{"id":33258,"date":"2013-07-01T16:01:11","date_gmt":"2013-07-01T14:01:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=33258"},"modified":"2013-07-01T16:01:11","modified_gmt":"2013-07-01T14:01:11","slug":"ubertragung-der-freibetrage-fur-kinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ubertragung-der-freibetrage-fur-kinder\/","title":{"rendered":"\u00dcbertragung der Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I Seite 2131) sind die Voraussetzungen f\u00fcr die \u00dcbertragung der Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder (\u00a7 32 Absatz 6 Satz 6 bis 11 EStG) sowie des Behinderten-Pauschbetrags (\u00a7 33b Absatz 5 Satz 2 EStG) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ge\u00e4ndert worden. Nach dem Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gelten hierzu die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen:<\/span><\/h1>\n<h3 id=\"ueberschrift6\">I. \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags des anderen Elternteils (\u00a7 32 Absatz 6 Satz 6 und 7 EStG)<\/h3>\n<p><strong>Rz. 1<\/strong>\u00a0Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Eltern wird auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn \u00fcbertragen, wenn er, nicht aber der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegen\u00fcber dem Kind f\u00fcr das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt (Rz. 2) oder der andere Elternteil mangels Leistungsf\u00e4higkeit nicht unterhaltspflichtig ist (Rz. 3).<\/p>\n<p><strong>Rz. 2<\/strong>\u00a0Ein Elternteil kommt seiner Barunterhaltsverpflichtung gegen\u00fcber dem Kind dann im Wesentlichen nach, wenn er sie mindestens zu 75 % erf\u00fcllt. Der Elternteil, in dessen Obhut sich ein minderj\u00e4hriges Kind befindet, erf\u00fcllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (\u00a7 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB).<\/p>\n<p><strong>Rz. 3<\/strong>\u00a0Eine Unterhaltspflicht besteht f\u00fcr den anderen Elternteil dann nicht, wenn er mangels ausreichender eigener Mittel nicht leistungsf\u00e4hig ist (\u00a7 1603 Absatz 1 BGB). Freiwillige Leistungen des nicht leistungsf\u00e4higen Elternteils k\u00f6nnen die \u00dcbertragung nicht verhindern.<\/p>\n<p><strong>Rz. 4<\/strong>\u00a0Eine \u00dcbertragung scheidet f\u00fcr solche Kalendermonate aus, f\u00fcr die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. Auf die H\u00f6he der Unterhaltsleistungen kommt es nicht an. Nachzahlungen sind auf die Kalendermonate zu verteilen, f\u00fcr die sie bestimmt sind.<\/p>\n<p><strong>Rz. 5<\/strong>\u00a0Die \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags f\u00fchrt stets auch zur \u00dcbertragung des Freibetrags f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift8\">II. \u00dcbertragung des Freibetrags f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (\u00a7 32 Absatz 6 Satz 8 und 9 EStG)<\/h3>\n<p><strong>Rz. 6<\/strong>\u00a0Bei minderj\u00e4hrigen Kindern von nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Eltern wird auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, der Freibetrag f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils auf ihn \u00fcbertragen, wenn das minderj\u00e4hrige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.<\/p>\n<p><strong>Rz. 7<\/strong>\u00a0Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann der \u00dcbertragung widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten (Rz. 8) tr\u00e4gt oder wenn er das Kind regelm\u00e4\u00dfig in einem nicht unwesentlichen Umfang (Rz. 9) betreut.<\/p>\n<p><strong>Rz. 8<\/strong>\u00a0Als Kinderbetreuungskosten gelten nicht nur Aufwendungen f\u00fcr Dienstleistungen im Sinne des \u00a7 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG, sondern alle Aufwendungen f\u00fcr die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres. Hierzu z\u00e4hlen beispielsweise Aufwendungen f\u00fcr die regelm\u00e4\u00dfige Unterbringung an Wochenenden.<\/p>\n<p><strong>Rz. 9<\/strong>\u00a0Ma\u00dfgebend f\u00fcr eine regelm\u00e4\u00dfige Betreuung in einem nicht unwesentlichen Umfang ist ein nicht nur gelegentlicher Umgang mit dem Kind, der erkennen l\u00e4sst, dass der Elternteil die Betreuung mit einer gewissen Nachhaltigkeit wahrnimmt, d. h. fortdauernd und immer wieder in Kontakt zum Kind steht. Bei lediglich kurzzeitigem, anlassbezogenem Kontakt, beispielsweise zum Geburtstag, zu Weihnachten und zu Ostern, liegt eine Betreuung in unwesentlichem Umfang vor. Von einem nicht unwesentlichen Umfang der Betreuung eines Kindes ist typischerweise auszugehen, wenn eine gerichtliche oder au\u00dfergerichtliche Vereinbarung \u00fcber einen regelm\u00e4\u00dfigen Umgang an Wochenenden und in den Ferien vorgelegt wird.