{"id":32727,"date":"2013-06-25T18:04:39","date_gmt":"2013-06-25T16:04:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=32727"},"modified":"2013-06-25T18:04:39","modified_gmt":"2013-06-25T16:04:39","slug":"verfassungsmasigkeit-der-gesetzlichen-regelungen-zur-steuerlichen-berucksichtigung-elterlicher-aufwendungen-fur-ein-zu-ausbildungszwecken-auswartig-untergebrachtes-volljahriges-kind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verfassungsmasigkeit-der-gesetzlichen-regelungen-zur-steuerlichen-berucksichtigung-elterlicher-aufwendungen-fur-ein-zu-ausbildungszwecken-auswartig-untergebrachtes-volljahriges-kind\/","title":{"rendered":"Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der gesetzlichen Regelungen zur steuerlichen Ber\u00fccksichtigung elterlicher Aufwendungen f\u00fcr ein zu Ausbildungszwecken ausw\u00e4rtig untergebrachtes vollj\u00e4hriges Kind"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Mit Urteil vom 20. Februar 2013 (Az. 5 K 217\/12) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass gegen die im Jahr 2009 geltenden gesetzlichen Regelungen der \u00a7\u00a7 33 a Abs. 2 Satz 1 EStG und \u00a7 32 Abs. 6 EStG zur H\u00f6he der steuerlichen Ber\u00fccksichtigung elterlicher Aufwendungen f\u00fcr ein zu Ausbildungszwecken ausw\u00e4rtig untergebrachtes Kind keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.<\/span><\/h1>\n<p>Geklagt hatten die Eltern einer im Veranlagungszeitraum 2009 19-j\u00e4hrigen Studentin, die au\u00dferhalb ihres elterlichen Wohnortes im September 2009 ein Studium aufgenommen und an ihrem Studienort eine eigene Wohnung bezogen hatte. Die Tochter der Kl\u00e4ger erhielt aufgrund der eigenen Einkommenssituation und derjenigen ihrer Eltern keine BAf\u00f6G-Leistungen. Die Eltern kamen f\u00fcr den allgemeinen Lebensunterhalt, Miete und Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge ihrer Tochter auf. Das Finanzamt hatte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2009 entsprechend den gesetzlichen Regelungen zum einen die doppelten Freibetr\u00e4ge nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG in H\u00f6he von insgesamt 6.024 Euro (Kinderfreibetrag in H\u00f6he von 1.932 Euro sowie Freibetrag f\u00fcr Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in H\u00f6he von 1.080 Euro) vom Einkommen der Eltern abgezogen. Zum anderen hatte das FA im Hinblick auf \u00a7 33 a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung einen &#8211; bezogen auf den Beginn des Studiums der Tochter im September &#8211; anteiligen Ausbildungsfreibetrag in H\u00f6he von 308 Euro ber\u00fccksichtigt. \u00dcber diese Freibetr\u00e4ge hinaus konnten nach Auffassung des Finanzamts nach den gesetzlichen Regelungen keine weiteren Aufwendungen der Eltern steuermindernd Ber\u00fccksichtigung finden.<\/p>\n<p>Hiergegen wandten sich die Kl\u00e4ger. Sie waren der Auffassung, dass Eltern, deren Kinder keine BAf\u00f6G-Leistungen erhielten, gegen\u00fcber denjenigen Eltern, deren Kinder durch BAf\u00f6G-Leistungen staatlich unterst\u00fctzt w\u00fcrden, schlechter gestellt w\u00fcrden. Den konkreten Bedarf eines ausw\u00e4rtig untergebrachten Studenten habe der Gesetzgeber im BAf\u00f6G gewisserma\u00dfen als studentisches Existenzminimum definiert. Zumindest in diesem Umfang m\u00fcsse auch eine steuerliche Entlastung derjenigen Eltern erfolgen, deren Kinder nicht in den Genuss der staatlichen BAf\u00f6G-Leistungen k\u00e4men.