{"id":34908,"date":"2013-07-12T17:41:06","date_gmt":"2013-07-12T15:41:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=34908"},"modified":"2023-08-25T10:30:08","modified_gmt":"2023-08-25T08:30:08","slug":"bfh-andert-fahrtrichtung-bei-dienstwagenbesteuerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-andert-fahrtrichtung-bei-dienstwagenbesteuerung\/","title":{"rendered":"BFH \u00e4ndert &#8222;Fahrtrichtung&#8220; bei der Besteuerung von Dienstwagen"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Datum vom 10.07.2013 vier Urteile ver\u00f6ffentlicht, in denen er sich zur <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/PKW-Nutzung.html\">Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen<\/a> \u00e4u\u00dfert. Insbesondere in seiner Entscheidung Az. VI R 31\/10 macht er darauf aufmerksam, dass die Anwendung der 1 %-Regelung auch dann greift, wenn faktisch keine private Nutzung des vom Arbeitgeber \u00fcberlassenen Fahrzeugs erfolgt.<\/span><\/h1>\n<p>In seiner Begr\u00fcndung f\u00fchrt der BFH aus, dass bereits die \u00dcberlassung des Dienstwagens durch den Arbeitgeber zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers f\u00fchrt. Der hieraus resultierende geldwerte Vorteil ist &#8211; anders als nach der Zuschlagsregelung des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, die nur zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tats\u00e4chlich f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte einsetzt &#8211; nach der 1 %-Regelung zu bewerten und damit &#8222;unabh\u00e4ngig von Nutzungsart und -umfang&#8220; abgegolten.<\/p>\n<p>Bislang ging der BFH in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bei fehlendem ordnungsgem\u00e4\u00dfem Fahrtenbuch der Beweis des ersten Anscheins zwar f\u00fcr eine private Nutzung des \u00fcberlassenen Dienstwagens spricht. Diese Vermutung (sog. Anscheinsbeweis) konnte jedoch durch den Steuerpflichtigen entkr\u00e4ftet werden. Hierf\u00fcr reichte regelm\u00e4\u00dfig aus, dass die ernstliche M\u00f6glichkeit eines anderen Geschehensablaufs bestand (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.2010, Az. VI R 46\/08). Diese Handhabe entf\u00e4llt k\u00fcnftig.<\/p>\n<p>Die aktuell ver\u00f6ffentlichen Entscheidungen stellen damit eine Rechtsprechungs\u00e4nderung des BFH dar. Lediglich das ordnungsgem\u00e4\u00dfe F\u00fchren eines Fahrtenbuchs bzw. ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot kann die Besteuerung des geldwerten Vorteils k\u00fcnftig verhindern. Einer besonderen \u00dcberwachung des Nutzungsverbots durch den Arbeitgeber bedarf es hingegen nicht. Auch stellt der BFH nochmals klar, dass die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht zwingend Lohncharakter hat.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des BFH, f\u00fcr welchen Zeitraum ein Fahrtenbuch gef\u00fchrt werden muss, um als ordnungsgem\u00e4\u00df anerkannt zu werden (unterj\u00e4hriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode), steht weiterhin aus (Az. VI R 35\/12).<\/p>\n<p>www.dstv.de<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0Deutscher Steuerberaterverband e.V., Pressemitteilung vom 12.07.2013<\/p>\n<p>-&gt; <a title=\"Dienstwagen Besteuerung\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Firmenwagen.html\">Dienstwwagen Rechner<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Anwendungsvoraussetzung der 1\u00a0%-Regelung \u2013 Entkr\u00e4ftung des Anscheinsbeweises<br \/>\n\u00dcbernahme von Beitr\u00e4gen f\u00fcr die Mitgliedschaft in einem Golfclub als Arbeitslohn<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Die unentgeltliche oder verbilligte \u00dcberlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer f\u00fcr dessen Privatnutzung f\u00fchrt unabh\u00e4ngig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen PKW tats\u00e4chlich privat nutzt, zu einem lohnsteuerlichen Vorteil (Abgrenzung vom BFH-Urteil vom 7.