{"id":35068,"date":"2013-07-30T19:18:45","date_gmt":"2013-07-30T17:18:45","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35068"},"modified":"2013-07-30T19:18:45","modified_gmt":"2013-07-30T17:18:45","slug":"anderung-des-anwendungserlasses-zur-abgabenordnung-aeao","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anderung-des-anwendungserlasses-zur-abgabenordnung-aeao\/","title":{"rendered":"\u00c4nderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)"},"content":{"rendered":"<p>TOP 4, 5, 15.1 bis 15.3, 15.5 und 15.7 bis 15.10 der Sitzung AO II\/2013; BEZUG BMF-Schreiben vom 28. Juni 2013 &#8211; IV A 3 &#8211; S 0062\/08\/10007-16 &#8211; GZ IV A 3 &#8211; S 0062\/08\/10007-16 DOK 2013\/0566127 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)<br \/>\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2. Januar 2008 (BStBl I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31. Januar 2013 (BStBl I S.118) ge\u00e4ndert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt ge\u00e4ndert:<br \/>\n1. Nummer 2.1 der Regelung zu 37 wird wie folgt gefasst:<br \/>\n\u201e2.1 R\u00fcckforderungsanspruch des Finanzamts Schuldner eines abgabenrechtlichen R\u00fcckforderungsanspruchs (Erstattungs- verpflichteter) ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde (Leistungsempf\u00e4nger), die zur\u00fcckverlangt wird. In der Regel ist dies der- jenige, demgegen\u00fcber die Finanzbeh\u00f6rde ihre &#8211; vermeintliche oder tats\u00e4chlich bestehende &#8211; abgabenrechtliche Verpflichtung erf\u00fcllen will.<br \/>\nDer Empf\u00e4nger der Steuererstattung oder Steuerverg\u00fctung (Zahlungsempf\u00e4nger) ist aber nicht in allen F\u00e4llen auch der Leistungsempf\u00e4nger.<br \/>\nWar ein Dritter tats\u00e4chlicher Empf\u00e4nger einer Zahlung, ist er dann nicht Leistungs- empf\u00e4nger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote f\u00fcr<br \/>\nSeite 2 den Erstattungsberechtigten (vgl. Nr. 2.2) aufgetreten bzw. von diesem benannt worden ist oder das Finanzamt an ihn aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten eine Steuererstattung ausgezahlt hat (BFH-Urteil vom 6.12.1988 &#8211; VII R 206\/83 &#8211; BStBl 1989 II, S. 223). Denn in einem solchen Fall will das Finanzamt erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu dessen Gunsten leisten, sondern es erbringt seine Leistung mit dem Willen, eine Forderung des steuerlichen Rechtsinhabers zu erf\u00fcllen (vgl. BFH-Urteil vom 22.8.1980 &#8211; VI R 102\/77 &#8211; BStBl 1981 II, S. 44). Mithin ist nicht der Zahlungsempf\u00e4nger, sondern der nach materiel- lem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempf\u00e4nger i.S.d. \u00a7 37 Abs. 2 anzusehen (BFH-Beschluss vom 8.4.1986 &#8211; VII B 128\/85 &#8211; BStBl II, S. 511).<br \/>\nUngeachtet des Willens des Finanzamts, an den Rechtsinhaber der Erstattungsfor- derung eine Leistung zu erbringen, ist aber der tats\u00e4chliche Empf\u00e4nger der Zahlung des Finanzamts in folgenden F\u00e4llen Leistungsempf\u00e4nger und Schuldner des R\u00fcck- forderungsanspruchs, weil insoweit keine Leistung mit befreiender Wirkung gegen- \u00fcber dem Erstattungsberechtigten erfolgt ist:<br \/>\n&#8211; Ein vermeintlicher Bote, Vertreter oder Bevollm\u00e4chtigter nimmt Erstattungs- zahlungen des Finanzamts entgegen, obwohl keine Weisung oder Vollmacht des Erstattungsberechtigten besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 27.4.1998 &#8211; VII B 296\/97 &#8211; BStBl II, S. 499). &#8211; Das Finanzamt nimmt an einem am Steuerschuldverh\u00e4ltnis nicht beteiligten Dritten eine Zahlung in der irrigen