{"id":35073,"date":"2013-07-31T16:40:32","date_gmt":"2013-07-31T14:40:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35073"},"modified":"2020-09-15T10:52:22","modified_gmt":"2020-09-15T08:52:22","slug":"keine-anrechnung-von-im-ausland-gezahlter-erbschaftsteuer-wenn-ein-dba-fehlt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-anrechnung-von-im-ausland-gezahlter-erbschaftsteuer-wenn-ein-dba-fehlt\/","title":{"rendered":"Keine Anrechnung von im Ausland gezahlter Erbschaftsteuer, wenn ein DBA fehlt"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">BFH, Pressemitteilung Nr. 45\/13 vom 31.07.2013 zum Urteil II R 10\/12 vom 19.06.2013<\/span><\/p>\n<p>Im Ausland gezahlte <a title=\"http:\/\/steuerrechner24.de\/erbschaftssteuer-rechner\/\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/erbschaftssteuer.htm\">Erbschaftsteuer<\/a>, f\u00fcr die im Inland eine Anrechnung nicht vorgesehen ist, bleibt unber\u00fccksichtigt. Aus h\u00f6herrangigem Recht ergibt sich kein Zwang zur Anrechnung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. Juni 2013 (II R 10\/12) entschieden. Die Doppelbesteuerung muss aber unter Umst\u00e4nden durch Billigkeitsma\u00dfnahmen gemildert werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Miterbin ihrer im Jahr 2000 verstorbenen Gro\u00dftante, die Kapitalverm\u00f6gen (Bankguthaben und festverzinsliche Wertpapiere) u.a. in Frankreich angelegt hatte. Frankreich erhob f\u00fcr das dort angelegte Kapitalverm\u00f6gen Erbschaftsteuer nach einem Steuersatz von 55 %. Im Inland unterf\u00e4llt dasselbe Verm\u00f6gen ebenfalls der Erbschaftsteuer. Eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer war nicht vorgesehen. Weder greift die geltende Anrechnungsvorschrift, weil das Verm\u00f6gen nach deutschem Recht zum Inlandsverm\u00f6gen z\u00e4hlt, noch bestand ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf diesem Gebiet.<\/p>\n<p>Das zust\u00e4ndige Finanzamt (FA) setzte die deutsche Erbschaftsteuer entsprechend fest und rechnete die franz\u00f6sische Erbschaftsteuer weder auf die deutsche Erbschaftsteuer an noch zog es sie von deren Bemessungsgrundlage ab. Es erlie\u00df lediglich einen Teil der Erbschaftsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit. Klage und Revision blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Der BFH hat die Auffassung des FA und des Finanzgerichts best\u00e4tigt, dass die franz\u00f6sische Erbschaftsteuer bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer unber\u00fccksichtigt bleibt. Unionsrecht, insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit, steht der mehrfachen Belastung eines Erwerbs von Todes wegen mit Erbschaftsteuer durch mehrere Staaten nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union nicht entgegen. Das Grundgesetz und die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention verlangen ebenfalls nicht, dass die ausl\u00e4ndische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet oder als Nachlassverbindlichkeit von deren Bemessungsgrundlage abgezogen werden muss.<\/p>\n<p>Der BFH hat aber darauf hingewiesen, dass eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige, konfiskatorische Steuerbelastung Billigkeitsma\u00dfnahmen erfordern kann. Ob der im Streitfall vorgenommene Teilerlass den Anforderungen insoweit gen\u00fcgte, war allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens.<\/p>\n<p>Im Verh\u00e4ltnis zu Frankreich hat sich die Rechtslage in der Zwischenzeit ge\u00e4ndert. Eine Doppelbesteuerung wie im Streitfall wird nun durch das am 3. April 2009 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der franz\u00f6sischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachl\u00e4sse, Erbschaften und Schenkungen vermieden. Die Entscheidung ist aber nach wie vor im Verh\u00e4ltnis zu Staaten von Bedeutung, mit denen kein solches Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die f\u00fcr die Erhebung von Erbschaftsteuer an den Wohnsitz oder Sitz des Schuldners von Kapitalforderungen des Erblassers ankn\u00fcpfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>\n<div>\n<h1>Bedeutung der ausl\u00e4ndischen Erbschaftsteuer auf Kapitalverm\u00f6gen eines inl\u00e4ndischen Erblassers f\u00fcr die deutsche Erbschaftsteuer<\/h1>\n<hr \/>\n<\/div>\n<\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h2><strong>Leitsatz:<\/strong><\/h2>\n<ol>\n<li>Die Erbschaftsteuer, die ein ausl\u00e4ndischer Staat auf den Erwerb von Kapitalverm\u00f6gen erhebt, das ein inl\u00e4ndischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines DBA weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>F\u00fchrt die Doppelbesteuerung zu einer \u00fcberm\u00e4\u00dfigen, konfiskatorischen Steuerbelastung, kann eine Billigkeitsma\u00dfnahme geboten sein.<\/li>\n<\/ol>\n<h2><strong>Tatbestand:<\/strong><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p>1<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist zu 1\/4 Miterbin ihrer im April 2000 verstorbenen Gro\u00dftante &#8230; (E), die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) hatte. Der Nachlass bestand aus in Deutschland und in Frankreich angelegtem Kapitalverm\u00f6gen (Bankguthaben und festverzinsliche Wertpapiere) sowie Bargeld. Vom Reinnachlass von insgesamt 3.263.160 DM entfielen 2.842.820 DM auf das in Frankreich angelegte Kapitalverm\u00f6gen. Die Kl\u00e4gerin hat ebenso wie die anderen Miterben ihren Wohnsitz in Deutschland.<\/p>\n<p>2<\/p>\n<p>Die franz\u00f6sische Erbschaftsteuer f\u00fcr das in Frankreich angelegte Kapitalverm\u00f6gen wurde gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin unter Ber\u00fccksichtigung geringf\u00fcgiger Abschl\u00e4ge von der Bemessungsgrundlage nach dem f\u00fcr Gro\u00dfnichten vorgesehenen Steuersatz (55 %) in H\u00f6he von umgerechnet 383.237 DM erhoben.