\u00a0November 2006 VI\u00a0R\u00a019\/05 , BFHE 215, 256 , BStBl II 2007, 116).<\/p>\n<p>2. Ob der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verf\u00fcgung stehen, auch tats\u00e4chlich privat genutzt werden, durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts zu entkr\u00e4ften vermag, ist damit f\u00fcr die Besteuerung des Nutzungsvorteils nach \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 Satz 2 EStG unerheblich (\u00c4nderung der Rechtsprechung).<\/p>\n<p>3. Die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Mitgliedschaft eines angestellten GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers in einem Golfclub f\u00fchrt zu Arbeitslohn, auch wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf f\u00f6rderlich ist.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7\u00a7\u00a042d, 41a\u00a0Abs. 1, 38 Abs. 1 und Abs. 3, 19 Abs. 1, 8 Abs. 1 und Abs. 2 S\u00e4tze 2 bis 4, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>Nieders\u00e4chsisches\u00a0FG vom 25.\u00a0Juni\u00a02009 11\u00a0K\u00a072\/08 (EFG\u00a02010,\u00a01185) BFH VI R 31\/10<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p><strong>[1 ]<\/strong> I. Die Beteiligten streiten um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Haftungsbescheids \u00fcber Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbetr\u00e4ge.<\/p>\n<p><strong>[2 ]<\/strong> Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Die Kl\u00e4gerin hatte zun\u00e4chst zwei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, n\u00e4mlich Steuerberater\/Rechtsanwalt A und Steuerberater B. Seit 2001 war A alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, nicht aber Gesellschafter der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm im Dezember 2000 f\u00fcr A die Aufnahmegeb\u00fchr f\u00fcr den Golfclub X in H\u00f6he von 3.250\u00a0DM. Im Januar 2001 \u00fcbernahm sie f\u00fcr A eine sog. Investitionsumlage in H\u00f6he von 1.500\u00a0DM sowie den Jahresbeitrag in H\u00f6he von 1.700\u00a0DM, ebenfalls f\u00fcr den Golfclub X. Aus diesen Vorg\u00e4ngen zog sie keine lohnsteuerlichen Konsequenzen. Dar\u00fcber hinaus standen A in den Streitjahren (1998 bis 2001) nacheinander zwei PKW zur Verf\u00fcgung, die er nach seinem Anstellungsvertrag auch f\u00fcr Privatfahrten nutzen durfte. Im Zeitraum Januar 1998 bis M\u00e4rz 2000 nutzte er einen PKW Mercedes mit einem Bruttolistenpreis in H\u00f6he von 75.500\u00a0DM; im Zeitraum April 2000 bis Oktober 2001 einen PKW Mercedes mit einem Bruttolistenpreis in H\u00f6he von 121.300\u00a0DM.<\/p>\n<p><strong>[3 ]<\/strong> Die Kl\u00e4gerin versteuerte f\u00fcr die private PKW-Nutzung im Zeitraum Januar 1998 bis Dezember 2000 monatlich 130\u00a0DM (250\u00a0km x 0,52\u00a0DM\/km) sowie im Zeitraum Januar 2001 bis Oktober 2001 monatlich 145\u00a0DM (250\u00a0km x 0,58\u00a0DM\/km) als geldwerten Vorteil.<\/p>\n<p><strong>[4 ]<\/strong> Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung erlie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2014FA\u2014) einen Haftungsbescheid, mit dem er die Kl\u00e4gerin nach \u00a7\u00a042d des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Arbeitgeberin in Anspruch genommen hat. Dem Pr\u00fcfer folgend war er zu der Auffassung gelangt, die Zahlungen an den Golfclub\u00a0X seien steuerbarer Arbeitslohn des A. Weiterhin sei dessen Nutzungsvorteil aus der privaten Nutzung der betrieblichen PKW fehlerhaft lohnversteuert worden. Denn dieser sei nicht mit den tats\u00e4chlichen Kosten anzusetzen, sondern nach der sog. 1\u00a0%-Regelung zu bewerten.<\/p>\n<p><strong>[5 ]<\/strong> Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1185 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/p>\n<p><strong>[6 ]<\/strong> Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p><strong>[7 ]<\/strong> Sie beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 25.