{"id":33321,"date":"2013-07-02T10:16:55","date_gmt":"2013-07-02T08:16:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=33321"},"modified":"2013-07-02T10:16:55","modified_gmt":"2013-07-02T08:16:55","slug":"verluste-aus-der-vermietung-eines-luxus-sportwagens-nicht-steuerlich-abzugsfahig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verluste-aus-der-vermietung-eines-luxus-sportwagens-nicht-steuerlich-abzugsfahig\/","title":{"rendered":"Verluste aus der Vermietung eines Luxus-Sportwagens nicht steuerlich abzugsf\u00e4hig"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte sich im Urteil vom 20. M\u00e4rz 2013 (Az. 3 K 3119\/08) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Verluste aus der Vermietung eines Luxus-Sportwagens (Porsche 911) bei der Festsetzung der Einkommensteuer ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/span><\/h1>\n<p>Der Kl\u00e4ger &#8211; ein Mitarbeiter einer Autowaschanlage &#8211; wollte die laufenden Kosten f\u00fcr Versicherung, Steuern, Benzin und Wartung seines Sportwagens steuerlich absetzen. Er meldete einen Autovermietungsbetrieb bei seinem Finanzamt an und bot das Fahrzeug \u00fcber verschiedene Internetplattformen zur Miete an. Das Finanzamt vermutete eine Privatnutzung des Pkw und lehnte die Ber\u00fccksichtigung des mit der Steuererkl\u00e4rung geltend gemachten Verlustes ab. Im Prozess wandte der Kl\u00e4ger ein, schon aufgrund seiner Leibesf\u00fclle und seines K\u00f6rpergewichts von 220 kg sei eine Selbstnutzung des Autos ausgeschlossen. Mit seinem Vermietungsbetrieb habe er eine Marktl\u00fccke schlie\u00dfen wollen, denn vergleichbare Angebote habe es trotz hoher Nachfrage nicht gegeben.<\/p>\n<p>Die Richter des 3. Senats folgten dem Kl\u00e4ger nicht. Sie argumentierten, der Sportwagen k\u00f6nne auch von der Lebensgef\u00e4hrtin des Kl\u00e4gers f\u00fcr private Fahrten verwendet worden sein, zumal ein anderes vergleichbares Fahrzeug nicht zur Verf\u00fcgung gestanden habe. Zudem sei das Konzept f\u00fcr den zwischenzeitlich eingestellten Verlustbetrieb von Anfang an nicht erfolgversprechend gewesen, weil Mieteinnahmen nur unregelm\u00e4\u00dfig flossen und die Gefahr bestanden habe, dass die Mieter den Wagen auf ihren Spritztouren stark verschlei\u00dfen.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 01.07.2013 zum Urteil 3 K 3119\/08 vom 20.03.2013<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dd>Verlust aus gewerblicher Autovermietung an Selbstfahrer<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<div>\n<div>\n<h4>Tenor<\/h4>\n<\/div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>Die Kosten des Verfahrens werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div>\n<h4>Tatbestand<\/h4>\n<\/div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kl\u00e4ger die Vermietung eines Pkw B\u2026 an Selbstfahrer mit Gewinnerzielungsabsicht aus\u00fcbte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Der ledige Kl\u00e4ger erzielte im Streitjahr als Mitarbeiter einer Autowaschanlage an 260 Arbeitstagen Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Einkommensteuergesetz -EStG- in H\u00f6he von 24.746 \u20ac.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Mit seiner f\u00fcr das Streitjahr am 15. Juni 2007 beim Beklagten abgegebenen Einkommensteuererkl\u00e4rung erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger neben seinen nichtselbst\u00e4ndigen Eink\u00fcnften einen durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04 Abs. 3 EStG ermittelten Verlust bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 65.779,33 \u20ac. Der Verlust resultierte aus der beim Beklagten Mitte des Jahres 2006 angemeldeten gewerblichen Vermietung eines Pkw B\u2026 an Selbstfahrer. Den erkl\u00e4rten Einnahmen von rund 5.523 \u20ac (die Vermietungserl\u00f6se betrugen netto 4.667 \u20ac) standen Ausgaben von (abgerundet) 71.302 \u20ac gegen\u00fcber. Die erkl\u00e4rten Betriebsausgaben beruhten im Wesentlichen auf der Inanspruchnahme von Absetzungen f\u00fcr Abnutzung -AfA- f\u00fcr einen vom Kl\u00e4ger am 14. August 2006 mit Anschaffungskosten von 37.824 \u20ac erworbenen (gebrauchten) Pkw B\u2026 (amtliches Kennzeichen \u2026, Erstzulassung: 1. Oktober 1998), auf den laufenden Betriebskosten f\u00fcr das Fahrzeug (Kfz-Steuer, Versicherung, Reparaturen usw.) in H\u00f6he von rund 6.454,34 \u20ac, Werbe- und Reisekosten in H\u00f6he von (rund) 655 \u20ac sowie einer Ansparabschreibung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 7 g Abs. 3 EStG in H\u00f6he von 58.500 \u20ac. Den vorerw\u00e4hnten B\u2026 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger nach einem Unfall am 7. April 2007 zum Preis von 20.000 \u20ac. Am 11. Mai 2007 schaffte der Kl\u00e4ger als Ersatz einen gebrauchten Pkw B\u2026 an (amtliches Kennzeichen \u2026). Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der erkennende Senat auf die Einnahmen-\u00dcberschussrechnung f\u00fcr 2006 in den Steuerakten Bezug.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Am 20. September 2007 erfolgte bei dem Kl\u00e4ger eine Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung, die sich auf den Pr\u00fcfungszeitraum von August 2006 bis Juni 2007 erstreckte und deren Ergebnisse in dem Pr\u00fcfungsbericht des mit der Pr\u00fcfung beauftragten Finanzamtes vom 21. Dezember 2007 zusammengefasst sind (siehe Umsatzsteuer -USt- Sonderpr\u00fcfungsakte). Der Pr\u00fcfer ermittelte einen privaten Nutzungsanteil nach der 1 %-Methode i. Sinne d. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG allein f\u00fcr einen auf den Kl\u00e4ger seit dem 7.