Annahme vor, er sei von dem Erstattungs- berechtigten erm\u00e4chtigt, f\u00fcr diesen Zahlungen entgegenzunehmen, in Wahr- heit besteht jedoch eine diesbez\u00fcgliche Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsempf\u00e4nger und dem Erstattungsberechtigten nicht. &#8211; Das Finanzamt leistet ohne rechtlichen Grund an einen Dritten, weil es sich beispielsweise \u00fcber die Person des Erstattungsberechtigten irrt oder den Er- stattungsbetrag auf ein Bankkonto \u00fcberweist, dessen Inhaber nicht der Er- stattungsberechtigte, sondern der Dritte ist.<br \/>\nHat das Finanzamt eine \u00dcberweisung an das vom Steuerpflichtigen benannte Konto bei dem von ihm genannten Kreditinstitut gerichtet, ist der Steuerpflichtige Leis- tungsempf\u00e4nger und damit im Fall einer R\u00fcckforderung R\u00fcckgew\u00e4hrschuldner. Dabei ist unbeachtlich, wie das Kreditinstitut mit dem in Empfang genommenen Betrag verfahren ist (vgl. BFH- Urteil vom 18.9.2012 &#8211; VII R 53\/11 &#8211; BStBl 2013 II, S. 270).<br \/>\nEin Kreditinstitut ist n\u00e4mlich auch dann nur Zahlstelle und nicht Leistungsempf\u00e4n- ger im Sinne des \u00a7 37 Abs. 2, wenn es den vom Finanzamt an den Steuerpflichtigen<br \/>\nSeite 3 \u00fcberwiesenen Betrag auf ein bereits gek\u00fcndigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto des Steuerpflichtigen oder ein internes Zwischenkonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den fr\u00fcheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenz- verwalter ausgezahlt oder den \u00dcberweisungsbetrag mit einem fortbestehenden Schuldensaldo auf dem betreffenden Konto verrechnet hat.<br \/>\nDas Kreditinstitut ist auch dann nicht zur R\u00fcckzahlung des vom Finanzamt \u00fcber- wiesenen Betrages verpflichtet, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt f\u00fcr die \u00dcberweisung ein anderes Konto benannt hatte (vgl. BFH-Urteile vom 10.11.2009 &#8211; VII R 6\/09 &#8211; BStBl 2010 II, S. 255 und vom 22.11.2011 &#8211; VII R 27\/11 &#8211; BStBl 2012 II, S. 167). Die Zahlung auf das unzutreffende Konto hat gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen zwar &#8211; anders, als wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Konto\u00e4nderung nicht mitgeteilt hat (BFH-Urteil vom 10.11.1987 &#8211; VII R 171\/84 &#8211; BStBl 1988 II, S. 41) &#8211; unmittelbar keine Erf\u00fcllungswirkung. Das Finanzamt kann aber mit seinem R\u00fcckforderungsanspruch nach \u00a7 37 Abs. 2 Satz 1 (gegen den Steuerpflichtigen als Leistungsempf\u00e4nger) gegen den Anspruch auf erneute Zah- lung aufrechnen und letzteren somit zum Erl\u00f6schen bringen.\u201c<br \/>\n2. Die Regelung zu \u00a7 44 wird wie folgt gefasst:<br \/>\n\u201eZur Steuerfestsetzung bei Gesamtschuldnern wird auf \u00a7 122 Abs. 6 und 7, \u00a7 155 Abs. 3 hingewiesen, zur Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners auf \u00a7 219, wegen der Voll- streckung gegen Gesamtschuldner auf \u00a7 342 Abs. 2, wegen einer Beschr\u00e4nkung der Voll- streckung in den F\u00e4llen der Zusammenveranlagung auf \u00a7\u00a7 268 bis 280, wegen der Erstat- tung an Gesamtschuldner vgl. zu \u00a7 37, Nr. 2.2.2 und 2.3.