\u00a0Juni 2009 11\u00a0K\u00a072\/08 und den Haftungsbescheid vom 23.\u00a0Mai 2003 i.d.F. des Einspruchsbescheids vom 29.\u00a0Januar 2008 aufzuheben.<\/p>\n<p><strong>[8 ]<\/strong> Das FA beantragt,<\/p>\n<p>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>[9 ]<\/strong> II. Die Revision ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung \u2014FGO\u2014 ). Der angefochtene Haftungsbescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten.<\/p>\n<p><strong>[10 ]<\/strong> 1. Nach \u00a7\u00a042d Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 EStG haftet der Arbeitgeber f\u00fcr die Lohnsteuer, die er nach \u00a7\u00a038 Abs.\u00a01, Abs.\u00a03 Satz\u00a01 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn \u2014auch soweit er durch einen Dritten gew\u00e4hrt wird\u2014 f\u00fcr Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach \u00a7\u00a041a Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG abzuf\u00fchren hat.<\/p>\n<p><strong>[11 ]<\/strong> a) \u00dcberl\u00e4sst der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, f\u00fchrt das nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats zu einem als Lohnzufluss nach \u00a7\u00a019 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers (Urteile des Bundesfinanzhofs \u2014BFH\u2014 vom 6.\u00a0November 2001 VI\u00a0R\u00a062\/96, BFHE 197, 142 , BStBl II 2002, 370; vom 7.\u00a0November 2006 VI\u00a0R\u00a019\/05, BFHE 215, 256 , BStBl II 2007, 116; VI\u00a0R\u00a095\/04, BFHE 215, 252 , BStBl II 2007, 269; vom 4.\u00a0April 2008 VI\u00a0R\u00a068\/05, BFHE 221, 17 , BStBl II 2008, 890; vom 28.\u00a0August 2008 VI\u00a0R\u00a052\/07, BFHE 223, 12 , BStBl II 2009 , 280 ; vom 21.\u00a0April 2010 VI\u00a0R\u00a046\/08, BFHE 229, 228 , BStBl II 2010, 848; vom 6.\u00a0Oktober 2011 VI\u00a0R\u00a056\/10, BFHE 235, 383 , BStBl II 2012, 362). Der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er f\u00fcr eine vergleichbare Nutzung aufwenden m\u00fcsste und den er sich durch die \u00dcberlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart (vgl. Senatsurteile vom 13.\u00a0Dezember 2012 VI\u00a0R\u00a051\/11 , BFHE 240, 69 , BStBl II 2013, 385, sowie vom 10.\u00a0Februar 1961 VI\u00a089\/60\u00a0U, BFHE 72, 376, BStBl III 1961, 139; vom 21.\u00a0Juni 1963 VI\u00a0306\/61\u00a0U, BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387).<\/p>\n<p><strong>[12 ]<\/strong> Die \u00dcberlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer f\u00fcr dessen Privatnutzung f\u00fchrt damit unabh\u00e4ngig von den tats\u00e4chlichen Nutzungsverh\u00e4ltnissen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers (Gr\u00f6pl, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/ Mellinghoff, EStG , \u00a7\u00a08 Rz\u00a0C\u00a022; Bl\u00fcmich\/Glenk, \u00a7\u00a08 EStG Rz\u00a0113; Steiner in Lademann, \u00a7\u00a08 EStG Rz\u00a0107; Pust in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7\u00a08 Rz\u00a0396; a.A. Kister in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7\u00a08 EStG Rz\u00a080, 83). Denn der Vorteil aus der Nutzungs\u00fcberlassung umfasst das Zurverf\u00fcgungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die \u00dcbernahme s\u00e4mtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungspr\u00e4mien, Reparatur\u2013, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabh\u00e4ngige wie -unabh\u00e4ngige Kosten (vgl. Senatsurteile in BFHE 240, 69 , BStBl II 2013, 385, sowie in BFHE 72, 376, BStBl III 1961, 139; in BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387). Selbst wenn der Arbeitnehmer den hierzu \u00fcberlassenen PKW tats\u00e4chlich nicht privat nutzen sollte, erspart er sich zumindest die (nutzungsunabh\u00e4ngigen) Kosten, die er f\u00fcr das Vorhalten eines betriebsbereiten Kfz verausgaben m\u00fcsste (Abgrenzung vom BFH-Urteil in BFHE 215, 256 , BStBl II 2007, 116).