<\/p>\n<p>3<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte die Erbschaftsteuer gegen die Kl\u00e4gerin durch den nach \u00a7 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Bescheid vom 20. Dezember 2001 zun\u00e4chst auf 50.108,14 \u20ac (98.003 DM) fest. Das FA ber\u00fccksichtigte dabei die franz\u00f6sische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit.<\/p>\n<p>4<\/p>\n<p>In den w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens ergangenen \u00c4nderungsbescheiden vom 23. April 2004 und 13. Februar 2008 ber\u00fccksichtigte das FA die franz\u00f6sische Erbschaftsteuer nicht mehr als Nachlassverbindlichkeit. Es setzte die Erbschaftsteuer zuletzt auf 119.464,88 \u20ac (233.653 DM) fest. Der Einspruch blieb erfolglos.<\/p>\n<p>5<\/p>\n<p>Da das FA die Gesamtbelastung durch die franz\u00f6sische und die deutsche Erbschaftsteuer teilweise als sachlich unbillig ansah, erlie\u00df es die Steuer durch Bescheid vom 23. April 2007 gem\u00e4\u00df \u00a7 227 AO in H\u00f6he eines Teilbetrags von 40.559,25 \u20ac.<\/p>\n<p>6<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die gegen die Steuerfestsetzung gerichtete Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1290 ver\u00f6ffentlichte Urteil mit der Begr\u00fcndung ab, die franz\u00f6sische Erbschaftsteuer sei weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. Ein Versto\u00df gegen Unions- oder Verfassungsrecht liege nicht vor.<\/p>\n<p>7<\/p>\n<p>Mit der Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, die ausl\u00e4ndische (hier: franz\u00f6sische) Erbschaftsteuer auf im Ausland angelegtes Kapitalverm\u00f6gen m\u00fcsse in erweiternder Auslegung von \u00a7 21 Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. \u00a7 121 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. Dies folge insbesondere aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie den Grundrechten auf Eigentum (Art. 14 GG) und auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie der in Art. 23 GG zum Ausdruck kommenden Europafreundlichkeit des GG. Sie, die Kl\u00e4gerin, werde allein wegen der Anlage von Kapitalverm\u00f6gen durch E in Frankreich h\u00f6her besteuert als wenn diese das Kapital in Deutschland angelegt h\u00e4tte. Die gesamte Steuerbelastung erreiche eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige H\u00f6he und sei daher auch mit dem in Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (1. ZP-EMRK) garantierten Schutz des Eigentums unvereinbar. Dar\u00fcber hinaus beschr\u00e4nke die Nichtanrechnung der franz\u00f6sischen Erbschaftsteuer mehrere Grundfreiheiten, und zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, die aktive und passive Dienstleistungsfreiheit und die allgemeine pers\u00f6nliche Freiz\u00fcgigkeit. Betroffen seien auch das Binnenmarktprinzip und das Loyalit\u00e4tsgebot. Aufgrund der H\u00f6he der gesamten Steuerbelastung sei au\u00dferdem das Recht auf Eigentum (Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EUGrdRCh&#8211;) verletzt. Die unionsrechtlichen Fragen m\u00fcssten durch eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) gekl\u00e4rt werden. Zumindest m\u00fcsse die franz\u00f6sische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden.<\/p>\n<p>8<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 22. April 2010 aufzuheben und die Erbschaftsteuer unter \u00c4nderung des Bescheids vom 13. Februar 2008 auf 14.085,34 \u20ac herabzusetzen.<\/p>\n<p>9<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<h2><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/h2>\n<p>II.<\/p>\n<p>10<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die angefochtene Steuerfestsetzung entspricht den Vorschriften des ErbStG und ist sowohl mit Unionsrecht als auch mit Verfassungsrecht und Art. 1 des 1. ZP-EMRK vereinbar.<\/p>\n<p>11<\/p>\n<p>1. Das FG hat zu Recht angenommen, dass aufgrund unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Buchst. a ErbStG auch das in Frankreich angelegte Kapitalverm\u00f6gen der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt und die franz\u00f6sische Erbschaftsteuer nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen ist.<\/p>\n<p>12<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG ist &#8211;soweit hier ma\u00dfgebend&#8211; bei Erwerbern, die in einem ausl\u00e4ndischen Staat mit ihrem Auslandsverm\u00f6gen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen worden sind, dann, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Inland hatte, die ausl\u00e4ndische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsverm\u00f6gen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, sofern nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anzuwenden ist. Besteht der Erwerb nur zum Teil aus Auslandsverm\u00f6gen, ist der darauf entfallende Teilbetrag der deutschen Erbschaftsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG in der Weise zu ermitteln, dass die f\u00fcr das steuerpflichtige Gesamtverm\u00f6gen einschlie\u00dflich des steuerpflichtigen Auslandsverm\u00f6gens sich ergebende Erbschaftsteuer im Verh\u00e4ltnis des steuerpflichtigen Auslandsverm\u00f6gens zum steuerpflichtigen Gesamtverm\u00f6gen aufgeteilt wird. Was unter Auslandsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG zu verstehen ist, ist in Abs. 2 der Vorschrift geregelt.<\/p>\n<p>13<\/p>\n<p>War der Erblasser zur Zeit seines Todes Inl\u00e4nder, etwa weil er im Inland einen Wohnsitz hatte (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG), gelten nach \u00a7 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG als Auslandsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG alle Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde der in \u00a7 121 BewG genannten Art, die auf den ausl\u00e4ndischen Staat entfallen, sowie alle Nutzungsrechte an diesen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden.