{"id":34948,"date":"2013-07-15T15:35:34","date_gmt":"2013-07-15T13:35:34","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=34948"},"modified":"2020-09-15T11:20:10","modified_gmt":"2020-09-15T09:20:10","slug":"maklerkosten-konnen-werbungskosten-bei-vermietungseinkunften-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/maklerkosten-konnen-werbungskosten-bei-vermietungseinkunften-sein\/","title":{"rendered":"Maklerkosten k\u00f6nnen Werbungskosten bei Vermietungseink\u00fcnften sein!"},"content":{"rendered":"<h3><span style=\"font-size: 13px;\">Der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat in einem heute ver\u00f6ffentlichen Urteil entschieden, dass Maklerkosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses anfallen, Werbungskosten bei Vermietungseink\u00fcnften sein k\u00f6nnen, die der Steuerpflichtige aus anderen Objekten erzielt (<\/span>Urteil vom\u00a0 22. Mai 2013<span style=\"font-size: 13px;\">, 10 K 3103\/10 E). Dies ist \u2013 so der Senat \u2013 dann der Fall, wenn und soweit der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s tats\u00e4chlich f\u00fcr die Finanzierung der Vermietungsobjekte verwendet wird, diese Verwendung von vornherein beabsichtigt war und dementsprechend z.B. durch entsprechende vertragliche Bestimmungen im Kaufvertrag endg\u00fcltig festgelegt wird.<\/span><\/h3>\n<div>\n<p>Der Senat hat damit \u00fcber eine h\u00f6chstrichterlich noch ungekl\u00e4rte und im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten vom Bundesfinanzhof abweichend beurteilte Frage entschieden. Die f\u00fcr Steuerpflichtige positive Entscheidung des 10. Senates d\u00fcrfte auf breites Interesse sto\u00dfen und den Inhalt k\u00fcnftiger Vertragsregelungen beeinflussen.<\/p>\n<p>Im Streitfall hatte der Kl\u00e4ger eines seiner drei Objekte, aus denen er Vermietungseink\u00fcnfte erzielte, verkauft und dazu einen Makler beauftragt. Die Finanzierung der weiterhin vom Kl\u00e4ger vermieteten Wohn-\/Gesch\u00e4ftsh\u00e4user war \u00fcber eine Grundschuld auf dem ver\u00e4u\u00dferten Grundst\u00fcck abgesichert. In dem Vertrag war festgelegt, dass der Kaufpreis in wesentlichen Teilen zur Tilgung von Darlehen, die der Finanzierung der beiden anderen Vermietungsobjekte dienten, verwendet und daher direkt an die finanzierenden Banken \u00fcberwiesen werden sollte. Insoweit, als der Kaufpreis anteilig zur Darlehnstilgung verwendet wurde, sah der Kl\u00e4ger den damit zusammenh\u00e4ngenden Teil der Maklerkosten als Werbungskosten bei den Vermietungseink\u00fcnften an. Das Finanzamt lehnte einen entsprechenden Werbungskostenabzug jedoch ab.<\/p>\n<p>Der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster gab dem Kl\u00e4ger Recht. Es sei m\u00f6glich, dass Ver\u00e4u\u00dferungskosten zugleich als Geldbeschaffungskosten im Veranlassungszusammenhang mit der Erzielung von Vermietungseink\u00fcnften durch ein anderes Wirtschaftsgut stehen k\u00f6nnen. Allerdings sei dies nicht ausnahmslos der Fall, sondern nur dann, wenn und soweit der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s \u2013 wie im Streitfall \u2013 tats\u00e4chlich f\u00fcr die Finanzierung der Vermietungsobjekte verwendet werde und diese Verwendung von vornherein beabsichtigt und im Vertrag endg\u00fcltig festgelegt sei.<\/p>\n<p>Der 10. Senat hat die Revision zugelassen.<\/p>\n<p>Pressemitteilung Nr. 7 vom 01.07.2013<\/p>\n<div>\n<p>\u00a0Seite drucken<\/p>\n<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 10 K 3103\/10 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>22.05.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>10. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>10 K 3103\/10 E<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p><strong>Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 15.4.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.8.2010 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass weitere Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 23.730,51 \u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Berechnung der ge\u00e4nderten Steuerfestsetzung wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs des Kl\u00e4gers vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Revision wird zugelassen<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>2Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob beim Kl\u00e4ger angefallene Maklerkosten als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind.<\/p>\n<p>3Der Kl\u00e4ger erzielte im Streitjahre 2007 Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung aus den folgenden drei Objekten:<\/p>\n<p>4- Wohn- und Gesch\u00e4ftshaus &#8222;B-Stra\u00dfe 1&#8220; in A-Stadt<\/p>\n<p>5- Wohn- und Gesch\u00e4ftshaus &#8222;C-Stra\u00dfe 2 18&#8220; in A-Stadt<\/p>\n<p>6- Parkpl\u00e4tze &#8222;C-Stra\u00dfe 2 7&#8220; in A-Stadt<\/p>\n<p>7Das Objekt &#8222;B-Stra\u00dfe 1&#8220; war \u00fcber ein Darlehen bei der D-Bank AG finanziert worden (Darlehen-Nr. 5181311.017 i.H.v. 660.000 \u20ac und 5181300.026 i.H.v. 540.000 \u20ac). Das Objekt &#8222;C-Stra\u00dfe 2 7&#8220; war \u00fcber ein Darlehen bei der E&#8230;-Bank-Bank A-Stadt eG finanziert worden (Darlehen-Nr. 250 144 574 i.H.v. 140.000 \u20ac). Nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers waren beide Darlehen auf Verlangen der beiden Banken ganz oder zum Teil grundbuchlich (\u00fcber Grundschulden) mit dem Objekt &#8222;C-Stra\u00dfe 2 18&#8220; abgesichert (bei dem Objekt \u201eB-Stra\u00dfe 1\u201c sei zudem eine Grundschuld auf dem Objekt selbst eingetragen worden). Auch der Beklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) geht davon aus, dass die vorgenannten Darlehen jeweils tats\u00e4chlich f\u00fcr die Anschaffung der beiden Objekte verwendet wurden und die auf die Darlehen anfallenden bzw. gezahlten Schuldzinsen daher beim Kl\u00e4ger als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung der beiden Objekte abziehbar sind. Der Schuldzinsenabzug wurde vom FA auch in den entsprechenden Veranlagungszeitr\u00e4umen jeweils anerkannt.