{"id":34943,"date":"2013-07-15T15:31:38","date_gmt":"2013-07-15T13:31:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=34943"},"modified":"2013-07-15T15:31:38","modified_gmt":"2013-07-15T13:31:38","slug":"darlehensgewahrung-durch-auslandischen-gesellschafter-begrundet-keine-inlandische-betriebsstatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/darlehensgewahrung-durch-auslandischen-gesellschafter-begrundet-keine-inlandische-betriebsstatte\/","title":{"rendered":"Darlehensgew\u00e4hrung durch ausl\u00e4ndischen Gesellschafter begr\u00fcndet keine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Mit Urteil vom 13. Juni 2013 (Az. 13 K 3679\/12 F) hat der 13. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass eine in Frankreich ans\u00e4ssige Gesellschaft, die mittelbar an einer inl\u00e4ndischen KG beteiligt ist, nicht allein dadurch eine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte begr\u00fcndet, dass sie der KG ein Darlehen gew\u00e4hrt.<\/span><\/h1>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Rechtsnachfolgerin einer KG, an der mittelbar \u00fcber eine Holding-KG eine in Frankreich ans\u00e4ssigen Gesellschaft (S. A.) beteiligt ist. Die S. A. hatte der KG ein Darlehen gew\u00e4hrt. Die Darlehenszinsen behandelte das Finanzamt als Sonderbetriebseinnahmen der S. A. aus der Beteiligung an der KG. Aufgrund des Darlehens sei eine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte der S. A. anzunehmen, so dass Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe. Insoweit berief sich das Finanzamt auf das BMF-Schreiben vom 16.04.2010 (BStBl I 2010, 354).<\/p>\n<p>Das Gericht sah dies anders und gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Bei den Zinsen handele es sich zwar um Sonderverg\u00fctungen, jedoch stehe Deutschland das Besteuerungsrecht nicht zu. Zinsen d\u00fcrften nach dem DBA-Frankreich grunds\u00e4tzlich nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Gl\u00e4ubiger ans\u00e4ssig sei. Dies gelte ausnahmsweise dann nicht, wenn die Forderung zu seiner inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte geh\u00f6re. Allein durch die Darlehensgew\u00e4hrung an eine deutsche Tochter- oder Enkelgesellschaft werde jedoch noch keine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Eine Betriebsst\u00e4tte werde auch nicht durch \u00a7 50d Abs. 10 EStG begr\u00fcndet, da diese Vorschrift lediglich Verg\u00fctungen als Unternehmensgewinne fingiere.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0<span style=\"font-size: 1.17em;\">FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.07.2013 zum Urteil 13 K 3679\/12 vom 13.06.2013<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 13 K 3679\/12 F<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>13.06.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>13. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>13 K 3679\/12 F<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p><strong>Die Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der B GmbH &amp; Co. KG vom 21.05.2010 f\u00fcr 2003 und vom 09.03.2012 f\u00fcr 2004, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2012, werden nach Ma\u00dfgabe der Urteilsgr\u00fcnde ge\u00e4ndert. Die Berechnung der festzustellenden Betr\u00e4ge wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Beklagte. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig ist, ob Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung f\u00fcr die Streitjahre 2003 und 2004 zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma B GmbH &amp; Co. KG (im Folgenden: \u201eB KG\u201c). Gegenstand des Unternehmens der B KG war die Herstellung von Zulieferteilen f\u00fcr die Automobilindustrie.<\/p>\n<p>4Unmittelbare Gesellschafter der B KG waren im Streitzeitraum die A GmbH \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 als Komplement\u00e4rin ohne Kapitalanteil und die D Holding GmbH &amp; Co. KG als alleinige Kommanditistin (im Folgenden: D Holding KG\u201c). An der Kommanditistin waren wiederum verschiedene Personen bzw. Gesellschaften beteiligt, u.a. auch die in Frankreich ans\u00e4ssige C S.A. \u2013 die Beigeladene \u2013 mit einem Anteil am Kommanditkapital von 88 %. Die Kl\u00e4gerin wurde im Jahr 2005 durch Austritt der D Holding KG Gesamtrechtsnachfolgerin der B KG im Wege der Anwachsung.