{"id":34710,"date":"2013-07-10T12:32:23","date_gmt":"2013-07-10T10:32:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=34710"},"modified":"2013-07-10T12:32:23","modified_gmt":"2013-07-10T10:32:23","slug":"auskunftspflicht-dritter-kein-verweigerungsrecht-wegen-privatrechtlich-vereinbarter-geheimhaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auskunftspflicht-dritter-kein-verweigerungsrecht-wegen-privatrechtlich-vereinbarter-geheimhaltung\/","title":{"rendered":"Auskunftspflicht Dritter: Kein Verweigerungsrecht wegen privatrechtlich vereinbarter Geheimhaltung"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 1.17em;\">Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform<\/span><\/h2>\n<h3 id=\"ueberschrift4\"><span style=\"font-size: 13px;\">Die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung kann nicht mit der Begr\u00fcndung verweigert werden, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich vereinbart worden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. Mai 2013 (II R 15\/12) entschieden.<\/span><\/h3>\n<p>Im Streitfall ging es dem Finanzamt darum zu erfahren, welche Nutzer Verkaufserl\u00f6se von mehr als 17.500 Euro pro Jahr \u00fcber eine Internethandelsplattform erzielt hatten. Name und Anschrift der H\u00e4ndler sollten ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung. Au\u00dferdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verk\u00e4ufe vorgelegt werden. Ab einem Umsatz von mehr als 17.500 Euro pro Jahr ist Umsatzsteuer zu entrichten.<\/p>\n<p>Das Sammelauskunftsverlangen war gerichtet an die deutsche Schwestergesellschaft eines in Luxemburg ans\u00e4ssigen Betreibers einer Internethandelsplattform. Die in Deutschland ans\u00e4ssige GmbH hatte die Internethandelsplattform fr\u00fcher selbst betrieben. Nach der \u00dcbertragung des Gesch\u00e4fts auf ihre in Luxemburg ans\u00e4ssige Schwestergesellschaft hatte sie sich dazu verpflichtet, umfangreiche Datenverarbeitungsleistungen f\u00fcr diese auf der Grundlage luxemburgischen Rechts zu erbringen. Au\u00dferdem hatte sie sich verpflichtet, die von ihr zu verarbeitenden Daten nicht an Dritte weiterzugeben.<\/p>\n<p>Vor Gericht argumentierte die Kl\u00e4gerin, sie k\u00f6nne die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht erteilen, da sie hierzu nach den f\u00fcr sie bindenden Weisungen ihrer Schwestergesellschaft nicht befugt sei. Sie k\u00f6nne ihre Schwestergesellschaft auch nicht dazu bringen, der Datenherausgabe zuzustimmen. Die Daten st\u00fcnden ihr auch tats\u00e4chlich nicht zur Verf\u00fcgung, da sie auf Servern im Ausland gespeichert seien, die ihr weder geh\u00f6rten noch von ihr verwaltet oder gepflegt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat daraufhin der Klage stattgegeben und das Sammelauskunftsersuchen aufgehoben, da der Kl\u00e4gerin die Erteilung der Auskunft in tats\u00e4chlicher Hinsicht unm\u00f6glich sei. Auf die Revision des Finanzamts hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Das FG hat &#8211; wie sich aus der Begr\u00fcndung des Urteils ergibt &#8211; keine ausreichenden tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen, dass der Kl\u00e4gerin der Zugriff auf die Daten aus technischen Gr\u00fcnden unm\u00f6glich ist. Dass die Datenserver im Ausland stehen, steht dem Zugriff auf die Daten nicht entgegen. An die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG war der BFH deshalb nicht gebunden. Das FG hat vielmehr entscheidend darauf abgestellt, dass sich die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber ihrer Schwestergesellschaft zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet hatte. Die darin liegende rechtliche Wertung hat der BFH verworfen. Die privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung kann der \u00f6ffentlich-rechtlichen Auskunftspflicht nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Das Urteil des FG konnte deshalb keinen Bestand haben.<\/p>\n<p>Das FG muss nun feststellen, ob die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich auf die fraglichen Daten zugreifen kann. Der BFH hat dem FG au\u00dferdem umfangreiche Hinweise f\u00fcr die weitere Bearbeitung des Falles erteilt.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 1.17em;\">BFH, Pressemitteilung Nr. 39\/13 vom 10.07.2013 zum Urteil II R 15\/12 vom 16.05.2013<\/span><\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform Die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung kann nicht mit der Begr\u00fcndung verweigert werden, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich vereinbart worden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. Mai 2013 (II R 15\/12) entschieden. 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