{"id":33499,"date":"2013-07-04T15:55:51","date_gmt":"2013-07-04T13:55:51","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=33499"},"modified":"2013-07-04T15:55:51","modified_gmt":"2013-07-04T13:55:51","slug":"sensibilisierungswoche-als-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sensibilisierungswoche-als-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"&#8222;Sensibilisierungswoche&#8220; als Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Ein Unternehmen bot seinen Mitarbeitern im Rahmen eines sog. Demografieprojekts ein einw\u00f6chiges Einf\u00fchrungsseminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse \u00fcber einen gesunden Lebensstil (sog. Sensibilisierungswoche) an. Das Unternehmen bat das Finanzamt um Auskunft \u00fcber die lohnsteuerliche Behandlung der Kosten f\u00fcr die Teilnahme an diesem Seminar, die sich pro Mitarbeiter auf ca. 1.300 Euro (abz\u00fcglich Krankenkassenzusch\u00fcsse) beliefen.<\/span><\/h1>\n<p>Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich um Arbeitslohn handele, wobei der Freibetrag f\u00fcr Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsf\u00f6rderung in H\u00f6he von 500 Euro abgezogen werden k\u00f6nne. Dagegen wendete sich das klagende Unternehmen und machte geltend, die angebotene Ma\u00dfnahme liege ganz \u00fcberwiegend in seinem eigenen Interesse, so dass es am Entlohnungscharakter fehle.<\/p>\n<p>Dem ist das Finanzgericht D\u00fcsseldorf nicht gefolgt. Die Zuwendung stelle Arbeitslohn dar, da es sich bei der Sensibilisierungswoche um eine allgemein-gesundheitspr\u00e4ventive Ma\u00dfnahme handele. Daf\u00fcr spr\u00e4chen neben der Verwendung der Bezeichnungen &#8222;Demografieprojekt&#8220; und &#8222;Pr\u00e4ventionsma\u00dfnahme&#8220; im Sinne des Sozialrechts die bezweckte Vermittlung von Erkenntnissen \u00fcber einen gesunden Lebensstil sowie der Inhalt des vorgelegten Wochenplans. Zudem bestehe keine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Teilnahme, sie seien vielmehr gezwungen, Fahrtkosten und Freizeit daf\u00fcr aufzuwenden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 04.07.2013 zum Urteil 16 K 922\/12 vom 18.04.2013<\/p>\n<div><\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 16 K 922\/12 L<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>18.04.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>16. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>16 K 922\/12 L<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1Tatbestand<\/p>\n<p>2Streitig ist, ob die Teilnahme von Arbeitnehmern der Kl\u00e4gerin an einem einw\u00f6chigen Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse \u00fcber einen gesunden Lebensstil (\u201eSensibilisierungswoche\u201c) als Zuwendung mit Entlohnungscharakter zu qualifizieren ist. Gegenstand der Klage ist die Erteilung einer Anrufungsauskunft gem. \u00a7 42 e des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin hatte mit Schreiben vom 12.10.2010 den Beklagten um Auskunft \u00fcber die lohnsteuerliche Behandlung eines Angebots im Rahmen eines \u201eDemografieprojekts\u201c ersucht. Bereits im Vorfeld des Auskunftsersuchens hatte es Besprechungen zwischen Vertretern der Kl\u00e4gerin und des Beklagten gegeben. Am 15.9.2010 waren Unterlagen unter der Bezeichnung \u201e&#8230;&#8230;. Das Gesundheitsprogramm der &#8222;A&#8220; GmbH\u201c \u00fcbergeben worden, auf deren Inhalt verwiesen wird.