{"id":35027,"date":"2013-07-22T19:30:25","date_gmt":"2013-07-22T17:30:25","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35027"},"modified":"2013-07-22T19:30:25","modified_gmt":"2013-07-22T17:30:25","slug":"prufung-von-finanzanlagenvermittlern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/prufung-von-finanzanlagenvermittlern\/","title":{"rendered":"Pr\u00fcfung von Finanzanlagenvermittlern"},"content":{"rendered":"<h1><strong style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Hohe Pr\u00fcfungsqualit\u00e4t sichern<\/strong><\/h1>\n<p>Der WPK-Ausschuss &#8222;Rechnungslegung und Pr\u00fcfung&#8220; m\u00f6chte darauf aufmerksam machen, dass es sich bei Pr\u00fcfung von Finanzanlagevermittlern nach \u00a7 24 Finanzanlagenvermittlungs-Verordnung (FinVermV) um eine hochgradig anspruchsvolle gesetzliche Pflichtpr\u00fcfung handelt, die eine angemessene Pr\u00fcfungsplanung erfordert und deren Durchf\u00fchrung einen angemessenen zeitlichen Rahmen einnehmen muss. Auch bei dieser Pr\u00fcfung sind hohe Anforderungen an Planung, Durchf\u00fchrung und Dokumentation zu legen.<\/p>\n<p>Aus der Tatsache, dass neben WP\/vBP, WPG\/BPG und Pr\u00fcfungsverb\u00e4nden nunmehr (im Gegensatz zur alten Rechtslage bei den Anlageberatern und -vermittlern, \u00a7 16 MaBV alte Fassung) &#8222;auch andere Personen, die \u00f6ffentlich bestellt und zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Pr\u00fcfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuf\u00fchren &#8230;&#8220; als Pr\u00fcfer beauftragt werden k\u00f6nnen (\u00a7 24 Abs. 4 FinVermV), k\u00f6nne nicht der R\u00fcckschluss gezogen werden, dass geringere Anforderungen an die Pr\u00fcfungsqualit\u00e4t gelegt werden d\u00fcrfe. Zu dem Personenkreis der geeigneten Pr\u00fcfer d\u00fcrften vor allem Steuerberater und Rechtsanw\u00e4lte mit entsprechendem Spezialwissen geh\u00f6ren; die WPK hatte sich in mehreren Stellungnahmen gegen diese \u00d6ffnung des Kreises der geeigneten Pr\u00fcfer ausgesprochen.<\/p>\n<p><strong>Keine Siegelungspflicht f\u00fcr die Pr\u00fcfung nach \u00a7 24 FinVermV<\/strong><\/p>\n<p>Da der Personenkreis der geeigneten Pr\u00fcfer erweitert worden ist und die Pr\u00fcfung WP\/vBP nicht vorbehalten ist, besteht keine Pflicht, bei dieser Pr\u00fcfung zu siegeln (vgl. \u00a7 48 Abs. 1 Satz WPO, \u00a7 18 Abs. 1 Satz 1 BS WP\/vBP). Das Siegel kann jedoch freiwillig gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p><strong>L\u00fccke in der Pr\u00fcfungs- und Vorlagepflicht f\u00fcr das Jahr 2012?<\/strong><\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Verm\u00f6gensanlagenrechts hat sich die Frage ergeben, ob f\u00fcr das Jahr 2012 eine L\u00fccke in der Pflicht f\u00fcr Anlagenberater\/-vermittler bzw. Finanzanlagenvermittler besteht, sich pr\u00fcfen zu lassen und den Bericht \u00fcber die Pr\u00fcfung bis zum 31.12.2013 bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde einzureichen.<\/p>\n<p>Hintergrund ist, dass mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Verm\u00f6gensanlagenrechts die bisherigen Anlagenvermittler und -berater abgeschafft (Streichung aus \u00a7 34c GewO) und in \u00a7 34f GewO als Finanzanlagenvermittler neu reguliert wurden, u. a. mit einem erweiterten Pflichtenkatalog. In \u00a7 34g GewO wurde der Erlass einer Verordnung vorgesehen. Die FinVermV wurde mittels der Verordnung zur Einf\u00fchrung einer FinVermV eingef\u00fchrt, die u. a. in \u00a7 24 FinVermV die Pr\u00fcfungspflicht f\u00fcr Finanzanlagenvermittler vorsieht und die Pr\u00fcfungspflicht nach \u00a7 16 MaBV f\u00fcr die bisherigen Anlagenvermittler\/-berater abschaffte. Alle diese \u00c4nderungen traten zum 01.01.2013 in Kraft.