{"id":35003,"date":"2013-07-20T19:55:53","date_gmt":"2013-07-20T17:55:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35003"},"modified":"2013-07-20T19:58:06","modified_gmt":"2013-07-20T17:58:06","slug":"35003","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/35003\/","title":{"rendered":"Abgrenzung des Grundverm\u00f6gens von den Betriebsvorrichtungen"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 1.5em;\">\u00a0<\/span><strong style=\"font-size: 1.5em;\">1.\u00a0Allgemeines<\/strong><\/h2>\n<h3>\u00a01.1\u00a0Rechtsgrundlage<\/h3>\n<p>F\u00fcr die Abgrenzung des Grundverm\u00f6gens von den Betriebsvorrichtungen sind \u00a7\u00a068\u00a0BewG und im Beitrittsgebiet \u00a7\u00a0129 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0BewG i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a050 Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0BewG -DDR ma\u00dfgebend. Dies gilt auch f\u00fcr die Abgrenzung der Betriebsgrundst\u00fccke von den Betriebsvorrichtungen (\u00a7\u00a099 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0BewG ).<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a068 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0BewG und im Beitrittsgebiet nach \u00a7\u00a050 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0BewG -DDR geh\u00f6ren zum Grundverm\u00f6gen der Grund und Boden, die Geb\u00e4ude, die sonstigen Bestandteile und das Zubeh\u00f6r. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage geh\u00f6ren (Betriebsvorrichtungen), werden nach \u00a7\u00a068 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0BewG oder nach \u00a7\u00a050 Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0BewG -DDR nicht in das Grundverm\u00f6gen einbezogen. Das gilt selbst dann, wenn sie nach dem b\u00fcrgerlichen Recht wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens oder der Geb\u00e4ude sind.<\/p>\n<h3>\u00a01.2\u00a0Allgemeine Abgrenzungsgrunds\u00e4tze<\/h3>\n<p>Bei der Abgrenzung des Grundverm\u00f6gens von den Betriebsvorrichtungen ist zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob das Bauwerk ein Geb\u00e4ude ist. Liegen alle Merkmale des Geb\u00e4udebegriffs vor, kann das Bauwerk keine Betriebsvorrichtung sein (BFH vom 15.\u00a0Juni 2005 , BStBl\u00a02005 II S.\u00a0688 und vom 24.\u00a0Mai 2007, BStBl\u00a02008 II S.\u00a012 m.\u00a0w.\u00a0N.).<\/p>\n<p>Ist das Bauwerk kein Geb\u00e4ude, liegt nicht zwingend eine Betriebsvorrichtung vor. Vielmehr muss gepr\u00fcft werden, ob es sich um einen Geb\u00e4udebestandteil bzw. eine Au\u00dfenanlage oder um eine Betriebsvorrichtung handelt. Wird ein Gewerbe mit dem Bauwerk oder Teilen davon unmittelbar betrieben, liegt grunds\u00e4tzlich eine Betriebsvorrichtung vor. Dies gilt jedoch nicht bei doppelfunktionalen Konstruktionselementen (vgl. Tz.\u00a03. 1).<\/p>\n<h3>\u00a01.3\u00a0Betriebsvorrichtungen<\/h3>\n<p>Nach \u00a7\u00a068 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0BewG oder nach \u00a7\u00a050 Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0BewG -DDR k\u00f6nnen nur einzelne Bestandteile und Zubeh\u00f6r Betriebsvorrichtung sein. Zu den Betriebsvorrichtungen geh\u00f6ren nicht nur Maschinen und maschinen\u00e4hnliche Vorrichtungen. Unter diesen Begriff fallen vielmehr alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH vom 11.\u00a0Dezember 1991 , BStBl\u00a01992 II S.\u00a0278 ). Das k\u00f6nnen auch selbstst\u00e4ndige Bauwerke oder Teile von Bauwerken sein, die nach den Regeln der Baukunst geschaffen sind, z.\u00a0B. Schornsteine, \u00d6fen, Kan\u00e4le.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Annahme einer Betriebsvorrichtung gen\u00fcgt es nicht, dass eine Anlage f\u00fcr die Gewerbeaus\u00fcbung lediglich n\u00fctzlich, notwendig oder vorgeschrieben ist (z.\u00a0B. im Rahmen einer Brandschutzauflage\u00a0\u2013\u00a0BFH vom 7.\u00a0Oktober 1983 , BStBl\u00a01984 II S.\u00a0262 und vom 13.\u00a0November 2001, BStBl\u00a02002 II S.\u00a0310 ).<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>2.\u00a0Abgrenzung der Geb\u00e4ude<\/strong><\/h2>\n<h3>\u00a02.1\u00a0Abgrenzungsgrundsatz<\/h3>\n<p>Die Geb\u00e4ude sind allein mit Hilfe des Geb\u00e4udebegriffs von den Betriebsvorrichtungen abzugrenzen. F\u00fcr die bewertungsrechtliche Einordnung eines Bauwerks als Geb\u00e4ude ist entscheidend, ob es alle Merkmale eines Geb\u00e4udes aufweist (BFH vom 15.\u00a0Juni 2005 , BStBl\u00a02005 II S.\u00a0688 und vom 24.\u00a0Mai 2007, BStBl\u00a02008 II S.\u00a012 m.\u00a0w.\u00a0N.).<\/p>\n<h3>\u00a02.2\u00a0Geb\u00e4udebegriff<\/h3>\n<p>Nach den in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grunds\u00e4tzen ist ein Bauwerk als Geb\u00e4ude anzusehen, wenn es Menschen oder Sachen durch r\u00e4umliche Umschlie\u00dfung Schutz gegen Witterungseinfl\u00fcsse gew\u00e4hrt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Best\u00e4ndigkeit und ausreichend standfest ist (BFH vom 28.