<\/p>\n<p>4Die Kl\u00e4gerin, so hei\u00dft es in dem Auskunftsersuchen, habe in Zusammenarbeit mit der &#8222;B&#8220; AG hierzu ein Konzept entwickelt, das dazu dienen solle, die Besch\u00e4ftigungsf\u00e4higkeit, die Leistungsf\u00e4higkeit und die Motivation der aufgrund der demografischen Entwicklung zunehmend alternden Belegschaft zu erhalten. Unter anderem werde ein einw\u00f6chiges Einf\u00fchrungsseminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse \u00fcber einen gesunden Lebensstil angeboten (sog. Sensibilisierungswoche). Das Angebot richte sich an s\u00e4mtliche Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin. Eine Verpflichtung zur Teilnahme sei zwar beabsichtigt, aber gegen den Konzernbetriebsrat nicht durchsetzbar gewesen. Bei einer zugesagten Teilnahme bestehe aber Anwesenheitspflicht unter Androhung von Sanktionen. Teilnehmer hatten vorab einen dies regelnden Vertrag zu unterzeichnen. Mit Schreiben vom 2.12.2010 hat die Kl\u00e4gerin ein Musterexemplar eines solchen Vertrages vorgelegt, auf das verwiesen wird. Die Kosten f\u00fcr die Teilnahme, die von der Kl\u00e4gerin auf ca. 1.300 Euro pro Mitarbeiter abzgl. zu erwartender Zusch\u00fcsse der Krankenkassen von bis zu 400 Euro beziffert wurden (Zusammensetzung: \u00dcbernachtungskosten f\u00fcr 6 \u00dcbernachtungen 204 Euro, Verpflegungskosten 330 Euro und Seminarkosten 766 Euro), hatte, mit Ausnahme der Fahrtkosten, die Kl\u00e4gerin zu tragen. Der jeweilige Mitarbeiter hatte f\u00fcr die Teilnahmewoche ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufwenden. Die Fortsetzung der Ma\u00dfnahmen an den jeweiligen Besch\u00e4ftigungsstandorten, so hie\u00df es, sei vorgesehen. Hierf\u00fcr sei dann vor Ort ein Koordinator zust\u00e4ndig. Die Firma &#8222;B&#8220; biete zudem in einem \u00fcberregionalen Netzwerk Hilfestellung an.<\/p>\n<p>5Der Klageschrift war \u00fcberdies ein Wochenprogramm beigef\u00fcgt. Daraus ergibt sich, dass die Veranstaltung am Montag um 8.00 Uhr begann und am Freitag um 11.30 Uhr endete. Die Veranstaltungen dauerten jeweils mindestens bis zum sp\u00e4ten Nachmittag. Wegen des Inhalts der Veranstaltungen im Einzelnen wird auf das Programm Bezug genommen. Auf einem angeh\u00e4ngten Einzelblatt wurde ein \u201eHaus der Arbeitsf\u00e4higkeit\u201c vorgestellt, dessen Ausgangsebene mit \u201eGesundheit, k\u00f6rperl.\/psych. Leistungsf\u00e4higkeit\u201c bezeichnet ist.<\/p>\n<p>6Die Kl\u00e4gerin meinte, bei einer steuerlichen Behandlung der kostenlosen Teilnahme als Arbeitslohn sei jedenfalls ein Betrag von 500 Euro nach \u00a7 3 Nr. 34 EStG i.V.m. \u00a7\u00a7 20, 20 a des Sozialgesetzbuches (SGB) Teil V steuerfrei. Da jedoch die angebotene Ma\u00dfnahme im ganz \u00fcberwiegenden Interesse der Kl\u00e4gerin liege, fehle es bereits an dem Entlohnungscharakter, so dass die \u201eZuwendung\u201c insgesamt nicht steuerbar sei. Das angebotene Seminar sei wie ein fachspezifisches Fortbildungsseminar zu behandeln.<\/p>\n<p>7(..)<\/p>\n<p>8Der Beklagte hat sich der Argumentation der Kl\u00e4gerin nicht angeschlossen und unter Hinweis auf die Rechtsprechung mit Bescheid vom 25.1.2011 eine f\u00fcr die Kl\u00e4gerin \u00fcberwiegend negative Auskunft erteilt. Lediglich die Anwendung des \u00a7 3 Nr. 34 EStG komme in Betracht. In dem nachfolgenden Einspruchsverfahren hat die Kl\u00e4gerin, nunmehr nicht mehr vertreten durch ihre eigene Rechtsabteilung, sondern durch den Prozessvertreter, ihren Vortrag wie folgt modifiziert:<\/p>\n<p>9Die individuellen Workshops w\u00e4hrend der Sensibilisierungswoche seien zielgruppenorientiert (Gesch\u00e4ftsleitung, F\u00fchrungskr\u00e4fte, Mitarbeiter und Betriebsr\u00e4te). Im Anschluss daran folgten regelm\u00e4\u00dfige F\u00fchrungswerkst\u00e4tten, Fortbildungen und andere Veranstaltungen an den Standorten. Schwerpunkt des Programms sei, ein ver\u00e4ndertes F\u00fchrungsverhalten und ein anderes Miteinander-Umgehen anzusto\u00dfen. Das Modell ziele darauf ab, im Rahmen der Personal- und Organisationsentwicklung differenzierte Ansatzpunkte f\u00fcr Verbesserungen und Optimierungen