<\/p>\n<p><strong>[13 ]<\/strong> b) Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten \u00dcberlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer f\u00fcr dessen Privatnutzung flie\u00dft dem Arbeitnehmer mit der Inbesitznahme des Dienstwagens und nicht (erst) mit der tats\u00e4chlichen privaten Nutzung des PKW zu.<\/p>\n<p><strong>[14 ]<\/strong> aa) Allein der Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zugesagte Leistung \u2014etwa die arbeitsvertragliche Zusage, den dienstlichen PKW auch privat nutzen zu d\u00fcrfen\u2014 vermag den Zufluss von Arbeitslohn nicht zu begr\u00fcnden (vgl. BFH-Urteile vom 23.\u00a0Juni 2005 VI\u00a0R\u00a0124\/99 , BFHE 209, 549 , BStBl II 2005, 766; VI\u00a0R\u00a010\/03, BFHE 209, 559 , BStBl II 2005, 770; vom 20.\u00a0Juni 2001 VI\u00a0R\u00a0105\/99, BFHE 195, 395 , BStBl II 2001, 689; vom 14.\u00a0November 2012 VI\u00a0R\u00a056\/11, BFHE 239, 410 , BStBl II 2013, 382).<\/p>\n<p><strong>[15 ]<\/strong> bb) Zugeflossen ist eine Einnahme erst dann, wenn der Empf\u00e4nger die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die in Geld oder Geldeswert bestehenden G\u00fcter erlangt hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 4.\u00a0Mai 2006 VI\u00a0R\u00a019\/03 , BFHE 213, 381 , BStBl II 2006, 832; vom 14.\u00a0Juni 2005 VIII\u00a0R\u00a047\/03, BFH\/NV 2005, 2181 ; vom 18.\u00a0Dezember 2001 IX\u00a0R\u00a074\/98, BFH\/NV 2002, 643 ; jeweils m.w.N.). Das ist regelm\u00e4\u00dfig der Fall, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist. Deshalb ist bei Nutzungs\u00fcberlassungen der geldwerte Vorteil bereits mit der tats\u00e4chlichen \u00dcberlassung des jeweiligen Wirtschaftsgutes zum Gebrauch zugeflossen; einer tats\u00e4chlichen Nutzung des Gegenstands durch den Arbeitnehmer bedarf es in diesen F\u00e4llen nicht (Bergkemper, Finanz-Rundschau 2007, 1032 ; vgl. BFH-Urteil vom 12.\u00a0April 2007 VI\u00a0R\u00a089\/04 , BFHE 217, 555 , BStBl II 2007, 719).<\/p>\n<p><strong>[16 ]<\/strong> cc) Ob die Kl\u00e4gerin den auf der allgemeinen Lebenserfahrung gr\u00fcndenden Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis), dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verf\u00fcgung stehen, auch tats\u00e4chlich privat genutzt werden, durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts (Gegenbeweis) zu entkr\u00e4ften vermag, ist damit f\u00fcr die Besteuerung des Nutzungsvorteils unerheblich. An der gegenteiligen Rechtsauffassung, wie sie der Senat beispielsweise im Urteil in BFHE 229, 228 , BStBl II 2010, 848 formuliert hat, h\u00e4lt der Senat nicht l\u00e4nger fest. Die belastbare Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht f\u00fcr Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschlie\u00dflich mit anderen Fahrzeugen durchgef\u00fchrt zu haben, gen\u00fcgt damit nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschlie\u00dfen. Davon kann nur abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (l\u00e4nger) befugt ist.<\/p>\n<p><strong>[17 ]<\/strong> 2. Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG den geldwerten Vorteil trotz des Vortrags der Kl\u00e4gerin, ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer habe den dienstlichen PKW nicht privat genutzt, zu Recht \u2014ohne weitere Feststellungen zum Sachverhalt\u2014 als Arbeitslohn angesehen.<\/p>\n<p><strong>[18 ]<\/strong> Dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin stand nach den bindenden und unbestrittenen Feststellungen des FG (\u00a7\u00a0118 Abs.\u00a02 FGO ) ein Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verf\u00fcgung. Mit der Zurverf\u00fcgungstellung des Dienstwagens, dem Verschaffen der Sachherrschaft, ist dem Arbeitnehmer der streitgegenst\u00e4ndliche Nutzungsvorteil zugeflossen. Denn damit ist ihm die umfassende M\u00f6glichkeit zur privaten Nutzung des Fahrzeugs einger\u00e4umt worden. Eines weiteren Zutuns der Arbeitgeberin bedurfte es hierzu nicht. Diese hat vielmehr ihre arbeitsvertraglich geschuldete Leistung mit der \u00dcberlassung des PKWs erbracht.