<\/p>\n<p>14<\/p>\n<p>Im Privatverm\u00f6gen gehaltene Forderungen von Inl\u00e4ndern gegen ausl\u00e4ndische Schuldner geh\u00f6ren danach nur dann zum Auslandsverm\u00f6gen in diesem Sinn, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 121 Nr. 7 oder 8 BewG sinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt sind, wenn also beispielsweise die Forderung durch ausl\u00e4ndischen Grundbesitz unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Private Guthaben von Inl\u00e4ndern bei ausl\u00e4ndischen Banken rechnen danach nicht zum Auslandsverm\u00f6gen (Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 16. Januar 2008 II R 45\/05, BFHE 218, 423, BStBl II 2008, 623). Gleiches gilt auch f\u00fcr ausl\u00e4ndische festverzinsliche Wertpapiere, die Inl\u00e4ndern geh\u00f6ren (\u00a7 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m. \u00a7 121 Nr. 7 Satz 2 BewG; vgl. J\u00fclicher in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher, ErbStG, \u00a7 2 Rz 64; Eisele in R\u00f6ssler\/Troll, BewG, \u00a7 121 Rz 41; ders. in Kapp\/Ebeling, \u00a7 21 ErbStG, Rz 17; ebenso bereits Urteil des Reichsfinanzhofs vom 9. Januar 1936 III A 246\/35, RStBl 1936, 120, zur Bestimmung des Inlandsverm\u00f6gens).<\/p>\n<p>15<\/p>\n<p>b) Dass die Erbschaftsteuer, die ein ausl\u00e4ndischer Staat f\u00fcr den von Todes wegen erfolgenden Erwerb von privaten, gegen ausl\u00e4ndische Schuldner gerichteten Forderungen inl\u00e4ndischer Erblasser erhebt, von den genannten Ausnahmef\u00e4llen abgesehen nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer f\u00fcr diesen Erwerb angerechnet wird, verst\u00f6\u00dft nicht gegen Unionsrecht, und zwar unabh\u00e4ngig davon, welchen Steuersatz der ausl\u00e4ndische Staat anwendet und wie hoch die sich aus der in- und ausl\u00e4ndischen Erbschaftsteuer ergebende Gesamtbelastung ist. Da die Rechtslage durch die Rechtsprechung des EuGH bereits gekl\u00e4rt bzw. klar ersichtlich ist, bedarf es nicht der Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV).<\/p>\n<p>16<\/p>\n<p>aa) Nach dem EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009 C-67\/08, Margarete Block (Slg. 2009, I-883) stehen Art. 56 und 58 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft &#8211;EG&#8211; (jetzt Art. 63, 65 AEUV), die die Freiheit des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten regeln, der doppelten Belastung einer Kapitalforderung mit Erbschaftsteuer nicht entgegen.<\/p>\n<p>17<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte der EuGH aus, der Umstand, dass Nachlassg\u00fcter wie Kapitalforderungen in Deutschland kein &#8222;Auslandsverm\u00f6gen&#8220; seien, f\u00fcr das nach der nationalen Regelung ein Anspruch auf Anrechnung der im Ausland entrichteten Erbschaftsteuer auf die in Deutschland geschuldete Erbschaftsteuer bestehe, f\u00fchre zwar dazu, dass es im Fall von Forderungen gegen ein Finanzinstitut, das in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssig sei, der Erbschaftsteuer auf sie erhoben habe, zu einer h\u00f6heren steuerlichen Belastung komme als im Fall von Forderungen gegen ein in Deutschland ans\u00e4ssiges Finanzinstitut. Dieser Steuernachteil folge aber daraus, dass die beiden betreffenden Mitgliedstaaten ihre Besteuerungsbefugnis parallel zueinander ausge\u00fcbt h\u00e4tten, und zwar so, dass der eine, n\u00e4mlich Deutschland, sich daf\u00fcr entschieden habe, auf Kapitalforderungen dann die deutsche Erbschaftsteuer zu erheben, wenn der Gl\u00e4ubiger seinen Wohnsitz in Deutschland habe, w\u00e4hrend der andere, also im seinerzeitigen Streitfall das K\u00f6nigreich Spanien, die Entscheidung getroffen habe, auf solche Forderungen die spanische Erbschaftsteuer dann zu erheben, wenn der Schuldner in Spanien ans\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p>18<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des EuGH (Nachweise im EuGH-Urteil Margarete Block in Slg. 2009, I-883 Rdnrn. 30 f.) schreibe indes das Unionsrecht bei seinem gegenw\u00e4rtigen Entwicklungsstand und in einer Situation wie der des seinerzeitigen Ausgangsverfahrens (Erwerb von Kapitalforderungen einer inl\u00e4ndischen Erblasserin gegen Finanzinstitute in Spanien ohne Bestehen eines auf die Erbschaftsteuer bezogenen DBA) in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Europ\u00e4ischen Union keine allgemeinen Kriterien f\u00fcr die Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Dementsprechend sei, abgesehen von bestimmten, vorliegend nicht einschl\u00e4gigen Richtlinien, bis heute im Rahmen des Unionsrechts keine Ma\u00dfnahme der Vereinheitlichung oder Harmonisierung zum Zweck der Beseitigung von Doppelbesteuerungstatbest\u00e4nden erlassen worden.<\/p>\n<p>19<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df verf\u00fcgten die Mitgliedstaaten beim gegenw\u00e4rtigen Entwicklungsstand des Unionsrechts vorbehaltlich dessen Beachtung \u00fcber eine gewisse Autonomie in diesem Bereich und seien nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen und namentlich die sich aus der parallelen Aus\u00fcbung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen und so in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Anrechnung der Erbschaftsteuer zu erm\u00f6glichen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Erben entrichtet worden sei.<\/p>\n<p>20<\/p>\n<p>Wie der EuGH im Urteil Margarete Block in Slg. 2009, I-883 Rdnrn. 32 f. weiter ausgef\u00fchrt hat, \u00e4ndert daran auch der Umstand nichts, dass \u00a7 21 ErbStG g\u00fcnstigere Anrechnungsregeln vorsieht, wenn der Erblasser bei seinem Ableben seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland hatte, weil in einem solchen Fall der Begriff des Auslandsverm\u00f6gens nach Abs. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift weiter gefasst ist als in einem Fall wie dem der Kl\u00e4gerin des damaligen Ausgangsverfahrens. Diese unterschiedliche Behandlung ergibt sich jedoch, wie der EuGH zur Begr\u00fcndung dargelegt hat, im Fall des Nachlasses einer Person, die zur Zeit ihres Ablebens ihren Wohnsitz nicht im Inland hatte, daraus, dass der betreffende Mitgliedstaat, wie es ihm im Rahmen seiner Besteuerungsbefugnisse zusteht, den Wohnsitz des Gl\u00e4ubigers als Ankn\u00fcpfungskriterium f\u00fcr die Behandlung des Nachlasses als &#8222;Auslandsverm\u00f6gen&#8220; und demzufolge f\u00fcr die Anrechenbarkeit der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Erbschaftsteuer in Deutschland gew\u00e4hlt hat. Au\u00dferdem garantiere das Unionsrecht nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH einem Unionsb\u00fcrger nicht, dass die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er bis dahin gewohnt habe, steuerneutral sei. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich k\u00f6nne eine solche Verlegung f\u00fcr den B\u00fcrger je nach dem Einzelfall mehr oder weniger vorteilhaft sein.<\/p>\n<p>21<\/p>\n<p>Der EuGH hat seine Rechtsprechung, nach der das Unionsrecht in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Europ\u00e4ischen Union keine allgemeinen Kriterien f\u00fcr die Verteilung der Befugnisse der Mitgliedstaaten untereinander vorschreibt und keine unbedingte Verpflichtung zur Verhinderung einer rechtlichen Doppelbesteuerung durch mehrere Mitgliedstaaten besteht, durch den Beschluss vom 19. September 2012 C-540\/11, Levy und Sebbag (Internationales Steuerrecht &#8211;IStR&#8211; 2013, 307) erneut best\u00e4tigt. Er hat dazu in \u00dcbereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 12. Mai 1998 C-336\/96, Gilly, Slg. 1998, I-2793) ausgef\u00fchrt, dass der u.a. auf die Einleitung von Verhandlungen durch die Mitgliedstaaten zur Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft bezogene Art. 293 EG (ersatzlos gestrichen durch den Vertrag von Lissabon zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union und des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007, BGBl II 2008, 1039; vgl. Tippelhofer, IStR 2013, 310, 311) nicht den Zweck gehabt habe, eine als solche rechtswirksame Vorschrift zu definieren, sondern sich darauf beschr\u00e4nkt habe, den Rahmen f\u00fcr Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten zu bilden. Selbst wenn die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft eines der Ziele des Vertrags sei, gehe aus dem Text des Art. 293 EG hervor, dass dieser als solcher nicht dazu geeignet sei, Privatpersonen Rechte zu verleihen, die vor nationalen Gerichtsbarkeiten geltend gemacht werden k\u00f6nnten. Aus den in Art. 10 EG (vgl. nunmehr Art. 4 Abs. 3 des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union &#8211;EUV&#8211;) geregelten Loyalit\u00e4tspflichten ergebe sich ebenfalls keine Verpflichtung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung durch mehrere Mitgliedstaaten. Diese Vorschrift formuliere lediglich eine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, deren konkreter Inhalt in jedem Einzelfall von den Bestimmungen des Vertrags oder den sich aus seinem allgemeinen System ergebenden Regelungen abh\u00e4nge. Art. 10 EG k\u00f6nne daher nicht so ausgelegt werden, dass er f\u00fcr die Mitgliedstaaten eine unabh\u00e4ngige Verpflichtung \u00fcber die sich aus Art. 56 und 293 EG f\u00fcr sie ergebenden Verpflichtungen hinaus begr\u00fcnde.<\/p>\n<p>22<\/p>\n<p>bb) Der erkennende Senat h\u00e4lt die Rechtsprechung des EuGH, nach der Unionsrecht abgesehen vom Vorliegen besonderer Regelungen eine Doppelbesteuerung nicht ausschlie\u00dft, f\u00fcr zutreffend und folgt ihr auch f\u00fcr den vorliegenden Fall. Die Rechtsprechung des EuGH deckt auch die von der Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzend erw\u00e4hnten unionsrechtlichen Gesichtspunkte ab, n\u00e4mlich das Binnenmarktprinzip (Art. 14 Abs. 2 EG, nunmehr Art. 26 Abs. 2 AEUV), die aktive und passive Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG, nunmehr Art. 56 AEUV) und die allgemeine pers\u00f6nliche Freiz\u00fcgigkeit (Art. 18 EG, nunmehr Art. 21 AEUV). Entscheidend ist auch insoweit, dass das Unionsrecht die grunds\u00e4tzliche Autonomie der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer unber\u00fchrt l\u00e4sst und diese nicht dazu verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen und namentlich die sich aus der parallelen Aus\u00fcbung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen.<\/p>\n<p>23<\/p>\n<p>cc) Der EuGH hat die Zul\u00e4ssigkeit der Doppelbesteuerung in F\u00e4llen der von ihm beurteilten Art nicht davon abh\u00e4ngig gemacht, dass die in- und ausl\u00e4ndische Erbschaftsteuer zusammen nicht einen bestimmten Prozentsatz des doppelt mit Steuer belasteten Erwerbs \u00fcberschreitet. Eine solche Grenze kann auch nicht gezogen werden; denn das Unionsrecht sieht auch bei einer sehr hohen Belastung des Erwerbs von Todes wegen durch in- und ausl\u00e4ndische Erbschaftsteuer keine allgemeinen Kriterien f\u00fcr die Verteilung der Besteuerungsbefugnisse bei der Erbschaftsteuer zwischen den Mitgliedstaaten vor.<\/p>\n<p>24<\/p>\n<p>dd) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin insoweit auch nicht aus dem vom EuGH im Urteil Margarete Block in Slg. 2009, I-883 nicht herangezogenen Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EUGrdRCh. Nach dieser Vorschrift hat jede Person das Recht, ihr rechtm\u00e4\u00dfig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, dar\u00fcber zu verf\u00fcgen und es zu vererben. Dies bedeutet aber nicht, dass im Streitfall die franz\u00f6sische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden muss, weil Frankreich f\u00fcr den Erwerb des in Frankreich angelegten Kapitalverm\u00f6gens der E einen Steuersatz von 55 % angewendet hat. Dies ergibt sich aus folgenden Gr\u00fcnden:<\/p>\n<p>25<\/p>\n<p>aaa) Die urspr\u00fcngliche Fassung der EUGrdRCh (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; 2000 Nr. C 364, 1) wurde am 7. Dezember 2000 und somit erst nach dem Eintritt des Erbfalls im April 2000 proklamiert. Bei dieser Fassung handelte es sich zudem nicht um verbindliches Recht, sondern lediglich um eine politische Erkl\u00e4rung (Mayer in Grabitz\/Hilf\/Nettesheim, Das Recht der Europ\u00e4ischen Union, nach Art. 6 EUV Rz 35; Streinz, EUV\/AEUV, 2. Aufl. 2012, Vor GR-Charta Rz 3).