{"id":35015,"date":"2013-07-22T18:03:56","date_gmt":"2013-07-22T16:03:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35015"},"modified":"2013-07-22T18:03:56","modified_gmt":"2013-07-22T16:03:56","slug":"behandlungskosten-bei-psychischer-erkrankung-burn-out-sind-keine-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/behandlungskosten-bei-psychischer-erkrankung-burn-out-sind-keine-werbungskosten\/","title":{"rendered":"Behandlungskosten bei psychischer Erkrankung (Burn-Out) sind keine Werbungskosten"},"content":{"rendered":"<h2>Ber\u00fccksichtigung als au\u00dfergew\u00f6hliche Belastung nur bei vorherigem amts\u00e4rztlichen Attest<\/h2>\n<h2>\u00a0Leitsatz<\/h2>\n<p>1. Burn-Out ist keine typische Berufskrankheit. Ein Werbungskostenabzug der Behandlungskosten ist daher nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 64 EStDV muss f\u00fcr eine Ber\u00fccksichtigung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ein vorheriges amts\u00e4rztliches Attest vorgelegt werden. Gegen die r\u00fcckwirkende Anwendung der durch das Gesetz vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131 ) neu gefassten Vorschrift des \u00a7 64 Abs. 1 EStDV auf alle F\u00e4lle, in denen die ESt noch nicht bestandskr\u00e4ftig festgesetzt ist (\u00a7 84 Abs. 3f EStDV in der Fassung des \u00c4nderungsgesetzes) bestehen keine Bedenken.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 9<br \/>\nEStG \u00a7 33<br \/>\nEStDV \u00a7 64<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Streitig ist, ob Aufwendungen f\u00fcr eine station\u00e4re Behandlung in einer psychosomatischen Klinik bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abziehbar sind.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wird mit seiner Ehefrau f\u00fcr das Streitjahr 2007 vom Beklagten \u2013 dem Finanzamt \u2013 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Im Rahmen seiner ESt-Erkl\u00e4rung begehrt er den Abzug von Aufwendungen in H\u00f6he von 8.403,21 EUR f\u00fcr eine mehrw\u00f6chige station\u00e4re Behandlung in der psychosomatischen Abteilung der A Klinik in B als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. F\u00fcr diese Behandlung waren Aufwendungen in H\u00f6he von 10.018,65 EUR entstanden, von denen die Krankenkasse jedoch nur 1.615,44 EUR erstattet hatte.<\/p>\n<p>Deren berufliche Veranlassung begr\u00fcndet der Kl\u00e4ger wie folgt: Er sei aufgrund der Fusion seines Arbeitgebers nicht wie erwartet zum Prokuristen ernannt worden, sondern bei der erwarteten Bef\u00f6rderung \u00fcbergangen worden. Man habe ihm mit einer Vertragsanpassung gedroht, die aus seiner Sicht einer Degradierung gleichgekommen w\u00e4re. Daraufhin habe er akute gesundheitliche Beschwerden versp\u00fcrt, mit der Gefahr einer Eskalation. Seine Haus\u00e4rztin habe ihn deswegen in Abstimmung mit einem Facharzt f\u00fcr Psychiatrie in die psychosomatische Klinik nach B zur station\u00e4ren Behandlung \u00fcberwiesen. Seine Krankenversicherung habe die \u00dcbernahme der nunmehr streitigen Kosten verweigert, da nach ihrer Auffassung ein station\u00e4rer Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen sei. Auf die beim Finanzamt eingereichten Atteste und Best\u00e4tigungen wird verwiesen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte die streitigen Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2007 vom 18. Juni 2008 nicht, weil es eine Zuordnung in die berufliche Sph\u00e4re als nicht leicht und einwandfrei m\u00f6glich erachtete. Im Einspruchsverfahren \u00e4nderte das Finanzamt den Bescheid aus anderen Gr\u00fcnden mehrfach, zuletzt am 02. September 2010. Hinsichtlich des streitigen Sachverhalts wies das Finanzamt den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 06. September 2010 zur\u00fcck. Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Ziel einer Ber\u00fccksichtigung als Werbungskosten weiter.<\/p>\n<p><strong>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/strong><\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des Einkommensteuerbescheids 2007 vom 18. Juni 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06. September 2010, zuletzt ge\u00e4ndert durch Bescheid vom 02. September 2010, zus\u00e4tzliche Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 8.403,21 EUR zu ber\u00fccksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen;<\/p>\n<p>hilfsweise den genannten Betrag nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zu ber\u00fccksichtigen;<\/p>\n<p>hilfsweise f\u00fcr den Fall der Unterliegens die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p><strong>Das Finanzamt beantragt,<\/strong><\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Es verweist im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger wurden vom Berichterstatter auf die Nachweisanforderungen des \u00a7 64 Einkommensteuerdurchf\u00fchrungsverordnung (EStDV ) hingewiesen und aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen. Ein amts\u00e4rztliches Gutachten konnten die Kl\u00e4ger nicht vorlegen (wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07. Dezember 2012 verwiesen).<\/p>\n<p>Auf die Niederschrift der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26. April 2013 wird verwiesen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>\u00a0<\/strong><\/h2>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Klage ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a. Das Finanzamt hat den Ansatz der streitgegenst\u00e4ndlichen Aufwendungen bei den Werbungskosten zu Recht abgelehnt.<\/p>\n<p>aa. Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Zwar stehen Aufwendungen f\u00fcr die Gesundheit \u2013 ebenso wie f\u00fcr Kleidung, Nahrung und Wohnung \u2013 insofern auch in Zusammenhang mit der Berufst\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen, weil er ohne Nahrung oder als Kranker seinen Beruf nicht aus\u00fcben kann. Gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sind jedoch solche Ausgaben, die sowohl den Beruf als auch die private Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen betreffen, vom Werbungskostenabzug ausgenommen und daher aus versteuertem Einkommen zu erbringen, sofern nicht ausnahmsweise eine eindeutige und klare Trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Teil m\u00f6glich oder die Ber\u00fchrung der privaten Lebenssph\u00e4re nur von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteil vom 17. Juli 1992 VI R 96\/88 , BFH\/NV 1993, 19 ).<\/p>\n<p>Abweichend hiervon sind nach der Rspr. des BFH Krankheitskosten als Werbungskosten abziehbar, wenn sie zur Heilung einer typischen Berufskrankheit oder Vorbeugung gegen eine solche aufgewandt werden (z.B. Vergiftungserscheinungen eines Chemikers, Staublunge eines Bergmannes, Tuberkuloseerkrankung in einer TBC-Heilungsst\u00e4tte, Sportunfall eines Berufsfu\u00dfballspielers u.a.). Entsprechendes gilt f\u00fcr Kurkosten, wenn sie nachweisbar zur Beseitigung einer bestehenden oder Vorbeugung gegen eine drohende typische Berufskrankheit aufgewandt werden. Soweit sie dar\u00fcber hinaus ohne eingetretene oder drohende Berufskrankheit als vorbeugende Ma\u00dfnahme ganz oder teilweise auch zur Erhaltung des allgemeinen Gesundheitszustandes dienen, sind sie weder als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung noch als Werbungskosten abziehbar (\u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ; vgl. BFH, ebenda).