{"id":33377,"date":"2013-07-03T12:55:04","date_gmt":"2013-07-03T10:55:04","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=33377"},"modified":"2013-07-03T12:55:04","modified_gmt":"2013-07-03T10:55:04","slug":"altersteilzeit-besteuerung-der-bezuge-wahrend-der-freistellungsphase-blockmodell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/altersteilzeit-besteuerung-der-bezuge-wahrend-der-freistellungsphase-blockmodell\/","title":{"rendered":"Altersteilzeit &#8211; Besteuerung der Bez\u00fcge w\u00e4hrend der Freistellungsphase (Blockmodell)"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. M\u00e4rz 2013 VI R 5\/12 entschieden, dass Eink\u00fcnfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, regelm\u00e4\u00dfig keine Versorgungsbez\u00fcge sind. Der Kl\u00e4ger konnte daher weder den Versorgungsfreibetrag noch den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen.<\/span><\/h1>\n<p>Der 1948 geborene Kl\u00e4ger war im Streitjahr 2009 als Beamter nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hatte ihm schon 2002 f\u00fcr den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 30. November 2013 Altersteilzeit nach dem Blockmodell bewilligt. Der Kl\u00e4ger verrichtete danach bis zum 31. M\u00e4rz 2009 den Dienst mit der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit; seine Freistellungsphase begann am 1. April 2009. Ab diesem Zeitpunkt war der Kl\u00e4ger bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2013 von der Dienstleistung vollst\u00e4ndig freigestellt. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte den auf den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2009 entfallenden Teil der Bez\u00fcge als Versorgungsbez\u00fcge. Das Finanzamt und das Finanzgericht qualifizierten die Einnahmen dagegen als laufenden Lohn.<\/p>\n<p>Der BFH hat diese Rechtsauffassung best\u00e4tigt. Die in der Freistellungsphase geleisteten Zahlungen sind kein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug i. S. des \u00a7 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes. Ein gleichartiger Bezug liegt nur vor, wenn er nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld vergleichbar ist. Der Bezug muss also, wie das Ruhegehalt auch, einem Versorgungszweck dienen, also letztlich ein vorgezogenes Ruhegehalt sein. Daran fehlte es bei den in der Freistellungsphase gezahlten Bez\u00fcgen. Denn die in der Altersteilzeit erbrachten Bez\u00fcge sind Entlohnung f\u00fcr die aktive T\u00e4tigkeit des Teilzeitbesch\u00e4ftigten, also laufende Dienstbez\u00fcge. Das zeigt sich insbesondere bei dem anderen Altersteilzeitmodell, wenn n\u00e4mlich der Beamte in der gesamten Altersteilzeitphase durchg\u00e4ngig die H\u00e4lfte der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit bei entsprechend geminderten Bez\u00fcgen erbringt.<\/p>\n<p>Das Altersteilzeitmodell betrifft mithin vor allem die Frage, in welchen Zeitr\u00e4umen die Dienstleistung durch den Beamten einerseits und die Dienstbez\u00fcge andererseits erbracht werden, regelt also F\u00e4lligkeit und Zuflusszeitpunkt, nicht aber die grundlegende Qualifikation der beiderseitig geschuldeten Leistungen. Werden also vorab die Dienste bei voller Arbeitszeit erbracht und anschlie\u00dfend die Freistellungsphase in Anspruch genommen, bleiben die w\u00e4hrend der Altersteilzeit durchg\u00e4ngig geleisteten Zahlungen deshalb Dienstbez\u00fcge und werden nicht zu Versorgungsbez\u00fcgen. Das Urteil stellte weiter klar, dass allein eine Freistellung vom Dienst bei fortlaufenden Bez\u00fcgen diese nicht zu Versorgungsbez\u00fcgen werden l\u00e4sst.<\/p>\n<p>BFH, Pressemitteilung Nr. 36\/13 vom 03.07.2013 zum Urteil VI R 5\/12 vom 21.03.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. M\u00e4rz 2013 VI R 5\/12 entschieden, dass Eink\u00fcnfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, regelm\u00e4\u00dfig keine Versorgungsbez\u00fcge sind. Der Kl\u00e4ger konnte daher weder den Versorgungsfreibetrag noch den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen. Der 1948 geborene Kl\u00e4ger war im &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/altersteilzeit-besteuerung-der-bezuge-wahrend-der-freistellungsphase-blockmodell\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Altersteilzeit &#8211; Besteuerung der Bez\u00fcge w\u00e4hrend der Freistellungsphase (Blockmodell)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1689],"tags":[3111],"class_list":["post-33377","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-einkommen-und-lohnsteuer","tag-altersteilzeit"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33377","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=33377"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33377\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=33377"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=33377"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=33377"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}