\u201c<br \/>\n3. Die Regelung zu \u00a7 45 wird wie folgt gefasst:<br \/>\n\u201eZu \u00a7 45 &#8211; Gesamtrechtsnachfolge<br \/>\n1. Ob eine Gesamtrechtsnachfolge (der gesetzlich angeordnete \u00dcbergang des Ver- m\u00f6gens) i.S.d. \u00a7 45 Abs. 1 vorliegt, ist grunds\u00e4tzlich nach dem Zivilrecht zu beurteilen. Eine Gesamtrechtsnachfolge i.S.d. \u00a7 45 Abs. 1 liegt daher beispiels- weise vor in F\u00e4llen der Erbfolge (\u00a7 1922 Abs. 1 BGB), der Anwachsung des An- teils am Gesellschaftsverm\u00f6gen bei Ausscheiden eines Gesellschafters (\u00a7 738 Abs. 1 Satz 1 BGB; BFH-Urteile vom 28.4.1965 &#8211; II 9\/62 U &#8211; BStBl III, S. 422, und vom 18.9.1980 &#8211; V R 175\/74 &#8211; BStBl 1981 II, S. 293), der Verschmelzung von Gesellschaften (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7\u00a7 2 ff. UmwG) und der Verm\u00f6gens\u00fcbertragung im Wege der Voll\u00fcbertragung (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3, \u00a7 174 Abs. 1, \u00a7\u00a7 175, 176, 178, 180 ff. UmwG). Abweichend von der zivilrechtlichen Betrachtung gilt aber in den<br \/>\nSeite 4 vorgenannten F\u00e4llen der Anwachsung, der Verschmelzung und der Verm\u00f6gens- \u00fcbertragung im Wege der Voll\u00fcbertragung \u00a7 45 Abs. 1 nicht in Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; zur Pflicht, eine Au\u00dfenpr\u00fcfung als Gesamtrechtsnachfolger zu dulden, siehe aber zu \u00a7 197, Nr. 5.7.3.<br \/>\n2. Ungeachtet der Anwendung der \u00a7\u00a7 15, 16 und 20 ff. UmwStG liegt eine Gesamt- rechtsnachfolge i.S.d. \u00a7 45 Abs. 1 nicht vor in F\u00e4llen einer Abspaltung oder Ausgliederung (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7\u00a7 123 ff. UmwG; BFH-Urteile vom 7.8.2002 &#8211; I R 99\/00 &#8211; BStBl 2003 II, S. 835, und vom 5.11.2009 &#8211; IV R 29\/08 &#8211; HFR 2010, S. 233) sowie einer Verm\u00f6gens\u00fcbertragung im Wege der Teil\u00fcbertragung (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3, \u00a7 174 Abs. 2, \u00a7\u00a7 175, 177, 179, 184 ff., 189 UmwG). In den F\u00e4llen einer Aufspaltung (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 123 Abs. 1 UmwG) ist jedoch \u00a7 45 Abs. 1 sinngem\u00e4\u00df anzuwenden; dies gilt nicht in Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.<br \/>\n3. Eine formwechselnde Umwandlung (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4, \u00a7\u00a7 190 ff. UmwG) f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge i.S.d. \u00a7 45 Abs. 1, da lediglich ein Wechsel der Rechtsform eines Rechtstr\u00e4gers unter Wahrung seiner rechtlichen Identit\u00e4t vorliegt (\u00a7 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). \u00c4ndert sich aber durch den Form- wechsel das Steuersubjekt (z.B. in F\u00e4llen der Umwandlung einer Personengesell- schaft in eine Kapitalgesellschaft oder der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft), ist \u00a7 45 Abs. 1 sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<br \/>\n4. Zur Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten in F\u00e4llen einer Gesamtrechtsnach- folge sowie bei Abspaltung, Ausgliederung oder Verm\u00f6gens\u00fcbertragung im Wege der Teil\u00fcbertragung vgl. zu \u00a7 122, Nrn. 2.12, 2.15 und 2.16 sowie zu \u00a7 197, Nrn. 8 und 9. Zu den ertragsteuerlichen Auswirkungen einer Umwandlung oder Einbrin- gung vgl. BMF-Schreiben vom 11.11.2011 (BStBl I, S. 1314).\u201c<br \/>\n4. Die Regelung zu \u00a7 46 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<br \/>\na) Satz 2 der Nummer 5 wird wie folgt gefasst:<br \/>\n\u201eZum Erstattungsanspruch bei zusammenveranlagten Ehegatten vgl. zu \u00a7 37, Nr. 2.3.