{"id":34940,"date":"2013-07-15T15:01:33","date_gmt":"2013-07-15T13:01:33","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=34940"},"modified":"2018-03-22T11:29:45","modified_gmt":"2018-03-22T09:29:45","slug":"sonderabschreibungen-gehoren-nicht-zum-steuerpflichtigen-spekulationsgewinn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sonderabschreibungen-gehoren-nicht-zum-steuerpflichtigen-spekulationsgewinn\/","title":{"rendered":"Sonderabschreibungen geh\u00f6ren nicht zum steuerpflichtigen Spekulationsgewinn!"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Entf\u00e4llt der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fcckes innerhalb der zehnj\u00e4hrigen sog. Spekulationsfrist auf Wertsteigerungen, die nach &#8222;alter Rechtslage&#8220; steuerfrei h\u00e4tten realisiert werden k\u00f6nnen, so bleiben diese Gewinnanteile weiterhin steuerfrei. Dies m\u00fcsse auch f\u00fcr den Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnes gelten, der daraus resultiere, dass der Verk\u00e4ufer Sonderabschreibungen und andere Absetzungen bis zum 31. M\u00e4rz 1999 in Anspruch genommen habe &#8211; das hat der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster in einer am 15. Juli 2013 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung vom 21. Juni 2013 (Az. 4 K 1918\/11 E) klargestellt.<\/span><\/h1>\n<p>Das Urteil betrifft eine bisher ungekl\u00e4rte Rechtsfrage, die im Zusammenhang mit der im Jahr 1999 beschlossenen Verl\u00e4ngerung der sog. <a title=\"Spekulationsfrist bei Immobilien\" href=\"http:\/\/www.spekulationssteuer.de\/spekulationssteuer-immobilien.htm\">Spekulationsfrist<\/a> f\u00fcr private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte von zwei auf zehn Jahre steht und die weiterhin in einer Vielzahl von Ver\u00e4u\u00dferungsf\u00e4llen &#8211; insbesondere bei Grundst\u00fccksgesch\u00e4ften &#8211; relevant ist. Die Verl\u00e4ngerung der Spekulationsfrist traf seinerzeit unter anderem auch Steuerpflichtige, die ihre Grundst\u00fccke zum Zeitpunkt der Verk\u00fcndung des Gesetzes am 31. M\u00e4rz 1999 bereits l\u00e4nger als zwei Jahre besa\u00dfen. Sie h\u00e4tten &#8211; nach alter Rechtslage &#8211; den Gewinn, den sie beim Verkauf des Grundst\u00fcckes erzielen, nicht versteuern m\u00fcssen. Die gesetzliche Neuregelung f\u00fchrte allerdings dazu, dass f\u00fcr diese Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer ebenfalls die neue zehnj\u00e4hrige Spekulationsfrist galt. Ein steuerfreier Verkauf war damit f\u00fcr die Betroffenen pl\u00f6tzlich erst wieder nach Ablauf einer Frist von insgesamt zehn Jahren zwischen An- und Verkauf m\u00f6glich. Das Bundesverfassungsgericht hat dies insoweit als verfassungswidrig angesehen, als durch die Neuregelung Wertsteigerungen erfasst werden, die bis zur Verk\u00fcndung des Gesetzes am 31. M\u00e4rz 1999 bereits entstanden waren und die nach der bis dahin geltenden Rechtslage steuerfrei h\u00e4tten realisiert werden k\u00f6nnen (BVerfG Beschluss vom 7. Juli 2010, 2 BvL14\/02 u. a.). Daher sind in einer Vielzahl von Ver\u00e4u\u00dferungsf\u00e4llen die entstandenen Gewinne aufzuteilen. Soweit sie auf Wertsteigerungen beruhen, die bereits vor dem 31. M\u00e4rz 1999 eingetreten sind, bleiben die Gewinne steuerfrei.<\/p>\n<p>Der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat jetzt entschieden, dass der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn, soweit er auf Sonderabschreibungen bzw. anderen Absetzungen beruht, die vor dem 31. M\u00e4rz 1999 in Anspruch genommen worden sind, ebenfalls steuerfrei bleibt. Auch insoweit sei das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Steuerfreiheit des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns schutzw\u00fcrdig. Der Senat gab der Klage statt. Er folgt damit nicht der von der Finanzverwaltung allgemein vertretenen Auffassung, dass derartige Abschreibungen und Absetzungen bei der Aufteilung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnes in steuerpflichtige und steuerfreie Anteile lediglich linear zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/p>\n<p>Im Streitfall hatte der Kl\u00e4ger ein Grundst\u00fcck, das er im Dezember 1996 erworben hatte, im September 1999 verkauft. Dabei erzielte er einen Gewinn von rund 120.000 DM. Dieser resultierte zu einem erheblichen Teil aus einer Sonderabschreibung nach \u00a7 4 des F\u00f6rdergebietsgesetzes sowie anderen Absetzungen, die der Kl\u00e4ger bereits vor dem 31. M\u00e4rz 1999 in Anspruch genommen hatte. Als steuerpflichtig sah er lediglich einen Gewinn in H\u00f6he von 4.900 DM an, w\u00e4hrend das Finanzamt einen steuerpflichtigen Gewinn von 18.200 DM errechnete. Das Finanzamt hatte die sich aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung und der sonstigen Absetzungen ergebende &#8222;buchm\u00e4\u00dfige&#8220; Wertsteigerung linear verteilt und damit teilweise auch dem Zeitraum nach dem 31. M\u00e4rz 1999 zugeordnet, w\u00e4hrend der Kl\u00e4ger diese als vor dem 31. M\u00e4rz 1999 eingetretene, steuerfreie Wertsteigerung behandelt hat.