{"id":34926,"date":"2013-07-13T11:15:06","date_gmt":"2013-07-13T09:15:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=34926"},"modified":"2020-09-14T16:08:08","modified_gmt":"2020-09-14T14:08:08","slug":"anwendbarkeit-der-sog-ein-prozent-regelung-auf-taxen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anwendbarkeit-der-sog-ein-prozent-regelung-auf-taxen\/","title":{"rendered":"Anwendbarkeit der sog. Ein-Prozent-Regelung auf Taxen"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 1.5em; line-height: 19px;\">\u00a0<\/span><strong style=\"font-size: 1.5em; line-height: 19px;\">Gesetze<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2<br \/>\n,<br \/>\nFGO \u00a7 115 Abs. 2<br \/>\n,<br \/>\nFGO \u00a7 116 Abs. 3 Satz 3<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>FG M\u00fcnchen Urteil vom 12.12.2011 7 K 1434\/10<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a title=\"1%-Methode mit f\u00fcr Firmenwagen berechnen\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Firmenwagen.html\">1%-Regelung berechnen<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p><strong>[1 ]<\/strong> I. Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) betreibt ein Taxiunternehmen mit mehreren Taxen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt \u2014FA\u2014) hat f\u00fcr das Fahrzeug mit dem jeweils h\u00f6chsten Bruttolistenpreis ertragsteuerlich Privatentnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 Satz\u00a02 des Einkommensteuergesetzes (EStG ) sowie umsatzsteuerlich einen Privatanteil von 15\u00a0% angesetzt.<\/p>\n<p><strong>[2 ]<\/strong> Mit der Klage machte der Kl\u00e4ger geltend, eine private Nutzung der Taxen habe mit Ausnahme einer Bagatellnutzung von h\u00f6chstens 50\u00a0km j\u00e4hrlich f\u00fcr Besorgungen quasi am Wegesrand nicht stattgefunden. F\u00fcr Privatfahrten habe das Fahrzeug der Lebensgef\u00e4hrtin zur Verf\u00fcgung gestanden. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p><strong>[3 ]<\/strong> Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzliche Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0115 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0115 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 Alternative\u00a02 FGO geltend.<\/p>\n<p><strong>[4 ]<\/strong> Taxen seien Nutz-\/Sonderfahrzeuge. Es liege daher ein atypischer Sachverhalt vor, auf den nicht ohne weiteres die typisierende Regel des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 Satz\u00a02 EStG anwendbar sei. F\u00fcr solche Fahrzeuge gelte nicht ohne weiteres der Anscheinsbeweis f\u00fcr eine private Nutzung, so dass das FA die Beweislast daf\u00fcr trage. Diese Rechtsfragen bed\u00fcrften grunds\u00e4tzlicher Kl\u00e4rung.<\/p>\n<p><strong>[5 ]<\/strong> Tats\u00e4chlich finde eine private Nutzung nicht statt. Dies habe er, der Kl\u00e4ger, im Detail dargelegt. Es sei lebensfremd zu unterstellen, wie es das FG unternehme, dass eine Familie mit \u201enur\u201d einem privaten PKW deswegen mit den Taxen Privatfahrten durchf\u00fchre. Millionen von Haushalten bes\u00e4\u00dfen nur einen PKW. Private Fahrten habe die f\u00fcr Haushaltsf\u00fchrung und Kind zust\u00e4ndige Lebensgef\u00e4hrtin mit dem privat gehaltenen PKW durchgef\u00fchrt. Ein gelegentliches Miterledigen einer privaten Angelegenheit an einer ohnehin gefahrenen Strecke k\u00f6nne nicht ernstlich zur Anwendung der 1\u00a0%-Regelung f\u00fchren. Zudem d\u00fcrften Taxen nur nach entsprechender Abr\u00fcstung (Entfernung von Taxameter, Taxischild, Ordnungsschild und Werbeaufschriften) privat genutzt werden. Er habe sich als Neueinsteiger keine Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten erlauben wollen und k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>[6 ]<\/strong> Die F\u00fchrung von Fahrtenb\u00fcchern f\u00fcr drei Taxen und einen Mietwagen mit wechselnden Fahrern sei unzumutbar.