<\/p>\n<p>5Nach Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen stellte der Beklagte die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb der B KG zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df mit 1.993.641,52 EUR f\u00fcr 2003 (Bescheid vom 08.12.2004) und mit .\/. 206.215,- EUR f\u00fcr 2004 (Bescheid vom 23.08.2006) fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem. \u00a7 164 Abs. 1 der Abgabenordnung \u2013 AO \u2013. Die Beigeladene war bei diesen Bescheiden nicht Feststellungsbeteiligte. Die Bescheide wurden bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>6Das Finanzamt f\u00fcr Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung X f\u00fchrte im Jahr 2009 bei der B KG eine Betriebspr\u00fcfung \u2013 BP \u2013 f\u00fcr die Jahre 2003 und 2004 durch. In seinem BP-Bericht vom 30.09.2009 stellte der Pr\u00fcfer unter Tz. 2.3 fest, die Beigeladene habe der B KG am 11.08.2003 ein Darlehen \u00fcber 2.600.000,- EUR zur Verf\u00fcgung gestellt. F\u00fcr dieses Darlehen habe die B KG Zinsen gezahlt, und zwar 38.729,17 EUR im Jahr 2003 und 36.020,83 EUR im Jahr 2004. Da die Beigeladene durch ihre 88 %-ige Beteiligung an der D Holding KG zugleich mittelbare Gesellschafterin der B KG sei, seien ihr die Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen zuzurechnen. Dies wirke sich gewinnerh\u00f6hend bei der B KG aus. Das Besteuerungsrecht f\u00fcr diese Zinsen stehe n\u00e4mlich nach dem zwischen Deutschland und Frankreich bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen \u2013 DBA Frankreich \u2013 nur Deutschland zu, da f\u00fcr die Darlehensgeberin insoweit eine deutsche Betriebsst\u00e4tte anzunehmen sei (Schreiben des Bundesfinanzministeriums \u2013 BMF \u2013 vom 24.12.1999, Bundessteuerblatt \u2013 BStBl \u2013 I 1999, 1076, Tz. 1.2.3 und 1.2.4). Weitere \u00c4nderungen durch die Zurechnung dieser Sonderbetriebseinnahmen erg\u00e4ben sich nicht im Rahmen der Gewinnfeststellung, etwa bei den Steuerr\u00fcckstellungen, sondern lediglich bei der Gewerbesteuer durch einen Abzug von Zinsen f\u00fcr Dauerschulden (vgl. Anlage 1 und 4 des BP-Berichts vom 30.09.2009). Wegen der Einzelheiten wird auf den BP-Bericht verwiesen.<\/p>\n<p>7Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Betriebspr\u00fcfers an und erlie\u00df am 21.05.2010 f\u00fcr die Streitjahre \u00c4nderungsbescheide gem. \u00a7 164 Abs. 2 AO, mit denen er den Gewinn der B KG aus Gewerbebetrieb mit 1.926.130,69 EUR (2003) und 76.302,95 EUR (2004) feststellte und den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung aufhob. Hierbei stellte er auch erstmals eine Gewinnbeteiligung der Beigeladenen fest, und zwar in H\u00f6he der erhaltenen Zinsen.<\/p>\n<p>8Die Kl\u00e4gerin legte gegen die \u00c4nderungsbescheide am 18.06.2010 Einspruch ein. Sie f\u00fchrte aus, bez\u00fcglich der Zinsen bestehe kein deutsches Besteuerungsrecht, da die Forderung der Beigeladenen nicht zu ihrer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte geh\u00f6re. Dies ergebe sich aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes \u2013 BFH \u2013 (BFH-Urteil vom 8. 9. 2010 I R 74\/09, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH \u2013 BFHE \u2013 231, 84).<\/p>\n<p>9Aufgrund verschiedener anderer \u2013 nunmehr unstreitiger \u2013 Einwendungen im Rahmen des Einspruchsverfahrens bez\u00fcglich des Jahres 2004 erstellte das Finanzamt f\u00fcr Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung X am 22.07.2011 einen ge\u00e4nderten Pr\u00fcfungsbericht, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Tz. 2.3 des BP-Berichts blieb im Ergebnis unver\u00e4ndert, wobei sich der Pr\u00fcfer hinsichtlich der Entstehung einer deutschen Betriebsst\u00e4tte nunmehr auf das BMF-Schreiben vom 16.04.2010 (BStBl I 2010, 354) bezog und weiter darauf hinwies, dass das BFH-Urteil vom 8. 9. 2010 I R 74\/09 (BFHE 231, 84), in dem der BFH zu einer anderen Auffassung gelangt sei, im BStBl nicht ver\u00f6ffentlicht worden und somit nicht anzuwenden sei.<\/p>\n<p>10Auf der Grundlage des ge\u00e4nderten BP-Berichts erlie\u00df der Beklagte am 09.03.2012 einen weiteren \u00c4nderungsbescheid f\u00fcr 2004, mit dem er die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb mit .\/.