\u00a0Juni 2004 zugelassenen Pkw C\u2026 (amtliches Kennzeichen \u2026, Erstzulassung: 19. M\u00e4rz 1997), nicht jedoch f\u00fcr das Mietfahrzeug. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung der privaten Nutzungsanteile wird auf Seite 3 des Berichts vom 21. Dezember 2007 in der USt-Sonderpr\u00fcfungsakte Bezug genommen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2006 vom 13. Dezember 2007 lie\u00df der Beklagte den erkl\u00e4rten Verlust aus gewerblicher Autovermietung unber\u00fccksichtigt und setzte die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb mit 0 \u20ac an. Zugleich erlie\u00df er den Bescheid insoweit vorl\u00e4ufig, \u00a7 165 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung -AO-. In den Erl\u00e4uterungen f\u00fchrte er aus, der Bescheid sei hinsichtlich der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb vorl\u00e4ufig, weil zurzeit die \u201e<em>Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht<\/em>\u201c nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden k\u00f6nne. Die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb seien deshalb vorerst mit 0 \u20ac angesetzt worden. Der Beklagte f\u00fchrte weiter aus, eine steuerliche Ber\u00fccksichtigung der erkl\u00e4rten Verluste erfordere, dass der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst habe, mit dem Wirtschaftsgut \u00fcber die gesamte T\u00e4tigkeit einen Totalgewinn zu erzielen. Hieran best\u00fcnden Zweifel, weil nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne, dass der Kl\u00e4ger das hochwertige Fahrzeug aus Hobby- oder Prestigegr\u00fcnden bzw. zur Befriedigung sonstiger privater Bed\u00fcrfnisse und Neigungen erworben habe. Die Gesamtumst\u00e4nde legten nahe, dass mit der vom Kl\u00e4ger angemeldeten Vermietungst\u00e4tigkeit dem Grunde nach nichtabzugsf\u00e4hige Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung (\u00a7 12 Nr. 1 EStG) in die steuerlich relevante Erwerbssph\u00e4re verlagert werden sollten. Hierf\u00fcr spreche zudem, dass der Kl\u00e4ger zur Bestreitung seines Lebensunterhalts aufgrund seiner nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit nicht auf die Einnahmen aus der Vermietungst\u00e4tigkeit angewiesen sei.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Hiergegen wandte der Kl\u00e4ger sich u.a. mit seinem beim Beklagten am 20. Dezember 2007 eingegangenen Einspruchsschreiben vom 18. Dezember 2007 (Bl. 14 ESt-Akte). Hinsichtlich der vorliegend streitigen Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb trug er vor: Er beabsichtige, mit seiner Autovermietung einen Gewinn zu erzielen. Da er sich noch in der Anlaufphase befinde und einen zweiten Pkw B\u2026 mangels finanzieller Mittel noch nicht habe anschaffen k\u00f6nnen, l\u00e4ge kein steuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vor. Es sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfer eine Privatnutzung lediglich f\u00fcr seinen Pkw C\u2026, nicht jedoch f\u00fcr den ausschlie\u00dflich gewerblichen Vermietungszwecken dienenden Pkw B\u2026 angenommen habe.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Seine Gesch\u00e4ftsidee beruhe darauf, \u201e<em>edle Automobile<\/em>\u201c an Selbstfahrer zu vermieten. Als besonderen Service biete er seinen Kunden an, das Mietfahrzeug an einem Ort ihrer Wahl zu \u00fcbergeben und es dort nach Ende der Mietzeit wieder abzuholen. Ein solcher Bring- und Abholservice erspare den Kunden Zeit und Kosten. Mit diesem Konzept sollten insbesondere Gesch\u00e4ftsleute auf Gesch\u00e4ftsreisen angesprochen werden, die aus Repr\u00e4sentationsgr\u00fcnden auf die Verwendung eines hochwertigen Fahrzeuges angewiesen seien. Bei der Umsetzung des Konzepts sei es allerdings schon kurze Zeit nach Betriebser\u00f6ffnung zu Problemen gekommen. Infolge eines Unfalls sei es an dem ersten Pkw B\u2026 (amtliches Kennzeichen \u2026) zu einem Totalschaden gekommen. Ein Ersatzfahrzeug habe er in Ermangelung fehlender finanzieller R\u00fccklagen nicht sofort erwerben k\u00f6nnen. Hierdurch sei es zu Stornierungen bestehender Mietreservierungen gekommen; ein potentieller Gro\u00dfkunde (Hotelunternehmen) habe von weiteren Mietbuchungen Abstand genommen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur hier streitigen Problematik f\u00fchrte er aus: Die geltend gemachten negativen Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb k\u00f6nnten nicht ber\u00fccksichtigt werden. Der Kl\u00e4ger habe die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht sowie das Streben nach einem Totalgewinn nicht glaubhaft machen k\u00f6nnen. In Anlehnung an die vom Bundesfinanzhof -BFH- entschiedenen Fallkonstellationen der Vercharterung einer Segelyacht oder eines Motorbootes k\u00f6nnten die geltend gemachten Verluste nicht als Anlaufverluste ber\u00fccksichtigt werden. Vielmehr handele es sich von Beginn an um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei (siehe Wacker in Schmidt, 31. Aufl., 2012, \u00a7 15 Tz 31; keine Anlaufverluste f\u00fcr T\u00e4tigkeiten, die zum Hobbybereich geh\u00f6ren). Verluste im Falle der Neugr\u00fcndung eines Betriebes, die im Wesentlichen auf den pers\u00f6nlichen Neigungen und Interessen des Steuerpflichtigen beruhten, seien nur dann w\u00e4hrend der Anlaufphase zu ber\u00fccksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn der T\u00e4tigkeit ein schl\u00fcssiges Betriebskonzept erstelle, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche T\u00e4tigkeit werde insgesamt ein positives Betriebsergebnis erzielt (BFH, Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33\/04, BStBl. II 2007, 874). Hieran fehle es im Streitfall. Es l\u00e4ge die Annahme nahe, dass der Kl\u00e4ger das Fahrzeug aus pers\u00f6nlichem