<\/p>\n<p>bb. An diesen Grunds\u00e4tzen hat sich durch die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des BFH zur Aufteilbarkeit von Reisekosten im Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1\/06 (BStBl II 2010, 672, BFHE 227, 1 ) nichts Wesentliches ge\u00e4ndert. Vielmehr best\u00e4tigt der BFH, dass die unverzichtbaren Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung \u2013 wozu auch der Aufwand f\u00fcr eine Kur oder die Behandlung von Krankheiten geh\u00f6rt \u2013 grunds\u00e4tzlich nicht abziehbar und nicht aufteilbar sind. Diese Aufwendungen sind durch die gesetzliche Zuordnung zu den au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen dem Anwendungsbereich des \u00a7 4 Abs. 4 und des \u00a7 9 EStG entzogen (BFH, Beschluss des Gro\u00dfen Senats vom 21. September 2009 GrS 1\/06, BStBl II 2010, 672, BFHE 227, 1 , Rz. 122 ff. unter Verweis auf die Rspr. schon des Preussischen Oberverwaltungsgerichts). In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze werden Aufwendungen f\u00fcr die Heilung oder Linderung einer Krankheit \u2013 zu denen auch Aufwendungen wie die streitgegenst\u00e4ndlichen geh\u00f6ren k\u00f6nnen \u2013 einkommensteuerrechtlich regelm\u00e4\u00dfig als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 EStG \u2013 unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung nach \u00a7 33 Abs. 3 EStG \u2013 behandelt.<\/p>\n<p>cc. Selbst dort, wo eine Aufteilung von Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, nach dieser Rspr. in Betracht kommt, ist weitere Voraussetzung deren Aufteilbarkeit, n\u00e4mlich das Vorhandensein abgrenzbarer beruflicher und privater Anteile (BFH, GrS 1\/06, a.a.O., Rz. 121). Liegen derartige Abgrenzungskriterien nicht vor, so scheidet die Aufteilung aus. Ebenso in F\u00e4llen, in denen die private oder die berufliche Nutzung nur von v\u00f6llig untergeordneter Bedeutung ist (ebenda).<\/p>\n<p>dd. Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen scheidet eine Zuordnung der Aufwendungen f\u00fcr den Klinikaufenthalt zu den Werbungskosten aus.<\/p>\n<p>Bei einer psychischen oder psychosomatischen Krankheit, die \u2013 zumindest auch \u2013 durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgel\u00f6st wird, handelt es sich nicht um eine typische Berufskrankheit. Die in der Rechtsprechung den Werbungskosten zugeordneten F\u00e4lle sind Ausnahmen, die anders gelagert sind als der Streitfall. Dort handelte es sich um Krankheiten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine nahezu ausschlie\u00dfliche Kausalit\u00e4t zu typischen Berufsumst\u00e4nden aufgewiesen haben. So kann eine Strahlenerkrankung etwa ab einer bestimmten empfangenen Strahlungsmenge eine Strahlenerkrankung physikalisch-medizinisch so sicher erscheinen lassen, dass der Strahlenexposition der Charakter einer alleinigen Ursache zuerkannt werden kann. Entsprechend mag eine beruflich begr\u00fcndete dauerhafte Staubexposition ohne R\u00fccksicht auf andere individuelle Faktoren so sicher eine Staublunge ausl\u00f6sen, dass ihr der Charakter einer Einzelursache zuerkannt wird.<\/p>\n<p>Eine solche geradezu zwingende Kausalit\u00e4t von Belastungssituationen und Stress im Beruf f\u00fcr eine manifeste psychische Erkrankung sieht der erkennende Senat nicht. Zwar mag beruflicher Stress konkreter Ausl\u00f6ser einer Verschlechterung mit Krankheitscharakter sein. Dies macht ihn aber nicht zur alleinigen oder nahezu zwingenden Ursache der Krankheit. Vielmehr spielen bei psychischen Erkrankungen ebenso wie bei den meisten k\u00f6rperlichen Krankheiten eine Vielzahl bekannter wie unbekannter Faktoren zusammen, die es dem Gericht verwehren, einer der Ursachen den Charakter der Wesentlichen zuzusprechen und von Monokausalit\u00e4t auszugehen. Dem entsprechend hat der BFH etwa abgelehnt, den Herzinfakt bei Angeh\u00f6rigen