<\/p>\n<p>Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Nach den gesetzlichen Regelungen st\u00fcnden den Kl\u00e4gern lediglich die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG und \u00a7 33 a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 EStG in der gew\u00e4hrten H\u00f6he zu. Dies sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschl\u00fcsse vom 26. Januar 1994 1 BvL 12\/86, BVerfGE 89, 346; vom 12. Januar 2006 2 BvR 660\/05, NJW 2006, 1866), der das Gericht folgte, seien Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung von Kindern, insbesondere auch f\u00fcr deren ausw\u00e4rtige Unterbringung, von Verfassungs wegen nicht genauso zu behandeln wie Aufwendungen f\u00fcr die Sicherung des Existenzminimums. \u00dcber die Verschonung der privaten Einkommensverwendung f\u00fcr Ausbildungskosten entscheide der Gesetzgeber in erweiterter Gestaltungsfreiheit. W\u00e4hle er den Weg einkommensteuerlicher Absetzbarkeit, liege ein Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz jedenfalls dann nicht vor, wenn der Gesetzgeber die Absetzbarkeit auf die &#8222;H\u00e4lfte der \u00fcblicherweise anfallenden Kosten&#8220; begrenze. Der Gesetzgeber m\u00fcsse also nicht die Aufwendungen in realit\u00e4tsgerechter H\u00f6he oder in H\u00f6he der BAf\u00f6G-S\u00e4tze zum Abzug zulassen. Letztere k\u00f6nnten jedoch Ausgangspunkt f\u00fcr die Bemessung der &#8222;H\u00e4lfte der \u00fcblicherweise anfallenden Kosten&#8220; sein. Zudem nahm das Gericht auf die j\u00fcngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2009 VI R 63\/08, BFHE 227, 487; vom 25. November 2010 III R 111\/07, BFHE 21, 567) Bezug, wonach bei der Frage, ob die steuerliche Entlastung von Eltern mit vollj\u00e4hrigen, zu Ausbildungszwecken ausw\u00e4rts untergebrachten Kindern ausreichend sei, das gesamte betroffene Normengeflecht zu betrachten, \u00a7 33 a Abs. 2 EStG mithin insoweit nicht isoliert zu betrachten sei.<\/p>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend best\u00fcnden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Streitjahr geltende Beschr\u00e4nkung des Abzugs. Nehme man die Summe der doppelten Freibetr\u00e4ge nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG und des Freibetrags nach \u00a7 33 a Abs. 2 EStG \u00fcbersteige diese sogar noch den sich aus den monatlichen BAf\u00f6G-S\u00e4tzen f\u00fcr den allgemeinen monatlichen Bedarf (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G) und den allgemeinen zus\u00e4tzlichen Unterkunftsbedarf bei ausw\u00e4rtiger Unterkunft (\u00a7 13 Abs. 2 Nr. 2 BAf\u00f6G) ergebenden Jahresbetrag. Auch sei die Vorgabe des BVerfG (&#8222;Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit zumindest auf die H\u00e4lfte der aus Sicht des Gesetzgebers \u00fcblicherweise anfallenden Kosten&#8220;) selbst dann erf\u00fcllt, wenn man bei den BAf\u00f6G-S\u00e4tzen auch noch einen erh\u00f6hten Bedarf f\u00fcr nachweislich h\u00f6here Mietkosten (\u00a7 13 Abs. 3 Satz 1 BAf\u00f6G) und Krankenversicherungsbetr\u00e4ge (\u00a7 13 a Abs. 1 BAf\u00f6G) mit in die Vergleichsbetrachtung einbez\u00f6ge. Auch dar\u00fcber hinaus sei keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung festzustellen. Es l\u00e4gen keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Bei den BAf\u00f6G-Leistungen handele es sich um staatliche Sozialleistungen. Deren Zielrichtung stimme bereits nicht mit der hier in Rede stehenden Zielrichtung der steuerlichen Freibetr\u00e4ge f\u00fcr unterhaltsverpflichtete Eltern \u00fcberein. Dar\u00fcber hinaus sei auch noch zu ber\u00fccksichtigen, dass auch die BAf\u00f6G-Leistungen &#8211; jedenfalls im Rahmen der hier in Rede stehenden F\u00f6rderung einer Ausbildung an einer Hochschule &#8211; im Streitjahr nicht in vollem Umfang als Zuschuss, sondern grunds\u00e4tzlich zur H\u00e4lfte lediglich als Darlehen gew\u00e4hrt wurden (vgl. \u00a7 17 Abs. 2 Satz 1 BAf\u00f6G), wenn auch unverzinslich und mit gro\u00dfz\u00fcgigen R\u00fcckzahlungsregelungen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 25.06.2013 zum Urteil 5 K 217\/12 vom 20.02.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 20. Februar 2013 (Az. 5 K 217\/12) hat der 5. 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