<\/p>\n<p><strong>[19 ]<\/strong> 3. Ebenfalls zutreffend hat das FG den Vorteil des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzungs\u00fcberlassung mit der 1\u00a0%-Regelung bewertet.<\/p>\n<p><strong>[20 ]<\/strong> a) Nach \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 S\u00e4tze\u00a02 bis 4 i.V.m. \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 Satz\u00a02 EStG ist der Vorteil aus der privaten Nutzungs\u00fcberlassung eines betrieblichen PKW der H\u00f6he nach mit der 1\u00a0%-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verh\u00e4ltnis der privaten Fahrten zu den \u00fcbrigen Fahrten durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.<\/p>\n<p><strong>[21 ]<\/strong> aa) Die 1\u00a0%-Regelung ist insoweit eine grunds\u00e4tzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Deshalb bleiben nach mittlerweile st\u00e4ndiger Senatsrechtsprechung individuelle Besonderheiten hinsichtlich der Art und der Nutzung des Dienstwagens bei der Bewertung der Nutzungsvorteile grunds\u00e4tzlich ebenso unber\u00fccksichtigt wie nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen des Fahrzeugwertes (Urteil in BStBl II 2013, 385, m.w.N.).<\/p>\n<p><strong>[22 ]<\/strong> bb) Der Wortlaut der Norm steht dem nicht entgegen. Auch wenn \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG f\u00fcr die \u201eprivate Nutzung\u201d die entsprechende Anwendung von \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 Satz\u00a02 EStG anordnet, setzt \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG , anders als die Zuschlagsregelung nach \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 EStG , die nur insoweit zur Anwendung kommt, als der Arbeitnehmer den Dienstwagen tats\u00e4chlich f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte genutzt hat (BFH-Urteil vom 22.\u00a0September 2010 VI\u00a0R\u00a057\/09 , BFHE 231, 139 , BStBl II 2011, 359), keine entsprechende tats\u00e4chliche private Nutzung des Fahrzeugs voraus. \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG erkl\u00e4rt lediglich eine besondere Bewertungsregel f\u00fcr entsprechend anwendbar. Nach \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 Satz\u00a02 EStG ist die betriebsfremde (private) Nutzung eines betrieblichen PKW nicht nach den allgemeinen Regeln und damit nicht mit dem durch die Nutzungsentnahme verursachten Aufwand, sondern pauschal nach der 1\u00a0%-Regelung zu bewerten. Die Geltungsanordnung des \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG ersch\u00f6pft sich darin, dieses Bewertungsma\u00df auf die Bewertung eines lohnsteuerlichen Vorteils, der dem Grunde nach feststehen muss, zu erstrecken. Der private Nutzungsvorteil ist demnach nicht \u2014wie bei Sachbez\u00fcgen \u00fcblich\u2014 nach \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 EStG mit den \u00fcblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen, sondern \u2014entsprechend der Regelung in \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 Satz\u00a02 EStG \u2014 pauschal mit 1\u00a0% des Bruttolistenneupreises zu bemessen.<\/p>\n<p><strong>[23 ]<\/strong> cc) Nur eine derartige Auslegung von \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG tr\u00e4gt dem Sinn und Zweck der Regelung als pauschalierende und stark typisierende Bewertungsregelung hinreichend Rechnung. Ansonsten m\u00fcssten die tats\u00e4chlichen Nutzungsverh\u00e4ltnisse f\u00fcr die Anwendung der Vorschrift in den Blick genommen werden. Mit der Ankn\u00fcpfung der Bemessungsgrundlage an den Bruttolistenneupreis hat der Gesetzgeber jedoch erkennbar davon Abstand genommen, den Nutzungsvorteil (auch) danach zu bestimmen. Vielmehr sollen mit dem Betrag, der nach der 1\u00a0%-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, s\u00e4mtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der M\u00f6glichkeit zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs ergeben, unabh\u00e4ngig von Nutzungsart und -umfang (pauschal) abgegolten werden (BFH-Urteil vom 13.