<\/p>\n<p>Wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zugelassen.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 15.07.2013 zum Urteil 4 K 1918\/11 vom 21.06.2013<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 4 K 1918\/11 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>21.06.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>4. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>4 K 1918\/11 E<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p><strong>Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1999 vom 28.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.5.2011 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass der Gewinn aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften auf 4.904,- DM gemindert wird.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl\u00e4ger abwenden, soweit nicht die Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in derselben H\u00f6he leisten.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Revision wird zugelassen.<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Die Beteiligten streiten \u00fcber die H\u00f6he der Aufteilung eines Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fccks in Bezug auf die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) teilweise f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rte Verl\u00e4ngerung der Spekulationsfrist von zwei Jahren auf zehn Jahre.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4ger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten neben Arbeitslohn Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, aus der Vermietung mehrerer Grundst\u00fccke und aus Beteiligungen.<\/p>\n<p>4Mit notariellem Vertrag vom 3.12.1996 erwarb der Kl\u00e4ger das bebaute Grundst\u00fcck J- Weg 1 in M-Stadt f\u00fcr 345.279,25 DM. Die Anschaffungskosten betrugen einschlie\u00dflich Nebenkosten und anschaffungsnahen Aufwendungen 360.679,- DM. Der Kl\u00e4ger vermietete das Grundst\u00fcck, bis er es mit notariellem Vertrag vom 1.9.1999 f\u00fcr 290.000,- DM ver\u00e4u\u00dferte. Bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung nahm er f\u00fcr das Geb\u00e4ude im Anschaffungsjahr eine Sonderabschreibung nach \u00a7 4 des F\u00f6rdergebietsgesetzes (F\u00f6rdG) in H\u00f6he von 170.020,- DM und im \u00dcbrigen Regelabschreibungen vor.<\/p>\n<p>5Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr das Streitjahr 1999 teilte der Kl\u00e4ger dem Beklagten auf Nachfrage folgende Berechnung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns mit:<\/p>\n<p>6<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>Anschaffungskosten 1996<\/td>\n<td><\/td>\n<td>360.679,- DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u00a7 4 F\u00f6rdG<\/td>\n<td>170.020,- DM<\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Regel-AfA 1997<\/td>\n<td>6.712,- DM<\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Regel-AfA 1998<\/td>\n<td>7.384,- DM<\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Regel-AfA 1999<\/td>\n<td>6.768,- DM<\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>AfA gesamt<\/td>\n<td><\/td>\n<td>190.884,- DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u201eBuchwert\u201c<\/td>\n<td><\/td>\n<td>169.795,- DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Verkaufspreis<\/td>\n<td><\/td>\n<td>290.000,- DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Differenz<\/td>\n<td><\/td>\n<td>120.205,- DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Ver\u00e4u\u00dferungskosten<\/td>\n<td><\/td>\n<td>172,- DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn<\/strong><\/td>\n<td><\/td>\n<td><strong>120.033,- DM<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>7Nach seiner Ansicht sei der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn wegen der schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken jedoch steuerfrei zu stellen. Die Verhandlungen mit der K\u00e4uferin seien bereits vor Erlass der Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/2002, mit dem die Spekulationsfrist f\u00fcr Grundst\u00fccke auf zehn Jahre verl\u00e4ngert wurde, aufgenommen worden.<\/p>\n<p>8Der Beklagte ber\u00fccksichtigte im urspr\u00fcnglichen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1999 den vollen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn als Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften. Das Verfahren \u00fcber den hiergegen eingelegten Einspruch ruhte wegen der beim BVerfG anh\u00e4ngigen Verfahren zur Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Verl\u00e4ngerung der Spekulationsfrist (Aktenzeichen 2 BvL 2\/04 und 2 BvL 13\/05).