zu definieren. F\u00fcr jeden Arbeitsbereich seien genaue Ansatzpunkte der Verbesserung und Optimierung der Arbeit zu finden. Die Sensibilisierungswoche diene dazu, auf Individualebene eine Beurteilung der eigenen Arbeits- und Leistungsf\u00e4higkeit vornehmen zu k\u00f6nnen, mit dem Ziel, selbst\u00e4ndig Ver\u00e4nderungen einleiten zu wollen. Lediglich ein Nebeneffekt des Modells liege darin, dass es sich f\u00fcr den einzelnen Arbeitnehmer positiv auf sein gesundheitliches und soziales Wohlbefinden auswirken k\u00f6nne. Bei der Sensibilisierungswoche handele es sich nicht um eine Gesundheitswoche, die der Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit diene. Dementsprechend werde auch kein Arzt eingeschaltet. Vielmehr st\u00fcnde die Leistungs- und Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Unternehmens im Mittelpunkt der Betrachtung. Das Seminar sei vergleichbar mit Teambildungsma\u00dfnahmen wie Survivalkursen oder Gruppenseminaren.<\/p>\n<p>10Hierzu wurde ein Prospekt der &#8222;B&#8220; eingereicht. Zur \u201ezentralen Funktion der Sensibilisierungswoche\u201c hei\u00dft es in dem vorgelegten Material u.a., die Sensibilisierungswoche sei ein unverzichtbarer strategischer Grundpfeiler der Personal-, Pers\u00f6nlichkeits- und Organisationsentwicklung. Dem \u00fcbrigen Inhalt ist zu entnehmen, es gehe insgesamt nicht um eigene gesundheitliche Aspekte der Teilnehmer, sondern darum, F\u00fchrungsstil, Mitbestimmung und Umgang und Kommunikation im Hinblick auf gesundheitliche Auswirkungen zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>11Die Sensibilisierungswoche sei zudem zwingende Voraussetzung f\u00fcr das \u201eAnforderungs-Ressourcen-Modell nach Becker\u201c und damit f\u00fcr die nachfolgenden Workshops. Sie k\u00f6nne daher nicht isoliert betrachtet werden, sondern m\u00fcsse als Teil der Gesamtma\u00dfnahme genauso beurteilt werden, wie die nachfolgenden \u201eWorkshops\/Evaluationen\u201c. Es handele sich bei den Aufwendungen nicht um Krankheitskosten oder Kosten f\u00fcr vorbeugende Gesundheitsma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>12Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 7.2.2012). Daraufhin hat die Kl\u00e4gerin am 15.5.2012 Klage erhoben.<\/p>\n<p>13Im Klageverfahren hat die Kl\u00e4gerin nochmals den Sachverhalt geschildert (..). Sie hat au\u00dferdem ihre Rechtsauffassung zusammengefasst. Hinzugef\u00fcgt wurde eine weitere Ausarbeitung der &#8222;B&#8220; zur zentralen Funktion der Sensibilisierungswoche. Darin hei\u00dft es u.a., die Sensibilisierungswoche verfolge das Ziel, allen Ebenen des Unternehmens, Gesch\u00e4ftsleitung, F\u00fchrungskr\u00e4ften, Mitbestimmung und Mitarbeitern die Zusammenh\u00e4nge und daraus resultierenden Einflussm\u00f6glichkeiten zu verdeutlichen.<\/p>\n<p>14Die Seminare w\u00fcrden nunmehr seit 2009 betrieben und auch weiter fortgef\u00fchrt. Die Veranstaltungen seien bewusst nicht getrennt nach F\u00fchrungskr\u00e4ften und Mitarbeitern besetzt. Bis 2011 h\u00e4tten insgesamt 680 Mitarbeiter teilgenommen (400 Tarifangestellte, 245 au\u00dfertariflich Besch\u00e4ftigte, 33 leitende Angestellte und 2 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer).<\/p>\n<p>15Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>16die Anrufungsauskunft vom 25.1.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die von der Kl\u00e4gerin getragenen Kosten der Sensibilisierungswoche keinen Arbeitslohn beinhalten,<\/p>\n<p>17hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>18Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>19die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>20hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>21Der Beklagte hat an seiner bereits im Einspruchsverfahren vertretenen Auffassung festgehalten.