{"id":32919,"date":"2013-06-27T18:26:53","date_gmt":"2013-06-27T16:26:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=32919"},"modified":"2013-06-27T18:28:42","modified_gmt":"2013-06-27T16:28:42","slug":"pflicht-zur-rechnungserteilung-an-privatkunden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/pflicht-zur-rechnungserteilung-an-privatkunden\/","title":{"rendered":"Pflicht zur Rechnungserteilung an Privatkunden"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Der Gesetzgeber hat sich die Bek\u00e4mpfung von Schwarzarbeit auf die Fahnen geschrieben. Daher wurde im Zuge des sogenannten Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes ab 2004 eine besondere Regelung erlassen &#8211; informiert Lars-Michael Lanbin, Pr\u00e4sident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V.: &#8222;Ein Unternehmer, der eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck an eine Privatperson erbringt, ist verpflichtet eine Rechnung zu erstellen. Die Intention dieser Regelung ist klar: Wird eine Leistung \u201eschwarz\u201c erbracht, wird typischerweise keine Rechnung erteilt. Als Leistung im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck gilt die Herstellung, Instandsetzung, Unterhaltung oder Beseitigung von Bauwerken. Lanbin erl\u00e4utert, dass sich diese Leistung auf die Substanz des Bauwerks auswirken muss. Entsprechend dieser Regelungen hat die Rechnungserteilung innerhalb von sechs Monaten nach Ausf\u00fchrung der Leistung zu erfolgen. &#8222;Der Kunde wiederum ist verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren&#8220;, so Lanbin. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Damit der Kunde, der diese Regelung oftmals nicht kennen d\u00fcrfte, von dieser Aufbewahrungspflicht Kenntnis erlangt, muss ihn der ausf\u00fchrende Unternehmer darauf hinweisen, so Lanbin. Allerdings gilt die Pflicht zur Aufbewahrung f\u00fcr den Leistungsempf\u00e4nger auch dann, wenn er diesen Hinweis nicht bekommen hat. Die Rechnung muss \u00fcber den gesamten Zeitraum lesbar sein. Ist die Rechnung elektronisch erteilt worden, ist diese elektronisch lesbar aufzubewahren. Diese Verpflichtungen werden von der \u201eFinanzkontrolle Schwarzarbeit\u201c der Hauptzoll\u00e4mter \u00fcberwacht. Bekommt eine solche Dienststelle durch \u00dcberpr\u00fcfungen oder Hinweise beispielsweise die Erkenntnis, dass ein neuer Carport erstellt worden ist, kann beim Eigent\u00fcmer nach dieser Rechnung gefragt werden. Liegt die Rechnung oder eine andere schriftliche Unterlage nicht vor, muss der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer mit einer empfindlichen Geldbu\u00dfe rechnen. Stellt sich dann heraus, wer dieses Carport erstellt hat, droht auch dem Unternehmer bei fehlender Rechnungsstellung ein Bu\u00dfgeld. Wird letztendlich festgestellt, dass es sich hier um ein illegal erstelltes Bauwerk handelt, drohen weitere empfindliche Sanktionen. Lanbin fasst zusammen, dass beide Seiten &#8211; Unternehmer und Kunde &#8211; entsprechend in der Pflicht stehen und gut beraten sind, sich mit diesen wichtigen Regelungen vertraut zu machen.<\/span><\/p>\n<p>Quelle:\u00a0Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gesetzgeber hat sich die Bek\u00e4mpfung von Schwarzarbeit auf die Fahnen geschrieben. 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