<\/p>\n<p>26<\/p>\n<p>bbb) Rechtliche Verbindlichkeit erlangte die inzwischen \u00fcberarbeitete EUGrdRCh (ABlEU 2007 Nr. C 303, 1, BGBl II 2008, 1165) erst durch die Neufassung des Art. 6 Abs. 1 EUV durch Art. 1 Nr. 8 des Vertrags von Lissabon (a.a.O.), der f\u00fcr Deutschland am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 13. November 2009, BGBl II 2009, 1223), und zwar ohne R\u00fcckwirkung (Streinz, EUV\/AEUV, Vor GR-Charta Rz 7, m.w.N.).<\/p>\n<p>27<\/p>\n<p>ccc) Abgesehen vom zeitlichen Ablauf im vorliegenden Fall kommt Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EUGrdRCh im Hinblick auf eine Doppelbesteuerung eines Erwerbs von Todes wegen mit in- und ausl\u00e4ndischer Erbschaftsteuer schon deshalb keine Bedeutung zu, weil die EUGrdRCh nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 nur f\u00fcr die Organe und Einrichtungen der Europ\u00e4ischen Union und f\u00fcr die Mitgliedstaaten ausschlie\u00dflich bei der Durchf\u00fchrung des Rechts der Europ\u00e4ischen Union gilt. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2013 C-617\/10, \u00c5kerberg Fransson, Europ\u00e4isches Wirtschafts- und Steuerrecht 2013, 99 Rdnrn. 19 ff., m.w.N.) finden die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht au\u00dferhalb derselben Anwendung. Der EuGH k\u00f6nne daher eine nationale Rechtsvorschrift nicht im Hinblick auf die EUGrdRCh beurteilen, wenn sie nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts falle. Dieser eingeschr\u00e4nkte Anwendungsbereich der EUGrdRCh sei gem\u00e4\u00df Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 EUGrdRCh bei deren Auslegung zu ber\u00fccksichtigen. Werde eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, sei der EuGH nicht zust\u00e4ndig, um \u00fcber sie zu entscheiden, und die m\u00f6glicherweise angef\u00fchrten Bestimmungen der EUGrdRCh k\u00f6nnten als solche keine neue Zust\u00e4ndigkeit begr\u00fcnden. Diese Erw\u00e4gungen entspr\u00e4chen denen, die Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zugrunde l\u00e4gen, wonach durch die Bestimmungen der EUGrdRCh die in den Vertr\u00e4gen festgelegten Zust\u00e4ndigkeiten der Union in keiner Weise erweitert w\u00fcrden. Ebenso dehne die EUGrdRCh nach ihrem Art. 51 Abs. 2 den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeiten der Union hinaus aus und begr\u00fcnde weder neue Zust\u00e4ndigkeiten noch neue Aufgaben f\u00fcr die Union, noch \u00e4ndere sie die in den Vertr\u00e4gen festgelegten Zust\u00e4ndigkeiten und Aufgaben (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts &#8211;BVerfG&#8211; vom 24. April 2013 1 BvR 1215\/07, Neue Juristische Wochenschrift 2013, 1499, Rz 88 ff.).<\/p>\n<p>28<\/p>\n<p>Da es sich beim Erbschaftsteuerrecht nicht um Unionsrecht, sondern um rein nationales, nicht unionsrechtlich determiniertes Recht handelt, scheidet somit eine \u00dcberpr\u00fcfung der Doppelbesteuerung an Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EUGrdRCh aus.<\/p>\n<p>29<\/p>\n<p>ddd) Soweit das Recht auf Eigentum als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts unabh\u00e4ngig von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EUGrdRCh gesch\u00fctzt ist, bezieht sich dies unter Ber\u00fccksichtigung der Zust\u00e4ndigkeiten der Europ\u00e4ischen Union und des EuGH ebenfalls nur auf unionsrechtlich geregelte Bereiche (vgl. Streinz, EUV\/AEUV, GR-Charta Art. 17 Rz 4 ff.) und zudem nicht auf das Verm\u00f6gen als solches. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21. Februar 1991 verbundene Rechtssachen C-143\/88 und C-92\/89, Zuckerfabrik S\u00fcderdithmarschen AG u.a., Slg. 1991, I-415, Rdnr. 74) kann die Verpflichtung, eine Abgabe zu zahlen, nicht als Versto\u00df gegen das Eigentumsrecht angesehen werden (vgl. dazu auch Depenheuer in Tettinger\/Stern, K\u00f6lner Gemeinschaftskommentar zur Europ\u00e4ischen Grundrechte-Charta, 2006, Art. 17 Rz 37 f.; Streinz, EUV\/AEUV, GR-Charta Art. 17 Rz 6).<\/p>\n<p>30<\/p>\n<p>c) Eine Pflicht Deutschlands, bei Fehlen eines auf die Erbschaftsteuer bezogenen DBA die Erbschaftsteuer, die ein ausl\u00e4ndischer Staat f\u00fcr den von Todes wegen erfolgenden Erwerb von privaten, gegen ausl\u00e4ndische Schuldner gerichteten Forderungen inl\u00e4ndischer Erblasser erhebt, von den in \u00a7 121 Nrn. 7 und 8 BewG genannten Ausnahmef\u00e4llen abgesehen auf die deutsche Erbschaftsteuer f\u00fcr diesen Erwerb anzurechnen, l\u00e4sst sich auch der Gew\u00e4hrleistung des Eigentums und des Erbrechts durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht entnehmen.<\/p>\n<p>31<\/p>\n<p>aa) Diese Grundrechte verpflichten Deutschland nicht, bei Fehlen eines DBA eine Belastung durch in- und ausl\u00e4ndische Steuern in den genannten F\u00e4llen durch die Anrechnung der ausl\u00e4ndischen Steuer auf die inl\u00e4ndische Steuer, also durch eine einseitige Ma\u00dfnahme zu vermeiden. Eine solche Pflicht Deutschlands w\u00e4re mit der ihm zukommenden Autonomie auf dem Gebiet der Erbschaftsbesteuerung nicht vereinbar. Jedem Staat steht kraft seiner Finanzhoheit als Teil seiner Souver\u00e4nit\u00e4t das Recht zur Erhebung von Steuern zu. Dieses Recht wird lediglich durch das Territorialit\u00e4tsprinzip eingeschr\u00e4nkt. Das V\u00f6lkerrecht steht einer Doppelbesteuerung grunds\u00e4tzlich nicht entgegen, solange eine substantiell hinreichende Verbindung zwischen dem eigenen Hoheitsgebiet und dem ausl\u00e4ndischen Sachverhalt besteht (Wernsmann in Erbrecht und Verm\u00f6gensnachfolge, System, Struktur, Vertrag, Festschrift f\u00fcr Manfred Bengel und Wolfgang Reimann zum 70. Geburtstag, 2012, S. 371, 373). Einen Rechtsgrundsatz, dass eine Doppelbesteuerung schlechthin unzul\u00e4ssig sei, gibt es nicht (BFH-Urteil vom 14. Februar 1975 VI R 210\/72, BFHE 115, 319, BStBl II 1975, 497).