Interesse angeschafft habe. Hierf\u00fcr spreche, dass Sportwagen bzw. hochwertige Automobile typischerweise in der N\u00e4he des Hobbybereichs angesiedelt seien. Das vom Kl\u00e4ger dargelegte Gesch\u00e4ftskonzept sei nicht schl\u00fcssig. Insbesondere der Bring- und Abholservice sei nicht zielf\u00fchrend und gehe an dem vorbei, was der Markt erfordere. Denn die vom Kl\u00e4ger ausgew\u00e4hlte Zielgruppe (Gesch\u00e4ftsreisende) w\u00fcrde sich \u00fcblicherweise bereits am Flughafen ein Mietfahrzeug beschaffen, um von Anfang an mobil zu sein. Die bekannten Autovermieter unterhielten deshalb bereits an den Flugh\u00e4fen entsprechende Fahrzeugdepots. Abgesehen davon sei das Gesch\u00e4ftsmodell auch deshalb nicht erfolgversprechend, weil der Kl\u00e4ger nur ein einziges Mietfahrzeug besitze. Wie der Streitfall zeige, sei damit zu rechnen gewesen, dass bereits die \u00fcblichen wartungs-, reparatur- und unfallbedingten Ausfallzeiten des Fahrzeuges de facto zum Erliegen des Gesch\u00e4ftsbetriebes und damit zu erheblichen Mietausf\u00e4llen f\u00fchrten. Gleichzeitig sei die Kostenstruktur des Vermietungsbetriebes ung\u00fcnstig, weil schon die laufenden Unterhaltskosten f\u00fcr das Fahrzeug (ohne Ber\u00fccksichtigung der AfA) die Einnahmen aus der Vermietung \u00fcberstiegen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Hiergegen hat sich der Kl\u00e4ger mit seiner fristgerecht erhobenen Klage gewandt, mit der er weiterhin begehrt, den geltend gemachten Verlust in H\u00f6he von 65.779 \u20ac bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb anzusetzen. Den im Streitjahr (Verlustentstehungsjahr) bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte nicht ausgeglichenen Verlust beabsichtigt er, in H\u00f6he eines Teilbetrages von 13.335 \u20ac in das bereits bestandskr\u00e4ftig veranlagte Vorjahr 2005 zur\u00fcckzutragen und den verbleibenden Verlustbetrag als verbleibenden Verlustvortrag gesondert feststellen zu lassen (Hinweis auf Bl. 2 Streitakte).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>Sein vorinstanzliches Vorbringen erg\u00e4nzend und vertiefend tr\u00e4gt er vor:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Mit der Vermietung von Fahrzeugen der Marke B\u2026 habe er &#8211; der Kl\u00e4ger &#8211; eine Marktl\u00fccke schlie\u00dfen wollen. Seinen Erfahrungen nach g\u00e4be es nur wenige gewerbliche Vermieter, die Fahrzeuge der Luxusklasse, insbesondere Fahrzeuge der Marke B\u2026, an Selbstfahrer vermieteten. Mangels fehlender finanzieller Mittel habe er zun\u00e4chst nur einen gebrauchten Pkw B\u2026 erwerben k\u00f6nnen. Weitere Fahrzeuge sollten nach und nach hinzuerworben werden. Als besonderen Service habe er einen Bring- und Abholservice angeboten. Den Mietwagen habe er mit seinem Pkw C\u2026, der \u00fcber eine Anh\u00e4ngerkupplung verf\u00fcgt habe, auf einem Anh\u00e4nger transportiert. Eine private Nutzung des B\u2026 habe nicht vorgelegen. Hiergegen spreche der Umstand, dass er den Pkw nicht als Privatfahrzeug, sondern als gewerbliches Mietfahrzeug bei der D\u2026-Versicherung gegen Vollkaskosch\u00e4den versichert habe. Der hierf\u00fcr aufgewandte Jahresbeitrag sei um ein Mehrfaches h\u00f6her gewesen, als der Jahresbeitrag f\u00fcr ein entsprechend versichertes Privatfahrzeug. Das Gesch\u00e4ft sei zun\u00e4chst auch sehr gut angelaufen. Er habe eine eigene Homepage besessen, die mit Homepages verschiedener anderer Internetplattformen, z. B. der Vermietungsb\u00f6rse \u201eE\u2026\u201c, auf der eine Reihe anderer Kleinanbieter f\u00fcr Fahrzeugvermietungen aufgelistet gewesen seien, oder \u201eF\u2026\u201c unter der Rubrik \u201e<em>Reisen Sehen<\/em>\u201c verlinkt gewesen sei. Ende des Jahres 2006 seien dann Probleme aufgetreten. Nach einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht sei der erste B\u2026 stark besch\u00e4digt worden. Die Versicherung habe erst nach Beschreitung des Rechtsweges den eingetretenen Schaden ersetzt. Neben weiteren kleineren Schwierigkeiten (Diebst\u00e4hlen von Zubeh\u00f6rteilen, Reparaturen usw.) und hierdurch bedingten Mietausf\u00e4llen sei es im Jahr 2007 zu einem erheblichen R\u00fcckschlag f\u00fcr sein im Aufbau begriffenes Unternehmen gekommen. Ein Mieter habe das Fahrzeug anl\u00e4sslich einer Polizeiflucht an Ostern des Jahres 2007 schrottreif besch\u00e4digt. Ein Ersatzfahrzeug habe nur mit gro\u00dfen M\u00fchen aus eigenen ersparten Mitteln sowie dem Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung des schrottreifen ersten B\u2026 (Schrotterl\u00f6s: 23.000 \u20ac) angeschafft werden k\u00f6nnen. Eine Teilregulierung durch die Vollkaskoversicherung sei wiederum erst nach Beschreiten des Rechtsweges im August des Jahres 2008 erfolgt. Seit diesen Vorkommnissen sei er &#8211; der Kl\u00e4ger &#8211; sehr vorsichtig geworden. Er pr\u00fcfe die Seriosit\u00e4t seiner Kunden nunmehr sehr genau. Es sei ihm bewusst gewesen, dass mit nur einem einzigen Mietfahrzeug Gewinne nicht erzielt werden k\u00f6nnten und der Fuhrpark um mindestens ein weiteres Fahrzeug vergr\u00f6\u00dfert werden m\u00fcsse, um Gewinn erzielen zu k\u00f6nnen. Die Anschaffung eines weiteren Mietfahrzeuges sei jedoch aufgrund des Totalschadens und der verz\u00f6gerten Regulierung der Unfallsch\u00e4den durch die Versicherung unm\u00f6glich gewesen. Der geltend gemachte Verlust sei nicht dem Privatbereich zuzurechnen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Betriebskonzept als schl\u00fcssig und erfolgversprechend zu erachten gewesen. Pers\u00f6nliche Interessen oder sonstige private Motive h\u00e4tten bei der Gr\u00fcndung des Unternehmens keine Rolle gespielt, eine Privatnutzung