<\/p>\n<p>9Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 7.7.2010 entschieden hatte, dass die Verl\u00e4ngerung der Spekulationsfrist verfassungswidrig ist, soweit Wertsteigerungen bis zur Verk\u00fcndung des Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/2002 besteuert werden, legte der Beklagte in einem ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid einen geminderten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 18.222,- DM zugrunde. Diesen berechnete er wie folgt:<\/p>\n<p>10<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><strong>Zeitraum<\/strong><\/td>\n<td><strong>Wertzuwachs<\/strong><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>3.12.1996 \u2013 1.9.1999 = 32,935 Monate<\/td>\n<td>120.033,- DM<\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>3.12.1996 \u2013 31.3.1999 = 27,935 Monate<\/td>\n<td>101.811,- DM<\/td>\n<td>steuerfrei<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>1.4.1999 \u2013 1.9.1999 = 5 Monate<\/td>\n<td>18.222,- DM<\/td>\n<td>steuerpflichtig<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>11Den weiterhin aufrecht erhaltenen Einspruch wies der Beklagte als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Er verwies auf das zwischenzeitlich ergangene BMF-Schreiben vom 20.12.2010 (BStBl\u00a0I 2011, 14), wonach die Aufteilung eines nach der Rechtsprechung des BVerfG teilweise steuerfreien und teilweise steuerpflichtigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns grunds\u00e4tzlich zeitanteilig vorzunehmen sei, soweit keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Wertsteigerung oder Wertminderung vorl\u00e4gen. Den besonderen Wertverlusten sei bereits durch Gew\u00e4hrung der Sonderabschreibung nach \u00a7 4 F\u00f6rdG entsprochen worden.<\/p>\n<p>12Mit ihrer Klage tragen die Kl\u00e4ger vor, dass der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nicht aus einem Wertzuwachs, sondern aus der hohen Sonderabschreibung resultiere. Tats\u00e4chlich habe es gar keinen Wertzuwachs gegeben. Die Sonderabschreibung sowie die bis zum 31.3.1999 in Anspruch genommenen Regelabschreibungen seien dem steuerfreien Zeitraum zuzuordnen. W\u00e4re das Grundst\u00fcck vor dem 31.3.1999 verkauft worden, w\u00e4re folgender Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entstanden:<\/p>\n<p>13<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>Anschaffungskosten 1996<\/td>\n<td><\/td>\n<td>360.679,- DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u00a7 4 F\u00f6rdG<\/td>\n<td>170.020,- DM<\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Regel-AfA 1997<\/td>\n<td>6.712,- DM<\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Regel-AfA 1998<\/td>\n<td>7.384,- DM<\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Regel-AfA 1999 anteilig bis 31.3.<\/td>\n<td>1.692,- DM<\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>AfA gesamt<\/td>\n<td><\/td>\n<td>185.808,- DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u201eBuchwert\u201c 31.3.1999<\/td>\n<td><\/td>\n<td>174.871,- DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Verkaufspreis<\/td>\n<td><\/td>\n<td>290.000,- DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn<\/strong><\/td>\n<td><\/td>\n<td><strong>115.129,- DM<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>14In dieser H\u00f6he sei der Gewinn steuerfrei zu belassen, da insoweit aufgrund der steuerlichen Entstrickung eine Verm\u00f6gensposition vorliege, die entsprechend der Ansicht des BVerfG verfassungsrechtlichen Schutz genie\u00dfe. Nur die Differenz zum gesamten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn (120.033,- DM) in H\u00f6he von 4.904,- DM sei demnach steuerpflichtig.<\/p>\n<p>15Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>16den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1999 vom 28.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.5.2011 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Gewinn aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften auf 4.904,- DM reduziert wird.<\/p>\n<p>17Der Beklagte beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>18\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>19hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>20Er ist der Ansicht, dass die Kl\u00e4ger nicht nachgewiesen h\u00e4tten, dass ein atypischer Wertzuwachs des Grundst\u00fccks \u00fcberwiegend vor dem 31.3.1999 stattgefunden habe. Die Ber\u00fccksichtigung der Sonderabschreibung nach \u00a7 4 F\u00f6rdG ausschlie\u00dflich im steuerfreien Zeitraum w\u00fcrde zu einer Doppelbeg\u00fcnstigung des Kl\u00e4gers f\u00fchren, da die Abschreibung bereits als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt worden sei. Aus diesem Grund werde das ausgenutzte AfA-Volumen im Fall der Ver\u00e4u\u00dferung wieder neutralisiert. Tats\u00e4chlich sei der Wert des Grundst\u00fccks gar nicht in diesem Umfang gesunken, wie sich am Verkaufspreis zeige.