<\/p>\n<p>32<\/p>\n<p>bb) Eine substantiell hinreichende Verbindung zum Hoheitsgebiet von Deutschland besteht insbesondere bei einem Erwerb von Todes wegen von einem Inl\u00e4nder, und zwar auch insoweit, als es um die Besteuerung des Erwerbs von Kapitalverm\u00f6gen geht, das der Erblasser im Ausland angelegt hatte. In einem solchen Fall entspr\u00e4che die alleinige Besteuerung durch Deutschland den internationalen Gepflogenheiten, die im Musterabkommen der Organisation f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern &#8211;OECD-MA (E)&#8211; (abgedruckt bei J\u00fclicher, a.a.O., \u00a7 2 Rz 152 ff.) zum Ausdruck kommen. Wie der EuGH im Urteil Gilly in Slg. 1998, I-2793 ausgef\u00fchrt hat, ist es f\u00fcr die Mitgliedstaaten nicht abwegig, sich f\u00fcr die Zwecke der Aufteilung der Steuerhoheit an der v\u00f6lkerrechtlichen Praxis und den von der OECD erarbeiteten Musterabkommen zu orientieren (Rz 31).<\/p>\n<p>33<\/p>\n<p>Nach Art. 7 OECD-MA (E) kann Verm\u00f6gen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und in den Art. 5 und 6 OECD-MA (E) nicht behandelt wurde, ohne R\u00fccksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden. Art. 5 und 6 OECD-MA (E) betreffen unbewegliches Verm\u00f6gen und bewegliches Verm\u00f6gen einer Betriebsst\u00e4tte oder festen Einrichtung, nicht aber Forderungen aus Guthaben und festverzinslichen Wertpapieren, die Inl\u00e4nder als Privatpersonen bei ausl\u00e4ndischen Kreditinstituten angelegt haben. F\u00fcr derartiges Verm\u00f6gen steht somit nach Art. 7 OECD-MA (E) das alleinige Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat des Erblassers zu.<\/p>\n<p>34<\/p>\n<p>Dies ist ein sachlicher Grund im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) daf\u00fcr, dass die Erbschaftsteuer, die ein ausl\u00e4ndischer Staat f\u00fcr den von Todes wegen erfolgenden Erwerb von privaten gegen ausl\u00e4ndische Schuldner gerichteten Forderungen inl\u00e4ndischer Erblasser erhebt, von den in \u00a7 121 Nrn. 7 und 8 BewG genannten Ausnahmef\u00e4llen abgesehen, nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer f\u00fcr diesen Erwerb angerechnet wird. Die Anlage von Kapitalverm\u00f6gen im Ausland kann zur Anwendbarkeit ausl\u00e4ndischen Erbschaftsteuerrechts f\u00fchren und bedingt dadurch das Risiko, dass es im Erbfall zu einer Doppelbesteuerung kommt. Im Rahmen der Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG kann der inl\u00e4ndischen Besteuerung in einem solchen Fall nicht entgegengehalten werden, dass die Steuerlast bei einer Anlage im Inland insgesamt niedriger gewesen w\u00e4re. Bei einer Anlage im Inland handelt es sich n\u00e4mlich um einen anderen Sachverhalt als bei einer Anlage im Ausland, die auch zur Anwendung ausl\u00e4ndischen Erbschaftsteuerrechts f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>35<\/p>\n<p>cc) Dem Art. 7 OECD-MA (E) entspricht auch die Rechtslage nach dem Abkommen vom 12. Oktober 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der franz\u00f6sischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachl\u00e4sse, Erbschaften und Schenkungen &#8211;DBA Frankreich&#8211; (BGBl II 2007, 1403), das am 3. April 2009 in Kraft getreten ist (BGBl II 2009, 596). Nach Art. 9 DBA Frankreich kann Verm\u00f6gen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und in den Art. 5, 6, 7 und 8 DBA Frankreich nicht behandelt wurde, ohne R\u00fccksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden. Zu diesem Verm\u00f6gen geh\u00f6ren u.a. Guthaben und festverzinsliche Wertpapiere, die Inl\u00e4nder als Privatpersonen bei ausl\u00e4ndischen Kreditinstituten angelegt haben. Es handelt sich dabei nicht um bewegliches materielles Verm\u00f6gen i.S. des Art. 8 DBA Frankreich. Dies ergibt sich aus Nr. 4 des zwischen Deutschland und Frankreich vereinbarten Protokolls zu dem DBA Frankreich. Danach gelten Bargeld, Forderungen jeder Art, Aktien und Gesellschaftsanteile nicht als bewegliches materielles Verm\u00f6gen i.S. des Art. 8 DBA Frankreich. Dieses Protokoll ist nach Art. 18 DBA Frankreich Bestandteil dieses DBA.<\/p>\n<p>36<\/p>\n<p>dd) Eine Pflicht Deutschlands, eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union erhobene Erbschaftsteuer stets auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, kann entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin auch Art. 23 GG nicht entnommen werden. Diese Vorschrift regelt allgemein die Mitwirkung Deutschlands bei der Entwicklung der Europ\u00e4ischen Union. Die Regelung von Einzelfragen wie etwa die Vermeidung einer unionsrechtlich nicht ausgeschlossenen Doppelbesteuerung eines Erwerbs von Todes wegen ist nicht Gegenstand der Vorschrift.<\/p>\n<p>37<\/p>\n<p>ee) Ist die H\u00f6he der Steuerbelastung, die sich aus der Doppelbesteuerung des von Todes wegen erfolgenden Erwerbs von Forderungen eines inl\u00e4ndischen Erblassers gegen ausl\u00e4ndische Schuldner insgesamt ergibt, bezogen auf den Wert der Forderungen unter Ber\u00fccksichtigung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und des auf dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz beruhenden \u00dcberma\u00dfverbots nicht hinnehmbar, hat auch dies nicht zur Folge, dass die ausl\u00e4ndische Steuer auf die inl\u00e4ndische Erbschaftsteuer anzurechnen ist. In einem solchen Fall kommen vielmehr Billigkeitsma\u00dfnahmen nach \u00a7\u00a7 163, 227 AO als verfassungsrechtlich ausreichende Abhilfema\u00dfnahmen in Betracht (vgl. J\u00fclicher, a.a.O., \u00a7 21 Rz 6; Jochum in Wilms\/Jochum, \u00a7 21 ErbStG Rz 20, 110; Weinmann in Moench\/Weinmann, \u00a7 21 ErbStG Rz 5; Riedel in Daragan\/ Halaczinsky\/Riedel, ErbStG, BewG, \u00a7 21 ErbStG Rz 68; Schaumburg, IStR, 3. Aufl. 2011, Rz 14.12, 15.244, 16.494). Wenn die Anwendung eines nicht zu beanstandenden Gesetzes in Einzelf\u00e4llen zu einem &#8222;ungewollten \u00dcberhang&#8220; f\u00fchren w\u00fcrde, kann eine Verfassungspflicht zum Billigkeitserlass bestehen (BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42\/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, unter C.III., m.w.N.). Auf n\u00e4here Einzelheiten braucht insoweit im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen zu werden, weil der Erlassbescheid vom 23. April 2007 nicht Gegenstand des Verfahrens ist.