{"id":34706,"date":"2013-07-10T12:27:57","date_gmt":"2013-07-10T10:27:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=34706"},"modified":"2020-09-14T16:08:06","modified_gmt":"2020-09-14T14:08:06","slug":"dienstwagenbesteuerung-anwendung-der-1-regelung-auch-bei-fehlender-privater-nutzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dienstwagenbesteuerung-anwendung-der-1-regelung-auch-bei-fehlender-privater-nutzung\/","title":{"rendered":"Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1%-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verf\u00fcgung, f\u00fchrt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tats\u00e4chlich nicht privat nutzt. Der Vorteil ist, wenn ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch nicht gef\u00fchrt worden ist, nach der 1 %-Regelung zu bewerten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Reihe von Urteilen vom 21. M\u00e4rz 2013 und 18. April 2013 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Bisher wurde in derartigen F\u00e4llen die tats\u00e4chliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese M\u00f6glichkeit ist nun entfallen.<\/span><\/h1>\n<p>Im Streitfall (VI R 31\/10) stellte die Kl\u00e4gerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einen Dienstwagen zur Verf\u00fcgung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte er den Dienstwagen auch f\u00fcr Privatfahrten nutzen. Bei der Lohnsteuer setzte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die private Nutzung lediglich eine Kostenpauschale an, denn eine private Nutzung des Dienstwagens habe nicht stattgefunden. Im Anschluss an eine Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung erlie\u00df das Finanzamt einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts best\u00e4tigt. Die vom Arbeitgeber gew\u00e4hrte M\u00f6glichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu d\u00fcrfen, f\u00fchrt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer von der M\u00f6glichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist daf\u00fcr unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten M\u00f6glichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu d\u00fcrfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der \u00dcberlassung des Fahrzeugs zugeflossen. Deshalb hatte das Finanzgericht den geldwerten Vorteil aus der \u00dcberlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung zu Recht (auch ohne weitere Feststellungen zum Sachverhalt) als Arbeitslohn angesehen.<\/p>\n<p>Der BFH best\u00e4tigte auch die Auffassung der Vorinstanz, dass der Vorteil nach der 1 %-Regelung zu bewerten sei. \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt keine tats\u00e4chliche Nutzung voraus, sondern verweist nur auf die 1 %-Regelung (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Mit dem Betrag, der nach der 1 %-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, sollen s\u00e4mtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der M\u00f6glichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ergeben &#8211; unabh\u00e4ngig von Nutzungsart und -umfang &#8211; pauschal abgegolten werden. Diese Typisierung hat der BFH wiederholt als verfassungsgem\u00e4\u00df erachtet. Da im Streitfall ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch nicht gef\u00fchrt worden war, kam eine andere Entscheidung nicht in Betracht.<\/p>\n<p>In zwei weiteren Urteilen vom 21. M\u00e4rz 2013 (VI R 46\/11 und VI R 42\/12) sowie in einem Urteil vom 18. April 2013 (VI R 23\/12) hat der BFH aber auch (nochmals) verdeutlicht, dass die 1 %-Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tats\u00e4chlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung \u00fcberlassen hat.<\/p>\n<p>BFH, Pressemitteilung Nr. 38\/13 vom 10.07.2013 zu den Urteilen VI R 31\/10, VI R 46\/11, VI R 42\/12 vom 21.03.2013 und VI R 23\/12 vom 18.04.2013<\/p>\n<div>-&gt; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Firmenwagen.html\">Dienstwagenrechner<\/a><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verf\u00fcgung, f\u00fchrt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tats\u00e4chlich nicht privat nutzt. 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