<\/p>\n<p>22Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>23Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>24Der Beklagte hat\u00a0 zu Recht den der Sensibilisierungswoche zuzumessenden Wert als Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils qualifiziert, der lediglich im in \u00a7 3 Nr. 34 EStG beschriebenen Umfang steuerfrei zu belassen ist. Damit hat der Beklagte eine zutreffende Anrufungsauskunft gegeben.<\/p>\n<p>251. Nach \u00a7 42 e EStG hat das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten (hier des Arbeitgebers, R 42e Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien \u2013LStR-) Auskunft dar\u00fcber zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften \u00fcber die Lohnsteuer anzuwenden sind. Die Anfrage muss auf einen konkreten betrieblichen Vorgang im Zusammenhang mit der Einbehaltung oder Abf\u00fchrung der Lohnsteuer bezogen sein.<\/p>\n<p>26Die Auskunft ist f\u00fcr das Lohnsteuerabzugsverfahren verbindlich (BFH-Urteil vom 13.1.2011 VI R 61\/09, Bundessteuerblatt \u2013BStBl- Teil II 2011, 479; Kr\u00fcger\/Schmidt, Kommentar zum EStG \u00a7 42 e Rz. 8 zu den Folgen). Die Bindung umfasst auch bereits abgeschlossene Geschehensabl\u00e4ufe. Die Beteiligten haben einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Auskunft. Die Auskunft ist ein feststellender voll, auch inhaltlich, \u00fcberpr\u00fcfbarer Verwaltungsakt (BFH-Urteil vom 30.4.2009 VI R 54\/07, BStBl II 2010, 996). Sie unterliegt der umfassenden inhaltlichen \u00dcberpr\u00fcfung durch das Finanzgericht (anders zur verbindlichen Auskunft gem. \u00a7 89 Abs. 2 der Abgabenordnung \u2013AO-: BFH Urteil vom 29.2.2012 IX R 11\/11, BStBl II 2012, 651, insb. unter II.1.g).<\/p>\n<p>27Da im Falle der fachkundig vertretenen Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich von Anfang an eine Auskunft nach \u00a7 42 e EStG beantragt worden war, waren die Voraussetzungen einer verbindlichen Auskunft gem. \u00a7 89 Abs. 2 AO bzw. eine verbindliche Zusage gem. \u00a7\u00a7 204 ff. AO nicht zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>282. Die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Teilnahme an der Sensibilisierungswoche durch die Kl\u00e4gerin hatte Arbeitslohncharakter. Der den Arbeitnehmern zugewendete geldwerte Vorteil wurde nicht in ganz \u00fcberwiegendem betrieblichen Interesse gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>29a) Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bez\u00fcge oder geldwerte Vorteile) zuflie\u00dfen, die f\u00fcr seine Arbeitsleistung gew\u00e4hrt werden (\u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandmerkmal ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Demgegen\u00fcber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (BFH-Urteil vom 11.3.2010 VI R 7\/08, BStBl II 2010, 763 m.w.N.).<\/p>\n<p>30Das Ergebnis einer solchen, den Arbeitslohncharakter verneinenden W\u00fcrdigung verlangt, dass der Vorteil im ganz \u00fcberwiegenden eigenbetrieblichen Interesse gew\u00e4hrt werden muss. Da eine betriebliche Veranlassung jeder Art von Lohnzahlungen zugrunde liegt, muss sich aus den Begleitumst\u00e4nden wie Anlass, Art und insbesondere H\u00f6he des Vorteils, Auswahl der Beg\u00fcnstigten, freie oder nur gebundene Verf\u00fcgbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit f\u00fcr den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergeben, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachl\u00e4ssigt werden kann. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensit\u00e4t des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausma\u00df der Bereicherung des Arbeitnehmers.