\u00a0Mai 2003 , BStBl\u00a02003 II S.\u00a0693 ). Die Abgrenzung von Geb\u00e4ude und Betriebsvorrichtung kann nicht unter Heranziehung einer in Bezug auf das gesamte Bauwerk bestehenden Verkehrsauffassung erfolgen. Bestehen jedoch Zweifel, ob ein bestimmtes Merkmal des Geb\u00e4udebegriffs vorliegt, ist die Entscheidung \u00fcber das Vorliegen dieses Merkmals in Bezug auf das Bauwerk nach der Verkehrsauffassung zu treffen (zum Begriff der Verkehrsauffassung vgl. BFH vom 13.\u00a0Juni 1969 , BStBl\u00a01969, II S.\u00a0517 und S.\u00a0612 sowie BFH vom 18.\u00a0M\u00e4rz 1987 , BStBl\u00a01987 II S.\u00a0551 ).<\/p>\n<p>Der Begriff des Geb\u00e4udes setzt nicht voraus, dass das Bauwerk \u00fcber die Erdoberfl\u00e4che hinausragt. Auch unter der Erd- oder Wasseroberfl\u00e4che befindliche Bauwerke, z.\u00a0B. Tiefgaragen, unterirdische Betriebsr\u00e4ume, Lagerkeller und G\u00e4rkeller, k\u00f6nnen Geb\u00e4ude im Sinne des Bewertungsgesetzes sein. Das Gleiche gilt f\u00fcr Bauwerke, die ganz oder zum Teil in Bergh\u00e4nge eingebaut sind. Ohne Einfluss auf den Geb\u00e4udebegriff ist auch, ob das Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden steht.<\/p>\n<h3>\u00a02.3\u00a0Schutz gegen Witterungseinfl\u00fcsse durch r\u00e4umliche Umschlie\u00dfung<\/h3>\n<p>Der Begriff der r\u00e4umlichen Umschlie\u00dfung, die Schutz gegen Witterungseinfl\u00fcsse gew\u00e4hren soll, setzt nicht voraus, dass das Bauwerk an allen Seiten Au\u00dfenw\u00e4nde hat. Selbst wenn Au\u00dfenw\u00e4nde an allen Seiten fehlen, kann ein Geb\u00e4ude vorliegen, wenn das Bauwerk nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschlie\u00dft und dadurch gegen Witterungseinfl\u00fcsse sch\u00fctzt (BFH vom 19.\u00a0Januar 1962 , BStBl\u00a01962 III S.\u00a0121 ; vgl. Zeichnung 1 und BFH vom 28.\u00a0September 2000 , BStBl\u00a02001 II S.\u00a0137 ).<\/p>\n<p>Markthallen, Industriehallen, Bahnsteighallen und \u00e4hnliche Hallen sind dann Geb\u00e4ude, wenn auch die \u00fcbrigen Merkmale eines Geb\u00e4udes vorliegen. Bei freistehenden schmalen \u00dcberdachungen und \u00e4hnlichen Schutzd\u00e4chern kann ein Schutz durch r\u00e4umliche Umschlie\u00dfung nicht angenommen werden, wenn ihre Breite nicht mindestens die doppelte mittlere lichte H\u00f6he aufweist; sie sind deshalb keine Geb\u00e4ude (vgl. Zeichnung 2). Bei freistehenden \u00dcberdachungen in leichter Bauausf\u00fchrung \u2013\u00a0hierzu geh\u00f6ren nicht Bahnsteig-, Haltestellen- und Tankstellen\u00fcberdachungen\u00a0\u2013 ist ein Schutz durch r\u00e4umliche Umschlie\u00dfung nicht gew\u00e4hrleistet, wenn die \u00fcberdachte Fl\u00e4che, unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he, nicht mehr als 30\u00a0qm betr\u00e4gt. Sind \u00dcberdachungen danach nicht als Geb\u00e4ude anzusehen, ist zu pr\u00fcfen, ob eine Au\u00dfenanlage oder eine Betriebsvorrichtung vorliegt.<\/p>\n<h3>\u00a02.4\u00a0Aufenthalt von Menschen<\/h3>\n<p>Das Bauwerk muss durch normale Eing\u00e4nge, z.\u00a0B. T\u00fcren, betreten werden k\u00f6nnen. Behelfsm\u00e4\u00dfige Eintrittsm\u00f6glichkeiten wie Luken, Leitern und schmale Stege gen\u00fcgen nicht. Dar\u00fcber hinaus muss das Bauwerk so beschaffen sein, dass man sich in ihm nicht nur vor\u00fcbergehend aufhalten kann. Transformatorenh\u00e4uschen, kleine Rohrnetzstationen, Pumpenh\u00e4uschen oder \u00e4hnliche kleine Bauwerke, die Betriebsvorrichtungen enthalten und nicht mehr als 30\u00a0qm Grundfl\u00e4che haben, gestatten allenfalls einen nur vor\u00fcbergehenden Aufenthalt von Menschen. Sie sind deshalb regelm\u00e4\u00dfig als. Betriebsvorrichtungen anzusehen (BFH vom 24.\u00a0Januar 1952 , BStBl\u00a01952 III S.\u00a084 und vom 24.\u00a0Mai 2007, BStBl\u00a02008 II S.\u00a012 m.\u00a0w.\u00a0N.).<\/p>\n<p>Es ist nicht erforderlich, dass das Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Es muss jedoch so beschaffen sein, dass dem Menschen ein mehr als nur vor\u00fcbergehender Aufenthalt m\u00f6glich ist (BFH vom 18.\u00a0M\u00e4rz 1987 , BStBl\u00a01987 II S.\u00a0551 , vom 15.\u00a0Juni 2005, BStBl\u00a02005 II S.\u00a0688 und vom 24.\u00a0Mai 2007, BStBl\u00a02008 II S.\u00a012 ). Dies gilt beispielsweise f\u00fcr selbsttragende Stahl-Glas-Konstruktionen zur Pr\u00e4sentation von Personenkraftwagen (Tower) sowie f\u00fcr Imbisse und Kioske. Ein Bauwerk verliert seine Geb\u00e4udeeigenschaft auch nicht schon dadurch, dass bauliche Unzul\u00e4nglichkeiten (z.\u00a0B. schlechte Entl\u00fcftung oder schlechte Lichtverh\u00e4ltnisse) den Aufenthalt von Menschen erschweren. Ebenso wird die Geb\u00e4udeeigenschaft nicht dadurch ber\u00fchrt, dass Einwirkungen, die durch den Betrieb hervorgerufen werden, auf die Dauer zu gesundheitlichen Sch\u00e4den f\u00fchren k\u00f6nnen, z.