{"id":35042,"date":"2013-07-24T16:06:36","date_gmt":"2013-07-24T14:06:36","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35042"},"modified":"2013-07-24T16:06:36","modified_gmt":"2013-07-24T14:06:36","slug":"leistungen-von-berufsbetreuern-steuerfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/leistungen-von-berufsbetreuern-steuerfrei\/","title":{"rendered":"Leistungen von Berufsbetreuern steuerfrei"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Gerichtlich bestellte Berufsbetreuer unterliegen mit ihren Leistungen nicht der Umsatzsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 25 April 2013 V R 7\/11).<\/span><\/h1>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war vom Vormundschaftsgericht zur Betreuerin bestellt worden. Grunds\u00e4tzlich wird die Betreuung ehrenamtlich erbracht; nur ausnahmsweise wird sie entgeltlich ausgef\u00fchrt, wenn das Gericht bei der Bestellung ausspricht, dass sie berufsm\u00e4\u00dfig gef\u00fchrt wird. Das war hier der Fall. Nach nationalem Recht unterliegen die von sog. Berufsbetreuern erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer. Die Kl\u00e4gerin hatte dagegen geltend gemacht, ihre Leistungen seien nach dem vorrangig zu beachtenden Recht der EU umsatzsteuerfrei.<\/p>\n<p>Der BFH hat die Auffassung der Kl\u00e4gerin best\u00e4tigt und die anders lautende Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. Er bejaht eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Steuerfreiheit, da die Kl\u00e4gerin zum einen durch ihre Betreuungst\u00e4tigkeit Leistungen erbringt, die eng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. F\u00fcr solche Leistungen sieht das EU-Recht die Steuerfreiheit vor. Zum anderen bejaht der BFH auch die f\u00fcr die Steuerfreiheit zus\u00e4tzlich erforderliche Anerkennung als steuerfreier Leistungserbringer (sog &#8222;anerkannte Einrichtung&#8220;). Sie ergibt sich aus der gerichtlichen Bestellung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit, aus dem an der Leistung bestehenden Gemeinwohlinteresse sowie daraus, dass gleichartige Leistungen, die durch Betreuungsvereine und sog. Vereinsbetreuer erbracht werden, gleichfalls steuerfrei sind.<\/p>\n<p>Nicht umsatzsteuerfrei sind allerdings Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers geh\u00f6ren. Der BFH hat die Sache deshalb zur weiteren Sachaufkl\u00e4rung an das FG zur\u00fcckverwiesen. Sollte die Kl\u00e4gerin z. B. als Rechtsanw\u00e4ltin Beratungsleistungen f\u00fcr die von ihr betreuten Personen erbracht haben, h\u00e4tte sie daf\u00fcr Umsatzsteuer zu entrichten.<\/p>\n<p><strong>Hinweis<\/strong><br \/>\nSeit dem 1. Juli 2013 sind Leistungen der Betreuer auch nach nationalen Recht umsatzsteuerfrei (vgl. \u00a7 4 Nr. 16 Buchst. k UStG i. d. Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG). Die Neuregelung gilt aber nur f\u00fcr Leistungen, die ab Juli 2013 erbracht werden (Art. 31 Abs. 4 AmtshilfsRLUmsG). F\u00fcr davor erbrachte Leistungen k\u00f6nnen sich die Berufsbetreuer auf das Unionsrecht berufen.<\/p>\n<p>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 41\/13 vom 24.07.2013 zum Urteil V R 7\/11 vom 25.04.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gerichtlich bestellte Berufsbetreuer unterliegen mit ihren Leistungen nicht der Umsatzsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 25 April 2013 V R 7\/11). Die Kl\u00e4gerin war vom Vormundschaftsgericht zur Betreuerin bestellt worden. 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