<\/p>\n<p>31Insgesamt h\u00e4ngt die Qualifizierung von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles ab. Ergibt die W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles, dass sich die Zuwendung nahezu ausschlie\u00dflich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist, liegt insgesamt, auch wenn die Zuwendung f\u00fcr den Arbeitnehmer mit angenehmen Begleitumst\u00e4nden verbunden ist, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.<\/p>\n<p>32Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist auch zu entscheiden, ob Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsf\u00f6rderung zu Arbeitslohn f\u00fchren. Insbesondere bei Ma\u00dfnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten wird in der Regel das eigenbetriebliche Interesse erheblich \u00fcberwiegen (vgl. BFH-Urteil vom 30.5.2001 VI R 177\/99, BStBl II 2001, 671).<\/p>\n<p>33b) Im Falle der Kl\u00e4gerin handelt es sich hingegen bei der Teilnahme an der Sensibilisierungswoche um eine allgemein gesundheitspr\u00e4ventive Ma\u00dfnahme. Die im Zusammenhang mit der Anrufungsauskunft gew\u00e4hlte Bezeichnung \u201eDemografieprojekt\u201c, die zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung der Vermittlung von Erkenntnissen \u00fcber einen gesunden Lebensstil, die Benennung in den Vertr\u00e4gen als \u201ePr\u00e4ventionsma\u00dfnahme\u201c nach \u00a7 20 SGB V sowie der Inhalt des Wochenplanes belegen, dass die Gesundheitsvorsorge Gegenstand der Sensibilisierungswoche gewesen ist. Die allgemeine Gesundheitsvorsorge liegt zwar auch im Interesse eines Arbeitgebers, aber zuvorderst im pers\u00f6nlichen Interesse der Arbeitnehmer. Dementsprechend bestand keine Verpflichtung zur Teilnahme der Arbeitnehmer an diesem Angebot der Kl\u00e4gerin. Die Teilnahme war grunds\u00e4tzlich freigestellt, so dass diejenigen Arbeitnehmer die M\u00f6glichkeit zur Teilnahme hatten, die sich hiervon einen pers\u00f6nlichen Vorteil versprachen, beispielsweise gesundheitlich gef\u00e4hrdete Arbeitnehmer. Auch die Tatsache, dass die Arbeitnehmer Fahrtkosten und eigene Freizeit (Zeitguthaben, Urlaub) aufzuwenden hatten, unterstreicht den Gesamteindruck, dass hier den Arbeitnehmern zumindest auch ein Vorteil vermittelt wurde bzw. werden sollte. Diese Regelung setzte ein besonderes Eigeninteresse des Arbeitnehmers voraus, das ihn dazu bewegt, eigene Initiative und Aufwendungen einzubringen.<\/p>\n<p>34c) Die Ma\u00dfnahme ist auch nicht vergleichbar mit fachspezifischen Fortbildungsseminaren oder Teambildungsseminaren. Zum einen fehlte es an den fachspezifischen Inhalten und zum anderen bestand der Teilnehmerkreis nicht aus Arbeitsteams, sondern war, wie die Kl\u00e4gerin selbst vorgetragen hat, gemischt zusammengesetzt. (..)<\/p>\n<p>35d) Es kann dahingestellt bleiben, ob der sp\u00e4tere \u201emodifizierte\u201c Vortrag der Kl\u00e4gerin noch denselben, der Anrufungsauskunft zugrundeliegenden Sachverhalt meint, oder, ob es sich um einen neuen, noch zu bescheidenden Antrag mit ge\u00e4ndertem Sachverhalt handelt. Der \u201eerg\u00e4nzte\u201c Sachverhalt ist f\u00fcr Zwecke einer Anrufungsauskunft \u00fcberdies l\u00fcckenhaft und damit f\u00fcr eine Beurteilung untauglich, schon deshalb, weil die weiteren, angeblich auf der Sensibilisierungswoche aufbauenden Ma\u00dfnahmen nicht im Einzelnen dargestellt wurden. Jedenfalls spiegeln sich die m\u00f6glicherweise und von dem hierzu angeh\u00f6rten Herrn &#8222;C&#8220; anschaulich geschilderten weitergehend verfolgten Arbeitgeberinteressen im Sinne, eine ver\u00e4nderte Unternehmenskultur durch eine Vielzahl von Ma\u00dfnahmen zu installieren, nicht in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt. Da die freiwillige Teilnahme an der Sensibilisierungswoche keinerlei weitergehende Verpflichtung etwa zur Teilnahme