\u00a0B. in F\u00e4llen, in denen bei der Arbeit Masken oder Schutzkleidung getragen werden m\u00fcssen. Die Geb\u00e4udeeigenschaft geht ferner nicht verloren, wenn der Aufenthalt der Menschen w\u00e4hrend eines Betriebsvorgangs vor\u00fcbergehend nicht m\u00f6glich ist, z.\u00a0B. bei Versuchen oder gewissen Arbeitsvorg\u00e4ngen in Laboratorien. Ist der Aufenthalt in dem Bauwerk allein auf Vorrichtungen m\u00f6glich, die nur zur Bedienung oder Wartung der Maschinen usw. bestimmt sind (z.\u00a0B. Arbeitsb\u00fchnen), so wird dadurch die Geb\u00e4udeeigenschaft ebenfalls nicht beeintr\u00e4chtigt. Die Vorrichtungen selbst sind Betriebsvorrichtungen (vgl. Tz.\u00a03.4).<\/p>\n<p>Bauwerke, in denen eine besonders hohe oder niedrige Temperatur herrscht und die deshalb w\u00e4hrend des laufenden Betriebsvorgangs einen Aufenthalt von Menschen nicht (vgl. Zeichnung 3) oder nur kurzfristig mit Schutzkleidung (z.\u00a0B. f\u00fcr Inspektionsg\u00e4nge) zulassen, sind keine Geb\u00e4ude (BFH vom 30.\u00a0Januar 1991 , BStBl\u00a01990 II S.\u00a0618 ). Herrschen in dem Bauwerk sowohl hohe oder niedrige Temperaturen als auch ein extremer L\u00e4rmpegel, kann das Zusammenwirken dieser Faktoren einen mehr als vor\u00fcbergehenden Aufenthalt von Menschen ausschlie\u00dfen, so dass das Bauwerk nicht als Geb\u00e4ude anzusehen ist.<\/p>\n<p>Der hohe L\u00e4rmpegel im Bauwerk als solcher kann nicht entscheidendes Hindernis f\u00fcr die Geb\u00e4udeeigenschaft sein. Das \u00dcberschreiten der arbeitsschutzrechtlichen L\u00e4rmgrenzwerte steht der M\u00f6glichkeit des nicht nur vor\u00fcbergehenden Aufenthalts von Menschen nicht entgegen, wenn die Verwendung von entsprechendem Geh\u00f6rschutz geeignet ist, die Schalleinwirkungen auf das menschliche Ohr unter die arbeitsschutzrechtlich zul\u00e4ssige H\u00f6chstgrenze (Schallpegel) zu dr\u00fccken. Die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zur Dauer des Aufenthalts sind nicht der Ma\u00dfstab f\u00fcr die Geb\u00e4udeeigenschaft. Denn unter einem nicht nur vor\u00fcbergehenden Aufenthalt von Menschen ist kein Aufenthalt \u00fcber einen ganzen Arbeitstag hin zu verstehen (BFH vom 15.\u00a0Juni 2005 , BStBl\u00a02005 II S.\u00a0688 und vom 24.\u00a0Mai 2007, BStBl\u00a02008 II S.\u00a012 ).<\/p>\n<p>Bei der Gesamtw\u00fcrdigung, ob ein Teil oder Teile eines Bauwerks, die zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind, von untergeordneter Bedeutung sind, ist nicht nur auf die Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse der Bauteile abzustellen, es kommt auch auf die Intensit\u00e4t der Nutzung an. Kleine Bauwerke sind nicht generell von der Bewertung als Geb\u00e4ude ausgenommen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass in ihnen Ger\u00e4te f\u00fcr automatisch ablaufende, technische Betriebsvorg\u00e4nge angebracht sind und sie nur gelegentlich zu Kontroll-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten betreten werden. Dies trifft beispielsweise auf T\u00fcrme von Windkraftanlagen zu (BFH vom 24.\u00a0Mai 2007 , BStBl\u00a02008 II S.\u00a012 ). Ist der Aufenthalt von Menschen in dem Bauwerk allerdings integraler Teil des Betriebsablaufs, spricht dies f\u00fcr die Qualifizierung als Geb\u00e4ude (z.\u00a0B. Kraftfahrzeug-Tower, Geldautomat-Pavillon).<\/p>\n<h3>\u00a02.5\u00a0Feste Verbindung mit dem Grund und Boden<\/h3>\n<p>Ein Bauwerk ist fest mit dem Grund und Boden verbunden, wenn es auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegr\u00fcndet ist. Ein Fundament setzt eine feste Verankerung durch eine gewisse Verbindung mit dem Grund und Boden voraus, die nicht durch blo\u00dfen Abtransport beseitigt werden kann (BFH vom 23.\u00a0September 1988 , BStBl\u00a01989 II S.\u00a0113 und vom 25.\u00a0April 1996, BStBl\u00a01996 II S.\u00a0613 ). Auf Tiefe, Art und Material der Fundamente kommt es nicht an (BFH vom 10.\u00a0Juni 1988 , BStBl\u00a01988 II S.\u00a0847 ). Durch Versorgungsleitungen allein kann eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden nicht geschaffen werden, da sie ohne Schwierigkeiten gel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Bei Zelthallen kann die feste Verbindung mit dem Grund und Boden nur dann angenommen werden, wenn die Lasten der Hallenkonstruktion \u00fcber einzelne oder durchgehende Fundamente in den Boden geleitet werden (z.\u00a0B. durch Erdn\u00e4gel oder Telleranker). Durch diese Ma\u00dfnahmen ist das Bauwerk nicht mehr jederzeit versetzbar und transportabel. Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist auch dann anzunehmen, wenn das Bauwerk mit dem Fundament nicht verankert ist, sondern nur infolge der eigenen Schwere auf dem Fundament ruht (BFH vom 18.\u00a0Juni 1986 , BStBl\u00a01986 II S.\u00a0787 ). Bei Fertiggaragen aus Beton und vergleichbaren Bauwerken liegt auch dann eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden vor, wenn sie durch das Eigengewicht auf dem Grundst\u00fcck festgehalten werden und dadurch auch ohne Verankerung im Boden eine ihrem Verwendungszweck entsprechende Standfestigkeit haben (BFH vom 4.