des Mietfahrzeuges h\u00e4tte nicht vorgelegen. Schon wegen seiner damaligen K\u00f6rperf\u00fclle und eines K\u00f6rpergewichts von etwa 220 kg sei es ihm aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich gewesen, den B\u2026 auf l\u00e4ngeren Strecken selbst zu nutzen (siehe Lichtbilder Bl. 41, 42 Streitakte). Die Ber\u00fccksichtigung einer privaten Nutzungsentnahme nach Ma\u00dfgabe der 1 %-Regelung scheide aus. Die vom BFH in den Vercharterungsf\u00e4llen von Segelyachten und Motorbooten aufgestellten Grunds\u00e4tze k\u00f6nnten auf den Streitfall nicht \u00fcbertragen werden, weil sich gewerbliche Autovermietungen der vorliegenden Art von den Vercharterungsf\u00e4llen grundlegend unterschieden. Deren Kostenstruktur sei g\u00e4nzlich anders gelagert. Bereits die Liegekosten sowie die Abschreibung f\u00fcr Segelyachten seien wesentlich h\u00f6her als die Unterhaltskosten f\u00fcr einen Sportwagen. Auch sei eine private Nutzung in den Vercharterungsf\u00e4llen durch die Schiffseigner wahrscheinlicher. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung der Ansparr\u00fccklage im Streitjahr seien gegeben, weil diese der Finanzierung eines zweiten Pkw B\u2026 gedient habe.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>Auf den entsprechenden rechtlichen Hinweis des Berichterstatters im Schreiben vom 23.\u00a0Januar 2009 (Bl. 30 f Streitakte) hat der Kl\u00e4ger weiter ausgef\u00fchrt, dass es f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung der Ansparabschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 7 g Abs. 3 EStG a.F. einer verbindlichen Bestellung des Zweitfahrzeuges im Jahr 2006 nicht bedurft habe. Eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen sei nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung nur bei einem erst noch zu er\u00f6ffnenden Betrieb erforderlich. Eine abgeschlossene Betriebser\u00f6ffnung verlange nicht, dass der Betrieb bereits in seiner endg\u00fcltig geplanten Form bestehe oder hohe Gewinne abwerfe. Zudem verlange die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung lediglich in den F\u00e4llen, in denen der Betrieb erst noch zu er\u00f6ffnen ist, eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen (BFH, Urteil vom 25. April 2002 IV R 30\/00). Im Streitfall sei die Er\u00f6ffnungsphase des Vermietungsbetriebes mit der Anschaffung des ersten Mietfahrzeuges Mitte des Jahres 2006 vollendet gewesen. Sei ein Unternehmen &#8211; wie hier &#8211; bereits am Markt t\u00e4tig, m\u00fcsse nicht mehr glaubhaft gemacht werden, dass die Investition tats\u00e4chlich beabsichtigt sei (BFH, Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13\/00).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>Des Weiteren hat der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 5. November 2009 (Bl. 54 f Streitakte) f\u00fcr den Zeitraum von 2006 bis 2015 eine Prognoseberechnung \u00fcber die zu erwartenden Ergebnisse aus der Vermietungst\u00e4tigkeit vorgelegt (siehe Tabelle Bl. 58 Streitakte). Danach ergebe sich bezogen auf den Zeitraum von 2006 bis 2015 ein Totalgewinn in H\u00f6he von 26.518 \u20ac wie folgt:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<th rowspan=\"1\" colspan=\"3\"><\/th>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\"><strong>Kalenderjahr<\/strong><\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0<strong>Ergebnis in \u20ac<\/strong><\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0<strong>Anzahl der Vermietungstage<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">2006<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0.\/.65.781<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a013<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">2007<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0.\/.27.904<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a037<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">2008<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0.\/. 4.337<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a035<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">2009<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0+ 5.058<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a095<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">2010<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0+ 3.618<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0100<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">2011<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0+ 62.731<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0105<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">2012<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0+ 10.147<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0110<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">2013<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0+ 13.465<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0115<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">2014<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0+ 14.329<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0120<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">2015<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0+ 15.192<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0125<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">Totalgewinn<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0<strong>+ 26.518<\/strong><\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\"><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>Mit weiterem Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 (Bl. 119 f Streitakte) hat der Kl\u00e4ger au\u00dferdem vorl\u00e4ufige Gewinnermittlungen gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 EStG f\u00fcr die Jahre 2008 und 2009 vorgelegt. Abweichend von der vorstehenden Totalgewinnberechnung erwirtschaftete der Kl\u00e4ger einen Verlust aus gewerblicher Autovermietung f\u00fcr 2008 von rund 6.949 \u20ac (Bl. 122 Streitakte) sowie f\u00fcr das Jahr 2009 &#8211; ohne Ber\u00fccksichtigung der Fahrzeug-AfA von j\u00e4hrlich 7.460 \u20ac (siehe Anlagenverzeichnis, Bl. 129 Streitakte) &#8211; einen Gewinn in H\u00f6he von rund 2.772 \u20ac und bei Ber\u00fccksichtigung der AfA einen Verlust in H\u00f6he von 4.688 \u20ac (Bl. 127 Streitakte).