\u00a0Oktober 2010 VI\u00a0R\u00a012\/09 , BFHE 231, 540 , BStBl II 2011, 361).<\/p>\n<p><strong>[24 ]<\/strong> dd) Ihre Rechtfertigung sch\u00f6pft diese pauschale Bewertung aus dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass bestimmte Kfz, sofern hierzu \u00fcberlassen (BFH-Urteil in BFHE 235, 383 , BStBl II 2012, 362, m.w.N.), typischerweise und nicht nur vereinzelt und gelegentlich f\u00fcr private Zwecke genutzt werden (BFH-Urteile vom 13.\u00a0Februar 2003 X\u00a0R\u00a023\/01 , BFHE 201, 499 , BStBl II 2003, 472; in BFHE 229, 228 , BStBl II 2010, 848).<\/p>\n<p><strong>[25 ]<\/strong> b) aa) Der gesetzlich nicht weiter bestimmte Begriff des ordnungsgem\u00e4\u00dfen Fahrtenbuchs i.S. des \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 Satz 4 EStG ist durch die Rechtsprechung des BFH dahingehend pr\u00e4zisiert, dass nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gew\u00e4hr f\u00fcr ihre Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin \u00fcberpr\u00fcfbar sein m\u00fcssen. Ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form gef\u00fchrt werden, um so nachtr\u00e4gliche Einf\u00fcgungen oder \u00c4nderungen auszuschlie\u00dfen oder als solche erkennbar zu machen. Hierf\u00fcr hat es neben dem Datum und den Fahrtzielen grunds\u00e4tzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Gesch\u00e4ftspartner oder \u2014wenn ein solcher nicht vorhanden ist\u2014 den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuf\u00fchren. Blo\u00dfe Ortsangaben im Fahrtenbuch gen\u00fcgen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Gesch\u00e4ftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln l\u00e4sst, die ihrerseits nicht mehr erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig sind. Dementsprechend m\u00fcssen die zu erfassenden Fahrten einschlie\u00dflich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands im Fahrtenbuch vollst\u00e4ndig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Grunds\u00e4tzlich ist dabei jede einzelne berufliche Verwendung f\u00fcr sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht allerdings eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so k\u00f6nnen diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Dann gen\u00fcgt die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Gesch\u00e4ftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgef\u00fchrt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wenn jedoch der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen wird, stellt diese Nutzungs\u00e4nderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist (vgl. BFH-Urteile vom 9.\u00a0November 2005 VI\u00a0R\u00a027\/05 , BFHE 211, 508 , BStBl II 2006, 408; vom 16.\u00a0November 2005 VI\u00a0R\u00a064\/04, BFHE 211, 513 , BStBl II 2006, 410; vom 16.\u00a0M\u00e4rz 2006 VI\u00a0R\u00a087\/04, BFHE 212, 546 , BStBl II 2006, 625; vom 14.\u00a0Dezember 2006 IV\u00a0R\u00a062\/04, BFH\/NV 2007, 691 ; vom 10.\u00a0April 2008 VI\u00a0R\u00a038\/06, BFHE 221, 39 , BStBl II 2008, 768).<\/p>\n<p><strong>[26 ]<\/strong> Allerdings gibt ein Fahrtenbuch erst dann im gebotenen Umfang ohne die M\u00f6glichkeit nachtr\u00e4glicher Manipulation hinreichend Aufschluss \u00fcber die Fahrten, wenn nicht nur die Anzahl der gefahrenen Kilometer in Form der zur\u00fcckgelegten Strecke selbst, sondern auch die Anfangs- und Endpunkte der Fahrten hinreichend konkret benannt sind. Denn ohne diese Angaben lie\u00dfe sich allenfalls die an den jeweiligen Tagen gefahrene Strecke ersehen und der Umkreis bestimmen, in dem sich das Fahrzeug aufgehalten haben k\u00f6nnte, ohne aber beurteilen zu k\u00f6nnen, welchem Zweck die jeweiligen Fahrten gedient haben. Diese Angaben sind im Fahrtenbuch selbst zu machen (BFH-Urteil vom 1.