\u00a01.107.742,05 EUR feststellte. Die der Beigeladenen zugerechneten Eink\u00fcnfte blieben unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>11Mit Einspruchsentscheidung vom 25.09.2012 wies der Beklagte die Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>12Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin am 26.10.2012 Klage erhoben.<\/p>\n<p>13Nach ihrer Auffassung sind die an die Beigeladene gezahlten Zinsen nicht als Sonderbetriebseinnahmen gem. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 i.V.m. \u00a7 50d des Einkommensteuergesetzes \u2013 EStG \u2013 zu erfassen, da die Forderung der Beigeladenen nicht ihrer deutschen Betriebsst\u00e4tte zuzurechnen sei, sondern ihrer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte. Die Forderung bilde n\u00e4mlich einen Aktivposten nur im ausl\u00e4ndischen \u201eStammhaus\u201c. Daher seien die BFH-Urteile vom 8. 9. 2010 I R 74\/09 (BFHE 231, 84) und vom 17. 10. 2007 I R 5\/06 (BFHE 219, 518, BStBl II 2009, 356) anzuwenden.<\/p>\n<p>14Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>15\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der DURA KG vom 21.05.2010 f\u00fcr 2003 und vom 09.03.2012 f\u00fcr 2004, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2012, zu \u00e4ndern, die festgestellten Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb um 38.729,17 EUR (2003) und 36.020,83 EUR (2004) zu vermindern und die auf die Beigeladene entfallenden Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb jeweils mit 0,00 EUR festzustellen,<\/p>\n<p>16hilfsweise,<\/p>\n<p>17\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>18Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>19\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>20Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>21Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf eine m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/p>\n<p>22<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>23Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO \u2013).<\/p>\n<p>24<strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>25Eine Beiladung der D Holding KG, die im Jahr 2005 aus der B KG ausgetreten war, war nicht notwendig.<\/p>\n<p>26Gem\u00e4\u00df \u00a7 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen kann, beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt gem. \u00a7 60 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht f\u00fcr Mitberechtigte, die nach \u00a7 48 FGO nicht klagebefugt sind. Dementsprechend sind im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Eink\u00fcnften alle nach \u00a7\u00a048 FGO klagebefugten Personen notwendig beizuladen; dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu \u00a7 60 Abs. 3 Satz 2 FGO (BFH-Beschluss vom 14. 1. 2003 VIII B 108\/01, BStBl II 2003, 335). Gem. \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO sind in Bezug auf Bescheide \u00fcber die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen klagebefugt u.a. ausgeschiedene Gesellschafter, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist.<\/p>\n<p>27Die Klagebefugnis setzt aber auch f\u00fcr einen ausgeschiedenen Gesellschafter gem. \u00a7 40 Abs. 2 FGO voraus, dass er durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist (BFH-Beschluss vom 23. 8. 1985 IV B 53\/85, BFH\/NV 1987, 584; Steinhauff in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, AO\/FGO, \u00a7 48 FGO Rz. 236; Dumke in Schwarz, FGO, \u00a7 48 Rz. 33). Dies ist nicht der Fall, wenn der Rechtsstreit gesellschafterbezogene Fragen eines anderen Gesellschafters, etwa die Anerkennung von Sonderbetriebseinnahmen oder -ausgaben zum Gegenstand hat (Brandis in Tipke\/Kruse, AO\/FGO, \u00a7 48 FGO Rz. 26).<\/p>\n<p>28Im Streitfall ergeben sich f\u00fcr die \u2013 aus der B KG ausgetretene \u2013 D Holding KG durch die Zurechnung von Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen keine Auswirkungen, da die Feststellung ihres Gewinns hierdurch nicht beeinflusst ist, auch nicht etwa durch eine ge\u00e4nderte Gewerbesteuerr\u00fcckstellung. Daher ist sie nicht in ihren Rechten verletzt.