16 Rz. 104).<\/p>\n<p>Dieser Auffassung folgend sei im Streitfall von einer Betriebsverlegung auszugehen. Der Kl\u00e4ger habe sich nach K\u00fcndigung seines Handelsvertrages und nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung um eine Versicherungsvertretung eines anderen Versicherungsunternehmens bem\u00fcht und nach zivilrechtlicher Beendigung des Handelsvertretervertrages zum 31. Dezember 2008 dann am 01. Januar 2009 in der gleichen Branche eine neue Versicherungsvertretung (ca. 42 km entfernt von dem alten Standort) \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Die (getrennt von der Handelsvertreterausgleichszahlung nach \u00a7 89b HGB zu beurteilenden) monatlichen Zahlungen stellten auch keine au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. m. \u00a7 24 Nr. 1a EStG bzw. \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. m. \u00a7 24 Nr. 1b EStG dar. Au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte i. S. des \u00a7 34 Abs. 1 und 2 EStG seien nur solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer f\u00fcr den jeweiligen Steuerpflichtigen im Vergleich zu seiner regelm\u00e4\u00dfigen sonstigen Besteuerung einmaligen und au\u00dfergew\u00f6hnlichen Progressionsbelastung f\u00fchren. Die Anwendung des \u00a7 34 Abs. 1 und 2 EStG verlange daher, dass in den F\u00e4llen des \u00a7 24 Nr. 1a EStG bzw. \u00a7 24 Nr. 1b EStG die Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgehende mehrj\u00e4hrige Einnahmen bzw. f\u00fcr die Nichtaus\u00fcbung einer mehrj\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit in einem Betrag gezahlt worden sein m\u00fcsse oder dass Entsch\u00e4digungen f\u00fcr entgehende einj\u00e4hrige Einnahmen bzw. f\u00fcr die Nichtaus\u00fcbung einer einj\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit in einem anderen Jahr ausgezahlt worden seien und dadurch ein Progressionsnachteil entstanden sei (vgl. BFH-Urteil vom 16. M\u00e4rz 1993 XI R 10\/92, BStBl II 1993, 497). Hieran fehle es im Streitfall. Die Entsch\u00e4digung sei allein f\u00fcr das Jahr 2008 (d. h. f\u00fcr den Freistellungszeitraum 03 &#8211; 12\/ 2008) gezahlt worden und dem Kl\u00e4ger auch im Jahr 2008 zugeflossen. Einen Progressionsnachteil habe der Kl\u00e4ger infolge der monatlichen Zahlungen nicht erlitten.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 14\/13 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 25.06.2013 zum Urteil 3 K 111\/12 vom 19.02.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 19. 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