<\/p>\n<p>21Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/p>\n<p>22<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>23Das Gericht entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, FGO).<\/p>\n<p>24Den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1999 vom 28.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.5.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4ger in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), soweit bei den Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften ein 4.904,- DM \u00fcbersteigender Betrag angesetzt wurde.<\/p>\n<p>25Der Beklagte hat den steuerbaren Anteil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns aus dem Grundst\u00fcck in M-Stadt unzutreffend linear zeitanteilig nach der Haltedauer des Grundst\u00fccks berechnet.<\/p>\n<p>26Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften (bis 1998: Spekulationsgesch\u00e4fte) im Sinne von \u00a7 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stellen gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 2 EStG sonstige Eink\u00fcnfte dar. Nach \u00a7\u00a023 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) EStG in der bis zum 31.12.1998 g\u00fcltigen Fassung (EStG a.\u00a0F.) waren Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei Grundst\u00fccken nur dann steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zwei Jahre betrug. Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999\/2000\/2002 wurde \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dahingehend ge\u00e4ndert, dass nunmehr eine zehnj\u00e4hrige Frist gilt. Die Neuregelung ist auf alle Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte anwendbar, bei denen der obligatorische Vertrag nach dem 31.12.1998 rechtswirksam abgeschlossen wurde (\u00a7 52a Abs. 11 Satz 1 EStG).<\/p>\n<p>27In den F\u00e4llen, in denen die Spekulationsfrist am 31.12.1998 bereits abgelaufen war, verst\u00f6\u00dft die Anwendungsbestimmung zur Neuregelung gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in dem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn auch Wertsteigerungen erfasst werden, die bis zur Verk\u00fcndung des Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/2002 am 31.3.1999 entstanden sind und die nach der zuvor geltenden Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Verk\u00fcndung steuerfrei realisiert worden sind oder h\u00e4tten realisiert werden k\u00f6nnen (BVerfG-Beschluss vom 7.7.2010 2 BvL 14\/02, 2 BvL 2\/04, 2 BvL 13\/05, BVerfGE 127, 1, unter C. II. 2. b) der Gr\u00fcnde). Denn mit dem Ablauf der Zweijahresfrist erf\u00fcllte sich die vertrauensrechtlich gesch\u00fctzte Erwartung, dass die bisherigen Wertzuw\u00e4chse steuerlich nicht erfasst werden. Durch die r\u00fcckwirkende Verl\u00e4ngerung der Spekulationsfrist wurde diese Vertrauensposition nachtr\u00e4glich entwertet.<\/p>\n<p>28Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist nach \u00a7 23 Abs. 3 Satz 1 EStG der Unterschied zwischen dem Ver\u00e4u\u00dferungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen f\u00fcr Abnutzung, erh\u00f6hte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 (bis 1998: Nr. 4 bis 6) abgezogen worden sind (\u00a7 23 Abs. 3 Satz 4 EStG bzw. \u00a7 23 Abs.\u00a03 Satz 2 EStG a.\u00a0F.). Im Streitfall betr\u00e4gt der auf die gesamte Haltedauer des Grundst\u00fccks entfallende Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn unter Ber\u00fccksichtigung dieser Regelung unstreitig 120.033,- DM.<\/p>\n<p>29Dieser Betrag ist in einen nicht steuerbaren und in einen steuerbaren Teil aufzuteilen. Der auf den Zeitraum vor dem 1.4.1999 entfallende Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn unterliegt nicht der Besteuerung. Dieser Teil betr\u00e4gt 115.129,- DM. Die Kl\u00e4ger haben bei der Berechnung des bis zum 31.3.1999 entstandenen und damit nicht steuerbaren Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns zutreffend die bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) sowie die Sonderabschreibung nach \u00a7 4 F\u00f6rdG von den Anschaffungskosten abgezogen.