\u00a0Oktober 1978 , BStBl\u00a01979 II S.\u00a0190 ).<\/p>\n<p>Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist auch dann anzunehmen, wenn bei Bauwerken im Feststellungszeitpunkt entweder eine auf Dauer angelegte Nutzung (mindestens sechs Jahre) gegeben ist oder aufgrund der Zweckbestimmung eine dauernde Nutzung zu erwarten ist (BFH vom 23.\u00a0September 1988 , BStBl\u00a01989 II S.\u00a0113 ).<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze sind auch bei Mobilheimen zu beachten. Bauwerken, die nach ihrer baulichen Gestaltung zur Verwendung auf stets wechselnden Einsatzstellen vorgesehen und ohne gr\u00f6\u00dfere bauliche Ma\u00dfnahmen jederzeit versetzbar und transportabel sind, fehlt es dagegen an der f\u00fcr den Geb\u00e4udebegriff immanenten Ortsfestigkeit (BFH vom 18.\u00a0Juni 1986 , BStBl\u00a01986 II S.\u00a0787 ).<\/p>\n<p>Wenn ein selbstst\u00e4ndiges Geb\u00e4ude auf einem anderen selbstst\u00e4ndigen Bauwerk steht, das nicht ein Geb\u00e4ude zu sein braucht, gen\u00fcgt es, dass das Geb\u00e4ude mit dem anderen Bauwerk und das andere Bauwerk mit dem Grund und Boden fest verbunden ist (BFH vom 13.\u00a0Juni 1969 , BStBl\u00a01969 II S.\u00a0612 ; vgl. Zeichnung 4).<\/p>\n<h3>\u00a02.6\u00a0Best\u00e4ndigkeit des Bauwerks<\/h3>\n<p>Die Entscheidung der Frage, ob ein Bauwerk von einiger Best\u00e4ndigkeit ist, richtet sich allein nach der Beschaffenheit (Material) des Bauwerks. Ohne Bedeutung ist daher, ob das Bauwerk nur zu einem vor\u00fcbergehenden Zweck errichtet wurde, z.\u00a0B. f\u00fcr Zwecke einer Ausstellung (BFH vom 24.\u00a0Mai 1963 , BStBl\u00a01963 III S.\u00a0376 ).<\/p>\n<h3>\u00a02.7\u00a0Standfestigkeit<\/h3>\n<p>Ein Geb\u00e4ude muss so gebaut sein, dass es nicht einst\u00fcrzt, wenn die als Betriebsvorrichtungen anzusehenden Teile des Bauwerks entfernt werden (BFH vom 13.\u00a0Juni 1969 , BStBl\u00a01969 II S.\u00a0612 ; vgl. Zeichnung 5).<\/p>\n<p>Einer besonderen Pr\u00fcfung der Standfestigkeit bedarf es bei Bauwerken, bei denen die Umschlie\u00dfungen ihre Standfestigkeit durch Bauteile wie Fundamente, St\u00fctzen, Mauervorlagen und Verstrebungen erhalten, die auch einer Betriebsvorrichtung dienen. Bauteile, die einem doppelten Zweck dienen, rechnen zum Geb\u00e4ude im Sinne des \u00a7\u00a068 Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0BewG . Die Umschlie\u00dfung ist in diesen F\u00e4llen standfest und bei Vorliegen der \u00fcbrigen Begriffsmerkmale als Geb\u00e4ude zu behandeln (vgl. Zeichnungen 6 bis 9).<\/p>\n<p>Standfest ist eine Umschlie\u00dfung auch sonst, wenn sie sich auf Teile der Betriebsvorrichtung st\u00fctzt und wenn die Teile bei einer Beseitigung der Betriebsvorrichtung stehen bleiben k\u00f6nnen und bei einer anderen Nutzung der Umschlie\u00dfung nicht im Wege stehen. Das Gleiche gilt, wenn ein Auswechseln der Betriebsvorrichtung unter vor\u00fcbergehender Abst\u00fctzung der Umschlie\u00dfung leicht m\u00f6glich ist. In Betracht kommen zum Beispiel F\u00e4lle, bei denen Mittelst\u00fctzen, die auf Betriebsvorrichtungen stehen, bei einem etwaigen Abbruch der Betriebsvorrichtungen ohne gro\u00dfe Schwierigkeiten unterfangen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ansonsten haben Umschlie\u00dfungen und \u00dcberdachungen, die ausschlie\u00dflich auf Betriebsvorrichtungen gegr\u00fcndet sind, keine ausreichende Standfestigkeit. Sie sind deshalb keine Geb\u00e4ude (vgl. Zeichnung 10).<\/p>\n<p>Das Gleiche gilt f\u00fcr Umschlie\u00dfungen, die nur als \u00e4u\u00dfere Verkleidungen ausgef\u00fchrt und an der Betriebsvorrichtung unmittelbar befestigt oder aufgeh\u00e4ngt sind. Derartige Umschlie\u00dfungen, die sich oft bei modernen Kesselanlagen finden, sind nach Beseitigung der Betriebsvorrichtung nicht mehr standfest (vgl. Zeichnung 11).<\/p>\n<p>Die Standfestigkeit ist auch bei Bauwerken besonders zu pr\u00fcfen, deren Au\u00dfenw\u00e4nde aus Teilen von Betriebsvorrichtungen gebildet werden (vgl. Zeichnungen 12 bis 14). Die Standfestigkeit darf sich nicht aus St\u00fctzen und sonstigen Bauteilen wie Mauervorlagen und Verstrebungen ergeben, die ausschlie\u00dflich zu einer Betriebsanlage geh\u00f6ren. Sofern diese Bauteile dagegen nicht ausschlie\u00dflich zur Betriebsanlage geh\u00f6ren und sie somit einen doppelten Zweck erf\u00fcllen, sind sie stets in das Grundverm\u00f6gen einzubeziehen (\u00a7\u00a068 Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0BewG ). Das gilt auch, wenn die Au\u00dfenwand oder Decke eines Bauwerks einem doppelten Zweck dient (vgl. Zeichnung 15).<\/p>\n<p>Bestehen die Au\u00dfenw\u00e4nde eines Bauwerks dagegen zum Teil aus Umwandungen einer Betriebsvorrichtung, die einen selbstst\u00e4ndigen, vertikal abgrenzbaren Teil des gesamten Bauwerks darstellen, ist das Bauwerk durch eine gedachte Trennlinie in einen Geb\u00e4udeteil und einen Betriebsvorrichtungsteil aufzuteilen (BFH vom 5.