<\/p>\n<p>8Zu den Darlehen der D-Bank AG liegt eine Darlehenszusage vom 14.2.2003 vor, in der die Mithaftung des Objekts \u201eC-Stra\u00dfe 2 18\u201c vorgesehen ist. Zu dem Darlehen der E&#8230;-Bank-Bank A-Stadt eG liegt der (undatierte) Darlehensvertrag vor, in dem als Sicherheit ebenfalls das Objekt \u201eC-Stra\u00dfe 2 18\u201c vorgesehen ist. Weitere Unterlagen \u00fcber die tats\u00e4chliche Verwendung der Darlehensbetr\u00e4ge liegen allerdings nicht vor.<\/p>\n<p>9Das Objekt &#8222;C-Stra\u00dfe 2 18&#8220; hatte der Kl\u00e4ger mit notarieller Urkunde vom 30.3.1995 entgeltlich erworben.<\/p>\n<p>10Ab 2006 kam es bei den Objekten &#8222;C-Stra\u00dfe 2 18&#8220; und &#8222;B-Stra\u00dfe 1&#8243; zu mehreren Mietausf\u00e4llen. Im Einzelnen handelte es sich nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers um folgende Ausf\u00e4lle:<\/p>\n<p>11C-Stra\u00dfe 2 18:<\/p>\n<p>12- K\u00fcndigung einer Gewerbeeinheit durch die Fa. X&#8230;. vom 20.2.2006 zum 28.2.2007 (lt. Kl\u00e4ger Miete mtl. 1.247,02 \u20ac)<\/p>\n<p>13- K\u00fcndigung einer Wohnung durch Herrn M1&#8230;. vom 31.7.2007 zum 31.10.2007 (lt. Kl\u00e4ger Miete mtl. 1.300,10 \u20ac, Angebot, Nachmieter zu stellen)<\/p>\n<p>14- K\u00fcndigung einer Wohnung durch Herrn M2&#8230;. vom 27.11.2006 zum 28.2.2007 (lt. Kl\u00e4ger Miete mtl. 391 \u20ac, Ank\u00fcndigung, er werde sich um einen Nachmieter bem\u00fchen)<\/p>\n<p>15B-Stra\u00dfe 1:<\/p>\n<p>16- Privatinsolvenz des Mieters einer Wohnung (Herr Maik M3&#8230;., lt. Kl\u00e4ger Miete mtl. 447 \u20ac)<\/p>\n<p>17- Insolvenz des Mieters einer Gewerbeeinheit (Friseur M4&#8230;., lt. Kl\u00e4ger Miete mtl. 1.882,32 \u20ac)<\/p>\n<p>18- K\u00fcndigung einer Wohnung durch Frau M5&#8230;. vom 29.1.2008 zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Termin (Miete lt. Kl\u00e4ger mtl. 603,54 \u20ac)<\/p>\n<p>19Ob und wie lange die vorgenannten Objekte jeweils tats\u00e4chlich leer standen und in welcher H\u00f6he die Mieten daher tats\u00e4chlich ausgefallen sind, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Auf die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers zu den vorgenannten Mietausf\u00e4llen und den hierzu eingereichten Unterlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (siehe Schrifts\u00e4tze des Kl\u00e4gervertreters vom 18.8.2010 sowie die Anlagen zu diesem und vom 19.4.2013).<\/p>\n<p>20Mit notariellem Vertrag vom 20.7.2007 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger das Objekt C-Stra\u00dfe 2 18&#8220; f\u00fcr einen Kaufpreis von 1.400.000 \u20ac an eine d\u00e4nische Fondsgesellschaft (die Fa.\u00a0&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.., im Folgenden: Y&#8230;). Laut den Ausf\u00fchrungen in dem Vertrag waren im Grundbuch des Objekts Grundschulden i.H.v. 850.000 \u20ac f\u00fcr die E&#8230;-Bank-Bank A-Stadt eG und i.H.v. 1.200.000 \u20ac f\u00fcr die D-Bank AG eingetragen. Nach \u00a7 2 des Vertrags war der Kaufpreis vom K\u00e4ufer mit den Betr\u00e4gen, die zur Abl\u00f6sung der vorgenannten Grundschulden erforderlich waren, an die Gl\u00e4ubiger der Grundschulden und mit dem Restbetrag an den Verk\u00e4ufer zu zahlen. Nach \u00a7 4 des Vertrags sollte der Besitz etc. an dem Objekt mit dem auf die vertragsgem\u00e4\u00dfe Zahlung folgenden Monatsersten auf den K\u00e4ufer \u00fcbergehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 20.7.2007 Bezug genommen.<\/p>\n<p>21Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung \u00fcberwies die Y&#8230; die folgenden Teile des Kaufpreises direkt zur Tilgung der o.g. Darlehen des Kl\u00e4gers bei der D-Bank AG und der (nunmehrigen) E&#8230;-Bank-Bank West eG:<\/p>\n<p>22- 513.349,44 \u20ac (512.779,81 \u20ac am 3.9.2007 und 569,63 \u20ac am 10.9.2007) auf das Darlehenskonto Nr.\u00a05181300.026 bei der D-Bank AG<\/p>\n<p>23- 86.650,56 \u20ac auf das Darlehenskonto Nr. 51813111.017 bei der D-Bank AG (am 3.9.2007)<\/p>\n<p>24- 64.661,40 \u20ac auf das Darlehenskonto Nr. 250 144 584 bei der E&#8230;-Bank-Bank eG (am 4.9.2007)<\/p>\n<p>25Laut zwei Kontoausz\u00fcgen der D-Bank AG und eines Kontosauszugs der E&#8230;-Bank-Bank eG wurden die vorgenannten Betr\u00e4ge dort als Tilgungsbetr\u00e4ge auf die vorgenannten Darlehen verbucht. Die tats\u00e4chlich von der Y&#8230; an die jeweiligen Banken \u00fcberwiesenen Betr\u00e4ge \u00fcberstiegen die vorgenannten Betr\u00e4ge, da ein Teil der Zahlungen auch f\u00fcr Kosten im Zusammenhang mit der Abl\u00f6sung der Darlehen verbucht wurden (siehe Schriftsatz des Kl\u00e4gervertreters vom 19.4.2013 und das in der Anlage dazu beigef\u00fcgte Schreiben des Rechtsanwalts der Y&#8230; vom 11.9.2007).<\/p>\n<p>26Bei der Ver\u00e4u\u00dferung des Objekts &#8222;C-Stra\u00dfe 2 18&#8220; war ein Immobilienmakler eingeschaltet. Mit Schreiben vom 29.8.2007 stellte dieser dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Vermittlung des K\u00e4ufers Y&#8230; eine Courtage von 49.980 \u20ac (42.000 \u20ac zzgl. Umsatzsteuer) in Rechnung (mit F\u00e4lligkeit zum 10.9.2007). Nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers h\u00e4tten bei dem Verkauf sowohl er als Verk\u00e4ufer als auch die Y&#8230; als K\u00e4ufer je die H\u00e4lfte der Maklerkosten tragen m\u00fcssen. Der in der auf ihn lautenden Rechnung ausgewiesene Betrag sei der von ihm zu tragende Anteil gewesen. Der Grund daf\u00fcr, dass auch er als Verk\u00e4ufer einen Teil der Maklerkosten habe tragen m\u00fcssen, sei, dass es um einen schnellen Verkauf gegangen sei (siehe zu diesem Vorbringen das Protokoll \u00fcber den Er\u00f6rterungstermin vom 1.3.2013).