<\/p>\n<p>30Nach der Entscheidung des BVerfG vom 07.07.2010 ist ma\u00dfgeblich, ob der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn Wertsteigerungen enth\u00e4lt, die bis zum 31.3.1999 steuerfrei h\u00e4tten realisiert werden k\u00f6nnen. Nach Ansicht des Senats muss dies auch f\u00fcr Sonderabschreibungen und andere Absetzungen gelten, die im Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn enthalten sind. Es kann nicht darauf ankommen, ob es sich um tats\u00e4chliche Steigerungen des Grundst\u00fcckswerts handelt oder der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn \u00fcberwiegend deshalb entsteht, weil in der Vergangenheit gesetzlich zul\u00e4ssige Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind. Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Steuerfreiheit der mit Ablauf der Zweijahresfrist gesch\u00fctzten Verm\u00f6gensposition ist in diesem Fall verfassungsrechtlich ebenso gesch\u00fctzt wie bei tats\u00e4chlichen Wertsteigerungen. Ma\u00dfgeblich ist allein, dass das Grundst\u00fcck vor dem 31.3.1999 vollst\u00e4ndig steuerfrei h\u00e4tte ver\u00e4u\u00dfert werden k\u00f6nnen. Eine zeitlich lineare Aufteilung, wie sie vom Beklagten entsprechend der \u201eVereinfachungsregelung\u201c in Tz. II.1 des BMF-Schreibens vom 20.12.2010 (BStBl I 2011, 14) vorgenommen wurde, entspricht den Vorgaben des BVerfG nicht (so im Ergebnis auch Nieders\u00e4chsisches FG, Beschluss vom 27.12.2011 9 V 280\/11, EFG 2012, 1460; zweifelnd auch BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.4.2012 IX B 14\/12, BFH\/NV 2012, 1130 und vom 12.7.2012 IX B 64\/12, BFH\/NV 2012, 1782).<\/p>\n<p>31Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt auch keine Doppelbeg\u00fcnstigung des Kl\u00e4gers vor. Vielmehr w\u00fcrde umgekehrt eine teilweise Zuordnung zum steuerpflichtigen Teil eine verfassungswidrige und damit unzul\u00e4ssige Besteuerung darstellen. Der Kl\u00e4ger hat im Anschaffungsjahr die gesetzlich zul\u00e4ssige Sonderabschreibung nach \u00a7 4 F\u00f6rdG in Anspruch genommen. Dass diese Abschreibung in die Berechnung des nicht steuerbaren Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns einbezogen wird, ist Ausfluss des verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Vertrauens auf die Realisierung eines steuerfreien Gewinns.<\/p>\n<p>32Der verbleibende Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns in H\u00f6he von 4.904,- DM unterliegt nach \u00a7 22 Nr. 2 i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft im Streitjahr 1999 der Einkommensteuer.<\/p>\n<p>33Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a03, 155 FGO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a7\u00a0708 Nr.\u00a010, 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>34Die Revision war wegen besonderer Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Rechtsfrage, ob es sich bei im Rahmen der Berechnung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns nach \u00a7 23 Abs. 3 EStG zu ber\u00fccksichtigenden Abschreibungen um \u201eWertzuw\u00e4chse\u201c im Sinne der BVerfG-Rechtsprechung handelt, noch unentschieden (BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.4.2012 IX B 14\/12, BFH\/NV 2012, 1130 und vom 12.7.2012 IX B 64\/12, BFH\/NV 2012, 1782). Dar\u00fcber hinaus sieht das BMF-Schreiben vom 20.12.2010 (BStBl I 2011, 14) in Tz. II.1. grunds\u00e4tzlich eine zeitanteilig lineare Aufteilung vor und enth\u00e4lt keine Sonderregelungen f\u00fcr Abschreibungen.<\/p>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<p>\u00a0Seite drucken\u00a0\u00a0Seite speichern<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entf\u00e4llt der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fcckes innerhalb der zehnj\u00e4hrigen sog. Spekulationsfrist auf Wertsteigerungen, die nach &#8222;alter Rechtslage&#8220; steuerfrei h\u00e4tten realisiert werden k\u00f6nnen, so bleiben diese Gewinnanteile weiterhin steuerfrei. Dies m\u00fcsse auch f\u00fcr den Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnes gelten, der daraus resultiere, dass der Verk\u00e4ufer Sonderabschreibungen und andere Absetzungen bis zum 31. M\u00e4rz 1999 in &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sonderabschreibungen-gehoren-nicht-zum-steuerpflichtigen-spekulationsgewinn\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Sonderabschreibungen geh\u00f6ren nicht zum steuerpflichtigen Spekulationsgewinn!<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1689],"tags":[],"class_list":["post-34940","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-einkommen-und-lohnsteuer"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/34940","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=34940"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/34940\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=34940"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=34940"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=34940"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}