<\/p>\n<p><strong>[7 ]<\/strong> Angesichts der Differenzierung, die der Bundesfinanzhof (BFH) zwischen Nutz- und Sonderfahrzeugen auf der einen Seite und normalen PKW auf der anderen Seite vornehme (Entscheidungen vom 13.\u00a0Februar 2003 X\u00a0R\u00a023\/01, BFHE 201, 499 , BStBl II 2003, 472; vom 13.\u00a0April 2005 VI\u00a0B\u00a059\/04, BFH\/NV 2005, 1300 , und vom 18.\u00a0Dezember 2008 VI\u00a0R\u00a034\/07, BFHE 224, 108 , BStBl II 2009, 381) stehe das FG-Urteil in Widerspruch zu den dort aufgestellten Grunds\u00e4tzen.<\/p>\n<p><strong>[8 ]<\/strong> II. Die Beschwerde ist unzul\u00e4ssig. Der Kl\u00e4ger hat die Voraussetzungen eines der in \u00a7\u00a0115 Abs.\u00a02 FGO genannten Revisionszulassungsgr\u00fcnde entgegen \u00a7\u00a0116 Abs.\u00a03 Satz 3 FGO nicht hinreichend dargelegt.<\/p>\n<p><strong>[9 ]<\/strong> 1. Die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0115 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 FGO setzt eine grunds\u00e4tzlich bedeutsame kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und im Streitfall kl\u00e4rungsf\u00e4hige Rechtsfrage voraus. Zu diesen Voraussetzungen hat der Beschwerdef\u00fchrer folglich auszuf\u00fchren (vgl. Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 7.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a0116 Rz\u00a031\u00a0ff., m.w.N.).<\/p>\n<p><strong>[10 ]<\/strong> Daran fehlt es. Es ist schon nicht ganz klar, welche konkrete Rechtsfrage der Kl\u00e4ger aufwerfen will. Insbesondere hat der Kl\u00e4ger aber keine Ausf\u00fchrungen zur Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit durch den BFH gemacht, und diese ist auch nicht offensichtlich (vgl. dazu i.E. Gr\u00e4ber\/Ruban, a.a.O., \u00a7\u00a0116 Rz\u00a032).<\/p>\n<p><strong>[11 ]<\/strong> a) Soweit der Kl\u00e4ger meint, ein atypischer Sachverhalt verbiete die Anwendung der typisierenden Regel des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 Satz\u00a02 EStG , hat er nicht dargestellt, inwieweit sich hierin eine ungekl\u00e4rte Rechtsfrage verbirgt.<\/p>\n<p><strong>[12 ]<\/strong> Der Senat hat vielmehr in seinem Urteil in BFHE 201, 499 , BStBl II 2003, 472 (dort unter II.1.d) bereits ausgef\u00fchrt, dass bestimmte Arten von Kfz, namentlich PKW und Kraftr\u00e4der, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich f\u00fcr private Zwecke genutzt werden, w\u00e4hrend dieser Erfahrungssatz sich auf LKW und Zugmaschinen grunds\u00e4tzlich nicht anwenden lasse. Damit hat er eine allgemeine Aussage dahin getroffen, dass atypische Sachverhalte aus dem Anwendungsbereich des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 Satz\u00a02 EStG herauszunehmen sind. Es ist nicht erkennbar, warum es einer neuerlichen Entscheidung desselben Inhalts bed\u00fcrfte.<\/p>\n<p><strong>[13 ]<\/strong> b) Soweit der Kl\u00e4ger in der Sache meint, Taxen seien ebenso atypisch wie LKW und Zugmaschinen, hat er nicht dargelegt, inwieweit diese Frage \u2014falls darin \u00fcberhaupt eine abstrakte Rechtsfrage und nicht das Ergebnis der Rechtsanwendung im Einzelfall zu sehen ist\u2014 zweifelhaft sein sollte. Er hat keine Hinweise darauf gegeben, wer wann wo dieses Thema aufgeworfen haben soll. Auch dem Senat erschlie\u00dft sich nicht, warum Taxen \u2014wie der Kl\u00e4ger meint\u2014 nicht typischerweise f\u00fcr private Zwecke genutzt werden sollten. Es handelt sich gerade typischerweise um Fahrzeuge, die f\u00fcr den Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gep\u00e4ck und damit f\u00fcr private Zwecke verschiedenster Art geeignet sind.<\/p>\n<p><strong>[14 ]<\/strong> Davon geht auch das Bundesministerium der Finanzen mit seinen Erleichterungen f\u00fcr die F\u00fchrung von Fahrtenb\u00fcchern bei Taxen (vgl. Schreiben vom 18.