von freien Berufen als typische Berufskrankheit und damit als einen solchen Ausnahmefall zu beurteilen (BFH-Urteil vom 04. Oktober 1968 IV R 59\/68 , BStBl II 1969, 179, BFHE 94, 442 ). Der BFH hat in dieser Entscheidung erkannt, dass ein Zusammenhang zwischen Erkrankung und dem Beruf nicht eindeutig feststehe und es sich nicht um eine typische Berufserkrankung handele, weil Herzinfakte erfahrungsgem\u00e4\u00df nicht nur bei Angeh\u00f6rigen geistiger Berufe und bei Personen in leitender Stellung, sondern bekanntlich auch bei Handwerkern, Arbeitern und Hausfrauen in erheblichem Umfange auftr\u00e4ten. \u00c4hnlich entschied der BFH zu inneren Erkrankungen wie der Zuckerkrankheit (BFH-Urteil vom 09. Februar 1962 VI 10\/61 U , BStBl III 1962, 235, BFHE 74, 632 ).<\/p>\n<p>Im Streitfall gilt gleiches: Psychische Erkrankungen treten in praktisch allen Bev\u00f6kerungsschichten gleicherma\u00dfen in zumindest erheblichem Umfang auf. Das gilt auch f\u00fcr Krankheitsbilder wie \u201eBurn-Out\u201d oder \u00e4hnliche durch akute Belastungssituationen ausgel\u00f6ste psychische Erkrankungen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Senats l\u00e4sst sich die Urs\u00e4chlichkeit einer psychischen Erkrankung alleine im beruflichen Bereich schon generell nicht feststellen. Daher kann es im Streitfall auch nicht darauf ankommen, ob \u2013 wie die Kl\u00e4ger vortragen \u2013 im privaten Bereich keine besonderen Stressfaktoren vorhanden sind. Denn was in welchem Ma\u00dfe als Stressfaktor empfunden wird, h\u00e4ngt wiederum ganz wesentlich von der pers\u00f6nlichen Veranlagung bzw. Pr\u00e4disposition ab. Auch ist die Frage, ob im Privatbereich solche Faktoren vorhanden sind, objektiv f\u00fcr kein Gericht ermittelbar.<\/p>\n<p>ee. An dieser Beurteilung vermag das Attest vom 23. Juni 2008 (Bl. 13 der Rechtsbehelfsakte) der \u00c4rztin des Kl\u00e4gers nichts zu \u00e4ndern. Dabei kann der Senat unterstellen, dass sie den damaligen Zustand des Kl\u00e4gers grunds\u00e4tzlich zutreffend wiedergibt: Danach leidet dieser seit ca. Mitte 2006 an depressiver Stimmung mit Schlafst\u00f6rungen, Antriebslosigkeit, Konzentrationsst\u00f6rungen, Tinitus, Schwindel. K\u00f6rperliche Ursachen k\u00f6nnen nach Auffassung der \u00c4rztin ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Die weitere Aussage, dass es aus Sicht der \u00c4rztin keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr gebe, dass die Ursache im privaten oder famili\u00e4ren Bereich zu suchen seien und der Grund im beruflichen Umfeld liege, ist dagegen aus dem notwendigerweise eingeschr\u00e4nkten Erkenntnishorizont der \u00c4rztin getroffen und enth\u00e4lt eine Wertung. Eine unkritische \u00dcbernahme der Beurteilung der \u00c4rztin durch das Gericht verbietet sich schon deshalb, weil die \u00c4rztin aus dem Arzt-Patient-Verh\u00e4ltnis heraus keinerlei Anlass hat, etwa Angaben des Patienten zu hinterfragen. F\u00fcr das Gericht ergibt sich die Verpflichtung hierzu jedoch schon aus seiner Sachaufkl\u00e4rungspflicht. Auch ist die Beurteilung der Urs\u00e4chlichkeit alleine Aufgabe des Tatgerichts, weil diese Wertung zu seinen ureigensten Aufgaben geh\u00f6rt. Die f\u00fcr eine Beurteilung als Werbungskosten erforderliche monokausale Urs\u00e4chlichkeit konnte das Gericht aber im Streitfall nicht erkennen. Zur Begr\u00fcndung verweist das Gericht auf den bereits oben gezogenen Schluss, dass bei psychischen Erkrankungen eine derartige Monokausalit\u00e4t schon aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen nicht zuerkannt werden kann. Best\u00e4tigt wird dies f\u00fcr den Streitfall aus Sicht des Gerichts dadurch, dass nach dem zitierten Gutachten der \u00c4rztin die Zunahme der Beschwerden \u201enach einer Umstellung der