<\/p>\n<p>27In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 2007 machte der Kl\u00e4ger einen Teil der o.g. Maklerkosten i.H.v. 23.730,51 \u20ac als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geltend, und zwar bei den Objekten &#8222;B-Stra\u00dfe 1&#8220; und &#8222;C-Stra\u00dfe 2 7&#8220;. Hierzu legte er eine Berechnung bei, nach der die Kaufpreisbetr\u00e4ge, die zur Tilgung der o.g. und zur Finanzierung des Objekts &#8222;B-Stra\u00dfe 1&#8220; aufgenommenen Darlehen bei der D-Bank AG verwendet wurden, 36,67 % und 6,69 % des gesamten Kaufpreises ausmachen, was einem Anteil an den Maklerkosten von 18.327,67 \u20ac und 3.093,76 \u20ac entspreche. Der Kaufpreisbetrag, der zur Tilgung des o.g. und zur Finanzierung des Objekts &#8222;C-Stra\u00dfe 2 7&#8220; aufgenommenen Darlehens bei der E&#8230;-Bank-Bank West eG , mache 4,62 % des gesamten Kaufpreises aus, was einem Anteil an den Maklerkosten von 2.309,08 \u20ac entspreche.<\/p>\n<p>28Unter dem Datum vom 15.4.2009 erlie\u00df das FA einen Einkommensteuerbescheid 2007, in dem es den vorgenannten Betrag nicht als Werbungskosten ber\u00fccksichtigte. Die Aufwendungen dienten nicht der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der beiden verbleibenden Objekte, sondern seien aufgrund der Ver\u00e4u\u00dferung des Objekts &#8222;C-Stra\u00dfe 2 18&#8220; entstanden.<\/p>\n<p>29Gegen diesen Bescheid legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein. Die Ver\u00e4u\u00dferung des Objekts \u201eC-Stra\u00dfe 2 18\u201c und damit die Maklerkosten h\u00e4tten zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus den anderen beiden Objekten \u201eB-Stra\u00dfe 1\u201c und \u201eC-Stra\u00dfe 2 7\u201c gedient, und zwar insoweit als der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s zur Tilgung der Darlehen verwendet worden sei, die f\u00fcr die Anschaffung der beiden letztgenannten Objekte aufgenommen worden seien. Diese Verwendung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses sei auch bereits bei dem Verkauf so beabsichtigt gewesen und die Kaufpreiszahlung im Vertrag vom 29.7.2007 entsprechend vereinbart worden. Auch h\u00e4tten die Banken als Darlehensgeber der vorgenannten Darlehen, die \u00fcber die Grundschulden auf dem ver\u00e4u\u00dferten Objekt \u201eC-Stra\u00dfe 2 18\u201c abgesichert worden seien, eine Tilgung bzw. Abl\u00f6sung der Darlehen zur Bedingung f\u00fcr die Erteilung einer L\u00f6schungsbewilligung gemacht. So habe die D-Bank AG insoweit eine Tilgung des von ihr erteilten Darlehens i.H.v. 600.000 \u20ac verlangt. Hierzu reichte der Kl\u00e4ger den Ausdruck einer e-mail der D-Bank AG vom 5.6.2007 ein, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Dass die Tilgungen durch den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus den beiden verbliebenen Objekten gedient h\u00e4tten, zeige sich auch dadurch, dass durch die Tilgungen die Zinsbelastung bei dem Objekt \u201eB-Stra\u00dfe 1\u201c erheblich gesunken und bei dem Objekt \u201eC-Stra\u00dfe 2 7\u201c sogar vollst\u00e4ndig entfallen sei. Hierzu f\u00fchrte der Kl\u00e4ger au\u00dferdem ein Urteil des 9. Senats des BFH vom 14.1.2004 (IX R 34\/01, BFH\/NV 2004, 1091) an. Der BFH habe dort entschieden, dass eine im Zusammenhang mit einer Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung gezahlte Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung zu den Finanzierungskosten eines neuen Mietobjekts geh\u00f6rt, wenn und soweit der nach der Darlehenstilgung verbleibende Restkaufpreis zur Finanzierung dieses Objekts tats\u00e4chlich verwendet werde. Die im Streitfall in Rede stehenden Maklerkosten seien ebenso zu behandeln. Dar\u00fcber hinaus ergebe sich im Streitfall der Veranlassungszusammenhang mit den Vermietungseink\u00fcnften aus den verbliebenen Objekten auch daraus, der Kl\u00e4ger gegen Ende des Jahres 2006 und im Jahr 2007 erhebliche Mietausf\u00e4lle in den Objekten \u201eC-Stra\u00dfe 2 18\u201c und \u201eB-Stra\u00dfe 1\u201c von \u00fcber 6.000 \u20ac monatlich erlitten habe. Aufgrund dieser Mietausf\u00e4lle sei der Verkauf des Objekts \u201eC-Stra\u00dfe 2 18\u201c notwendig geworden.<\/p>\n<p>30Mit Einspruchsentscheidung vom 4.8.2010 \u00e4nderte das FA die Einkommensteuer in einem anderen, hier nicht relevanten Punkt und wies den Einspruch im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Ausl\u00f6sendes Moment f\u00fcr die Entstehung der Maklerprovision sei die Ver\u00e4u\u00dferung des Objekts, die in die nicht steuerbare Verm\u00f6genssph\u00e4re falle und \u2013 abgesehen von Eink\u00fcnften aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft i.S.v. \u00a7 22 Nr. 2, \u00a7 23 EStzG \u2013 keinem einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich zugeordnet werden k\u00f6nne. Aus diesem Grund habe der BFH auch etwa Maklerkosten, die aus Anlass eines beruflich veranlassten Umzugs anfallen, nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit nach \u00a7 19 EStG angesehen (Hinweis auf BFH-Urteile vom 24.5.2000 VI R 147\/99, BStBl II 2000, 476; vom 15.11.1991 VI R 36\/89, BStBl II 1992, 492). Des Weiteren habe etwa das FG Hamburg entschieden, dass Ver\u00e4u\u00dferungskosten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wertpapieren auch dann nicht Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung darstellen, wenn der Erl\u00f6s zur Finanzierung des vermieteten Objekts verwendet werde. In der Literatur gebe es \u00e4hnliche \u00c4u\u00dferungen (Hinweis auf Hermann\/Heuer\/Raupach, \u00a7 9 EStG Anm. 750 Stichwort \u201eVer\u00e4u\u00dferungskosten\u201c, Littmann\/Bitz\/Pust, \u00a7 9 EStG Anm. 530 Stichwort \u201eVerkaufsaufwendungen\u201c). Dass nach dem BFH f\u00fcr Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen ausnahmsweise etwas anderes gelte, wenn bereits im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung der endg\u00fcltig gefasste Entschluss zur entsprechenden Verwendung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses bestehe, \u00e4ndere nichts an der Beurteilung des Streitfalls. Anders als bei Maklerkosten handele es sich bei Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen um Aufwendungen, die bei einem entsprechenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart bereits gesetzlich den Werbungskosten gleichgestellt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>31Hiergegen richtet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Klage. Das Vorbringen des Kl\u00e4gers entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen im Einspruchsverfahren. Erg\u00e4nzend macht der Kl\u00e4ger geltend, entgegen dem FA k\u00f6nnten aufgrund der Rechtsprechung des BFH zu Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen auch die hier in Rede stehenden Maklerkosten nicht anders behandelt werden. Dies zeige auch die Rechtsprechung zur Umwidmung von Darlehen, die den Schuldzinsenabzug betreffe. Danach k\u00f6nne ein Darlehen, welches zun\u00e4chst f\u00fcr ein eink\u00fcnfteerzielendes Objekt verwendet worden sei, aufgrund der Ver\u00e4u\u00dferung dieses Objekts und einer entsprechenden Verwendung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses einem neuen Objekt zugeordnet werden (Hinweis etwa auf FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 13.7.2009 9 K 251\/07, EFG 2009, 1829). Des Weiteren macht er zu den von ihm angef\u00fchrten Mietausf\u00e4llen erg\u00e4nzend geltend, die Ver\u00e4u\u00dferung des Objekts \u201eC-Stra\u00dfe 2 18\u201c sei auch aus diesem Grund notwendig gewesen, um die anderen beiden Objekte zu erhalten. Aufgrund der Ausf\u00e4lle sei die zuk\u00fcnftige Bedienung der monatlichen Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus den drei Objekten nicht mehr gew\u00e4hrleistet bzw. gef\u00e4hrdet gewesen. Aufgrund der fallenden Mieteinnahmen und der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse h\u00e4tten auch die Banken gefordert, die entsprechenden Darlehen auf den Objekten zur\u00fcckzuf\u00fchren. Die monatliche Belastung aus den Zins- und Tilgungsverpflichtungen habe 6.170,30 \u20ac betragen (74.043,60 \u20ac pro Jahr). Hinzu k\u00e4men weitere finanzielle Belastungen durch Werbungskosten (ohne Abschreibungen) i.H.v. 38.165 \u20ac pro Jahr. Wegen der weiteren Einzelheiten zu diesem Vorbringen wird auf den Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 19.4.2013 und die Anlagen zu diesem Bezug genommen.<\/p>\n<p>32Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>33den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 15.4.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.8.2010 dahingehend zu \u00e4ndern, dass weitere Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 23.730,51 \u20ac ber\u00fccksichtigt werden,<\/p>\n<p>34hilfsweise,<\/p>\n<p>35die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>36Das FA beantragt,<\/p>\n<p>37die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>38Zur Begr\u00fcndung verweist das FA auf sein Vorbringen in der Einspruchsentscheidung. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat das FA erg\u00e4nzend ausgef\u00fchrt, ein Unterschied zwischen den hier in Rede stehenden Maklerkosten und den vom Kl\u00e4ger in Bezug genommenen Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen bzw. der Rechtsprechung zu diesen besteht darin, dass die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen aufgrund der bestehenden vertraglichen Regelungen zwingend anfielen, w\u00e4hrend die Maklerkosten auf einer freiwilligen Entscheidung zur Einschaltung eines Maklers beruhten.<\/p>\n<p>39Am 1.3.2013 hat ein Er\u00f6rterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden. Auf das Protokoll zu diesem Er\u00f6rterungstermin wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>40<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>41Die Klage ist begr\u00fcndet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl\u00e4ger in seinen Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).<\/p>\n<p>42I. Die Maklerkosten, die aufgrund der Ver\u00e4u\u00dferung des Objekts &#8222;C-Stra\u00dfe 2 18&#8220; angefallen sind, sind in der vom Kl\u00e4ger geltend gemachten H\u00f6he als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers nach \u00a7 21 EStG aus den beiden verbliebenen Objekten &#8222;B-Stra\u00dfe 1&#8220; und &#8222;C-Stra\u00dfe 2 7&#8220; zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>431. Nach Auffassung des Senats sind die anteiligen Maklerkosten deshalb als Werbungskosten im vorgenannten Sinne zu ber\u00fccksichtigen, weil der Kl\u00e4ger bereits bei der Ver\u00e4u\u00dferung des Objekts &#8222;C-Stra\u00dfe 2 18&#8220; die Absicht und zudem vertraglich festgelegt hatte, dass er den anteiligen Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s zur Finanzierung und damit zur Eink\u00fcnfteerzielung mit den verbliebenen beiden Objekten verwendet, indem er mit diesem die zur Anschaffung dieser beiden Objekte aufgenommenen Darlehen tilgt. Der Senat sieht die anteiligen Maklerkosten aus diesem Grund als Geldbeschaffungskosten im Rahmen der Finanzierung dieser beiden Objekte an.