{"id":35000,"date":"2013-07-20T19:52:12","date_gmt":"2013-07-20T17:52:12","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35000"},"modified":"2013-07-20T19:52:12","modified_gmt":"2013-07-20T17:52:12","slug":"bescheinigung-der-unternehmereigenschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bescheinigung-der-unternehmereigenschaft\/","title":{"rendered":"Bescheinigung der Unternehmereigenschaft"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">\u00a0Umsatzsteuerlich gef\u00fchrte Firmen beantragen h\u00e4ufig bei dem f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen Finanzamt die Ausstellung einer Bescheinigung, die \u2013\u00a0sei es formlos, sei es in Form einer sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung, sei es als \u201eNachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)\u201d f\u00fcr das Vorsteuer-Verg\u00fctungsverfahren\u00a0\u2013 best\u00e4tigen soll, dass sie Unternehmer i.\u00a0S. des \u00a7\u00a02\u00a0UStG sind.<\/span><\/h1>\n<p>Die Unternehmerbescheinigung wird von den Firmen gegen\u00fcber ihren \u201eVertragspartnern\u201d als Nachweis daf\u00fcr verwendet, dass es sich bei ihnen nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen handelt, aus dessen Rechnungen ein Vorsteuerabzug nicht zul\u00e4ssig w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen erweist sich insbesondere in den F\u00e4llen als problematisch, in denen der Rechnungsaussteller die berechnete Leistung \u2013\u00a0wie es bei \u201eSubunternehmern\u201d in der Baubranche (soweit \u00a7\u00a013b\u00a0UStG keine Anwendung findet) oder bei in Karussellgesch\u00e4fte eingebundenen Firmen vorkommt\u00a0\u2013 tats\u00e4chlich nicht selbst erbringt oder nur zum Schein bewirkt hat. Die Unternehmerbescheinigung soll in diesen F\u00e4llen der Verschleierung von Umsatzsteuerbetr\u00fcgereien dienen.<\/p>\n<p>Ich bitte, zur Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen folgende Auffassung zu vertreten:<\/p>\n<p>Die Finanz\u00e4mter sind nach Artikel\u00a0108 des Grundgesetzes als \u00f6rtliche Landesbeh\u00f6rden f\u00fcr die Verwaltung der Steuern zust\u00e4ndig. Sie haben die Steuern nach Ma\u00dfgabe der Gesetze gleichm\u00e4\u00dfig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verk\u00fcrzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuerverg\u00fctungen nicht zu Unrecht gew\u00e4hrt oder versagt werden.<\/p>\n<p>Zu ihren Aufgaben geh\u00f6rt es hiernach nicht, im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung von Unternehmer- oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen etwa die Zuverl\u00e4ssigkeit von steuerlich gef\u00fchrten Personen oder ihre tats\u00e4chliche Unternehmereigenschaft zu pr\u00fcfen. Die \u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">Ausstellung<\/span> \u00a0von \u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">Unternehmerbescheinigungen<\/span> \u00a0ist daher grunds\u00e4tzlich \u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">abzulehnen<\/span> , soweit es sich nicht um Bescheinigungen handelt, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Verg\u00fctungsverfahrens in anderen Staaten zu erteilen sind (vgl. Rundvfg. vom 08.06.2010\u00a0\u2013\u00a0S 7359 A \u2013\u00a021\u00a0\u2013 St 113 ).<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend ist anzumerken, dass ein Unternehmer, der sich um die Kl\u00e4rung der Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers bem\u00fcht, in Wahrnehmung eigener Obliegenheiten und nicht in Erf\u00fcllung steuerlicher Pflichten handelt (vgl. BFH vom 24.04.1986\u00a0\u2013\u00a0V R 110\/76 , BFH\/NV 1987 S. 745 ).<\/p>\n<p>Der den Vorsteuerabzug beanspruchende Unternehmer tr\u00e4gt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH die objektive Beweislast f\u00fcr das Vorhandensein der den Anspruch begr\u00fcndenden Tatsachen, also auch f\u00fcr die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers (vgl. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, V Rz.\u00a069). Steht fest, dass der Rechnungsaussteller kein Unternehmer ist, entf\u00e4llt der Vorsteuerabzug.<\/p>\n<p>Einen Schutz des guten Glaubens daran, dass die Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug erf\u00fcllt sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor. Eine Unternehmerbescheinigung kann sich folglich auch nicht auf einen solchen Gutglaubens-Schutz erstrecken. Eine andere \u2013\u00a0gegenl\u00e4ufige\u00a0\u2013 Handhabung w\u00fcrde letztlich zu einer unzul\u00e4ssigen Gesetzeserweiterung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit der Erteilung einer \u201eBescheinigung in Steuersachen\u201d (vgl. Rundvfg. vom 09.11.2012\u00a0\u2013\u00a0S 0270 A \u2013\u00a07\u00a0\u2013 St 23 ) wird hierdurch nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>In der \u201eBescheinigung in Steuersachen\u201d wird n\u00e4mlich \u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">nicht die Unternehmereigenschaft bescheinigt<\/span> , sondern nur die steuerliche Erfassung erkl\u00e4rt und gegebenenfalls eine Aussage \u00fcber Steuerr\u00fcckst\u00e4nde bzw. das Zahlungsverhalten des Steuerpflichtigen getroffen. Um Missverst\u00e4ndnissen vorzubeugen, kann bei unklaren Antragsgr\u00fcnden ein Hinweis angebracht werden, dass mit der Bescheinigung nicht die Unternehmereigenschaft nach \u00a7\u00a02\u00a0UStG best\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>Die Rundvfg. vom 17.01.2005 ist \u00fcberholt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Umsatzsteuerlich gef\u00fchrte Firmen beantragen h\u00e4ufig bei dem f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen Finanzamt die Ausstellung einer Bescheinigung, die \u2013\u00a0sei es formlos, sei es in Form einer sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung, sei es als \u201eNachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)\u201d f\u00fcr das Vorsteuer-Verg\u00fctungsverfahren\u00a0\u2013 best\u00e4tigen soll, dass sie Unternehmer i.\u00a0S. des \u00a7\u00a02\u00a0UStG sind. 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