{"id":33040,"date":"2013-06-28T11:57:00","date_gmt":"2013-06-28T09:57:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=33040"},"modified":"2020-09-15T11:19:13","modified_gmt":"2020-09-15T09:19:13","slug":"neuregelung-des-handelsrechtlichen-ordnungsgeldverfahrens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neuregelung-des-handelsrechtlichen-ordnungsgeldverfahrens\/","title":{"rendered":"Neuregelung des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Zur vom Deutschen Bundestag beschlossenen Neuregelung des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens erkl\u00e4rt die Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:<\/span><\/h1>\n<p>Unternehmen d\u00fcrfen k\u00fcnftig mit nach Unternehmensgr\u00f6\u00dfe abgestuften Ordnungsgeldern und mehr Rechtsschutz bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die Pflicht zur Offenlegung ihrer Bilanzen rechnen. Mit dem Gesetz werden die Mindestordnungsgelder von bisher 2.500 Euro auf 500 Euro f\u00fcr kleinste Unternehmen und auf 1.000 Euro f\u00fcr kleine Unternehmen abgesenkt. Au\u00dferdem sollen die Unternehmen Ausnahmesituationen, die sie an der Offenlegung gehindert haben, besser als bisher gegen\u00fcber dem Bundesamt f\u00fcr Justiz geltend machen k\u00f6nnen. Derart mehr Flexibilit\u00e4t im Ordnungsgeldverfahren entlastet die Wirtschaft, ohne die inzwischen hohe Offenlegungsbereitschaft der Unternehmen von 90 Prozent zu gef\u00e4hrden.<\/p>\n<p>Das Bilanzrecht ist Ausdruck von Transparenz und Verl\u00e4sslichkeit im Wirtschaftsverkehr und deswegen ein unverzichtbares Element der Wirtschaftsordnung. F\u00fcr Unternehmen mit geringen Betriebsgr\u00f6\u00dfen ist der b\u00fcrokratische Aufwand aber ungleich schwerer als f\u00fcr mittlere und gro\u00dfe Unternehmen zu leisten, die auf Bilanzspezialisten im Unternehmen zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen. K\u00fcnftig bewirkt die Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens Erleichterungen gerade f\u00fcr kleinere Unternehmen, wenn diese die Fristen \u00fcberschreiten, aber ihre Pflichten, wenn auch versp\u00e4tet, erf\u00fcllen. Au\u00dferdem wird f\u00fcr Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes der Justiz eine zweite gerichtliche Instanz eingerichtet, so dass grunds\u00e4tzliche Rechtsfragen einheitlich gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen. Es wird auch ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingef\u00fchrt, wenn ein Unternehmen die Sechswochenfrist zur Nachholung der Offenlegung unverschuldet nicht einhalten konnte. Zur Nachholung der Offenlegung erhalten die Unternehmen dann noch einmal sechs Wochen Zeit. Damit k\u00f6nnen Ausnahmesituationen wie etwa eine lange schwere Erkrankung des Alleingesch\u00e4ftsf\u00fchrers oder die Vorenthaltung aller Buchf\u00fchrungsunterlagen durch ehemalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer besser als bisher bew\u00e4ltigt werden.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><br \/>\nAm 27. Juni 2013 hat der Deutsche Bundestag den vom Bundesministerium der Justiz vorbereiteten und vom Kabinett am 17. April 2013 beschlossenen Gesetzentwurf zur \u00c4nderung des Handelsgesetzbuchs verabschiedet.<\/p>\n<p>Das Gesetz sieht im Anschluss an bereits Ende 2012 geschaffene Entlastungen f\u00fcr Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) nunmehr auch \u00c4nderungen im Verfahren vor dem Bundesamt f\u00fcr Justiz vor, wenn kleinste und kleine Kapitalgesellschaften zwar ihren handelsrechtlichen Publizit\u00e4tspflichten nachkommen, dabei aber Fristen vers\u00e4umen.