<\/p>\n<p>44a) Der Kl\u00e4ger beruft sich auf die Rechtsprechung des IX. Senats des BFH zu durch die Ver\u00e4u\u00dferung eines Mietobjekts ausgel\u00f6sten Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen als Finanzierungskosten eines neu erworbenen Mietobjekts. Soweit bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Mietobjekts eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung bei dem f\u00fcr dieses aufgenommene Darlehen anf\u00e4llt, hat der BFH diese grunds\u00e4tzlich als Ver\u00e4u\u00dferungskosten angesehen, die dem \u2013 abgesehen von \u00a7 23 EStG \u2013 nicht steuerbaren Verm\u00f6gensbereich zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten abziehbar sind (so etwa BFH-Urteil vom 23.4.1996 IX R 5\/94, BStBl II 1996, 595, unter 2.a; diese Einordnung k\u00f6nnte sich allerdings durch die j\u00fcngst ge\u00e4nderte Rechtsprechung des BFH zum nachtr\u00e4glichen Schuldzinsenabzug bei \u00a7 21 EStG ge\u00e4ndert haben, vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20.6.2012 IX R 67\/10, DStR 2012, 1801). Nach der Rechtsprechung des IX.\u00a0Senats des BFH k\u00f6nnen aber Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen im vorgenannten Sinne ausnahmsweise und unter bestimmten Umst\u00e4nden zu den Finanzierungskosten eines neuen Mietobjekts geh\u00f6ren. Zun\u00e4chst hat der BFH hierzu verlangt, dass ein entsprechender Veranlassungszusammenhang mit dem neuen Objekt dann bestehe, wenn der Steuerpflichtige bereits bei der Ver\u00e4u\u00dferung (z.B. im Kaufvertrag selbst oder zumindest bei dessen Abschluss) im vorhinein so unwiderruflich \u00fcber den Restkaufpreis verf\u00fcgt, dass er ihn unmittelbar in seiner Verwendung zum Erzielen von Eink\u00fcnften aus diesem Objekt festlegt (so BFH-Urteil in BStBl II 1996, 595, unter 2.a, unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 21.6.1994 IX R 57\/89, BFH\/NV 1995, 106, welches eine entsprechende Beurteilung auf der Einnahmeseite betraf). Sp\u00e4ter hat der BFH diese strengere Anforderung nicht mehr verlangt und es gen\u00fcgen lassen, dass der Restkaufpreis tats\u00e4chlich zur Finanzierung des neuen Objekts verwendet wird (so BFH-Urteil vom 14.1.2004 IX R 34\/01, BFH\/NV 2004, 1091, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 28.7.2004 IX B 136\/03, BFH\/NV 2005, 43, unter 1.b, jeweils unter Aufgabe des o.g. Kriteriums aus dem BFH-Urteil in BStBl II 1996, 595; vgl. zu dieser Rechtsprechung auch Schmidt\/Loschelder, 32. Aufl., \u00a7 9 EStG Rz. 92; Kulosa in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7 21 EStG Anm. 97; Bergkemper in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7 9 EStG Anm. 385 \u201eVorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen\u201c; ablehnend jedoch Schie\u00dfl, DStZ 2007, 466 ff.).<\/p>\n<p>45Im Widerspruch zu der vorgenannten Beurteilung steht allerdings die Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen nach \u00a7 20 EStG. Danach ist eine durch eine Ver\u00e4u\u00dferung eines (Miet-)Objekts ausgel\u00f6ste Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung in keinem Fall als Werbungskosten bei Eink\u00fcnften aus einer neuen Kapitalanlage zu ber\u00fccksichtigen, und zwar weder dann, wenn der Restkaufpreis tats\u00e4chlich f\u00fcr diese neue Kapitalanlage verwendet wurde, noch, wenn im o.g. Sinne bereits bei der Ver\u00e4u\u00dferung entsprechend in endg\u00fcltiger Weise \u00fcber den Kaufpreis verf\u00fcgt wurde (so BFH-Urteil vom 6.12.2005 VIII R 34\/04, BStBl II 2006, 265, unter\u00a0II.2.b bb und 3.; ablehnend hierzu Schmidt\/Loschelder, 32. Aufl., \u00a7 9 EStG Rz.\u00a092; Kempermann, FR 2006, 417 f.; zustimmend dagegen Schie\u00dfl, DStZ 2007, 466 ff.). Der VIII. Senat des BFH hat sich hierbei so von der o.g. Rechtsprechung des IX. Senats des BFH abgegrenzt, dass eine Abweichung von dessen Urteil in BStBl II 1996, 595 nicht vorliege, da die dort vertretene Rechtsauffassung vom 9. Senat sp\u00e4ter selbst wieder aufgegeben wurde (n\u00e4mlich im BFH-Urteil in BFH\/NV 2004, 1091; vgl. hierzu aber Kempermann, FR 2006, 417 f., wonach der IX. Senat in dieser Entscheidung lediglich das o.g. strengere Kriterium aufgegeben habe, nicht aber die gesamte Rechtsprechung als solches, und der demgem\u00e4\u00df von einer Unvereinbarkeit der beiden Entscheidungen ausgeht). Eine Abweichung von den sp\u00e4teren Entscheidungen des IX.\u00a0Senats des BFH in BFH\/NV 2004, 1091 und in BFH\/NV 2005, 43 liege nicht vor, da dort die o.g. Rechtsprechung nicht tragend geworden sei, weil die vom IX. Senat aufgestellten Voraussetzungen in den dortigen F\u00e4llen nicht vorgelegen h\u00e4tten (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2006, 265, unter II.3.).<\/p>\n<p>46b) Des Weiteren beruft sich der Kl\u00e4ger auf die Rechtsprechung des BFH zur Umwidmung von Darlehen. Wird ein Darlehen f\u00fcr die Anschaffung eines Objekts verwendet (z.B. eines Vermietungsobjekts, einer Kapitalanlage oder auch eines privaten WG) und wird dieses Objekt ver\u00e4u\u00dfert und der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s zur Anschaffung eines anderen Eink\u00fcnfteobjekts (z.B. eines anderen Vermietungsobjekts oder einer anderen Kapitalanlage) verwendet, steht das Darlehen nach der Rechtsprechung des BFH nunmehr im Veranlassungszusammenhang mit dem neuen Objekt. Die Schuldzinsen des Darlehens sind dann nunmehr Werbungskosten etwa bei den Eink\u00fcnften aus dem neu angeschafften Mietobjekts (\u00a7\u00a021 EStG) oder der neu angeschafften Kapitalanlage (\u00a7 20 EStG; siehe hierzu im Einzelnen Schmidt\/Loschelder, 32. Aufl., \u00a7 9 EStG Rz. 82, m.w.N. aus der Rspr. des BFH).