<\/p>\n<p>Der Wortlaut beider Vorschriften ist im Wesentlichen deckungsgleich: sie statuieren beide zun\u00e4chst die Pflicht, sich von einem geeigneten Pr\u00fcfer f\u00fcr das Kalenderjahr pr\u00fcfen zu lassen und dann die Pflicht, den Pr\u00fcfungsbericht an die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden bis sp\u00e4testens zum 31.12. des Folgejahres zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>Bis zum 31.12.2012 bestand demnach f\u00fcr Anlageberater\/-vermittler nach \u00a7 16 MaBV noch die Pr\u00fcfungs- und Vorlagepflicht. Ab dem 01.01.2013 entfiel die gesetzliche Grundlage hierf\u00fcr.<\/p>\n<p>Die neue Pr\u00fcfungs- und Vorlagepflicht nach \u00a7 24 FinVermV bezieht sich, da dieser erst am 01.01.2013 in Kraft trat, jedoch fr\u00fchestens auf das Jahr 2013. Nach dieser Vorschrift ist der Pr\u00fcfungsbericht bis zum 31.12. des folgenden Jahres vorzulegen, damit also f\u00fcr das Jahr 2013 bis zum 31.12.2014.<\/p>\n<p>Die WPK hat sich hierzu mit dem BMWi in Verbindung gesetzt. Nach dessen Auskunft vertritt das BMWi zu diesem Themenbereich folgende Auffassung, die auch im zust\u00e4ndigen Bund-L\u00e4nder-Ausschuss unwidersprochen blieb:<\/p>\n<p>Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat eine L\u00fccke in der Pflicht f\u00fcr Anlageberater\/-vermittler bzw. Finanzanlagenvermittler f\u00fcr das Jahr 2012 geschaffen. Diese wurde nicht durch eine ad\u00e4quate \u00dcbergangsregelung geschlossen.<\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden k\u00f6nnen es auch nicht als Ordnungswidrigkeit sanktionieren, wenn f\u00fcr das Jahr 2012 kein Pr\u00fcfungsbericht bis zum 31.12.2013 vorgelegt wird. \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 12 MaBV bezieht sich seit dem 01.01.2013 auf den ge\u00e4nderten Wortlaut von \u00a7 16 MaBV, aus dem die Anlagenberater\/-vermittler herausgenommen worden sind und \u00a7 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV kann sich erst auf den Pr\u00fcfungsbericht 2013 beziehen, der bis 31.12.2014 vorzulegen ist. F\u00fcr das Jahr 2012 fallen Verhaltensnorm (Abgabe des Pr\u00fcfungsberichts f\u00fcr 2012 bis zum 31.12.2013, \u00a7 16 MaBV) und Ordnungswidrigkeitentatbestand auseinander (\u00a7 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV, der sich erst auf den Pr\u00fcfungsbericht 2013 bezieht, der bis 31.12.2014 vorzulegen ist).<\/p>\n<p><strong>Teilweise Schlie\u00dfung der L\u00fccke in der Pr\u00fcfungs- und Vorlagepflicht f\u00fcr das Jahr 2012?<\/strong><\/p>\n<p>Die Pflicht zur Pr\u00fcfung des Jahres 2012 und \u00dcbermittlung des Pr\u00fcfungsberichts k\u00f6nnte jedoch m\u00f6glicherweise durch eine andere \u00dcbergangsvorschrift teilweise geschlossen werden. Dies k\u00f6nnte bei entsprechender Auslegung der \u00dcbergangsvorschrift des \u00a7 157 Abs. 3 Satz 5 GewO zu den \u00a7\u00a7 34c und 34f GewO angenommen werden.