\u00a0M\u00e4rz 2012 VI\u00a0R\u00a033\/10 , BFHE 236, 497 , BStBl II 2012, 505; Schneider, Neue Wirtschafts-Briefe 2012, 1892 ).<\/p>\n<p><strong>[27 ]<\/strong> bb) Dass das FG die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Fahrtenb\u00fccher als nicht ordnungsgem\u00e4\u00df verworfen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p><strong>[28 ]<\/strong> (1) Die Beurteilung, ob das Fahrtenbuch ordnungsgem\u00e4\u00df ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen W\u00fcrdigung des FG (BFH-Urteil in BFHE 221, 39 , BStBl II 2008, 768, m.w.N.). Dieses hat im Streitfall die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Fahrtenb\u00fccher in den streitigen Zeitr\u00e4umen Januar 1998 bis Oktober 2001 als mangelhaft erachtet, weil es u.a. festgestellt hat, dass in den Fahrtenb\u00fcchern aussagef\u00e4hige Angaben zum Zweck der jeweiligen Fahrt fehlen und die Fahrten nach Ausgangs- und Endpunkten nicht vollst\u00e4ndig wiedergegeben worden sind.<\/p>\n<p><strong>[29 ]<\/strong> (2) Die W\u00fcrdigung des FG, dass die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Fahrtenb\u00fccher deshalb keine hinreichende Gew\u00e4hr f\u00fcr die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der dort getroffenen Angaben bieten und zum Nachweis des zu versteuernden privaten Anteils an der Gesamtfahrleistung ungeeignet sind, ist m\u00f6glich und nachvollziehbar. Sie verst\u00f6\u00dft weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungss\u00e4tze, so dass der Senat hieran mangels zul\u00e4ssiger und begr\u00fcndeter Revisionsr\u00fcgen gebunden ist (\u00a7\u00a0118 Abs.\u00a02 FGO ).<\/p>\n<p><strong>[30 ]<\/strong> c) Eine andere Art, die tats\u00e4chlichen Nutzungsverh\u00e4ltnisse nachzuweisen, kennt das Gesetz nicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 17 , BStBl II 2008, 890, m.w.N.). Vielmehr handelt es sich bei der 1\u00a0%-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs \u2014sofern kein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch gef\u00fchrt wird\u2014 um eine zwingende Bewertungsregelung (BFH-Urteil in BFHE 215, 252 , BStBl II 2007, 269, m.w.N.). Deshalb sind \u2014entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2014 insbesondere Reisekosten- und Spesenabrechnungen, aber auch andere Unterlagen wie Werkstattrechnungen, Terminkalender, Fahrtaufzeichnungen in Form einer Excel-Tabelle sowie Angaben von Mitarbeitern, Arbeitskollegen oder Familienangeh\u00f6rigen zu den tats\u00e4chlichen Nutzungsverh\u00e4ltnissen nicht geeignet, das Verh\u00e4ltnis der privaten zur beruflichen Nutzung zu belegen.<\/p>\n<p><strong>[31 ]<\/strong> 4. Ebenfalls zu Recht hat das FG entschieden, dass die streitbefangenen Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Mitgliedschaft ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers im Golfclub\u00a0X zu Arbeitslohn f\u00fchren und deshalb der angefochtene Haftungsbescheid auch hinsichtlich der auf diese Beitr\u00e4ge entfallenden Lohnsteuer (zuz\u00fcglich Annexsteuern) rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p><strong>[32 ]<\/strong> a) Die Mitgliedschaft in einem Sport-, Geselligkeits- oder Freizeitverein betrifft die private Sph\u00e4re des Arbeitnehmers. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf f\u00f6rderlich ist, weil sich auf diesem Weg Kontakte mit (zuk\u00fcnftigen) Kunden des Arbeitgebers ankn\u00fcpfen oder vorhandene Gesch\u00e4ftsbeziehungen intensivieren lassen. Ein solcher beruflicher Bezug l\u00e4sst sich vom privaten Bereich nicht trennen, da er oftmals eine Folgewirkung von privaten Kontakten (gemeinsame Unterhaltung, gemeinsamer Verzehr, sportliche Bet\u00e4tigungen im Verein) ist oder weil sich aus vorhandenen gesch\u00e4ftlichen Beziehungen private Freundschaften durch eine gemeinsame Mitgliedschaft in Vereinen entwickeln k\u00f6nnen, und zwar auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer \u2014wie im Streitfall\u2014 sportlich nicht bet\u00e4tigt oder beispielsweise mangels Platzreife nicht bet\u00e4tigen kann. Damit kommt auch eine Aufteilung der angefallenen Aufwendungen entsprechend einem beruflichen bzw. privaten Anteil der Veranlassungsbeitr\u00e4ge nicht in Betracht. Greifen \u2014wie hier\u2014 die \u2014f\u00fcr sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden\u2014 beruflichen und privaten Veranlassungsbeitr\u00e4ge so ineinander, dass eine Trennung nicht m\u00f6glich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien f\u00fcr eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 21.\u00a0September 2009 GrS\u00a01\/06, BFHE 227, 1 , BStBl II 2010, 672, m.w.N.).<\/p>\n<p><strong>[33 ]<\/strong> b) Ersetzt daher die Kl\u00e4gerin A Beitr\u00e4ge (u.\u00c4.) f\u00fcr dessen Mitgliedschaft im Golfclub X, so wendet sie ihm Vorteile im Hinblick auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis zu, die als Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Daran \u00e4ndert \u2014jedenfalls im Streitfall\u2014 der Umstand nichts, dass A aufgrund einer dienstlichen Weisung dem Verein beigetreten ist und dort im Interesse seiner Arbeitgeberin Kunden gewinnen sollte. Anders k\u00f6nnte die Rechtslage allenfalls dann sein, wenn eine aufgedr\u00e4ngte Bereicherung vorliegt, die Kl\u00e4gerin A den Beitritt zum Golfclub\u00a0X derart aufgedr\u00e4ngt h\u00e4tte, dass er sich dem nicht h\u00e4tte entziehen k\u00f6nnen, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen. Dies wurde von der Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen und das FG hat solche Umst\u00e4nde auch nicht festgestellt; solche Umst\u00e4nde werden auch regelm\u00e4\u00dfig nicht gegeben sein (vgl. BFH-Urteil vom 15.\u00a0Mai 1992 VI\u00a0R\u00a0106\/88 , BFHE 168, 532 , BStBl II 1993, 840).<\/p>\n<p><strong>[34 ]<\/strong> 5. Dass das FA die streitbefangene Lohnsteuer nebst Annexsteuern durch einen Haftungsbescheid festsetzen durfte, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Ebenfalls zu Recht streiten die Beteiligten nicht um die Bemessung der Lohnsteuerschuld.<\/p>\n<p><strong>[35 ]<\/strong> 6. Die geltend gemachten Verfahrensr\u00fcgen der mangelhaften Sachverhaltsaufkl\u00e4rung und des Versto\u00dfes gegen den Grundsatz rechtlichen Geh\u00f6rs greifen nicht durch. Von einer Begr\u00fcndung sieht der Senat ab (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a06 Satz\u00a01 FGO ).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Datum vom 10.07.2013 vier Urteile ver\u00f6ffentlicht, in denen er sich zur Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen \u00e4u\u00dfert. Insbesondere in seiner Entscheidung Az. VI R 31\/10 macht er darauf aufmerksam, dass die Anwendung der 1 %-Regelung auch dann greift, wenn faktisch keine private Nutzung des vom Arbeitgeber \u00fcberlassenen Fahrzeugs erfolgt. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-andert-fahrtrichtung-bei-dienstwagenbesteuerung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH \u00e4ndert &#8222;Fahrtrichtung&#8220; bei der Besteuerung von Dienstwagen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689],"tags":[1379],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/34908"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=34908"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/34908\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=34908"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=34908"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=34908"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}