\u201c<br \/>\nb) Satz 2 der Nummer 6 wird gestrichen<br \/>\nSeite 5 5. Nummer 4 der Regelung zu \u00a7 87a wird wie folgt gefasst:<br \/>\n\u201e4. Beweis durch elektronische Dokumente Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder \u00dcbermittlung der Datei angetreten. Befindet sich das vor- zulegende elektronische Dokument weder im Besitz des Steuerpflichtigen noch im Besitz der Finanzbeh\u00f6rde, gilt hinsichtlich der Vorlage- bzw. \u00dcbermittlungspflicht Dritter \u00a7 97 entsprechend (\u00a7 87a Abs. 5 Satz 1). Die Finanzbeh\u00f6rde hat bei ihrem Herausgabeverlangen anzugeben, dass das elektronische Dokument f\u00fcr die Be- steuerung einer anderen Person ben\u00f6tigt wird (\u00a7 97 Abs. 1 Satz 2). Sie kann das elektronische Dokument an Amtsstelle oder bei dem Dritten einsehen, wenn dieser damit einverstanden ist (\u00a7 97 Abs. 2 Satz 1). Der Dritte hat ggf. auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verf\u00fcgung zu stellen, die erforderlich sind, um das Dokument lesbar zu machen (\u00a7 97 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. \u00a7 147 Abs. 5).<br \/>\nDer Anschein der Echtheit eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz \u00fcbermittelten Dokuments, der sich aufgrund der Pr\u00fcfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen ersch\u00fcttert werden, die ernstliche Zweifel daran begr\u00fcnden, dass das Dokument mit dem Willen des Signa- turschl\u00fcssel-Inhabers \u00fcbermittelt wurde (\u00a7 87a Abs. 5 Satz 2). F\u00fcr die Beurteilung der Frage, wann \u201eernstliche Zweifel\u201c vorliegen, k\u00f6nnen die Auslegungsgrunds\u00e4tze zu \u00a7 361 Abs. 2 Satz 2 (vgl. zu \u00a7 361, Nr. 2.5) herangezogen werden. F\u00fcr die Widerlegung der Echtheitsvermutung ist daher erforderlich, dass die vorgetragenen Tatsachen ergeben, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das Dokument nicht mit dem Willen des Signaturschl\u00fcssel-Inhabers \u00fcbermittelt worden ist, zumindest ebenso hoch ist wie die Wahrscheinlichkeit, dass das \u00fcbermittelte Dokument dem Willen des Signaturschl\u00fcssel-Inhabers entspricht.<br \/>\nDie Vermutung des \u00a7 87a Abs. 5 Satz 2 gilt nicht, wenn das \u00fcbermittelte elektro- nische Dokument mit einer \u201eeinfachen\u201c elektronischen Signatur (\u00a7 2 Nr. 1 des Signaturgesetzes), mit einer \u201efortgeschrittenen elektronischen Signatur\u201c (\u00a7 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes) oder mit einer Signatur i.S.d. \u00a7 87a Abs. 6 versehen worden ist.\u201c<br \/>\n6. Die Regelung zu \u00a7 107 wird wie folgt gefasst:<br \/>\n\u201eZu \u00a7 107 &#8211; Entsch\u00e4digung der Auskunftspflichtigen und Sachverst\u00e4ndigen:<br \/>\n1. Die Entsch\u00e4digungspflicht wird nur ausgel\u00f6st, wenn die Finanzbeh\u00f6rde Auskunfts- pflichtige, Vorlagepflichtige oder Sachverst\u00e4ndige durch Verwaltungsakt zu<br \/>\nSeite 6 Beweiszwecken herangezogen hat. Freiwillig erteilte Ausk\u00fcnfte oder vorgelegte Unterlagen und Sachverst\u00e4ndigengutachten f\u00fchren selbst dann nicht zu einer Ent- sch\u00e4digung, wenn die Finanzbeh\u00f6rde sie verwertet.<br \/>\n2. F\u00fcr die Duldung der Einnahme des Augenscheins (\u00a7 98) besteht kein Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung nach \u00a7 107.<br \/>\n3. F\u00fcr die Vorlage von Urkunden (\u00a7 97) besteht in entsprechender Anwendung des \u00a7 24 des Justizverg\u00fctungs- und -entsch\u00e4digungsgesetzes nur dann ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung nach \u00a7 107, wenn das Vorlageersuchen ab dem 30.6.2013 gestellt wurde.<br \/>\n4. Bei Vorlageersuchen, die vor dem 30.6.2013 gestellt wurden, gilt zur Entsch\u00e4di- gung des Vorlagepflichtigen Folgendes:<br \/>\nBei einem kombinierten Auskunfts- und Vorlageersuchen hat der ersuchte Dritte nach \u00a7 107 a.F. Anspruch auf Ersatz aller seiner mit dem Ersuchen zusammen- h\u00e4ngenden Aufwendungen, d.h. auch jener, die ihm im Zusammenhang mit der Vorlage von Urkunden entstanden sind (BFH-Urteil vom 24.3.1987 &#8211; VII R 113\/84 &#8211; BStBl 1988 II, S. 163).