\u00a0Februar 1965 , BStBl\u00a01965 III S.\u00a0220 ; vgl. Zeichnung 11). Eine horizontale Aufteilung des Bauwerks in Geb\u00e4ude und Betriebsvorrichtung kommt nur in Betracht, wenn die Trennung in einer Ebene \u00fcber die gesamte Bauwerksgrundfl\u00e4che m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen der Tz.\u00a02.5, in denen ein selbstst\u00e4ndiges Geb\u00e4ude auf einem selbstst\u00e4ndigen Bauwerk steht, gen\u00fcgt es, wenn die Standfestigkeit durch das untere Bauwerk vermittelt wird (vgl. Zeichnung 4).<\/p>\n<p>Bauwerke mit pneumatischen Konstruktionen (Traglufthallen) sind nicht ausreichend standfest und deshalb keine Geb\u00e4ude.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>3.\u00a0Abgrenzung der Geb\u00e4udebestandteile<\/strong><\/h2>\n<h3>\u00a03.1\u00a0Abgrenzungsgrundsatz<\/h3>\n<p>Die Entscheidung der Frage, ob die einzelnen Bestandteile im Sinne des B\u00fcrgerlichen Rechts nach Bewertungsrecht Teile von Geb\u00e4uden oder Betriebsvorrichtungen sind, h\u00e4ngt davon ab, ob sie der Benutzung des Geb\u00e4udes ohne R\u00fccksicht auf den gegenw\u00e4rtig ausge\u00fcbten Betrieb dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen. Als Betriebsvorrichtungen k\u00f6nnen dabei nur Vorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH vom 23.\u00a0M\u00e4rz 1990 , BStBl\u00a01989 II S.\u00a0751 , vom 10.\u00a0Oktober 1990, BStBl\u00a01991 II S.\u00a059 und vom 11.\u00a0Dezember 1991, BStBl\u00a01992 II S.\u00a0278 ).<\/p>\n<p>Geb\u00e4udebestandteile sind wie Geb\u00e4ude ausgehend vom Geb\u00e4udebegriff von den Betriebsvorrichtungen abzugrenzen. Von einem Geb\u00e4udebestandteil ist danach auszugehen, wenn die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Geb\u00e4udes erforderlich ist. Bei doppelfunktionalen Konstruktionselementen geht die Geb\u00e4udefunktion der betrieblichen Funktion vor (BFH vom 28.\u00a0Mai 2003 , BStBl\u00a02003 II S.\u00a0693 ).<\/p>\n<h3>\u00a03.2\u00a0Aufteilung innerhalb von Geb\u00e4uden<\/h3>\n<p>Bauten im Innern von gr\u00f6\u00dferen Werkhallen (Meisterb\u00fcros, Materiallager, Schaltr\u00e4ume und dergleichen) sind bei der Abgrenzung der Geb\u00e4udebestandteile von den Betriebsvorrichtungen grunds\u00e4tzlich zum Geb\u00e4ude zu rechnen, weil der insgesamt vorhandene Geb\u00e4uderaum durch diese Einbauten lediglich unterteilt wird. Die Frage, ob die Umschlie\u00dfung Schutz gegen Witterungseinfl\u00fcsse gew\u00e4hrt, tritt angesichts der Funktion, nur das Geb\u00e4ude zu unterteilen, bei diesen Einbauten nicht auf. Bei solchen Einbauten, z.\u00a0B. Spritzboxen in Karosseriewerken und bei Transformatorenr\u00e4umen, ist aber zu pr\u00fcfen, ob in ihnen w\u00e4hrend des sich st\u00e4ndig wiederholenden Betriebsvorgangs ein nicht nur vor\u00fcbergehender Aufenthalt von Menschen m\u00f6glich ist. Ist ein solcher Aufenthalt ausgeschlossen oder auch mit Schutzkleidung nur kurzfristig m\u00f6glich (z.\u00a0B. f\u00fcr Inspektionsg\u00e4nge), sind die Einbauten Betriebsvorrichtungen.<\/p>\n<p>Die Umschlie\u00dfungen der nicht zum Aufenthalt geeigneten R\u00e4ume innerhalb von Geb\u00e4uden (insbesondere Zellen oder Kammern) rechnen grunds\u00e4tzlich zu den Betriebsvorrichtungen. Dazu geh\u00f6ren au\u00dfer der Isolierung auch die baulichen Bestandteile der Trennw\u00e4nde (Isolierw\u00e4nde). Handelt es sich aber um Trennw\u00e4nde, die dazu bestimmt sind, das Gesamtgeb\u00e4ude mit zu st\u00fctzen (tragende W\u00e4nde), so geh\u00f6ren sie zum Geb\u00e4ude. Die zu den Zellen oder Kammern geh\u00f6rende Isolierung (Wand-, Decken- und Bodenisolierung) ist jedoch in jedem Fall als Teil der Betriebsvorrichtung anzusehen (vgl. Zeichnung 16). Bei R\u00e4umen, die insbesondere der Herstellung von Computerchips, Kugellagern und elektronischen Ger\u00e4ten dienen und in denen daher Staubfreiheit sowie eine gleichbleibende Temperatur und Luftfeuchtigkeit gew\u00e4hrleistet sein m\u00fcssen (sog. Reinr\u00e4ume), sind die Klima- und Luftreinigungsanlagen sowie die Zugangsschleusen als Betriebsvorrichtungen anzusehen. Aufgebrachte Wand- und Deckenverkleidungen sowie ein zus\u00e4tzlich zu dem vorhandenen Fu\u00dfboden aufgebrachter Fu\u00dfboden sind bei diesen R\u00e4umen ebenfalls Betriebsvorrichtungen, wenn ein H\u00f6chstma\u00df an Staubfreiheit, eine ganz bestimmte oder sich in engen Grenzen bewegende Raumtemperatur oder eine bestimmte Luftfeuchtigkeit f\u00fcr den Produktionsvorgang unbedingt gew\u00e4hrleistet sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Isolierungen sowie Wand-, Decken- und Dachverkleidungen in Sandwich-Bauweise sind jedoch, da sie nicht ausschlie\u00dflich zu einer Betriebsanlage geh\u00f6ren, stets als Geb\u00e4udebestandteile anzusehen.<\/p>\n<p>Verschiebbare Innenw\u00e4nde sind Bestandteile des Geb\u00e4udes.