<\/p>\n<p>38<\/p>\n<p>d) Auch aus dem in Art. 1 des 1. ZP-EMRK geregelten Schutz des Eigentums l\u00e4sst sich keine Verpflichtung Deutschlands zur generellen Anrechnung ausl\u00e4ndischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer entnehmen. Diese Vorschrift schlie\u00dft eine Doppelbesteuerung bei Fehlen eines DBA ebenso wie das Unions- und das Verfassungsrecht zumindest nicht grunds\u00e4tzlich aus. Sie enth\u00e4lt keine Kriterien zu der Frage, wie und zu Lasten welchen Staates eine Doppelbesteuerung vermieden werden soll. Jedenfalls im Regelfall ist das Recht auf Eigentum nicht verletzt, wenn der Staat, dem nach den internationalen Gepflogenheiten, die im OECD-MA (E) zum Ausdruck kommen, das ausschlie\u00dfliche Besteuerungsrecht f\u00fcr einen Erwerb von Todes wegen zusteht, von diesem Recht Gebrauch macht und eine etwaige von einem ausl\u00e4ndischen Staat zus\u00e4tzlich erhobene Erbschaftsteuer nicht anrechnet.<\/p>\n<p>39<\/p>\n<p>Eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige, konfiskatorische Steuerbelastung kann allerdings eine Verletzung des durch Art. 1 des 1. ZP-EMRK gew\u00e4hrleisteten Rechts auf Eigentum begr\u00fcnden (Peukert in Frowein\/ Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Art. 1 des 1. ZP, Rz 74; Cremer in Grote\/Marauhn, EMRK\/GG, Konkordanzkommentar zum europ\u00e4ischen und deutschen Grundrechtsschutz, 2006, Kap. 22 Rz 85). Eine Verpflichtung Deutschlands, die konfiskatorische Wirkung der Doppelbesteuerung durch eine Anrechnung der ausl\u00e4ndischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer und somit durch eine einseitige Ma\u00dfnahme zu beseitigen, l\u00e4sst sich indes nach Ansicht des Senats aus Art. 1 des 1. ZP-EMRK nicht ableiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie im vorliegenden Fall bei Bestehen eines dem OECD-MA (E) entsprechenden DBA das alleinige Besteuerungsrecht Deutschland zust\u00fcnde und der ausl\u00e4ndische Staat, der durch die H\u00f6he des von ihm angesetzten Steuersatzes wesentlich zu der konfiskatorischen Wirkung der Doppelbesteuerung beigetragen hat, wie im Streitfall Frankreich ebenfalls die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), der EMRK beigetreten ist.<\/p>\n<p>40<\/p>\n<p>Auch in diesem Zusammenhang kommen indes Billigkeitsma\u00dfnahmen nach \u00a7\u00a7 163, 227 AO und dem jeweils ma\u00dfgebenden Recht des ausl\u00e4ndischen Staates, der ebenfalls der EMRK beigetreten ist, als ausreichende Abhilfema\u00dfnahmen in Betracht. Auf n\u00e4here Einzelheiten braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden, da Billigkeitsma\u00dfnahmen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.<\/p>\n<p>41<\/p>\n<p>e) Die franz\u00f6sische Erbschaftsteuer ist danach im Streitfall nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Anrechnung nach \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ErbStG sind nicht erf\u00fcllt. Bei dem von E in Frankreich angelegten Kapitalverm\u00f6gen handelt es sich nicht um Auslandsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m. \u00a7 121 BewG. Die von der Kl\u00e4gerin begehrte Anrechnung kann weder auf Unions- noch auf Verfassungsrecht oder Art. 1 des 1. ZP-EMRK gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>42<\/p>\n<p>2. Ebenfalls zutreffend hat das FG angenommen, dass die franz\u00f6sische Erbschaftsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist.<\/p>\n<p>43<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 8 ErbStG ist die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer nicht abzugsf\u00e4hig. Dies gilt nicht nur f\u00fcr die Erbschaftsteuer nach dem ErbStG, sondern \u00fcbereinstimmend mit der Auffassung der Finanzverwaltung (H E 10.11 der Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 vom 19. Dezember 2011, BStBl I 2011 Sondernummer 1, 117) gleicherma\u00dfen auch f\u00fcr ausl\u00e4ndische Steuern, die der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2009 4 K 155\/08 Erb, EFG 2009, 1310; Gebel in Troll\/Gebel\/ J\u00fclicher, ErbStG, \u00a7 10 Rz 268; ders., Betriebs-Berater &#8211;BB&#8211; 1999, 135, 142; Billig, Finanz-Rundschau 2009, 298; Pahlke in Christoffel\/Geckle\/Pahlke, ErbStG, 1998, \u00a7 10 Rz 99, \u00a7 21 Rz 4; Jochum, a.a.O., \u00a7 10 ErbStG Rz 208, \u00a7 21 Rz 19 f.; Geck in Kapp\/Ebeling, \u00a7 10 ErbStG, Rz 177; J\u00fcptner in Fischer\/ J\u00fcptner\/Pahlke\/Wachter, ErbStG, 4. Aufl., \u00a7 10 Rz 291, \u00a7 21 Rz 9; Weinmann, a.a.O., \u00a7 10 ErbStG Rz 110, \u00a7 21 ErbStG Rz 5; Richter in Viskorf\/Knobel\/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., \u00a7 21 ErbStG Rz 34; Szczesny in Tiedtke, ErbStG, 2009, \u00a7 10 Rz 87; Tetens in R\u00f6dl\/Prei\u00dfer u.a., Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kompakt-Kommentar, Stuttgart 2009, \u00a7 10 Kap. 6.5.8; Seifried in R\u00f6dl\/ Prei\u00dfer u.a., a.a.O., \u00a7 21 Kap. 1; Schaumburg, a.a.O., Rz 15.244; a.A. Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., \u00a7 10 Rz 59, \u00a7 21 Rz 2; Eisele in Kapp\/Ebeling, \u00a7 21 ErbStG, Rz 3; Schuck in Viskorf\/Knobel\/ Schuck, a.a.O., \u00a7 10 ErbStG Rz 155; H\u00f6gl in G\u00fcrsching\/Stenger, Bewertungsrecht, \u00a7 10 ErbStG Rz 256, \u00a7 10 ErbStG Rz 11; Reich\/ Vo\u00df\/Striegel in Tiedtke, a.a.O., \u00a7 21 Rz 31).