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>Zur Untermauerung seiner Berechnungen hat der Kl\u00e4ger im Verlauf des Klageverfahrens diverse Kfz-Mietvertr\u00e4ge (jeweils in Ablichtung) vorgelegt, auf die der erkennende Senat erg\u00e4nzend Bezug nimmt (Bl. 60 bis 107 Streitakte).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger beantragt,\u00a0<strong>den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2006 vom 13. Dezember 2007 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2008 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass negative Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 65.779 \u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/strong><\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,\u00a0<strong>die Klage abzuweisen.<\/strong><\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>Er bleibt bei seiner Auffassung, dass eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt und verweist im Wesentlichen auf seine Ausf\u00fchrungen in der Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>Erg\u00e4nzend f\u00fchrt er aus:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>Dass der Kl\u00e4ger die beiden fraglichen Pkw B\u2026 nicht selbst genutzt habe, lasse den Bezug zum privaten Bereich nicht entfallen. Bei lebensnaher Betrachtung sei anzunehmen, dass beide Fahrzeuge trotz der unzweifelhaft gegebenen Vermietung an fremde Dritte auch vom Lebenspartner, von Freunden oder Bekannten des Kl\u00e4gers genutzt worden sein k\u00f6nnten. Die Bildung einer Ansparr\u00fccklage sei unzul\u00e4ssig, weil es der verbindlichen Bestellung des B\u2026 bedurft habe. Die Betriebser\u00f6ffnung sei erst abgeschlossen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden seien (BFH-Urteil vom 10. Juli 1991, BStBl II 1991, 940). Im Fall einer gewerblichen Autovermietung k\u00f6nne bei Anschaffung eines einzigen Fahrzeuges noch nicht von einer abgeschlossenen Betriebser\u00f6ffnung ausgegangen werden. Au\u00dferdem handele es sich bei der Anschaffung eines zweiten Fahrzeuges auch um eine wesentliche Erweiterung des vorhandenen Betriebs. Auch f\u00fcr diese F\u00e4lle erfordere die Bildung einer Ansparabschreibung eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts. Die im Klageverfahren vorgelegten Prognoseberechnungen des Kl\u00e4gers h\u00e4lt der Beklagte nicht f\u00fcr schl\u00fcssig. Es sei nicht anzunehmen, dass der im Jahr 2001 zugelassene B\u2026 noch im Jahr 2015 im Vermietungsbetrieb eingesetzt werden k\u00f6nne. Nicht nachvollziehbar sei au\u00dferdem die in den Jahren 2008\/2009 durch nichts belegte sprunghafte Erh\u00f6hung der Anzahl der Vermietungstage.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>Auf fernm\u00fcndliche Mitteilung hat die Kl\u00e4gervertreterin mitgeteilt, dass der Kl\u00e4ger den Autovermietungsbetrieb mit Wirkung zum 5. Juni 2010 eingestellt habe (Vermerk Bl. 232 Streitakte\/RS).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>Der Berichterstatter hat das Rubrum der Klage berichtigt und lediglich die Einkommen-steuer des Jahres 2006 als Streitgegenstand erfasst.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>Im Termin hat der Kl\u00e4ger auf Nachfrage des Gerichts ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>Die Idee zur Gr\u00fcndung der im Streit stehenden B\u2026-vermietung an Selbstfahrer habe auf eigenen Erfahrungen beruht. Seinerzeit habe es in G\u2026 praktisch keine M\u00f6glichkeit gegeben, f\u00fcr Selbstfahrer einen hochwertigen B\u2026 f\u00fcr eine kurze Mietdauer und ohne gr\u00f6\u00dferen Aufwand anzumieten. Andererseits habe es nach seinen Recherchen durchaus eine erhebliche Nachfrage nach solchen Angeboten gegeben. Das von ihm zur Verf\u00fcgung gestellte Fahrzeug sei von den Kunden h\u00e4ufig f\u00fcr \u201eSpritztouren\u201c am Wochenende genutzt worden. Die Buchungen erfolgten z. B. auf der Grundlage von Geschenkgutscheinen, die \u00fcber entsprechende Internetplattformen an den Kunden gebracht worden seien. Entsprechende Angebote bekannter Autovermietungsfirmen (z. B. \u2026, \u2026 u. \u00e4.) h\u00e4tten seinerzeit nicht existiert. Aufgrund seiner abgeschlossenen Ausbildung zum Hotelfachwirt habe der Kl\u00e4ger Kontakte zum Empfangspersonal mehrerer gro\u00dfer Hotels (z. B. das \u2026) unterhalten. Gegen eine geringe \u201eGeb\u00fchr\u201c seien ihm ab und zu potentielle Kunden vermittelt worden. Mietvertragliche Rahmenvereinbarungen mit den betreffenden Hotels h\u00e4tten aber nicht bestanden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>Aufgrund seiner sich verschlimmernden asthmatischen Erkrankung habe er damit rechnen m\u00fcssen, seine T\u00e4tigkeit als \u201eVorw\u00e4scher\u201c in einer Autowaschanlage nicht mehr dauerhaft aus\u00fcben zu k\u00f6nnen. Mit der von ihm angestrebten Autovermietungst\u00e4tigkeit habe er eine reale Chance gesehen, sich eine neue und nachhaltige Existenzgrundlage zu verschaffen. Da er das Unternehmen ohne Inanspruchnahme von Fremdkapital im Wesentlichen