<\/p>\n<p>Das Bundesamt f\u00fcr Justiz leitet Ordnungsgeldverfahren gegen alle Kapitalgesellschaften ein, die ihre Jahresabschlussunterlagen nicht rechtzeitig offenlegen. Es bleibt auch k\u00fcnftig dabei, dass die Unternehmen nach Androhung eines Ordnungsgeldes noch einmal sechs Wochen Zeit erhalten, um ihre gesetzlichen Pflichten zur Offenlegung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses zu erf\u00fcllen, bevor das Ordnungsgeld festgesetzt wird. Reagiert ein Unternehmen nicht, setzt das Bundesamt f\u00fcr Justiz ein Ordnungsgeld fest, das nach bisherigem Recht mindestens 2.500 Euro betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Nunmehr wird das Mindestordnungsgeld von 2.500 Euro f\u00fcr Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 Euro und f\u00fcr kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 Euro gesenkt, wenn das Unternehmen versp\u00e4tet auf die Ordnungsgeldandrohung des Bundesamtes reagiert und die Offenlegung, wenn auch versp\u00e4tet, nachgeholt hat, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.<\/p>\n<p>Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Bundesamt kann das Unternehmen Beschwerde beim Landgericht Bonn einlegen. Bislang entscheidet dieses Gericht als einzige Instanz. Nach der Neuregelung gibt es k\u00fcnftig eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bonn in Ordnungsgeldsachen zum zust\u00e4ndigen Oberlandesgericht. Damit wird sichergestellt, dass grunds\u00e4tzliche Rechtsfragen einheitlich entschieden werden und die Rechtssicherheit f\u00fcr die Beteiligten erh\u00f6ht wird.<\/p>\n<p>Mit seinen neuen gr\u00f6\u00dfenabh\u00e4ngig abgestuften Ordnungsgeldern kn\u00fcpft das Gesetz an die mit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechts\u00e4nderungsgesetz vom 20. Dezember 2012 (MicroBilG) geschaffenen Erleichterungen f\u00fcr Kleinstkapitalgesellschaften an. F\u00fcr kleine und sehr kleine Unternehmen werden die schon vorhandenen und neuen Erleichterungen beim Umfang der Publizit\u00e4tspflichten zum Anlass genommen, auch im Ordnungsgeldverfahren Erleichterungen einzuf\u00fchren. Zugleich stellt das Gesetz sicher, dass Deutschland auch k\u00fcnftig seinen europ\u00e4ischen Verpflichtungen vollumf\u00e4nglich nachkommt, Verst\u00f6\u00dfe von Kapitalgesellschaften gegen ihre Publizit\u00e4tspflichten wirksam durchzusetzen.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">\n<p><strong style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Handelsgesetzbuch ge\u00e4ndert:<\/strong><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">\u00a0Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 27. Juni den Gesetzentwurf von CDU\/CSU und FDP zur \u00c4nderung des Handelsgesetzbuches (<\/span>17\/13221<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">) in der vom Rechtsausschuss ge\u00e4nderten Fassung (<\/span>17\/14203<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">,\u00a0<\/span>17\/14204<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">) angenommen. Der wortgleiche Gesetzentwurf der Bundesregierung (<\/span>17\/13617<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">,\u00a0<\/span>17\/13964<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">) wurde f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Damit werden die Mindestordnungsgelder f\u00fcr Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschafen bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungsunterlagen gesenkt, um in Einzelf\u00e4llen H\u00e4rten zu mildern. Das Bundesamt f\u00fcr Justiz soll k\u00fcnftig &#8222;Wiedereinsetzung in den vorigen Stand&#8220; gew\u00e4hren, wenn die Beteiligten glaubhaft vortragen, dass der rechtzeitigen Offenlegung ein unverschuldetes Hindernis entgegenstand. Eingef\u00fchrt wurde eine auf grunds\u00e4tzliche Rechtsfragen und die Entscheidung in Divergenzf\u00e4llen beschr\u00e4nkte Rechtsbeschwerdem\u00f6glichkeit zum Oberlandesgericht gegen Entscheidungen des Landgerichts.<\/span><\/p>\n<p>Quelle:\u00a0BMJ, Pressemitteilung vom 28.06.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur vom Deutschen Bundestag beschlossenen Neuregelung des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens erkl\u00e4rt die Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Unternehmen d\u00fcrfen k\u00fcnftig mit nach Unternehmensgr\u00f6\u00dfe abgestuften Ordnungsgeldern und mehr Rechtsschutz bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die Pflicht zur Offenlegung ihrer Bilanzen rechnen. 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