<\/p>\n<p>47c) Das FA beruft sich demgegen\u00fcber auf die Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zu der Frage, ob Maklerkosten als Umzugskosten Werbungskosten bei Eink\u00fcnften aus \u00a7 19 EStG bilden k\u00f6nnen. Danach sind sowohl Maklerkosten als auch Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen, die durch die Ver\u00e4u\u00dferung eines am bisherigen Wohn- und Arbeitsort bewohnten Einfamilienhauses ausgel\u00f6st werden, auch dann nicht Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus \u00a7 19 EStG, wenn die Ver\u00e4u\u00dferung des Einfamilienhauses anl\u00e4sslich eines beruflich veranlassten Umzugs an einen anderen Ort vorgenommen wird. Es handele sich ungeachtet des Zusammenhangs mit dem berufsbedingten Umzug um Ver\u00e4u\u00dferungskosten, die vorrangig zum nicht steuerbaren Verm\u00f6gensbereich geh\u00f6ren (so BFH-Urteil vom 24.5.2000 VI R 147\/99, BStBl II 2000, 476; BFH-Beschluss vom 2.3.2005 IX B 184\/03, BFH\/NV 2005, 1067).<\/p>\n<p>48d) Eine \u00c4hnlichkeit zur vorliegenden Situation weist au\u00dferdem die Rechtsprechung des BFH zur Umschuldung von Darlehen auf. Wird ein Darlehen zur Anschaffung eines Eink\u00fcnfteobjekts (z.B. eines Vermietungsobjekts) verwendet und sp\u00e4ter dieses Darlehen durch ein neues Darlehen abgel\u00f6st (also umgeschuldet), sind die Kosten des neuen Darlehens ebenso Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus \u00a7 21 EStG wie die Kosten des vorherigen Darlehens (vgl. etwa Schmidt\/Loschelder, 32. Aufl., \u00a7 9 EStG Rz. 91). Dies betrifft nicht nur die laufenden Schuldzinsen des neuen Darlehens, sondern s\u00e4mtliche Kosten des neuen Darlehens. Dazu geh\u00f6ren auch Nebenkosten der Darlehensaufnahme als sog. Geldbeschaffungskosten (z.B. Notar- und Grundbuchkosten f\u00fcr die Eintragung einer Sicherung, Provisionen eines Darlehensmaklers, auch Reisekosten zur Kreditbeschaffung, vgl. hierzu etwa Schmidt\/Loschelder, 32. Aufl., \u00a7 9 EStG Rz. 91 und Bergkemper in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7 9 EStG Anm. 385 \u201eGeldbeschaffungskosten\u201c, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).<\/p>\n<p>49e) Unmittelbar zur vorliegenden Konstellation ist bisher lediglich finanzgerichtliche Rechtsprechung ergangen. Das FG A-Stadt hat in einem Urteil vom 28.2.1985 (VIII K 446\/83, EFG 1985, 549 f.) Maklerkosten, die bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Hauses angefallen sind, nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften eines mit dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s erworbenen neuen Hauses angesehen (wobei es sich um ein selbstgenutztes Haus handelte, welches jedoch der damals geltenden Nutzungswertbesteuerung unterlag). Das FG A-Stadt hat hierbei ausgef\u00fchrt, zwar seien Geldbeschaffungskosten in Form von Nebenkosten einer Darlehensaufnahme zur Finanzierung eines vermieteten Objekts als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus der Vermietung abziehbar. Dies liege aber in der gesetzlichen Regelung \u00fcber den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten in \u00a7\u00a09 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG begr\u00fcndet und sei mangels Bestehen einer solchen Regelung nicht auf die Nebenkosten der Ver\u00e4u\u00dferung eines anderen Wirtschaftsguts zur Geldbeschaffung f\u00fcr die Eink\u00fcnfteerzielung \u00fcbertragbar. Das FG Hamburg hat in einem Urteil vom 4.11.1987 (I 445\/85, EFG 1988, 230) den Abzug von Ver\u00e4u\u00dferungskosten (Provisionen) aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Wertpapieren als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus der Vermietung eines mit dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s erworbenen Vermietungsobjekts abgelehnt. Einem solchen Abzug stehe der Charakter der Kosten als Ver\u00e4u\u00dferungskosten entgegen (an den beiden Entscheidungen zweifelnd Schmidt\/Loschelder, 32. Aufl., \u00a7 9 EStG Rz.\u00a091 a.E., auch unter Hinweis auf die o.g. Rechtsprechung des BFH zur Umwidmung eines Darlehens).<\/p>\n<p>50f) Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr die im Streitfall in Rede stehenden Maklerkosten f\u00fcr zutreffend, diese als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus der Vermietung anderer Vermietungsobjekte zu ber\u00fccksichtigen, wenn und soweit zum einen der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s tats\u00e4chlich f\u00fcr die Finanzierung dieser Vermietungsobjekte verwendet wird und zum anderen diese Verwendung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses von vornherein der Absicht des Steuerpflichtigen entsprach und er sie \u2013 wie etwa hier durch die vertraglichen Bestimmungen im Kaufvertrag \u2013 entsprechend in endg\u00fcltiger Weise festgelegt hat.<\/p>\n<p>51Grunds\u00e4tzlich bilden Maklerkosten, die aufgrund der Ver\u00e4u\u00dferung eines Vermietungsobjekts anfallen, in gleicher Weise wie etwa dadurch ausgel\u00f6ste Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen Ver\u00e4u\u00dferungskosten und geh\u00f6ren daher dem nicht steuerbaren Verm\u00f6gensbereich\u00a0<em>in Bezug auf das ver\u00e4u\u00dferte Wirtschaftsgut<\/em>\u00a0an, wobei eine steuerliche Ber\u00fccksichtigung lediglich bei etwaigen Eink\u00fcnften aus \u00a7 23 EStG erfolgen kann. Der Senat h\u00e4lt es jedoch f\u00fcr m\u00f6glich, dass solche Ver\u00e4u\u00dferungskosten zugleich als Geldbeschaffungskosten im Veranlassungszusammenhang mit einer Eink\u00fcnfteerzielung i.S.v. \u00a7 21 EStG\u00a0<em>durch ein anderes Wirtschaftsgut<\/em>\u00a0stehen k\u00f6nnen. In Bezug auf diese Eink\u00fcnfteerzielung und dieses Wirtschaftsgut geh\u00f6ren die Kosten dann nicht zum nicht steuerbaren Verm\u00f6gensbereich. Der Senat kn\u00fcpft insoweit an die o.g. Rechtsprechung des IX. Senats des