aus eigenen ersparten Mitteln finanziert habe, h\u00e4tten sich die Kosten in einem \u00fcberschaubaren Rahmen bewegt. Er habe eine vergleichsweise preisg\u00fcnstige Selbstfahrer-Mietversicherung bei der D\u2026-Versicherung abgeschlossen. Fremdpersonal habe er nicht besch\u00e4ftigen m\u00fcssen. Die f\u00fcr die Abwicklung der Vermietungen erforderlichen T\u00e4tigkeiten habe er gut mit seiner T\u00e4tigkeit als \u201eVorw\u00e4scher\u201c koordinieren k\u00f6nnen. Gelegentlich habe ihn seine langj\u00e4hrige (damalige) Lebensgef\u00e4hrtin, Frau H\u2026 (geb. am 13. August 1974), mit der er seinerzeit zusammengewohnt und mit der er eine gemeinsame Tochter (geb. am 8. M\u00e4rz 2007) habe, bei den Vermietungsaktivit\u00e4ten unterst\u00fctzt. Die Pflegearbeiten am Mietfahrzeug (W\u00e4sche usw.) habe er in der Autowaschanlage, in der er t\u00e4tig gewesen sei, vorgenommen. Zum Transport des Mietfahrzeugs habe er einen Trailer eingesetzt, den ihm ein Bekannter je nach Bedarf leihweise zur Verf\u00fcgung gestellt habe. Das Mietfahrzeug habe er trotz seiner Leibesf\u00fclle selbst auf den Anh\u00e4nger verladen. Wenn das Mietfahrzeug nicht habe vermietet werden k\u00f6nnen, sei es in einer Garage in der N\u00e4he seiner privaten Wohnung (I\u2026 Ring, G\u2026) abgestellt worden. Eine private Nutzung des Mietwagens habe nicht stattgefunden. Er selber habe das Fahrzeug aufgrund seines K\u00f6rperumfangs nicht auf l\u00e4ngeren Strecken nutzen k\u00f6nnen. Seine damalige Lebensgef\u00e4hrtin habe kein Interesse an dem B\u2026 gehabt und diesen nicht genutzt. Der im Jahr 2007 angeschaffte B\u2026 (amtliches Kennzeichen \u2026) sei im Zeitraum vom 29. Juli 2008 bis 29. Dezember 2009 allein aus versicherungstechnischen Gr\u00fcnden auf seine Freundin zugelassen gewesen. Im Jahr 2010 habe er das Mietunternehmen mangels Erfolgs aufgegeben und das Mietfahrzeug an Frau H\u2026 ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>Dem Senat haben bei seiner Entscheidungsfindung neben der Streitakte zum vorliegenden Verfahren ein Band -Bd.- PKH- sowie drei Bde. Steuerakten des Beklagten (je ein Bd. Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfungs-, Einnahmen-\u00dcberschussrechnungs- und Einkommen-steuer-Akten) zur Steuernummer \u2026 vorgelegen, auf deren Inhalt erg\u00e4nzend Bezug genommen wird.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div><a href=\"http:\/\/www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de\/jportal\/portal\/t\/ozh\/bs\/10\/page\/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=6&amp;numberofresults=25&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=STRE201370520&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#focuspoint\"><img decoding=\"async\" title=\"zum Seitenanfang\" src=\"http:\/\/www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de\/jportal\/cms\/technik\/media\/res\/shared\/icons\/icon_pfeilOben.gif\" alt=\"zum Seitenanfang\" \/>\u00a0zum Seitenanfang<\/a><\/div>\n<div>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<\/div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>1. Die Klage richtet sich nur gegen die Anfechtung des Einkommensteuerbescheides f\u00fcr 2006. Den mit der Klageschrift gestellten weiteren Antrag, im Falle des Obsiegens einen Teil des im Streitjahr nicht ausgeglichen Verlustbetrages nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 10 d Abs.\u00a01 S\u00e4tze 1 und 4 EStG in das Vorjahr (2005) zur\u00fcckzutragen, hat der erkennende Senat dahingehend ausgelegt, dass dieses Begehren sich zur Vermeidung von Rechtsnachteilen allein an den Beklagten als Antrag auf Wahlrechtsaus\u00fcbung i. Sinne d. \u00a7 10 d Abs.\u00a01 Satz 4 EStG richten und mithin nicht Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sein soll. Auf ausdr\u00fcckliche Nachfrage hat der im Termin fachkundig vertretene Kl\u00e4ger sich mit der entsprechenden Berichtigung des Rubrums ausdr\u00fccklich einverstanden erkl\u00e4rt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>2.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd>Der angefochtene Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2006 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten, \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a title=\"zum Orientierungssatz\" name=\"rd_31\" href=\"http:\/\/www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de\/jportal\/portal\/t\/ozh\/bs\/10\/page\/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=6&amp;numberofresults=25&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=STRE201370520&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#_retrdlink_31\"><\/a>31<\/dt>\n<dd>Der Beklagte hat die bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb geltend gemachten Verluste aus gewerblicher Autovermietung zu Recht nicht ber\u00fccksichtigt, weil das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des \u00a7 15 Abs. 2 EStG zu verneinen ist. Die Autovermietung an Selbstfahrer stellt keinen Gewerbebetrieb, sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei dar.