an darauf aufbauenden Workshops oder dergleichen beinhaltete, unterliegt ihre lohnsteuerliche Bewertung einer isolierten Betrachtung. Bei objektiver Betrachtung wurde den Arbeitnehmern ein einw\u00f6chiger Aufenthalt ohne weitere Verpflichtungen vermittelt. Die vorgetragenen weitergehenden Zielsetzungen spiegeln sich auch in keiner Weise in dem Inhalt des Wochenprogramms wieder. F\u00fcr den Arbeitnehmer war lediglich der Inhalt des konkreten Angebots der Teilnahme an der Sensibilisierungswoche und der damit einhergehende geldwerte Vorteil ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>36e) Eine Zuwendung kann auch gemischt veranlasst sein. Dann kommt eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 11.3.2010 VI R 7\/08, BStBl II 2010, 763 m.w.N.). Voraussetzung ist, dass sich einzelne Elemente der Zuwendung aus dem Gesamtzusammenhang herausl\u00f6sen lassen. L\u00e4sst sich der Charakter der Sachzuwendung dagegen nur einheitlich beurteilen, ist die Zuwendung auch nur einheitlich zu qualifizieren. Vorliegend ist eine Aufteilung nicht m\u00f6glich, da die jeweiligen Veranlassungsbeitr\u00e4ge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht m\u00f6glich ist. Die Positionen \u00dcbernachtungskosten, Verpflegungskosten und Seminarkosten sind einer unterschiedlichen Betrachtung nicht zug\u00e4nglich. Ebenso bilden die einzelnen Seminarinhalte insgesamt eine Einheit, bei der die Veranstaltungen ineinandergreifend aufeinander aufbauen.<\/p>\n<p>37f) Die Einordnung der Sensibilisierungswoche entspricht zudem der gesetzgeberisch vorgegebenen Wertung in \u00a7 3 Nr. 34 EStG f\u00fcr Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsf\u00f6rderung, die hinsichtlich Qualit\u00e4t, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der \u00a7\u00a7 20, 20 a SGB V gen\u00fcgen. Deshalb war die Auskunft des Beklagten zutreffend, dass ein Betrag von 500 Euro steuerfrei zu belassen sei.<\/p>\n<p>38Wie bereits ausgef\u00fchrt, belegen insbesondere das urspr\u00fcnglich vorgelegte Prospektmaterial, ebenso wie der Mitarbeitervertrag sowie das detaillierte Wochenprogramm die Ausrichtung als gesundheitspr\u00e4ventive Ma\u00dfnahme i.S.d. \u00a7\u00a7 20, 20 a SGB V. Auch der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass diesbez\u00fcglich Erstattungen der Krankenversicherungen bis zur H\u00f6he von 400 Euro pro Teilnehmer zu erwarten seien (vgl. auch unter Nr. 3 des Teilnahmevertrages). Diese Erstattungen setzen aber eine Qualifizierung i.S.v. \u00a7\u00a7 20, 20 a SGB V voraus. In den mit den Teilnehmern geschlossenen Vertr\u00e4gen wurde folgerichtig auch ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine Ma\u00dfnahme nach \u00a7 20 SGB V handele (unter 1. des Vertrages). Derartige Ma\u00dfnahmen hat der Gesetzgeber, wie aus der Vorschrift des \u00a7 3 Nr. 34 EStG zu schlie\u00dfen ist, grunds\u00e4tzlich als Arbeitslohn eingestuft und nur wegen der F\u00f6rderungsw\u00fcrdigkeit bis zu einem vom Gesetzgeber f\u00fcr angemessen gehaltenen Betrag von 500 Euro steuerfrei belassen.<\/p>\n<p>393. Die Revision wird zugelassen (\u00a7 115 Abs. 1 u. 2 der Finanzgerichtsordnung \u2013FGO-).<\/p>\n<p>404. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Unternehmen bot seinen Mitarbeitern im Rahmen eines sog. Demografieprojekts ein einw\u00f6chiges Einf\u00fchrungsseminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse \u00fcber einen gesunden Lebensstil (sog. Sensibilisierungswoche) an. Das Unternehmen bat das Finanzamt um Auskunft \u00fcber die lohnsteuerliche Behandlung der Kosten f\u00fcr die Teilnahme an diesem Seminar, die sich pro Mitarbeiter auf ca. 1.300 Euro (abz\u00fcglich Krankenkassenzusch\u00fcsse) beliefen. 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