<\/p>\n<p><strong>Rz. 10<\/strong>\u00a0Widerspricht der andere Elternteil der \u00dcbertragung des Freibetrags, so hat das Finanzamt zu pr\u00fcfen, ob dieser Einrede f\u00fcr das weitere Verfahren Bedeutung zukommt. Die Entscheidung hier\u00fcber wird nicht in einem eigenen Verwaltungsakt getroffen, sondern im jeweiligen Einkommensteuerbescheid.<\/p>\n<p><strong>Rz. 11<\/strong>\u00a0Es ist ausreichend, wenn der Steuerpflichtige der \u00dcbertragung durch Einspruch gegen seinen eigenen Steuerbescheid mit dem Ziel widerspricht, dass bei ihm der Freibetrag neu oder wieder angesetzt wird. Ist diese widersprechende Einrede sachlich gerechtfertigt, so ist der Steuerbescheid desjenigen Elternteils, auf dessen Antrag zun\u00e4chst der Freibetrag \u00fcbertragen wurde, nach \u00a7 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu \u00e4ndern.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift10\">III. \u00dcbertragung der Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder auf einen Stief- oder Gro\u00dfelternteil (\u00a7 32 Absatz 6 Satz 10 und 11 EStG)<\/h3>\n<p><strong>Rz. 12<\/strong>\u00a0Die den Eltern zustehenden Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder k\u00f6nnen auf Antrag auf einen Gro\u00dfelternteil \u00fcbertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder einer Unterhaltspflicht gegen\u00fcber dem Kind unterliegt. Auf einen Stiefelternteil k\u00f6nnen diese Freibetr\u00e4ge auf Antrag \u00fcbertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Da ein Stiefelternteil keiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegen\u00fcber seinem Stiefkind unterliegt, kommt eine \u00dcbertragung aus diesem Grund nicht in Betracht.<\/p>\n<p><strong>Rz. 13<\/strong>\u00a0Eine \u00dcbertragung auf einen Gro\u00dfelternteil, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, ist nur m\u00f6glich, wenn dieser einer konkreten Unterhaltsverpflichtung unterliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eltern des Kindes nicht leistungsf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p><strong>Rz.14<\/strong>\u00a0Die Tatsache, dass der die \u00dcbertragung beantragende Gro\u00dfelternteil die Unterhaltsverpflichtung gegen\u00fcber seinem Enkelkind erf\u00fcllt, ist in geeigneter Weise &#8211; zum Beispiel durch Vorlage von Zahlungsbelegen &#8211; nachzuweisen. Bei einer Haushaltsaufnahme er\u00fcbrigt sich der Nachweis.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift12\">IV. Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags eines Kindes bei der \u00dcbertragung auf die Eltern (\u00a7 33b Absatz 5 Satz 2 EStG)<\/h3>\n<p><strong>Rz. 15<\/strong>\u00a0Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, f\u00fcr das der Steuerpflichtige einen Anspruch auf einen Freibetrag nach \u00a7 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld hat, wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen \u00fcbertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Der Pauschbetrag wird auf die Elternteile je zur H\u00e4lfte aufgeteilt, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil \u00fcbertragen.<\/p>\n<p><strong>Rz. 16<\/strong>\u00a0Bei einer \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags ist stets der volle Behinderten-Pauschbetrag oder der volle Hinterbliebenen-Pauschbetrag zu \u00fcbertragen. Eine \u00dcbertragung des vollen Pauschbetrags erfolgt auch dann, wenn der Kinderfreibetrag nur f\u00fcr einen Teil des Kalenderjahres \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift14\">V. Anwendungszeitraum<\/h3>\n<p><strong>Rz. 17<\/strong>\u00a0Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0BMF-Schreiben zu \u00a7 32 Abs. 6 Satz 6 bis 11 EStG, (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 4 &#8211; S-2282 &#8211; a \/ 10 \/ 10002 vom 28.06.2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I Seite 2131) sind die Voraussetzungen f\u00fcr die \u00dcbertragung der Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder (\u00a7 32 Absatz 6 Satz 6 bis 11 EStG) sowie des Behinderten-Pauschbetrags (\u00a7 33b Absatz 5 Satz 2 EStG) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ge\u00e4ndert worden. 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