{"id":348,"date":"2012-06-30T11:46:48","date_gmt":"2012-06-30T09:46:48","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=348"},"modified":"2012-09-21T09:06:22","modified_gmt":"2012-09-21T07:06:22","slug":"verdeckte-gewinnausschuttungen-bei-konzessionsabgaben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verdeckte-gewinnausschuttungen-bei-konzessionsabgaben\/","title":{"rendered":"Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen bei Konzessionsabgaben"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen bei Konzessionsabgaben<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Unter einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm\u00f6gensverminderung oder verhinderte Verm\u00f6gensvermehrung zu verstehen, die gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und keine offene Gewinnaussch\u00fcttung darstellt. Von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ist dabei regelm\u00e4\u00dfig auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Verm\u00f6gensvorteil verschafft, den sie einem Dritten in vergleichbaren F\u00e4llen nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte. Diese Grunds\u00e4tze gelten grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis eines Versorgungsbetriebs zu seiner Gebietsk\u00f6rperschaft. Im vorliegenden Fall hatten die Gerichte dabei \u00fcber die zul\u00e4ssige H\u00f6he der zu zahlenden Konzessionsabgabe &#8222;Wasser&#8220; zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die klagende GmbH war 100 %ige Anteilseignerin einer AG. Zwischen beiden bestand ertragsteuerlich ein Organschaftsverh\u00e4ltnis. Die AG, welche ebenso wie die GmbH ein Wasserversorgungsunternehmen war, zahlte an die Stadt eine Konzessionsabgabe &#8222;Wasser&#8220;. Die zu zahlende Konzessionsabgabe bema\u00df die AG im Streitjahr 1994 nach dem f\u00fcr Gemeinden mit 100.001 bis 500.000 Einwohner ma\u00dfgeblichen Prozentsatz von 15 %. Die Einwohnerzahl basierte auf den vom Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz f\u00fcr 1994 festgestellten Werten. Das Finanzamt ging hingegen von einer Einwohnerzahl von unter 100.000 aus und berief sich dabei auf die letzte Volksz\u00e4hlung aus dem Jahr 1987. Die Konzessionsabgabe h\u00e4tte daher nur maximal 12 % betragen d\u00fcrfen. Den Differenzbetrag qualifizierte sie als vGA und somit nicht abzugsf\u00e4hige Betriebsausgabe. Der hiergegen gerichteten Klage der GmbH wurde nunmehr vor dem Bundesfinanzhof (BFH) stattgegeben.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass die 15 % vorliegend zul\u00e4ssig sind und somit keine vGA gegeben ist. Zur Bestimmung des fremd\u00fcblichen Preises sei auf preisrechtliche Verordnungen abzustellen; hierbei stelle sich nur die Frage, auf welche. Die in der Konzessionsabgabenanordnung (KAE) 1941 vorgeschriebene Bestimmung der Einwohnerzahl anhand des Ergebnisses der Volksz\u00e4hlung aus dem Jahr 1939 sei jedenfalls verfassungswidrig und daher nichtig. Vielmehr sei auf die Konzessionsabgabenverordnung 1992 abzustellen, die &#8211; wie vorliegend die Kl\u00e4gerin &#8211; auf die Daten der Statistischen Landes\u00e4mter abstellt. Die in der K\u00f6rperschaftsteuerrichtlinie 1990 wiedergegebene Auffassung, wonach auf die Ergebnisse der letzten durchgef\u00fchrten Volksz\u00e4hlung abzustellen sei, wird abgelehnt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH weist ausdr\u00fccklich darauf hin, dass die Gemeinden und Wasserversorger auch einen niedrigeren Konzessionssatz als den jeweiligen in der KAE enthaltenen H\u00f6chstsatz vereinbaren k\u00f6nnen. Dies hat zur Folge, dass in der Praxis stets eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrte Vereinbarung geschlossen werden muss. Anderenfalls droht im Fall des beherrschenden Gesellschafters die Feststellung einer vGA bereits aus formellen Gr\u00fcnden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen bei Konzessionsabgaben Kernproblem Unter einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm\u00f6gensverminderung oder verhinderte Verm\u00f6gensvermehrung zu verstehen, die gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und keine offene Gewinnaussch\u00fcttung darstellt. 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