<br \/>\nEin (reines) Vorlageverlangen i.S.d. \u00a7 97, das nach \u00a7 107 a.F. keinen Kosten- erstattungsanspruch ausl\u00f6st, liegt vor, wenn die Finanzbeh\u00f6rde die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass sich die geforderte T\u00e4tigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfst\u00e4tigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschr\u00e4nkt. Das setzt bei der An- forderung von Bankunterlagen voraus, dass die Finanzbeh\u00f6rde die Konten- und Depotnummern benennt oder vergleichbar konkrete Angaben zu sonstigen Bank- verbindungen macht (BFH-Urteil vom 8.8.2006 &#8211; VII R 29\/05 &#8211; BStBl 2007 II, S. 80).\u201c<br \/>\n7. Die Regelung zu \u00a7 122 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<br \/>\na) Nummer 3.1.4.1 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:<br \/>\n\u201eEs kann davon ausgegangen werden, dass eine Zustellung durch Einschreiben mit R\u00fcckschein oder eine Zustellung elektronischer Dokumente zumindest toleriert wird und daher v\u00f6lkerrechtlich zul\u00e4ssig ist; dies gilt nicht hinsichtlich folgender Staaten: \u00c4gypten, Argentinien, China, Republik Korea, Kuwait, Liechtenstein &#8211; soweit es sich um Steuern oder Besteuerungszeitr\u00e4ume handelt, die nicht vom DBA<br \/>\nSeite 7 mit Liechtenstein (BStBl 2013 I, S. 488) erfasst sind -, Mexiko, Russische F\u00f6dera- tion, San Marino, Schweiz, Sri Lanka, Ukraine, Venezuela.\u201c<br \/>\nb) Nummer 3.1.5.3 Abs. 2 wird folgender Satz angef\u00fcgt:<br \/>\n\u201eWird der Mitteilung eine Kopie des Verwaltungsakts beigef\u00fcgt, ist der Steuer- pflichtige darauf hinzuweisen, dass mit der Beif\u00fcgung dieser Kopie der Verwal- tungsakt nicht erneut bekannt gegeben wird und die Rechtsfolgen des Verwal- tungsakts (insbesondere der Beginn der Einspruchsfrist) bereits mit der \u00f6ffentlichen Zustellung eingetreten sind.\u201c<br \/>\n8. Die Regelung zu \u00a7 123 wird wie folgt gefasst:<br \/>\n\u201eZu \u00a7 123 &#8211; Bestellung eines Empfangsbevollm\u00e4chtigten:<br \/>\n1. Von der M\u00f6glichkeit, zur Bestellung eines inl\u00e4ndischen Empfangsbevollm\u00e4chtigten aufzufordern, ist kein Gebrauch zu machen, soweit der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz, seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt, seinen Sitz oder seine Gesch\u00e4ftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union hat.<br \/>\n2. Von der M\u00f6glichkeit des \u00a7 123 ist im \u00dcbrigen grunds\u00e4tzlich kein Gebrauch zu machen, soweit Verwaltungsakte einem Empf\u00e4nger im Ausland unmittelbar zu- gestellt (vgl. zu \u00a7 122, Nr. 3.1.4.1) oder durch einfachen Brief bekannt gegeben werden d\u00fcrfen (vgl. zu \u00a7 122, Nr. 1.8.4). Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen in der Vergangenheit wiederholt Verwal- tungsakte nicht mittels einfachen Briefs oder f\u00f6rmlicher Zustellung bekannt ge- geben werden konnten, weil dieser die Annahme verweigert oder bereits mehrfach den Zugang von Steuerverwaltungsakten bestritten hat.<br \/>\n3. Abweichend von \u00a7 122 Absatz 2 und 2a ist die Zugangsvermutung gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Satz 3 nur dann widerlegt, wenn feststeht, dass das Schriftst\u00fcck oder das elek- tronische Dokument den Empf\u00e4nger nicht oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt er- reicht hat. Zweifel gehen zu Lasten des Empf\u00e4ngers.