Organisationsstruktur des Arbeitgebers\u201d \u201eim Jahr 2007\u201d aufgetreten ist. Hierzu passt zeitlich die vorgelegte Diagnose vom 23. Juli 2007 \u201ev.a. Burnout-Syndrom\u201d. Beschwerden \u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger aber offenbar schon ein Jahr fr\u00fcher. Daraus folgert das Gericht, dass der Kl\u00e4ger offenbar Beschwerden schon vor der Organisationsumstellung hatte \u2013 wenngleich wohl in geringerem Ausma\u00df. Dies best\u00e4tigt aus Sicht des Gerichts die oben dargestellte Beurteilung, dass eine psychische Erkrankung \u2013 ungeachtet ihrer akuten Ausl\u00f6sung oder Verschlechterung durch (ggf. zus\u00e4tzlichen) beruflichen Stress \u2013 stets und auch im Streitfall mannigfaltige Ursachen hat.<\/p>\n<p>ff. Die weiteren vorgelegten Unterlagen des Kl\u00e4gers (Arztbrief und Schriften zum Arbeitsgerichtsprozess) stammen aus einer Zeit lange nach dem Streitjahr. R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Streitjahr k\u00f6nnen aus Sicht des Gerichts aus diesen \u00e4rztlichen \u00c4u\u00dferungen oder dem Prozess nicht gezogen werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann der sinngem\u00e4\u00dfen Argumentation des Kl\u00e4gers dahin nicht gefolgt werden, dass von einer ausschlie\u00dflichen oder nahezu ausschlie\u00dflichen beruflichen Veranlassung der Aufwendungen auszugehen sei, wenn berufliche Ursachen vorgetragen und nachgewiesen, hingegen private Ursachen nicht erkennbar oder aktenkundig seien. Damit beruft sich der Kl\u00e4ger wohl sinngem\u00e4\u00df auf Grunds\u00e4tze der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess. Diese gelten indes f\u00fcr die hier in Rede stehende Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs nicht. Die Beurteilung eines solchen Zusammenhangs ist nicht eine reine Tatsachenw\u00fcrdigung (f\u00fcr die m\u00f6glicherweise \u00e4hnliche Beweislastgrunds\u00e4tze gelten), sondern eine wertende Zuordnungsentscheidung, die das Gericht unter Heranziehung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Einzelfalles und unter Abw\u00e4gung rechtlicher Kriterien zu treffen hat.<\/p>\n<p>gg. Eine Aufteilung der Aufwendungen und deren anteilige Ber\u00fccksichtigung wegen auch beruflicher Veranlassung scheidet schon deshalb aus, weil die steuerliche Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit von Krankheitskosten \u2013 sieht man einmal von den Ausnahmef\u00e4llen der typischen Berufskrankheit ab \u2013 durch die Normierung bei den au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen abschlie\u00dfend geregelt ist (vgl. die Grunds\u00e4tze des Gro\u00dfen Senats des BFH, a.a.O.). Selbst dann, wenn man Krankheitskosten wegen dieser Ausnahmef\u00e4lle f\u00fcr grunds\u00e4tzlich aufteilbar beurteilte, so schiede die teilweise Ber\u00fccksichtigung mangels erkennbaren Aufteilungsma\u00dfstabs aus (vgl. BFH, GrS 1\/06, a.a.O.).<\/p>\n<p>hh. Schlie\u00dflich entst\u00fcnde nach Auffassung des erkennenden Senats ein Wertungswiderspruch, wenn bestimmte Krankheitskosten \u2013 wie die im Streitfall zu beurteilende Kur \u2013 bei der Pr\u00fcfung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung in \u00a7 64 Abs. 1 Einkommensteuerdurchf\u00fchrungsverordnung (EStDV ) formalisierten Nachweisanforderungen unterstellt w\u00fcrden, w\u00e4hrend sie im Fall einer Beurteilung als Werbungskosten ohne solchen qualifizierten Nachweis abgezogen werden d\u00fcrften. Auch dies spricht daf\u00fcr, die Regelung von Krankheitskosten bei den au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen als abschlie\u00dfend zu betrachten.<\/p>\n<p>b. Zum ersten Hilfsantrag: Ein Abzug der die zumutbare Belastung nach \u00a7 33 Abs. 3 EStG \u00fcbersteigenden Betr\u00e4ge als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung scheidet im Streitfall ebenfalls aus.