<\/p>\n<p>29<strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>30Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>31Die Kl\u00e4gerin hat ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr beide Streitjahre. Zwar sind die Eink\u00fcnfte der B KG aus Gewerbebetrieb in den angefochtenen Bescheiden f\u00fcr 2003 und 2004 jeweils in geringerer H\u00f6he festgestellt worden als in den erstmaligen Bescheiden vom 08.12.2004 bzw. 23.08.2006, die bestandskr\u00e4ftig geworden sind.<\/p>\n<p>32Jedoch war die Beigeladene bei den genannten erstmaligen Bescheiden nicht Feststellungsbeteiligte, so dass sie erst durch die \u00c4nderungsbescheide vom 21.05.2010 beschwert wurde. Aus dieser erstmaligen Beschwer ergibt sich ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, das auch von der gem. \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugten Kl\u00e4gerin geltend gemacht werden kann.<\/p>\n<p>33<strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>34Die Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>35Die angefochtenen Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der B KG sind rechtswidrig und verletzen die B KG in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht die an die Beigeladene gezahlten Zinsen in H\u00f6he von 38.729,17 EUR (2003) und 36.020,83 EUR (2004) als Sonderbetriebseinnahmen erfasst.<\/p>\n<p>361)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend und zutreffend angenommen, dass es sich bei den streitigen Zinsertr\u00e4gen um Sonderverg\u00fctungen handelt, die gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG grunds\u00e4tzlich den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind. Nach dieser Vorschrift sind Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb auch die Gewinnanteile der Mitunternehmer und die Verg\u00fctungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Dienst der Gesellschaft oder f\u00fcr die Hingabe von Darlehen oder f\u00fcr die \u00dcberlassung von Wirtschaftsg\u00fctern bezogen hat.<\/p>\n<p>372)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Beteiligten sind ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass hierbei auch die Eink\u00fcnfte der Beigeladenen Sonderverg\u00fctungen darstellen k\u00f6nnen, obwohl sie \u00fcber die D Holding KG nur mittelbar an der B KG beteiligt war. Denn gem. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG steht der mittelbar \u00fcber eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind.<\/p>\n<p>38Im Streitfall ist dies wegen der 88 %-igen Beteiligung der Beigeladenen an der D Holding KG, die wiederum alleinige Kommanditistin der B KG war, anzunehmen.<\/p>\n<p>393)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Entgegen der Auffassung des Beklagten durften in den Streitjahren aber die an die Beigeladene gezahlten Zinsen nicht im Rahmen der Gewinnfeststellung ber\u00fccksichtigt werden, weil die Zinsertr\u00e4ge nicht den in Deutschland zu besteuernden Eink\u00fcnften der B KG zuzurechnen sind.<\/p>\n<p>40Nach Art. 10 Abs. 1 DBA Frankreich k\u00f6nnen Zinsen ohne R\u00fccksicht darauf, ob sie durch Grundpfandrechte gesichert sind oder nicht, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ans\u00e4ssig ist. Dies ist im Streitfall Frankreich. Nach Art. 10 Abs. 2 DBA Frankreich gilt der vorstehende Absatz jedoch nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Zinsen oder der sonstigen Eink\u00fcnfte im anderen Vertragsstaat eine Betriebst\u00e4tte hat und die Forderung zum Verm\u00f6gen dieser Betriebst\u00e4tte geh\u00f6rt (sog. Betriebsst\u00e4ttenvorbehalt). In diesem Fall ist Artikel 4 DBA Frankreich anzuwenden. Gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DBA Frankreich k\u00f6nnen Gewinne eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen in dem anderen Staat durch eine dort belegene Betriebst\u00e4tte gewerblich t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>41Im Streitfall gelangt der Betriebsst\u00e4ttenvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 DBA Frankreich nicht zur Anwendung, so dass gem. Art. 10 Abs. 1 DBA Frankreich allein dem Staat Frankreich das Besteuerungsrecht zusteht. Denn eine im Ausland ans\u00e4ssige Gesellschaft, hat nicht allein dadurch eine deutsche Betriebsst\u00e4tte begr\u00fcndet, dass sie einer deutschen Tochter- bzw. Enkelgesellschaft ein Darlehen gew\u00e4hrt hat. Dies hat der BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden (BFH-Urteile vom 17. 10. 2007 I R 5\/06, BFHE 219, 518, BStBl II 2009, 356; vom 8. 