\u201c<br \/>\n9. Nummer 3.5 der Regelung zu \u00a7 171 wird wie folgt gefasst:<br \/>\n\u201e3.5 Ermittlungen i.S.d. \u00a7 171 Abs. 4 Satz 3 sind nur diejenigen Ma\u00dfnahmen eines Betriebspr\u00fcfers, die darauf gerichtet sind, Besteuerungsgrundlagen zu \u00fcberpr\u00fcfen oder bisher noch nicht bekannte Sachverhaltselemente festzustellen, etwa indem der Pr\u00fcfer Unterlagen anfordert, den Steuerpflichtigen in irgendeiner anderen Weise<br \/>\nSeite 8 zur Mitwirkung auffordert oder vom Steuerpflichtigen nachgereichte Unterlagen auswertet (vgl. BFH-Urteil vom 28.6.2011 &#8211; VIII R 6\/09 &#8211; BFH\/NV, S. 1830). Die Zusammenstellung des Pr\u00fcfungsergebnisses im Pr\u00fcfungsbericht stellt keine den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschiebende Ermittlungshandlung dar (BFH- Urteil vom 8.7.2009 &#8211; XI R 64\/07 &#8211; BStBl 2010 II, S. 4).\u201c<br \/>\n10. Die Regelung zu \u00a7 174 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<br \/>\na) Nach Nummer 3 werden folgende neue Nummern 4 und 5 eingef\u00fcgt:<br \/>\n\u201e4. Ein \u201eWiderstreit\u201c im Sinne des \u00a7 174 Abs. 1 und 2 setzt voraus, dass die in verschiedenen Steuerbescheiden vorgenommenen Feststellungen bzw. Be- steuerungen aufgrund der materiellen Rechtslage nicht miteinander vereinbar sind. Sie stehen im Widerspruch zueinander, da nur einer der beiden Steuer- bescheide und die darin angeordnete Rechtsfolge zutreffend sein kann. Nach materiellem Recht muss sich die mehrfache Erfassung eines bestimmten Sach- verhaltes zwingend ausschlie\u00dfen.<br \/>\n5. In unionskonformer Auslegung des \u00a7 174 Abs. 1 und 2 kann auch ein Steuer- bescheid, der von einer Finanzbeh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, erlas- sen wurde, eine widerstreitende Steuerfestsetzung im Sinne des \u00a7 174 Abs. 1 oder 2 begr\u00fcnden (BFH-Urteil vom 9.5.2012 &#8211; I R 73\/10 &#8211; BStBl 2013, II S. XX). Die \u00c4nderung eines inl\u00e4ndischen Steuerbescheids nach \u00a7 174 Abs. 1 oder 2 setzt voraus, dass eine aus innerstaatlicher Sicht rechtswidrige\/fehler- hafte Behandlung des Sachverhaltes im inl\u00e4ndischen Steuerbescheid vorliegt. Ein rechtm\u00e4\u00dfiger Steuerbescheid kann nicht nach \u00a7 174 Abs. 1 oder 2 ge\u00e4ndert werden (vgl. BFH-Urteil vom 17.6.2006 &#8211; II R 48\/04 &#8211; BFH\/NV, 2006 S. 1611 m.w.N.). Auch eine sp\u00e4ter eingetretene Rechtswidrigkeit aufgrund r\u00fcckwir- kender ge\u00e4nderter Rechtslage (neue oder ge\u00e4nderte Rechtsnorm) oder r\u00fcck- wirkender Ereignisse berechtigt nicht zu einer \u00c4nderung nach \u00a7 174 Abs. 1 und 2.<br \/>\nBei einem Antrag auf \u00c4nderung eines von einer inl\u00e4ndischen Finanzbeh\u00f6rde erlassenen Steuerbescheids zugunsten eines Steuerpflichtigen liegt die objek- tive Feststellungslast im Hinblick auf den ausl\u00e4ndischen Steuerbescheid bei dem Steuerpflichtigen. Zudem trifft ihn insoweit eine erh\u00f6hte Mitwirkungs- pflicht (\u00a7 90 Abs. 2).<\/p>\n<p>Seite 9 Beispiel:<br \/>\nDie inl\u00e4ndische Finanzbeh\u00f6rde hat bei der Festsetzung der Einkom- mensteuer Eink\u00fcnfte als steuerpflichtig ber\u00fccksichtigt. Der Einkom- mensteuerbescheid wird bestandskr\u00e4ftig. Der Steuerpflichtige beantragt ein Jahr sp\u00e4ter die \u00c4nderung dieses Einkommensteuerbescheids, da die fraglichen Eink\u00fcnfte auch in den Niederlanden versteuert worden seien.<br \/>\nZu pr\u00fcfen ist zun\u00e4chst, ob Deutschland insoweit ein Besteuerungsrecht hatte. Wenn dies zu verneinen ist, muss als weitere Voraussetzung eine mehrfache und mit dem materiellen Recht unvereinbare Ber\u00fccksichti- gung dieser Eink\u00fcnfte in verschiedenen Steuerbescheiden vorliegen. Der Steuerpflichtige hat zum einen darzulegen, dass die Besteuerung im Inland rechtswidrig bzw. fehlerhaft war, und zum anderen nachzu- weisen, dass eine Besteuerung des Sachverhalts in den Niederlanden stattgefunden hat.