BFH zu aufgrund einer Ver\u00e4u\u00dferung anfallenden Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen an, welche dieser im Grundsatz ebenfalls als Ver\u00e4u\u00dferungskosten und damit dem nicht steuerbaren Verm\u00f6gensbereich angeh\u00f6rend einstuft, die er jedoch aufgrund einer Verwendung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses zur Finanzierung\u00a0<em>eines anderen Vermietungsobjekts<\/em>\u00a0ausnahmsweise als Geldbeschaffungskosten und damit als Werbungskosten\u00a0<em>bei diesem<\/em>\u00a0ansieht (siehe hierzu oben unter I.1.a). Wenn man, was der Senat macht, dieser Rechtsprechung folgt, liegt es nahe, durch eine solche Ver\u00e4u\u00dferung ausgel\u00f6ste Maklerkosten \u2013 welche im Streitfall in Rede stehen \u2013 in gleicher Weise zu behandeln. Dass eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung ihrem Charakter nach eine gr\u00f6\u00dfere N\u00e4he zu den Finanzierungskosten aufweist als es eventuell bei Maklerkosten der Fall ist, kann insoweit keinen entscheidenden Unterschied ausmachen. Die hier in Rede stehenden Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen weisen n\u00e4mlich lediglich einen Zusammenhang zu den Finanzierungskosten\u00a0<em>des ver\u00e4u\u00dferten Objekts<\/em>\u00a0auf, wohingegen auch bei ihnen unter keinem Gesichtspunkt ein Zusammenhang zu der Finanzierung\u00a0<em>des anderen Objekts<\/em>\u00a0bestand, sondern ein solcher erst durch die entsprechende Verwendung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses hergestellt wird. Ebenfalls bildet der Einwand des FA, der Anfall einer Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung sei aufgrund der bestehenden vertraglichen Regelungen zwingend, w\u00e4hrend die Maklerkosten aufgrund einer freiwilligen Entscheidung des Steuerpflichtigen anfielen, keinen entscheidenden Unterschied. F\u00fcr die Beurteilung, ob Aufwendungen durch die Eink\u00fcnfteerzielung veranlasst sind, ist es grunds\u00e4tzlich ohne Bedeutung, ob die Aufwendungen zwangsl\u00e4ufig oder aufgrund einer freiwilligen Entscheidung des Steuerpflichtigen anfallen.<\/p>\n<p>52Auch kann man die vorliegend in Rede stehende Situation mit derjenigen einer Umschuldung vergleichen: H\u00e4tte der Kl\u00e4ger die bisherigen Darlehen zur Finanzierung der verbliebenen Objekte &#8222;B-Stra\u00dfe 1&#8220; und &#8222;C-Stra\u00dfe 2 7&#8220; durch ein neues Darlehen getilgt bzw. abgel\u00f6st, w\u00e4ren nicht lediglich die laufenden Schuldzinsen dieses neuen Darlehens als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus der Vermietung dieser Objekte abziehbar, sondern auch etwa angefallene weitere Geldbeschaffungskosten zur Beschaffung des neuen Darlehens (wie etwa auch die Kosten eines Kreditmaklers, siehe dazu oben unter I.1.d). Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger nicht die bestehenden Darlehen durch ein neues Darlehen umgeschuldet, sondern diese mittels eines bei ihm vorhandenen, jedoch nicht liquiden Verm\u00f6genswerts (des Objekts &#8222;C-Stra\u00dfe 2 18&#8220;), welchen er zu diesem Zweck zuvor durch die Ver\u00e4u\u00dferung &#8222;zu Geld&#8220; gemacht hat, getilgt. Bei den hierbei angefallenen Nebenkosten \u2013 wie den hier streitigen Maklerkosten \u2013 handelt es sich daher ebenfalls um Geldbeschaffungskosten zur Finanzierung der verbliebenen beiden Objekte, wenn auch nicht um solche zur Beschaffung eines neuen Darlehen, sondern um solche zu Beschaffung liquider Mittel in Form eines Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses, ohne welchen die Tilgung der Darlehen nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>53Allerdings h\u00e4lt der Senat zugleich eine Einschr\u00e4nkung dieser W\u00fcrdigung f\u00fcr zutreffend. Er h\u00e4lt es nur dann f\u00fcr zutreffend, Ver\u00e4u\u00dferungskosten im o.g. Sinne als Geldbeschaffungs- und damit Werbungskosten f\u00fcr ein anderes Vermietungsobjekt einzuordnen, wenn diese Verwendung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses von vornherein der Absicht des Steuerpflichtigen entsprach und er sie \u2013 wie etwa hier durch die vertraglichen Bestimmungen im Kaufvertrag \u2013 entsprechend in endg\u00fcltiger Weise festgelegt hat. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die Finanzierung des anderen Vermietungsobjekts mit dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s auf einer neuen Anlageentscheidung des Steuerpflichtigen beruht. Beruht die Verwendung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses aber auf einer solchen neuen Anlageentscheidung, erscheint es nicht m\u00f6glich, die Ver\u00e4u\u00dferungskosten -wie im Streitfall die Maklerkosten- als durch diese Verwendung veranlasst anzusehen. Andernfalls w\u00fcrden Ver\u00e4u\u00dferungskosten auch dann Werbungskosten bei einer anderen Eink\u00fcnfteerzielung bilden, wenn der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s irgendwann zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt und ohne einen von vornherein bestehenden Zusammenhang f\u00fcr diese (etwa f\u00fcr eine Kapitalanlage oder die Anschaffung eines Vermietungsobjekts) eingesetzt wird. In einem solchen Fall kann aber nicht von einer Geld<em>beschaffung<\/em>\u00a0f\u00fcr die andere Eink\u00fcnfteerzielung die Rede sein. Die vorgenannte Einschr\u00e4nkung entspricht im Wesentlichen den strengeren Kriterien des IX. Senats zur Beurteilung der o.g. Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen, die er in seinem Urteil in BStBl II 1996, 595 aufgestellt, sp\u00e4ter allerdings wieder aufgegeben hat (siehe hierzu oben unter I.1.a).