<\/p>\n<h3>\u00a03.3\u00a0Verst\u00e4rkungen der Decken, Fundamente und Mauern<\/h3>\n<p>Decken sind stets den Geb\u00e4uden zuzurechnen, auch wenn sie st\u00e4rker sind, als dies im Allgemeinen der Fall ist. Ebenso geh\u00f6ren zum Geb\u00e4ude die Verst\u00e4rkungen von Fundamenten und W\u00e4nden, wenn die Fundamente und W\u00e4nde nicht ausschlie\u00dflich f\u00fcr Betriebsvorrichtungen bestimmt sind.<\/p>\n<p>In Betracht kommen z.\u00a0B. Mauervorlagen, besondere St\u00fctzen und Unterz\u00fcge in den W\u00e4nden. Dagegen sind Einzelfundamente f\u00fcr Maschinen Betriebsvorrichtungen (vgl. Zeichnung 7).<\/p>\n<h3>\u00a03.4\u00a0Bedienungsvorrichtungen<\/h3>\n<p>Arbeitsb\u00fchnen, Bedienungsb\u00fchnen, Beschickungsb\u00fchnen und Galerien aller Art, die ausschlie\u00dflich zur Bedienung und Wartung von Maschinen, Apparaten usw. bestimmt und geeignet sind, sind Betriebsvorrichtungen. Ihre Abgrenzung gegen\u00fcber den Geschossdecken ist nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls vorzunehmen (BFH vom 12.\u00a0Februar 1982 , BStBl\u00a01981 II S.\u00a0448 ).<\/p>\n<h3>\u00a03.5\u00a0Aufz\u00fcge und \u00e4hnliche Anlagen<\/h3>\n<p>Personenaufz\u00fcge dienen \u00fcberwiegend der Benutzung des Geb\u00e4udes. Sie sind in mehrgeschossigen Geb\u00e4uden zur raschen und sicheren Abwicklung des Personenverkehrs allgemein \u00fcblich. Auch Rolltreppen und Rollsteige, die zur Bew\u00e4ltigung des Publikumsverkehrs dienen, sind aus diesem Grund dem Geb\u00e4ude zuzurechnen (BFH vom 5.\u00a0M\u00e4rz 1971 , BStBl\u00a01970 II S.\u00a0455 ).<\/p>\n<p>Lastenaufz\u00fcge in gewerblich genutzten Geb\u00e4uden, die unmittelbar dem Betriebsvorgang dienen, sind Betriebsvorrichtungen. Der ausschlie\u00dflich einem solchen Lastenfahrstuhl dienende Schacht (z.\u00a0B. ein an ein bestehendes Geb\u00e4ude angebauter Fahrstuhlschacht) ist Teil der Betriebsvorrichtung (BFH vom 7.\u00a0Oktober 1977 , BStBl\u00a01978 II S.\u00a0186 ). Fahrstuhlsch\u00e4chte, die innerhalb eines Geb\u00e4udes liegen, haben regelm\u00e4\u00dfig auch konstruktive Funktionen (Aufnahme der Eigen- und Nutzlasten angrenzender Geschossdecken); sie geh\u00f6ren daher zum Geb\u00e4ude. Autoaufz\u00fcge in Parkh\u00e4usern sind Betriebsvorrichtungen. Auch die Anlagen f\u00fcr den Transport von Rohstoffen oder Gegenst\u00e4nden der Fertigung, z.\u00a0B. F\u00f6rderb\u00e4nder, sind den Betriebsvorrichtungen zuzurechnen.<\/p>\n<h3>\u00a03.6\u00a0Elektrische Anlagen, Heizungsanlagen, Be- und Entw\u00e4sserungsanlagen, B\u00e4der, Fotovoltaikanlagen<\/h3>\n<p>Beleuchtungsanlagen geh\u00f6ren grunds\u00e4tzlich zum Geb\u00e4ude (BFH vom 8.\u00a0Oktober 1987 , BStBl\u00a01988 II S.\u00a0440 ). Spezialbeleuchtungsanlagen, die nicht zur Geb\u00e4udebeleuchtung erforderlich sind, z.\u00a0B. f\u00fcr die Schaufenster, sind jedoch Betriebsvorrichtungen. Das Gleiche gilt f\u00fcr Kraftstromanlagen, die ganz oder \u00fcberwiegend einem Betriebsvorgang dienen.<\/p>\n<p>Sammelheizungsanlagen, Be- und Entl\u00fcftungsanlagen, Klimaanlagen, Warmwasseranlagen und M\u00fcllschluckanlagen sind regelm\u00e4\u00dfig Teile des Geb\u00e4udes (BFH vom 7.\u00a0M\u00e4rz 1974 , BStBl\u00a01974 II S.\u00a0429 , vom 20.\u00a0M\u00e4rz 1975, BStBl\u00a01975 II S.\u00a0689 , vom 29.\u00a0Oktober 1976, BStBl\u00a01977 II S.\u00a0143 und vom 7.\u00a0September 2000, BStBl\u00a02001 II S.\u00a0253 ). Sie rechnen aber dann zu den Betriebsvorrichtungen, wenn sie ganz oder \u00fcberwiegend einem Betriebsvorgang dienen, z.\u00a0B. Klimaanlagen in Chemiefaserfabriken, Tabakfabriken und Reinr\u00e4umen.<\/p>\n<p>Auch Be- und Entw\u00e4sserungsanlagen geh\u00f6ren im Allgemeinen zum Geb\u00e4ude. Nur wenn sie \u00fcberwiegend dem Betriebsvorgang dienen, wie z.\u00a0B. bei Autowaschhallen, Brauereien, F\u00e4rbereien, Molkereien und Zellstofffabriken, sind sie Betriebsvorrichtungen.<\/p>\n<p>B\u00e4der, die der K\u00f6rperpflege dienen, rechnen zum Geb\u00e4ude (BFH vom 12.\u00a0August 1982 , BStBl\u00a01982 II S.\u00a0782 ). Dagegen sind B\u00e4der, die Heilzwecken dienen (z.\u00a0B. in Kur- und Krankenh\u00e4usern) oder mit denen das Gewerbe betrieben wird (z.\u00a0B. in Badeanstalten), Betriebsvorrichtungen. Schwimmbecken in Hotels sind unselbstst\u00e4ndige Geb\u00e4udeteile und nicht Betriebsvorrichtungen (BFH vom 11.\u00a0Dezember 1991 , BStBl\u00a01992 II S.\u00a0278 ).<\/p>\n<p>Ausgehend vom ma\u00dfgeblichen Geb\u00e4udebegriff handelt es sich bei dachintegrierten Fotovoltaikanlagen nicht um Betriebsvorrichtungen, sondern um Geb\u00e4udebestandteile. Die den Kern dieser Anlagen bildenden Solardachziegel ersetzen die ansonsten erforderliche Dacheindeckung. Sie erf\u00fcllen die typischen Aufgaben jedes normalen Hausdaches. Allein durch die Dacheindeckung gew\u00e4hrt das Geb\u00e4ude auf der Dachseite vollst\u00e4ndigen Schutz gegen \u00e4u\u00dfere Einfl\u00fcsse, vornehmlich Witterungseinfl\u00fcsse, selbst wenn die Solardachsteine dar\u00fcber hinaus auch der Gewinnung von Strom zu dienen verm\u00f6gen. Bei derartigen doppelfunktionalen Konstruktionselementen geht die Geb\u00e4udefunktion der betrieblichen Funktion vor. Solche Bauteile geh\u00f6ren nicht im Sinne des \u00a7\u00a068 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0BewG ausschlie\u00dflich zu einer Betriebsanlage (\u00a7\u00a068 Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0BewG ). Eine auf das vorhandene Dach aufgesetzte Fotovoltaikanlage ist f\u00fcr die allgemeine Nutzung des Geb\u00e4udes nicht erforderlich und stellt somit keinen Geb\u00e4udebestandteil, sondern eine Betriebsvorrichtung dar.