9. 2010 I R 74\/09, BFHE 231, 84, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des BFH \u2013 BFH\/NV \u2013 2011, 138; vom 7. 12. 2011 I R 5\/11, BFH\/NV 2012, 556).<\/p>\n<p>42Denn eine Forderung geh\u00f6rt nur dann zu einer Betriebsst\u00e4tte, wenn sie aus Sicht der Betriebsst\u00e4tte nicht nur steuerrechtlich, sondern in tats\u00e4chlich-funktionaler Weise einen Aktivposten bildet (BFH-Urteile vom 17. 10. 2007 I R 5\/06, BFHE 219, 518, BStBl II 2009, 356; vom 8. 9. 2010 I R 74\/09, BFHE 231, 84, BFH\/NV 2011, 138). Dies ist im Streitfall nicht der Fall, da das Darlehen bei der Beigeladenen als Darlehensgeberin, nicht bei der B KG aktiviert war.<\/p>\n<p>43Der Senat schlie\u00dft sich dieser Rechtsprechung des BFH an und widerspricht der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 16. 4. 2010, BStBl I 2010, 354, Tz. 5.1).<\/p>\n<p>444)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Eine hiervon abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus \u00a7 50d Abs. 10 Satz 1 EStG.<\/p>\n<p>45Nach dieser Vorschrift gelten u.a. Verg\u00fctungen im Sinne des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG f\u00fcr Zwecke der Anwendung eines DBA ausschlie\u00dflich als Unternehmensgewinne, wenn auf diese Verg\u00fctungen die Vorschriften des DBA anzuwenden sind und das Abkommen keine solche Verg\u00fctungen betreffende ausdr\u00fcckliche Regelung enth\u00e4lt. Wenn durch diese Vorschrift im Streitfall die streitigen Zinsen als \u201eUnternehmensgewinne\u201c der deutschen Betriebsst\u00e4tte zugerechnet werden k\u00f6nnten, k\u00f6nnten sie gem. Art. 10 Abs. 2 DBA Frankreich als Sonderbetriebseinnahmen in Deutschland erfasst werden.<\/p>\n<p>46Jedoch f\u00fchrt die Qualifikation als \u201eUnternehmensgewinne\u201c nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschlie\u00dft, nicht dazu, dass es sich um gewerbliche Gewinne einer Betriebsst\u00e4tte handelt und dass die Eink\u00fcnfte fiktiv einer Betriebsst\u00e4tte zugerechnet werden k\u00f6nnen; vielmehr greift die Fiktion begrifflich hierf\u00fcr zu kurz (BFH-Urteile vom 8. 9. 2010 I R 74\/09, BFHE 231, 84, BFH\/NV 2011, 138; vom 7. 12. 2011 I R 5\/11, BFH\/NV 2012, 556). Dementsprechend kann das deutsche Besteuerungsrecht nicht unbeschadet der Abkommensvorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung mittels einer unilateral fingierten Einkunftsqualifikation durchgesetzt werden, sondern es verbleibt bei dem Besteuerungsrecht des anderen Staates (BFH-Urteil vom 8. 9. 2010 I R 74\/09, BFHE 231, 84, BFH\/NV 2011, 138), hier Frankreich.<\/p>\n<p>47Ob und ggf. in welchem Umfang anders zu entscheiden w\u00e4re, wenn \u2013 wie vom Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 angedacht (BR-Drucks. 139\/13 vom 22. 2. 2013, S. 25, 26) \u2013 \u00a7 50d Abs. 10 EStG ge\u00e4ndert wird und Gesellschafterverg\u00fctungen fiktiv einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte zuzuordnen sind, kann der Senat offen lassen, da das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens sowohl inhaltlich als auch zeitlich offen ist. Insofern kommt auch nicht in Betracht, das Verfahren ruhen zu lassen.<\/p>\n<p>48<strong>IV.<\/strong><\/p>\n<p>49Die Entscheidung, die Berechnung der festzustellenden Betr\u00e4ge auf den Beklagten zu \u00fcbertragen, beruht auf \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO. Die Ermittlung erfordert einen nicht unerheblichen Aufwand, da mehrere Feststellungen betroffen sind.<\/p>\n<p>50Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 139 Abs. 4 FGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a03, 155 FGO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a0709 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>51Die Entscheidung \u00fcber die Nichtzulassung der Revision beruht auf \u00a7 115 Abs. 2 FGO.<\/p>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 13. Juni 2013 (Az. 13 K 3679\/12 F) hat der 13. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass eine in Frankreich ans\u00e4ssige Gesellschaft, die mittelbar an einer inl\u00e4ndischen KG beteiligt ist, nicht allein dadurch eine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte begr\u00fcndet, dass sie der KG ein Darlehen gew\u00e4hrt. 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