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_32\"><\/a>32<\/dt>\n<dd>Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist das Streben nach Betriebsverm\u00f6gensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns (BFH, Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33\/04, BStBl. II 2007, 874). Hieran fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Gewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende T\u00e4tigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensf\u00fchrung liegenden pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden und Neigungen aus\u00fcbt. Es handelt sich um eine innere Tatsache, die &#8211; wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorg\u00e4nge &#8211; nur anhand \u00e4u\u00dferlicher Merkmale beurteilt werden kann (BFH, a.a.O. m.w.N.). Beruht die Neugr\u00fcndung eines Gewerbebetriebes im Wesentlichen auf den pers\u00f6nlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann auf die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu ber\u00fccksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner T\u00e4tigkeit ein schl\u00fcssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche T\u00e4tigkeit werde er insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen k\u00f6nnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a title=\"zum Orientierungssatz\" name=\"rd_33\" href=\"http:\/\/www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de\/jportal\/portal\/t\/ozh\/bs\/10\/page\/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=6&amp;numberofresults=25&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=STRE201370520&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#_retrdlink_33\"><\/a>33<\/dt>\n<dd>Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall ist der erkennende Senat nach Beurteilung aller Umst\u00e4nde des Streitfalles zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die Vermietung von Anfang an als Liebhaberei anzusehen ist. Das Gesamtergebnis ist negativ. Der Kl\u00e4ger hat auf Nachfrage im Termin erkl\u00e4rt, dass auch in den nachfolgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen bis zur Ver\u00e4u\u00dferung des einzigen Mietfahrzeuges im Jahr 2010 und mithin bis zur Beendigung der T\u00e4tigkeit stets Verluste erzielt worden waren. Nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse geht der Senat ferner davon aus, dass im Vordergrund f\u00fcr die zweifelsohne gegebene Vermietungst\u00e4tigkeit nicht die Absicht der Gewinnererzielung, sondern das private Motiv stand, die nicht unerheblichen Kosten eines in der Anschaffung und im Unterhalt teuren Sportwagens durch gelegentliche Vermietung an Dritte zu senken. Auch das Betriebskonzept erweist sich bei n\u00e4herer Betrachtung wirtschaftlich als nicht tragf\u00e4hig. F\u00fcr eine steuerliche Ber\u00fccksichtigung des geltend gemachten Verlustes im Rahmen einer Anlaufphase besteht deshalb nach der oben zitierten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung kein Raum.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_34\"><\/a>34<\/dt>\n<dd>Die mittlerweile im Jahr 2010 aufgegebene Vermietungst\u00e4tigkeit hat zu keinem Totalgewinn gef\u00fchrt. Zwischen den Beteiligten ist nicht strittig, dass auch in den dem Streitjahr nachfolgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen von 2007 bis zur Beendigung der Vermietungsaktivit\u00e4ten im Jahre 2010 keine Gewinne, sondern durchweg Verluste aufgelaufen sind. F\u00fcr die anzustellende Prognose kommt es deshalb nicht auf eine in die Zukunft gerichtete langfristige (Gesamt-)Beurteilung an, denn im Falle der Ver\u00e4u\u00dferung des Betriebes oder der Betriebsaufgabe ist das tats\u00e4chliche Ergebnis ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_35\"><\/a>35<\/dt>\n<dd>Im Streitfall beruhen die Verluste &#8211; wie der Beklagte zu Recht hervorgehoben hat &#8211; nach W\u00fcrdigung aller streiterheblichen Umst\u00e4nde nicht auf einer einkommensteuerrechtlich beachtlichen T\u00e4tigkeit. Vielmehr w\u00fcrdigt der erkennende Senat die Gegebenheiten des Streitfalls dahingehend, dass die verlustbringende Vermietungst\u00e4tigkeit von Beginn an auf unbeachtlichen privaten Motiven basierte. Hierf\u00fcr spricht zun\u00e4chst der Umstand, dass der Kl\u00e4ger die Autovermietung nicht als \u201eBrotberuf\u201c, sondern in nebenberuflichem Umfang aus\u00fcbte und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf die Einnahmen aus der Vermietung angewiesen war. Der Erwerb nur eines Sportwagens der gehobenen Klasse deutet darauf hin, dass das Fahrzeug zumindest auch in nicht unerheblichem Umfang zu eigenen privaten Zwecken verwendet wurde. Indiz von Gewicht erlangt insoweit der Umstand, dass der Mietwagen &#8211; wie der Kl\u00e4ger im Termin auf Nachfrage best\u00e4tigt hat &#8211; in der N\u00e4he seiner privaten Wohnung geparkt war und dort im Falle der Nichtvermietung dem jederzeitigen Zugriff zur Privatnutzung unterlag. Mit Erfolg kann der Kl\u00e4ger sich insoweit nicht darauf berufen, dass er das Mietfahrzeug aufgrund seines Leibesumfangs und K\u00f6rpergewichts nicht selbst habe f\u00fchren k\u00f6nnen. Zu Recht weist der Beklagte n\u00e4mlich darauf hin, dass bei unbefangener Betrachtung durchaus die naheliegende M\u00f6glichkeit bestand, dass der B\u2026 von der seinerzeitigen Lebenspartnerin oder anderen Personen aus dem privaten Bekannten- und Freundeskreis des Kl\u00e4gers genutzt werden konnte. Diese M\u00f6glichkeit liegt auch deshalb auf der Hand, weil der Kl\u00e4ger und dessen Lebensgef\u00e4hrtin und Mutter der gemeinsamen Tochter (geb. am 8. M\u00e4rz 2007) seit 1999 bis dato (neue Anschrift seit 1. M\u00e4rz 2011: J\u2026, G\u2026) durchweg unter einer gemeinsamen Anschrift gemeldet waren. Neben der Halterstellung der Frau H\u2026 betreffend den Pkw B\u2026 (amtliches Kennzeichen \u2026) im Zeitraum vom 28.