<\/p>\n<h3>\u00a03.7\u00a0Sonstige Anlagen in gewerblich genutzten Geb\u00e4uden<\/h3>\n<p>Nicht zum Geb\u00e4ude rechnen K\u00fchleinrichtungen, Absaugevorrichtungen, Bewetterungsanlagen, Entstaubungsanlagen und dergleichen.<\/p>\n<p>Stahlt\u00fcren, Stahlkammern und Stahlf\u00e4cher von Tresoranlagen sind ebenso wie die dazugeh\u00f6rigen Alarmanlagen Betriebsvorrichtungen.<\/p>\n<p>Sprinkleranlagen sind regelm\u00e4\u00dfig Geb\u00e4udebestandteile, da sie der Geb\u00e4udenutzung dienen. Ihre Einordnung als Betriebsvorrichtung kommt nur dann in Betracht, wenn mit ihnen \u2013\u00a0\u00e4hnlich wie bei Maschinen\u00a0\u2013 das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH vom 15.\u00a0Februar 1980 , BStBl\u00a01980 II S.\u00a0409 und vom 13.\u00a0Dezember 2001, BStBl\u00a02002 II S.\u00a0310 ). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn vom Produktionsvorgang eine unmittelbare Brandgefahr ausgeht (Funkenflug) oder hoch explosive und leicht entz\u00fcndbare Produkte (Feuerwerksk\u00f6rper) produziert oder gelagert werden. Sprinklerk\u00f6pfe, die an Maschinen oder sonstigen Produktionseinrichtungen angebracht sind, k\u00f6nnen auch dann Betriebsvorrichtung sein, wenn die Sprinkleranlage als solche Geb\u00e4udebestandteil ist.<\/p>\n<p>Schallschutzvorrichtungen an Decken und W\u00e4nden sind regelm\u00e4\u00dfig Bestandteile des Geb\u00e4udes (BFH vom 11.\u00a0Dezember 1987 , BStBl\u00a01988 II S.\u00a0400 ). Nur in den F\u00e4llen, in denen von dem in dem Geb\u00e4ude ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb ein so starker L\u00e4rm ausgeht, dass ohne entsprechende Schutzvorkehrungen der Betriebsablauf selbst in Frage gestellt w\u00e4re, sind Schallschutzvorrichtungen ausnahmsweise Betriebsvorrichtungen (BFH vom 23.\u00a0M\u00e4rz 1990 , BStBl\u00a01989 II S.\u00a0751 ).<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>4.\u00a0Abgrenzung der Au\u00dfenanlagen<\/strong><\/h2>\n<h3>\u00a04.1\u00a0Abgrenzungsgrundsatz<\/h3>\n<p>Ob Bauwerke als Au\u00dfenanlagen oder als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, h\u00e4ngt davon ab, ob sie der Benutzung des Grundst\u00fccks dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundst\u00fcck ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb stehen. Au\u00dfenanlagen geh\u00f6ren stets zum Grundst\u00fcck.<\/p>\n<p>Als Betriebsvorrichtungen k\u00f6nnen nur solche Bauwerke oder Teile davon angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH vom 10.\u00a0Oktober 1990 , BStBl\u00a01991 II S.\u00a059 ).<\/p>\n<h3>\u00a04.2\u00a0Einfriedungen, Bodenbefestigungen, Be- und Entw\u00e4sserungsanlagen sowie Rampen<\/h3>\n<p>Einfriedungen stehen grunds\u00e4tzlich in keiner besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundst\u00fcck ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb. Sie geh\u00f6ren deshalb als Au\u00dfenanlagen zum Grundst\u00fcck. Das Gleiche gilt f\u00fcr Bodenbefestigungen (Stra\u00dfen, Wege, Pl\u00e4tze). Sie sind im Allgemeinen zur besseren Befahrbarkeit des Bodens geschaffen; eine besondere Beziehung zu einem auf dem Grundst\u00fcck ausge\u00fcbten Betrieb fehlt regelm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Schutzgitter innerhalb des Umspannwerks eines Elektrizit\u00e4tsunternehmens sowie Platzbefestigungen, die der Wartung der Anlage und nicht zugleich dem sonstigen Verkehr innerhalb des Werks dienen (Schalterstra\u00dfen, Trafostra\u00dfen, Umkehrplatz), sind dagegen Betriebsvorrichtungen (BFH vom 2.\u00a0Juni 1971 , BStBl\u00a01971 II. S.\u00a0673 ). Teststrecken der Automobilwerke sind ebenfalls Betriebsvorrichtungen (BFH vom 19.\u00a0Februar 1974 , BStBl\u00a01975 II. S.\u00a020 ).<\/p>\n<p>Bodenbefestigungen der Tankstellenbetriebe sind wie die Einfriedungen, die in diesen F\u00e4llen \u00fcblich sind, wegen ihrer besonderen betrieblichen Ausgestaltung und Zweckbestimmung als Betriebsvorrichtungen anzusehen (BFH vom 23.\u00a0Februar 1962 , BStBl\u00a01962 III S.\u00a0179 ). Dagegen sind die Bodenbefestigungen vor Garagen, Reparaturwerkst\u00e4tten und Waschhallen sowie die Bodenbefestigungen der Dauerpark- und Abstellpl\u00e4tze den Au\u00dfenanlagen zuzurechnen. Das Gleiche gilt f\u00fcr Bodenbefestigungen vor Restaurations- und Beherbergungsgeb\u00e4uden, soweit eine r\u00e4umliche Abgrenzung gegen\u00fcber dem Tankstellenbetrieb leicht und einwandfrei m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Freistehende Rampen rechnen regelm\u00e4\u00dfig zu den Au\u00dfenanlagen, da mit ihnen das Gewerbe nicht unmittelbar betrieben wird.