<\/p>\n<p>54Nach Auffassung des Senats steht die vorstehende Beurteilung im Widerspruch zu der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH zur Behandlung von durch eine Ver\u00e4u\u00dferung ausgel\u00f6ste Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen bei einer Verwendung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses f\u00fcr eine Kapitalanlage i.S.v. \u00a7 20 EStG (siehe zu dieser ebenfalls oben unter I.1.a). Im o.g. Umfang folgt der Senat dieser Rechtsprechung daher nicht. Ebenso folgt der Senat nicht den o.g. finanzgerichtlichen Entscheidungen zur Behandlung von Maklerkosten in der vorliegenden Konstellation (siehe zu dieser oben unter I.1.e).<\/p>\n<p>55Die Rechtsprechung des VI. Senats des BFH dazu, ob durch einen berufsbedingten Umzug ausgel\u00f6ste Maklerkosten Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus \u00a7 19 EStG bilden k\u00f6nnen (siehe zu dieser oben unter I.1.c) ist nach Auffassung des Senats dagegen nicht auf die vorliegend in Rede stehende Situation \u00fcbertragbar. Es steht jeweils eine andere Art von Veranlassungszusammenhang in Rede, n\u00e4mlich zum einen ein solcher aufgrund einer (von vornherein beabsichtigten und festgelegten) Verwendung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses, und zum anderen aufgrund eines berufsbedingten Umzugs.<\/p>\n<p>56Ausgehend von den vorstehenden Grunds\u00e4tzen sind die vorliegend streitigen Maklerkosten in der vom Kl\u00e4ger geltend gemachten H\u00f6he von 23.730,51 \u20ac als Werbungskosten bei dessen Vermietungseink\u00fcnften aus den Objekten &#8222;B-Stra\u00dfe 1&#8220; und &#8222;C-Stra\u00dfe 2 7&#8220; abzuziehen. Der Kl\u00e4ger hat einen entsprechenden Anteil des durch die Ver\u00e4u\u00dferung des Objekts &#8222;C-Stra\u00dfe 2 18&#8220; erzielten Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses zur Tilgung der beiden f\u00fcr die Anschaffung der erstgenannten Objekte aufgenommenen Darlehen bei der D-Bank AG und der E&#8230;-Bank Bank verwendet. Diese Verwendung des anteiligen Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses war vom Kl\u00e4ger auch von vornherein beabsichtigt und dementsprechend in endg\u00fcltiger Weise festgelegt worden, indem in \u00a7 2 des Kaufvertrags vereinbart wurde, dass der K\u00e4ufer den Kaufpreis insoweit, als er zur Abl\u00f6sung der auf dem verkauften Grundst\u00fcck lastenden Grundschulden erforderlich war, an die Gl\u00e4ubiger der Grundschulden zu zahlen und nur der Restbetrag an den Verk\u00e4ufer auszuzahlen war. Diese Zahlungen, zu denen der K\u00e4ufer verpflichtet war, l\u00f6sten nicht nur die Grundschulden ab, sondern tilgten zugleich die vorgenannten Darlehen, zu deren Sicherung die Grundschulden dienten. Hierbei geht der Senat in tats\u00e4chlicher Hinsicht davon aus, dass die beiden Darlehen bei der D-Bank AG und der E&#8230;-Bank Bank bzw. die jeweilige Darlehensvaluta vom Kl\u00e4ger urspr\u00fcnglich auch tats\u00e4chlich f\u00fcr die Anschaffung der beiden Objekte &#8222;B-Stra\u00dfe 1&#8220; und &#8222;C-Stra\u00dfe 2 7&#8220; verwendet wurde. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dagegen sprechen und auch das FA hat dies in den vorherigen Veranlagungszeitr\u00e4umen so zugrunde gelegt. Des Weiteren geht der Senat davon aus, dass der Kl\u00e4ger die Maklerkosten auf die entsprechende Rechnung vom 29.8.2007 hin auch noch im Streitjahr gezahlt hat. Auch hier sind keine entgegenstehenden Anhaltspunkte ersichtlich und das FA hat insoweit keine Einwendungen erhoben.<\/p>\n<p>572. Angesichts der vorstehenden W\u00fcrdigung kann dahinstehen, ob die anteiligen Maklerkosten im Streitfall auch deswegen als Werbungskosten bei den Vermietungseink\u00fcnften aus den beiden verbliebenen Objekten &#8222;B-Stra\u00dfe 1&#8220; und &#8222;C-Stra\u00dfe 2 7&#8220; anzusehen sein k\u00f6nnten, weil der Kl\u00e4ger \u2013 wie er erg\u00e4nzend geltend macht \u2013 ohne die Ver\u00e4u\u00dferung des Objekts &#8222;C-Stra\u00dfe 2 18&#8220; wirtschaftlich nicht mehr in der Lage gewesen w\u00e4re, die beiden genannten Objekte zu halten, es sich also in diesem Sinne um einen &#8222;Notverkauf&#8220; handelte. Allerdings w\u00e4re der Senat aufgrund des bisherigen Vorbringens des Kl\u00e4gers auch bereits nicht in der Lage gewesen, zu beurteilen, ob eine Situation der vorgenannten Art tats\u00e4chlich vorgelegen hat. Der Kl\u00e4ger hat zwar in allgemeiner Form geltend gemacht, er habe Mietausf\u00e4lle erlitten, aufgrund derer in Zukunft die Gefahr bestanden habe, dass er die durch die drei Objekte bedingten Zahlungen an die Banken nicht mehr habe leisten k\u00f6nnen. Ob der Kl\u00e4ger aber tats\u00e4chlich wirtschaftlich nicht mehr in der Lage war, die Objekte zu halten und die durch sie bedingten Zahlungen zu leisten, lie\u00dfe sich nur anhand der gesamten Verm\u00f6genssituation des Kl\u00e4gers beurteilen.<\/p>\n<p>58II. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 und 3 FGO i.V.m. \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>59III. Die Revision war zuzulassen. Es handelt sich um eine Rechtssache von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Angesichts der von der Beurteilung des Senats abweichenden finanzgerichtlichen Entscheidungen sowie der Rechtsprechung des VIII. Senats zu Eink\u00fcnften aus \u00a7 20 EStG (siehe oben unter I.1.f) erscheint eine Entscheidung des BFH \u00fcber den Streitfall zudem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat in einem heute ver\u00f6ffentlichen Urteil entschieden, dass Maklerkosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses anfallen, Werbungskosten bei Vermietungseink\u00fcnften sein k\u00f6nnen, die der Steuerpflichtige aus anderen Objekten erzielt (Urteil vom\u00a0 22. Mai 2013, 10 K 3103\/10 E). 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