<\/p>\n<p>aa. Nach \u00a7 64 Abs. 1 EStDV hat der Steuerpflichtige den erforderlichen Nachweis der Zwangsl\u00e4ufigkeit der Aufwendungen f\u00fcr eine Bade- oder Heilkur bzw. eine psychotherapeutische Behandlung durch ein vor Beginn der Heilma\u00dfnahme ausgestelltes amts\u00e4rztliches Gutachten oder eine vorherige \u00e4rztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu f\u00fchren (BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 74\/10 , BStBl II 2012, 577, BFHE 237, 156 ). Diesen formalisierten Nachweis haben die Kl\u00e4ger auch nach Hinweis des Gerichts nicht gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>bb. Gegen die r\u00fcckwirkende Anwendung der durch das Gesetz vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131 ) neu gefassten Vorschrift des \u00a7 64 Abs. 1 EStDV auf alle F\u00e4lle, in denen die ESt noch nicht bestandskr\u00e4ftig festgesetzt ist (\u00a7 84 Abs. 3f EStDV in der Fassung des \u00c4nderungsgesetzes) bestehen keine Bedenken (BFH-Urteil VI R 74\/10 , a.a.O.). Diese Regelung bestimmt gesetzlich, was im Streitzeitraum aufgrund der gefestigten damaligen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14. Februar 1980 VI R 218\/77 , BStBl II 1980, 295) zur Auslegung des \u00a7 33 EStG allgemein als geltendes Recht angenommen wurde. Das Urteil des BFH vom 11. November 2010 VI R 17\/09 , BStBl II 2011, 969, in dem dieser in \u00c4nderung seiner Rechtsprechung geringere Anforderungen an den Nachweis der Zwangsl\u00e4ufigkeit gestellt hat, ist erst nach Ablauf des streitgegenst\u00e4ndlichen Veranlagungszeitraums und nach Klageerhebung ergangen. Ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen konnte sich aus dieser Entscheidung bis zur bereits knapp ein Jahr sp\u00e4ter erlassenen Neuregelung des Gesetzgebers nicht entwickeln, so dass sich die Kl\u00e4ger insoweit nicht auf ein gesch\u00fctztes Vertrauen auf eine f\u00fcr sie g\u00fcnstigere Rechtslage berufen k\u00f6nnen (vgl. BVerfG-Urteil vom 21. Juli 2010 zum Fremdrentengesetz 1 BvL 11\/06, BGBl I 2010, 1358 , BVerfGE 126, 369 ; vgl. auch Lohse\/Zanzinger, DStR 2012, 1053). Insbesondere k\u00f6nnen sich die Kl\u00e4ger nicht darauf berufen, die jetzige Beweisnot beruhe in einem Vertrauen auf die (erst sp\u00e4ter ge\u00e4nderte) Rechtsprechung. Denn bei Entstehen der Krankheitsaufwendungen h\u00e4tten die Kl\u00e4ger nach der damals gefestigten Rechtsprechung ebenfalls ein vorheriges amts\u00e4rztliches Gutachten ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Nach alledem konnte die Klage auch nicht teilweise Erfolg haben.<\/p>\n<p>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) .<\/p>\n<p>3. Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ). Der BFH hatte \u00fcber die Frage, ob psychische Erkrankungen Berufskrankheiten sein k\u00f6nnen, \u2013 soweit ersichtlich \u2013 noch nicht zu befinden. Die angewendete Rspr. des BFH zu Berufskrankheiten stammt zudem aus der Zeit vor der Aufgabe des Aufteilungsverbots bei \u00a7 12 EStG . Auch ist derzeit ein Verfahren vor dem BFH zur Anerkennung von Krankheitskosten als Werbungskosten unter dem Az. VI R 37\/12 anh\u00e4ngig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ber\u00fccksichtigung als au\u00dfergew\u00f6hliche Belastung nur bei vorherigem amts\u00e4rztlichen Attest \u00a0Leitsatz 1. Burn-Out ist keine typische Berufskrankheit. Ein Werbungskostenabzug der Behandlungskosten ist daher nicht m\u00f6glich. 2. Nach \u00a7 64 EStDV muss f\u00fcr eine Ber\u00fccksichtigung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ein vorheriges amts\u00e4rztliches Attest vorgelegt werden. 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