{"id":343,"date":"2012-06-30T11:44:05","date_gmt":"2012-06-30T09:44:05","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=343"},"modified":"2012-09-21T09:02:16","modified_gmt":"2012-09-21T07:02:16","slug":"zur-ablehnung-sprechbehinderter-bewerber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-ablehnung-sprechbehinderter-bewerber\/","title":{"rendered":"Zur Ablehnung sprechbehinderter Bewerber"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur Ablehnung sprechbehinderter Bewerber<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Dem wegen einer Diskriminierung abgelehnten Bewerber steht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Entsch\u00e4digung zu. W\u00e4re er dar\u00fcber hinaus der beste Bewerber gewesen und h\u00e4tte damit eingestellt werden m\u00fcssen, ist zudem noch ein echter Schadensersatzanspruch in Form eines Schmerzensgeldes denkbar. Das Landesarbeitsgericht (LAG) K\u00f6ln hatte zu den Voraussetzungen dieser Anspr\u00fcche zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war wegen Stotterns mit einem Grad der Behinderung von 30 erwerbsunf\u00e4hig. Er bewarb sich beim Beklagten als Arbeitsvermittler, erhielt aber eine Absage mit der Begr\u00fcndung, andere Bewerber seien besser informiert und kommunikationsst\u00e4rker gewesen. Mit seiner Klage, die im Rahmen der Entscheidung \u00fcber Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, machte er Schmerzensgeld in H\u00f6he von rd. 30.000 EUR und eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he dreier Monatsgeh\u00e4lter geltend, weil er wegen seiner Behinderung abgelehnt worden sei. Der Beklagte wandte ein, das Argument der Kommunikationsst\u00e4rke habe sich nicht auf die Behinderung, sondern auf die Gespr\u00e4chsf\u00fchrung bezogen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht gew\u00e4hrte dem Kl\u00e4ger Prozesskostenhilfe lediglich f\u00fcr den Entsch\u00e4digungsanspruch. Die Verwendung des Arguments der Kommunikationsschw\u00e4che lasse durchaus den Schluss zu, dass die Sprechbehinderung in diskriminierender Weise ausschlaggebend f\u00fcr die Ablehnung gewesen sei. Damit griffen die Beweislastmechanismen des AGG und der Arbeitgeber m\u00fcsse nachweisen, dass gerade keine Diskriminierung vorgelegen habe. Vor diesem Hintergrund sei aber lediglich eine Entsch\u00e4digung m\u00f6glich, weil der Beklagte im \u00dcbrigen nachgewiesen habe, dass der Kl\u00e4ger auch bei Nichtber\u00fccksichtigung der Behinderung nicht eingestellt worden w\u00e4re, weil andere Bewerber besser waren.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt zum einen, dass eine Diskriminierungshandlung nur bei einer &#8222;echten&#8220; Schwerbehinderung m\u00f6glich ist. Zum anderen macht sie die Gefahren deutlich, die eine unpr\u00e4zise Ablehnung in sich birgt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Ablehnung sprechbehinderter Bewerber Rechtslage Dem wegen einer Diskriminierung abgelehnten Bewerber steht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Entsch\u00e4digung zu. 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