<\/p>\n<p>Hintergrund ist, dass Finanzanlagevermittler einer Erlaubnis bed\u00fcrfen. Hierf\u00fcr m\u00fcssen bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erf\u00fcllt sein, z. B. muss eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten und ein Sachkundenachweis (IHK-Pr\u00fcfung) erbracht werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr Anlageberater\/-vermittler, die schon seit l\u00e4ngerem als solche t\u00e4tig waren, hat der Gesetzgeber in Bezug auf den Sachkundenachweis (IHK-Pr\u00fcfung) eine &#8222;Alte-Hasen-Regelung&#8220; vorgesehen. Hierbei wird wie folgt differenziert:<\/p>\n<div><\/div>\n<ul>\n<li>Anlageberater\/-vermittler, die bereits seit dem 01.01.2006 und \u00fcber den 01.01.2013 hinaus zugelassen und t\u00e4tig waren\/sind, m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich einen Sachkundenachweis nach \u00a7 34f Abs. 2 Nummer 4 GewO (IHK-Pr\u00fcfung) bis zum 01.01.2015 nachreichen (\u00a7 157 Abs. 3 Satz 1 GewO).<\/li>\n<li>Anlageberater\/-vermittler, die seit dem 01.01.2006 ununterbrochen t\u00e4tig waren, bed\u00fcrfen keines Sachkundenachweises (egal, ob sie selbst\u00e4ndig oder unselbst\u00e4ndig t\u00e4tig waren, \u00a7 157 Abs. 3 Satz 4 GewO).<\/li>\n<li>Selbst\u00e4ndig t\u00e4tige Anlageberater\/-vermittler haben die ununterbrochene T\u00e4tigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die l\u00fcckenlose Vorlage der Pr\u00fcfungsberichte nach \u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV in der am 31.12.2012 geltenden Fassung nachzuweisen (\u00a7 157 Abs. 3 Satz 5 GewO).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei der letzten Gruppe, also den selbst\u00e4ndigen Anlageberatern\/-vermittlern, kommt es darauf an, wie der Begriff &#8222;l\u00fcckenlose Vorlage der Pr\u00fcfungsberichte nach \u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV in der am 31.12.2012 geltenden Fassung&#8220; ausgelegt wird.<\/p>\n<p>Im Hinblick darauf, dass der Gesetz-\/Verordnungsgeber auf den \u00a7 16 MaBV in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung Bezug genommen hat in dem Bewusstsein, dass \u00a7 24 FinVermV die Pr\u00fcfungs- und Vorlagepflicht weiterf\u00fchrt, k\u00f6nnte die Auffassung vertreten werden, dass l\u00fcckenlos bedeutet, dass auch f\u00fcr das Jahr 2012 gepr\u00fcft werden und der Pr\u00fcfungsbericht vorgelegt werden muss.<\/p>\n<p>Auch zu dieser Frage hatte sich die WPK an das BMWi gewandt. Dieses machte darauf aufmerksam, dass diese Frage nicht im zust\u00e4ndigen Bund-L\u00e4nder-Ausschuss beraten worden ist. Die oben geschilderte Auffassung wird vom BMWi allerdings nicht geteilt. Es geht davon aus, dass ein Pr\u00fcfungsbericht f\u00fcr das Jahr 2012 nicht gefordert werden k\u00f6nne und diese L\u00fccke f\u00fcr die Praxis hinnehmbar sei, da immerhin die Jahre 2006 bis 2011 nachgewiesen werden m\u00fcssten, was einer die Sachkundepr\u00fcfung ersetzenden ausreichenden Praxis entspr\u00e4che (Allgemeine Musterverwaltungsvorschrift zum Vollzug des \u00a7 34f der GewO und zur FinVermV des BMWi, Seite 36, 5. Spiegelstrich; deckungsgleich Sch\u00f6nleiter [zust\u00e4ndiger Unterabteilungsleiter im BMWi] in Landmann\/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, Band 1, Stand Februar 2013, \u00a7 157 Rn. 34).<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0WPK, Mitteilung vom 22.07.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hohe Pr\u00fcfungsqualit\u00e4t sichern Der WPK-Ausschuss &#8222;Rechnungslegung und Pr\u00fcfung&#8220; m\u00f6chte darauf aufmerksam machen, dass es sich bei Pr\u00fcfung von Finanzanlagevermittlern nach \u00a7 24 Finanzanlagenvermittlungs-Verordnung (FinVermV) um eine hochgradig anspruchsvolle gesetzliche Pflichtpr\u00fcfung handelt, die eine angemessene Pr\u00fcfungsplanung erfordert und deren Durchf\u00fchrung einen angemessenen zeitlichen Rahmen einnehmen muss. 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