{"id":32731,"date":"2013-06-25T18:07:09","date_gmt":"2013-06-25T16:07:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=32731"},"modified":"2013-06-25T18:07:09","modified_gmt":"2013-06-25T16:07:09","slug":"aufwendungen-fur-heileurythmie-als-ausergewohnliche-belastung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufwendungen-fur-heileurythmie-als-ausergewohnliche-belastung\/","title":{"rendered":"Aufwendungen f\u00fcr Heileurythmie als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Mit Urteil vom 17. April 2013 (Az. 5 K 71\/11) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass Aufwendungen f\u00fcr heileurythmische Behandlungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen im Sinne des \u00a7 33 EStG ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, wenn eine vor den Behandlungen ausgestellte \u00e4rztliche Verordnung vorlag.<\/span><\/h1>\n<p>Im Streitfall machte die Kl\u00e4gerin mit ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2009 Aufwendungen f\u00fcr heileurythmische Behandlungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen im Sinne des \u00a7 33 EStG geltend. Hierzu legte die Kl\u00e4gerin \u00e4rztliche Verordnungen eines Arztes f\u00fcr Allgemeinmedizin vor, auf denen jeweils &#8222;12 x Heileurythmie&#8220; verordnet wird und als Diagnose &#8222;Z. n. Discusprolaps&#8220; sowie chronisch rezidives LWS-Syndrom vermerkt ist. Die Kl\u00e4gerin reichte Rechnungen einer Heileurythmistin \u00fcber jeweils 12 Behandlungen ein. Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2009 diese Aufwendungen nicht und wies den Einspruch zur\u00fcck. Mit der Klage hat die Kl\u00e4gerin eine \u00e4rztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes sowie Studien zur Wirksamkeit der anthroposophischen Medizin eingereicht.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag erm\u00e4\u00dfigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstands (au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung) erwachsen. In st\u00e4ndiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass Krankheitskosten &#8211; ohne R\u00fccksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung &#8211; dem Steuerpflichtigen aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig erwachsen. Allerdings habe der Steuerpflichtige die Zwangsl\u00e4ufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von F\u00e4llen formalisiert nachzuweisen, nachdem der Gesetzgeber auf die ge\u00e4nderte Rechtsprechung des BFH zur Nachweispflicht reagiert hat. Bei krankheitsbedingten Aufwendungen f\u00fcr Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (\u00a7\u00a7 2, 23, 31 bis 33 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch &#8211; SGB V -) ist dieser Nachweis nach \u00a7 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV (i. d. F. des StVereinfG 2011) durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu f\u00fchren; bei Aufwendungen f\u00fcr Ma\u00dfnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen k\u00f6nnen und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt \u00a7 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV ein vor Beginn der Heilma\u00dfnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amts\u00e4rztliches Gutachten oder eine vorherige \u00e4rztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (\u00a7 275 SGB V).<\/p>\n<p>Ein solcher qualifizierter Nachweis ist beispielsweise bei Bade- und Heilkuren (\u00a7 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStDV) sowie bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie (\u00a7 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV), erforderlich. \u00a7 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV fordere den strengen amtlichen Nachweis nur bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, nicht aber bei wissenschaftlich umstrittenen Behandlungsmethoden. Auch die Behandlungsmethoden der in \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V aufgef\u00fchrten besonderen Therapierichtungen, zu denen die Hom\u00f6opathie, Anthroposophie und Phytotherapie geh\u00f6ren (BSG-Urteil vom 22. M\u00e4rz 2005 B 1 A 1\/03 R, BSGE 94, 221), seien wissenschaftlich anerkannte Heilmethoden, die nach festgelegten Regeln in der Praxis individuell angewandt und kontinuierlich mit modernen wissenschaftlichen Methoden weiter entwickelt werden (Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 12. Auflage, \u00a7 33 Rn. 53; Geserich, DStR 2012, 1490, 1493).<\/p>\n<p>Im Streitfall seien die vor den Behandlungen ausgestellten \u00e4rztlichen Verordnungen zum Nachweis der Zwangsl\u00e4ufigkeit der Aufwendungen ausreichend, da der Nachweis von der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV zu erbringen sei. Bei der Heileurythmie handele es sich um ein Heilmittel im Sinne der \u00a7\u00a7 2 und 32 SGB-V. Heilmittel seien \u00e4rztlich verordnete Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern sollen und nur von entsprechend ausgebildeten, berufspraktisch erfahrenen Personen erbracht werden d\u00fcrfen. Dies sei bei der Heileurythmie der Fall. Die Heileurythmie sei eine aktive Bewegungstherapie, die in Einzelbehandlungen mit einem speziell dazu ausgebildeten Therapeuten ausgef\u00fchrt werde. Als Heilmittel der anthroposophischen Medizin und damit eine der besonderen Therapierichtungen sei sie nicht grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen. Vielmehr erm\u00f6gliche es diese Vorschrift den Krankenkassen, derartige Leistungen zu \u00fcbernehmen, verpflichte sie aber nicht dazu (BFH-Urteil vom 08. M\u00e4rz 2012 V R 30\/09, BStBl II 2012, 623).<\/p>\n<p>Ein amts\u00e4rztliches Gutachten sei dagegen f\u00fcr den Nachweis der Zwangsl\u00e4ufigkeit nicht erforderlich. Der Senat ist der Auffassung, dass die heileurythmische Behandlung keine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des \u00a7 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV sei, weil sie als eine anthroposophische Behandlungsmethode einer der in \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V aufgef\u00fchrten besonderen Therapierichtungen zuzuordnen sei, zu denen die Anthroposophie geh\u00f6re. Auch nach den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Studien, die nicht ausschlie\u00dflich von Vertretern der Anthroposophischen Medizin stammten, sei eine Wirksamkeit der Behandlungsmethoden der Anthroposophischen Medizin gegeben. Ob eine Behandlungsmethode auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruhe, der die prognostizierte Wirkweise der Behandlung auf das angestrebte Behandlungsziel zu erkl\u00e4ren verm\u00f6ge, sei zudem nicht aus schulmedizinischer Sicht zu beurteilen. Ma\u00dfstab sei vielmehr insoweit nur die naturheilkundliche Lehre selbst (BFH-Urteil vom 05. Oktober 2011 VI R 49\/10, BFH\/NV 2012, 33 m.w.N.). Die besondere Anerkennung sowohl der besonderen Therapierichtung der anthroposophischen Medizin als auch der Hom\u00f6opathie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherungen spreche dagegen, die Heileurythmie der Nr. 2 Buchst. f von \u00a7 64 Abs. 1 EStDV zuzuordnen. Die Heileurythmie sei auch nicht in den Beispielsf\u00e4llen unter den in Ziffer 2 von \u00a7 64 Abs. 1 EStDV aufgef\u00fchrten wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Gelath- und Eigenbluttherapie aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Da der formalisierte Nachweis nach \u00a7 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV von der Kl\u00e4gerin erbracht worden sei, bestehe aus Sicht des Senats kein Anlass, ein Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen. Denn es bestehe kein Grund, an der Richtigkeit der \u00e4rztlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes zu zweifeln. Der 5. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist bei dem BFH unter dem Aktenzeichen VI R 27\/13 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 25.06.2013 zum Urteil 5 K 71\/11 vom 17.04.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 17. April 2013 (Az. 5 K 71\/11) hat der 5. 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