<\/p>\n<h3>\u00a04.3\u00a0Beleuchtungsanlagen auf Stra\u00dfen, Wegen und Pl\u00e4tzen<\/h3>\n<p>Die Beleuchtungsanlagen auf Stra\u00dfen, Wegen und Pl\u00e4tzen des Grundst\u00fccks geh\u00f6ren zu den Au\u00dfenanlagen. Sie sind jedoch den Betriebsvorrichtungen zuzurechnen, wenn sie \u00fcberwiegend einem Betriebsvorgang (z.\u00a0B. Ausleuchtung eines Lagerplatzes f\u00fcr Zwecke der Materiallagerung oder Ausleuchtung von Container-Terminals) dienen.<\/p>\n<h3>\u00a04.4\u00a0Gleisanlagen und Br\u00fccken<\/h3>\n<p>Gleise, Kr\u00e4ne und sonstige mechanische Verladeeinrichtungen sind Betriebsvorrichtungen. Das Gleiche gilt f\u00fcr den Oberbau (Schienen, Schwellen und Bettung) und den Unterbau (Aufsch\u00fcttungen und Befestigungen der D\u00e4mme, Einschnitte und dergleichen) von Schienenbahnen.<\/p>\n<p>Br\u00fccken, die nur dem \u00fcblichen Verkehr auf dem Grundst\u00fcck dienen, stehen in keiner besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundst\u00fcck ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb. Aus dem Umstand allein, dass \u2013 eine Br\u00fccke zwei Betriebsteile miteinander verbindet, kann keine besondere Beziehung der Br\u00fccke zu einem Gewerbebetrieb hergeleitet werden. Solche Br\u00fccken sind deshalb regelm\u00e4\u00dfig als Au\u00dfenanlagen des Grundst\u00fccks zu erfassen. Eine Zurechnung zu den Betriebsvorrichtungen kommt nur in Ausnahmef\u00e4llen in Betracht, so z.\u00a0B., wenn die Br\u00fccke als Schienenweg (Bahnunterbau) f\u00fcr werkseigene Bahnen benutzt wird.<\/p>\n<h3>\u00a04.5\u00a0Uferbefestigungen<\/h3>\n<p>Bei den Uferbefestigungen der Hafengrundst\u00fccke ist zu unterscheiden zwischen Kaimauern und den anderen Uferbefestigungen. Kaimauern sind Ufermauern, die haupts\u00e4chlich dem Hafenbetrieb dienen (Beladung und Entladung von Schiffen). Sie sind Betriebsvorrichtungen. Die anderen Uferbefestigungen (B\u00f6schungen, Ufereinfassungen), die ausschlie\u00dflich zur St\u00fctzung des Erdreichs und zur Erhaltung des Hafenbeckens bestimmt sind, geh\u00f6ren dagegen als Au\u00dfenanlagen zum Grundst\u00fcck, auch wenn sie in der Form von Ufermauern aus Stein oder Stahlbeton\u2019 errichtet sind (BFH vom 14.\u00a0Februar 1969 , BStBl\u00a01968 II S.\u00a0394 ). Hat sich an solchen Ufermauern aber nachtr\u00e4glich ein Hafenbetrieb entwickelt, sind sie wie Kaimauern als Betriebsvorrichtung zu behandeln.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>5.\u00a0Abgrenzungshinweise<\/strong><\/h2>\n<p>F\u00fcr die Abgrenzung des Grundverm\u00f6gens von den Betriebsvorrichtungen vgl. Anlage\u00a01, bei Sportst\u00e4tten vgl. Anlage\u00a02.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>6.\u00a0Anwendung<\/strong><\/h2>\n<p>Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden des Bundes und der anderen L\u00e4nder. Er tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse vom 15.\u00a0M\u00e4rz 2006 ( BStBl\u00a02006 I S.\u00a0314 ) und ist in allen noch offenen F\u00e4llen anzuwenden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a01.\u00a0Allgemeines \u00a01.1\u00a0Rechtsgrundlage F\u00fcr die Abgrenzung des Grundverm\u00f6gens von den Betriebsvorrichtungen sind \u00a7\u00a068\u00a0BewG und im Beitrittsgebiet \u00a7\u00a0129 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0BewG i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a050 Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0BewG -DDR ma\u00dfgebend. Dies gilt auch f\u00fcr die Abgrenzung der Betriebsgrundst\u00fccke von den Betriebsvorrichtungen (\u00a7\u00a099 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0BewG ). Nach \u00a7\u00a068 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0BewG und im Beitrittsgebiet nach \u00a7\u00a050 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0BewG -DDR geh\u00f6ren zum Grundverm\u00f6gen der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/35003\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Abgrenzung des Grundverm\u00f6gens von den Betriebsvorrichtungen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[63],"tags":[3136,3137],"class_list":["post-35003","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online","tag-betriebsvorrichtungen","tag-grundvermogens"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35003","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=35003"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35003\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=35003"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=35003"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=35003"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}