<\/p>\n<p>44<\/p>\n<p>Die Ber\u00fccksichtigung ausl\u00e4ndischer Erbschaftsteuer ist vorbehaltlich von Billigkeitsma\u00dfnahmen in \u00a7 21 ErbStG eingehend und differenziert geregelt und erfolgt im Wege der Anrechnung. Dabei handelt es sich um eine abschlie\u00dfende Regelung, die den Abzug ausl\u00e4ndischer Erbschaftsteuern als Nachlassverbindlichkeiten ausschlie\u00dft (FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 18. Dezember 1962 II 374\/61, EFG 1963, 311; FG D\u00fcsseldorf, Urteil in EFG 2009, 1310; Gebel, BB 1999, 135, 142; ders. in Zeitschrift f\u00fcr Erbrecht und Verm\u00f6gensnachfolge 2006, 130, 131; Pahlke, a.a.O., \u00a7 10 Rz 99, \u00a7 21 Rz 4; J\u00fclicher, a.a.O., \u00a7 21 Rz 5; Geck, a.a.O., \u00a7 10 ErbStG, Rz 177; J\u00fcptner, a.a.O., \u00a7 21 Rz 9; Weinmann, a.a.O., \u00a7 21 ErbStG Rz 5; Richter, a.a.O., \u00a7 21 ErbStG Rz 34; Riedel, a.a.O., \u00a7 21 ErbStG Rz 68; Hamdan, Die Beseitigung internationaler Doppelbesteuerung durch \u00a7 21 ErbStG, 2007, Rz 467 f.). Es gibt keinen Grund f\u00fcr die Annahme, dass der Gesetzgeber ausl\u00e4ndische Erbschaftsteuern, die \u00a7 21 ErbStG von der Anrechnung auf die deutsche Erbschaftsteuer ausschlie\u00dft, als Nachlassverbindlichkeiten ber\u00fccksichtigen will. Eine solche Ber\u00fccksichtigung w\u00fcrde dem Sinn und Zweck des \u00a7 21 ErbStG widersprechen, nach dem sich ausl\u00e4ndische Erbschaftsteuern nur unter bestimmten Voraussetzungen bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer auswirken sollen.<\/p>\n<p>45<\/p>\n<p>b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Entstehungsgeschichte des \u00a7 10 Abs. 8 ErbStG. \u00a7 12 Abs. 7 ErbStG 1922 (RStBl I 1922, 695) bestimmte, dass die Erbschaftsteuer nicht abgezogen wird. Nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 ErbStG 1922 war auf Antrag die im Ausland erhobene Erbschaftsteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, soweit die Steuerpflicht im Ausland befindliche Sachen, Forderungen gegen ausl\u00e4ndische Schuldner oder Rechte, deren \u00dcbertragung an eine Eintragung in ausl\u00e4ndische B\u00fccher gekn\u00fcpft ist, betraf. In Satz 2 der Vorschrift wurde der Reichsminister der Finanzen erm\u00e4chtigt, stattdessen auf Gegenseitigkeit die Anrechnung der ausl\u00e4ndischen Steuer auf die inl\u00e4ndische Steuer zu bestimmen.<\/p>\n<p>46<\/p>\n<p>Der Abzug der im Ausland erhobenen Erbschaftsteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit war seinerzeit somit der Regelfall. Die Anrechnung der ausl\u00e4ndischen Steuer auf die inl\u00e4ndische Steuer bedurfte der Zulassung durch den Reichsminister der Finanzen und setzte Gegenseitigkeit voraus.<\/p>\n<p>47<\/p>\n<p>Derartige Regelungen gibt es inzwischen nicht mehr. Vielmehr hat der Gesetzgeber selbst die Anrechnung der ausl\u00e4ndischen Erbschaftsteuer auf die inl\u00e4ndische Erbschaftsteuer in \u00a7 21 ErbStG geregelt und dadurch die Ber\u00fccksichtigung ausl\u00e4ndischer Erbschaftsteuern bei der Festsetzung der inl\u00e4ndischen Erbschaftsteuer dem Grunde und der Art und Weise nach abschlie\u00dfend bestimmt.<\/p>\n<p>48<\/p>\n<p>c) Soweit sich einzelne Stimmen in der Literatur (Meincke, a.a.O., \u00a7 21 Rz 2; Eisele, a.a.O., \u00a7 21 ErbStG, Rz 3) auf die in \u00a7 34c des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Steuerpflichtigen einger\u00e4umte M\u00f6glichkeit berufen, hinsichtlich der Ber\u00fccksichtigung der auf ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte entfallenden ausl\u00e4ndischen Einkommensteuer zwischen der Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer und dem Abzug bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte zu w\u00e4hlen, kann dem f\u00fcr das Erbschaftsteuerrecht nicht gefolgt werden; denn eine entsprechende Regelung enth\u00e4lt das Erbschaftsteuerrecht gerade nicht (Pahlke, a.a.O., \u00a7 21 Rz 4; Jochum, a.a.O., \u00a7 21 Rz 19; Seifried in R\u00f6dl\/Prei\u00dfer u.a., a.a.O., \u00a7 21 Kap. 1).<\/p>\n<p>49<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen w\u00fcrde ein den Regelungen des \u00a7 34c EStG entsprechendes Wahlrecht dem Begehren der Kl\u00e4gerin nicht zum Erfolg verhelfen. Die ausl\u00e4ndische Steuer kann n\u00e4mlich nur dann auf Antrag des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte nach \u00a7 34c Abs. 2 EStG abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Anrechnung nach \u00a7 34c Abs. 1 EStG erf\u00fcllt sind (Schmidt\/Heinicke, EStG, 32. Aufl., \u00a7 34c Rz 15; Gosch in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., \u00a7 34c Rz 29). Eine entsprechende Anwendung des in \u00a7 34c Abs. 2 EStG vorgesehenen Wahlrechts auf die Erbschaftsteuer h\u00e4tte demgem\u00e4\u00df zur Folge, dass nur gem\u00e4\u00df \u00a7 21 ErbStG anrechenbare ausl\u00e4ndische Erbschaftsteuern nach Wahl des Steuerpflichtigen als Nachlassverbindlichkeiten ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten. Da diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erf\u00fcllt sind, w\u00e4re ein Abzug der franz\u00f6sischen Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit ebenfalls ausgeschlossen.<\/p>\n<p>50<\/p>\n<p>d) Aufgrund der Autonomie der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Erbschaftsteuerrechts zwingt auch Unionsrecht nicht zum Abzug ausl\u00e4ndischer Erbschaftsteuern als Nachlassverbindlichkeiten. Dem Unionsrecht l\u00e4sst sich nicht entnehmen, welcher der beteiligten Staaten die vom anderen Staat erhobene Erbschaftsteuer bei der Festsetzung der eigenen Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abziehen m\u00fcsste.<\/p>\n<div>\n<p>Normen:<\/p>\n<p>EGV:10\u00a0 EGV:56\u00a0 EGV:58\u00a0 EGV:293\u00a0 EUV:4\/3\u00a0 EUV:6\/1\u00a0 AEUV:63\u00a0 AEUV:65\u00a0 AEUV:267\u00a0 EUGrdRCh:17\/1\/1\u00a0 EUGrdRCh:51\/1\/1\u00a0 EUGrdRCh:52\/7\u00a0 GG:2\/1\u00a0 GG:3\/1\u00a0 GG:14\/1\u00a0 GG:23\u00a0 ErbStG:2\/1\/1\u00a0 ErbStG:10\/8\u00a0 ErbStG:21\u00a0 BewG:121\u00a0 AO:163\u00a0 AO:227<\/p>\n<div><\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH, Pressemitteilung Nr. 45\/13 vom 31.07.2013 zum Urteil II R 10\/12 vom 19.06.2013 Im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer, f\u00fcr die im Inland eine Anrechnung nicht vorgesehen ist, bleibt unber\u00fccksichtigt. Aus h\u00f6herrangigem Recht ergibt sich kein Zwang zur Anrechnung. 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