\u00a0Juli 2008 bis 29. Dezember 2009 erlangt f\u00fcr die Annahme einer steuersch\u00e4dlichen Privatnutzung au\u00dferdem der Umstand Bedeutung, dass die Lebenspartnerin das Fahrzeug vom Kl\u00e4ger im Jahr 2010 k\u00e4uflich erworben hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_36\"><\/a>36<\/dt>\n<dd>Zu Recht hat der Beklagte schlie\u00dflich auch die Schl\u00fcssigkeit des Betriebskonzepts in Zweifel gezogen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_37\"><\/a>37<\/dt>\n<dd>Der Erfolg des vom Kl\u00e4ger verfolgten und von ihm im Termin (nochmals) n\u00e4her ausgef\u00fchrten Betriebskonzepts stellt sich nach eingehender W\u00fcrdigung aller Gesamtumst\u00e4nde aus der ex ante Sicht eines auf Erfolg bedachten und ordnungsgem\u00e4\u00df agierenden Kaufmanns schon im Ansatz als \u00e4u\u00dferst fragw\u00fcrdig dar. Nach Ansicht des Senats ist die zu beurteilende Autovermietung aus strukturellen Gr\u00fcnden auf Verlust angelegt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_38\"><\/a>38<\/dt>\n<dd>F\u00fcr diese Beurteilung spricht der Umstand, dass die Vermietung eines einzigen Sportwagens der vorliegenden Art an fremde Dritte f\u00fcr kurze \u201eSpa\u00df- und Spritztouren\u201c mit besonderen Risiken und Kosten des Unternehmers verbunden sein d\u00fcrfte. Das vom Kl\u00e4ger verfolgte Konzept beruhte ma\u00dfgebend darauf, einen Kundenkreis anzusprechen, dessen Hauptinteresse darauf gerichtet war, ein sportliches und edles Fahrzeug nutzen zu k\u00f6nnen. Hieraus ergaben sich besondere Verlustrisiken, die weit \u00fcber das mit einem normalen Autovermietungsbetrieb verbundene wirtschaftliche Verlustrisiko hinausgehen d\u00fcrften. Mit der erw\u00e4hnten Nutzung waren neben einer h\u00f6heren Unfallgefahr auch verschlei\u00dfbedingt h\u00f6here Kosten f\u00fcr die laufende Wartung- und Reparatur des Fahrzeuges erforderlich. Zudem sind erhebliche Einnahmeausf\u00e4lle w\u00e4hrend der Dauer der Reparatur- und Wartungsarbeiten zu gew\u00e4rtigen, die in Ermangelung eines Ersatzfahrzeuges nicht anderweitig kompensiert werden konnten. Die von dem Kl\u00e4ger verfolgte unkonventionelle \u00dcberlassung des Fahrzeuges an fremde Dritte birgt nach Ansicht des Senats auch das Risiko, dass unseri\u00f6se Mieter das Fahrzeug \u00fcber Geb\u00fchr nutzen oder unsachgem\u00e4\u00df behandeln oder gar unterschlagen. Gleichzeitig besteht bei dieser Art der \u00dcberlassung keine M\u00f6glichkeit, die besonderen Schadens- und Ausfallrisiken verl\u00e4sslich abzusichern, zumal dem Kl\u00e4ger letztlich keine ausreichenden Sicherheiten zur Abdeckung der aufgezeigten Verlustrisiken zur Verf\u00fcgung standen. Dem erkennenden Senat ist bekannt, dass sich die gro\u00dfen Autovermieter bei der Vermietung von hochwertigen Fachzeugen der Sportwagen- oder Luxuswagenklasse durch eine strenge Bonit\u00e4tspr\u00fcfung der Mieter gegen derartige Verlustrisiken absichern. Dergleichen hat der Kl\u00e4ger nicht unternommen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_39\"><\/a>39<\/dt>\n<dd>Da ein Ersatzfahrzeug nicht existierte und ein unvorhersehbarer Ausfall des Mietfahrzeuges jederzeit eintreten konnte, bestand auch nicht die M\u00f6glichkeit, im Vorfeld eine verl\u00e4ssliche Mietreservierung vorzunehmen. Das hohe Ausfallrisiko war nicht nur theoretischer Natur, denn schon kurze Zeit nach der Er\u00f6ffnung des Betriebes fiel der erste B\u2026 nach einem Totalschaden aus; hierdurch war die Fortf\u00fchrung des Unternehmens eigenen Angaben des Kl\u00e4gers zufolge ernsthaft gef\u00e4hrdet. Auf einen dauerhaften Ersatz durch die Versicherung konnte der Kl\u00e4ger nicht verl\u00e4sslich setzen. Aufgrund der in dem Konzept angelegten strukturellen M\u00e4ngel musste der Kl\u00e4ger jederzeit damit rechnen, dass die Versicherung im Falle ihrer wiederholten Inanspruchnahme das Versicherungsverh\u00e4ltnis aufgrund ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen k\u00fcndigen w\u00fcrde. Abgesehen davon ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger auf dem Gesch\u00e4ftsfeld der Autovermietung mit anderen leistungsstarken und professionellen Anbietern (z. B. \u2026, \u2026) konkurrierte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_40\"><\/a>40<\/dt>\n<dd>Auf die Frage, ob der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Anschaffung eines Zweitfahrzeuges eine Sonderabschreibung nach \u00a7 7 g Abs. 3 EStG a.F. in Anspruch nehmen kann, kommt es nach alldem nicht mehr, weil die geltend gemachten Verluste wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen sind.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_41\"><\/a>41<\/dt>\n<dd>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<div><\/div>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte sich im Urteil vom 20. M\u00e4rz 2013 (Az. 3 K 3119\/08) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Verluste aus der Vermietung eines Luxus-Sportwagens (Porsche 911) bei der Festsetzung der Einkommensteuer ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger &#8211; ein Mitarbeiter einer Autowaschanlage &#8211; wollte die laufenden Kosten f\u00fcr Versicherung, Steuern, Benzin und Wartung seines &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verluste-aus-der-vermietung-eines-luxus-sportwagens-nicht-steuerlich-abzugsfahig\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Verluste aus der Vermietung eines Luxus-Sportwagens nicht steuerlich abzugsf\u00e4hig<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1689],"tags":[3109],"class_list":["post-33321","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-einkommen-und-lohnsteuer","tag-sportwagen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33321","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=33321"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33321\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=33321"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=33321"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=33321"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}