<br \/>\nNach \u00a7 174 Abs. 1 ist der inl\u00e4ndische Einkommensteuerbescheid zu \u00e4ndern, wenn dieser aus innerstaatlicher Sicht rechtswidrig\/fehlerhaft war und tats\u00e4chlich eine Besteuerung des gleichen Sachverhaltes (Eink\u00fcnfte) in den Niederlanden stattgefunden hat.<br \/>\n\u00a7 174 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung bei Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsstaaten \u00fcber die Aus\u00fcbung von Besteuerungsrechten (z.B. Ver- rechnungspreisf\u00e4lle, Cash-Pooling, konkurrierende Besteuerungen bzw. An- wendung von R\u00fcckfallklauseln etc.). Die Regelungen des \u00a7 174 stehen auch nicht in Konkurrenz bzw. Widerspruch zu Verst\u00e4ndigungs- oder Schieds- verfahren nach den DBA; vgl. dazu auch \u00a7 175a.\u201c<br \/>\nb) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die neuen Nummern 6 bis 9.<br \/>\n11. Nummer 9 der Regelung zu \u00a7 191 wird um folgenden Satz erg\u00e4nzt:<br \/>\n\u201eZum Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerschuldner beachte \u00a7 171 Abs. 15.\u201c<\/p>\n<p>Seite 10 12. Nummer 4 Satz 1 Buchstabe c der Regelung zu \u00a7 208 wird wie folgt gefasst:<br \/>\n\u201ec) Die Vorlage von Urkunden kann ohne vorherige Befragung des Vorlagepflichtigen verlangt und die Einsichtnahme in diese Urkunden unabh\u00e4ngig von dessen Einver- st\u00e4ndnis erwirkt werden (\u00a7 97 Abs. 2).\u201c<br \/>\n13. Nummer 5.1 der Regelung zu \u00a7 235 wird um folgenden Absatz erg\u00e4nzt:<br \/>\n\u201eIm Falle von Teilzahlungen wird nur der Gesamtbetrag gerundet. Eine sich daraus erge- bende Abrundungsspitze wird f\u00fcr Zwecke der Verzinsung bei der letzten Teilzahlung abgezogen.\u201c<br \/>\n14. Nummer 2 der Regelung zu \u00a7 238 wird folgender Satz angef\u00fcgt:<br \/>\n\u201eIm Falle von Teilzahlungen wird nur der Gesamtbetrag gerundet.\u201c<br \/>\n15. Die Anlage zur Regelung zu \u00a7 46 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>Seite 11<\/p>\n<p>Seite 12<\/p>\n<p>Seite 13 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht. Es steht ab sofort f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http:\/\/www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen &#8211; Steuern &#8211; Weitere Steuerthemen &#8211; Abgabenordnung &#8211; AO-Anwendungserlass zum Download bereit.<br \/>\nIm Auftrag<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>TOP 4, 5, 15.1 bis 15.3, 15.5 und 15.7 bis 15.10 der Sitzung AO II\/2013; BEZUG BMF-Schreiben vom 28. Juni 2013 &#8211; IV A 3 &#8211; S 0062\/08\/10007-16 &#8211; GZ IV A 3 &#8211; S 0062\/08\/10007-16 DOK 2013\/0566127 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterung mit den obersten &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anderung-des-anwendungserlasses-zur-abgabenordnung-aeao\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u00c4nderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[3142],"class_list":["post-35068","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht","tag-anwendungserlasses"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35068","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=35068"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35068\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=35068"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=35068"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=35068"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}