\u00a0November 2009 IV\u00a0C\u00a06-S\u00a02177\/07\/10004, 2009\/0725394, BStBl I 2009, 1326, unter III.3.b) aus, die nur erforderlich sind, wenn dem Grunde nach \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 Satz\u00a02 EStG auch auf Taxen anwendbar ist. Der Kl\u00e4ger hat keine abweichenden Stimmen benannt oder plausibel dargelegt, warum dies unzutreffend sein soll. Eine Rechtsgrundlage f\u00fcr seine Ausf\u00fchrungen, die private Nutzung von Taxen sei nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zul\u00e4ssig, hat der Kl\u00e4ger nicht genannt. Die Frage, ob eine etwaige Unzul\u00e4ssigkeit von Privatfahrten \u00fcberhaupt die tats\u00e4chliche Nichtvornahme von Privatfahrten indiziert, muss daher nicht beantwortet werden.<\/p>\n<p><strong>[15 ]<\/strong> 2. Die behaupteten Divergenzen sind ebenfalls nicht in einer \u00a7\u00a0116 Abs.\u00a03 Satz\u00a03 FGO gen\u00fcgenden Weise dargelegt worden.<\/p>\n<p><strong>[16 ]<\/strong> Eine die einheitliche Rechtsprechung i.S. von \u00a7\u00a0115 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 Alternative\u00a02 FGO gef\u00e4hrdende Divergenz liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage einen tragenden abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts zu derselben Rechtsfrage nicht \u00fcbereinstimmt. Folglich sind gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0116 Abs.\u00a03 Satz\u00a03 FGO f\u00fcr eine schl\u00fcssige Divergenzr\u00fcge diese tragenden, abstrakten Rechtss\u00e4tze aus dem FG-Urteil einerseits sowie aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegen\u00fcberzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.\u00a0Mai 2012 X\u00a0B\u00a057\/11, BFH\/NV 2012, 1307 ).<\/p>\n<p><strong>[17 ]<\/strong> Daran fehlt es. Der Kl\u00e4ger hat lediglich ger\u00fcgt, dass das FG die Taxen nicht als Nutz-\/Sonderfahrzeuge betrachtet habe, auf die \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 Satz\u00a02 EStG nicht anwendbar sei. Diese R\u00fcge ist schon deswegen unschl\u00fcssig, weil es auch nach den Entscheidungen in BFHE 201, 499 , BStBl II 2003, 472 sowie in BFHE 224, 108 , BStBl II 2009, 381 nicht darauf ankommt, ob ein Fahrzeug ein Sonderfahrzeug ist, sondern ob es typischerweise f\u00fcr Privatfahrten geeignet ist. Von diesem Grundsatz ist das FG gerade nicht abgewichen. Es hat sich vielmehr damit auseinandergesetzt, ob die Taxen f\u00fcr Privatfahrten geeignet sind. Der Beschluss in BFH\/NV 2005, 1300 befasst sich nicht mit der Typisierungsfrage.<\/p>\n<p><strong>[18 ]<\/strong> Im Kern beanstandet der Kl\u00e4ger mit dieser R\u00fcge lediglich die nach seiner Auffassung fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, die f\u00fcr sich genommen au\u00dferhalb der greifbaren Gesetzeswidrigkeit (zu den Voraussetzungen der Revisionszulassung aus diesem Grunde vgl. Senatsbeschluss vom 30.\u00a0August 2012 X\u00a0B\u00a097\/11, BFH\/NV 2013, 13 ) die Zulassung der Revision nicht erm\u00f6glicht. Eine solche Gesetzeswidrigkeit hat der Kl\u00e4ger mit der Wertung \u201eohne Zweifel\u201d zwar behauptet, bezieht dies aber f\u00e4lschlich auf die hier nicht ma\u00dfgebende Einstufung der Taxen als Sonderfahrzeuge. Eine grobe Fehlerhaftigkeit in Bezug auf die typischerweise vorhandene Eignung der Taxen zu Privatfahrten ist damit nicht dargelegt.<\/p>\n<p><strong>[19 ]<\/strong> 3. Zu der umsatzsteuerlichen Behandlung sind keine R\u00fcgen erhoben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Gesetze EStG \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 , FGO \u00a7 115 Abs. 2 , FGO \u00a7 116 Abs. 3 Satz 3 \u00a0Instanzenzug FG M\u00fcnchen Urteil vom 12.12.2011 7 K 1434\/10 &nbsp; 1%-Regelung berechnen &nbsp; \u00a0Gr\u00fcnde [1 ] I. Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) betreibt ein Taxiunternehmen mit mehreren Taxen. Der Beklagte und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anwendbarkeit-der-sog-ein-prozent-regelung-auf-taxen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Anwendbarkeit der sog. 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