{"id":35092,"date":"2013-08-01T18:53:32","date_gmt":"2013-08-01T16:53:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35092"},"modified":"2013-08-01T18:53:32","modified_gmt":"2013-08-01T16:53:32","slug":"voller-fahrtkostenabzug-fur-fliegendes-personal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/voller-fahrtkostenabzug-fur-fliegendes-personal\/","title":{"rendered":"Voller Fahrtkostenabzug f\u00fcr &#8222;fliegendes&#8220; Personal"},"content":{"rendered":"<p>FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 01.08.2013 zum Urteil 11 K 4527\/11 E vom 02.07.2013<\/p>\n<p>Der 11. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat in einem am 01.08.2013 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 2. Juli 2013 (Az. 11 K 4527\/11 E) entschieden, dass bei einer Flugbegleiterin der Werbungskostenabzug f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen nicht auf die sog. Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer begrenzt ist, sondern Werbungskosten in H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Fahrtkosten zu ber\u00fccksichtigen sind. Die Entscheidung d\u00fcrfte &#8211; ungeachtet der ab 2014 geltenden gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts &#8211; f\u00fcr eine Vielzahl von Steuerpflichtigen relevant sein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war als Kabinenchefin f\u00fcr eine Fluggesellschaft t\u00e4tig. Sie hatte in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 2010 f\u00fcr die Fahrten von ihrem Wohnort zum Einsatzflughafen in Frankfurt Werbungskosten in H\u00f6he der sog. Entfernungspauschale geltend gemacht. Au\u00dferdem hatte sie den Abzug von Aufwendungen f\u00fcr ihr h\u00e4usliches Arbeitszimmer begehrt. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten, nicht aber die Aufwendungen f\u00fcr das Arbeitszimmer an. Im Laufe des finanzgerichtlichen Klageverfahrens, das die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst allein wegen des streitigen Arbeitszimmers angestrengt hatte, beantragte sie die Ber\u00fccksichtigung von Fahrtkosten in H\u00f6he von 0,30 Euro pro tats\u00e4chlich gefahrenem Kilometer. Sie war der Meinung, dass ihr &#8211; folge man der neuesten, ge\u00e4nderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes &#8211; der volle Fahrtkostenabzug zustehe, weil sie keine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte habe.<\/p>\n<p>Der 11. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster gab der Kl\u00e4gerin Recht &#8211; sowohl in Bezug auf die Fahrtkosten als auch die Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer. Der Senat stellte klar, dass die gesetzlich vorgesehene Beschr\u00e4nkung des Werbungskostenabzuges auf die sog. Entfernungspauschale (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) lediglich Fahrten zwischen Wohnort und &#8222;regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte&#8220; erfasse. &#8222;Regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte&#8220; sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes jedoch nur noch der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers. Es gen\u00fcge nicht mehr, dass der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsuche. Erforderlich sei vielmehr auch, dass der qualitative Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers dort liege. Die Kl\u00e4gerin sei jedoch schwerpunktm\u00e4\u00dfig nicht im Flughafen in Frankfurt, sondern im Flugzeug t\u00e4tig. Sie \u00fcbe somit eine sog. Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit aus und k\u00f6nne daher Fahrtkosten in H\u00f6he von 0,30 Euro pro tats\u00e4chlich gefahrenem Kilometer in Abzug bringen.<\/p>\n<p>Erfolgreich war die Kl\u00e4gerin auch in Bezug auf die Kosten f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer in H\u00f6he von 1.250 Euro. Diese hatte das Finanzamt nicht anerkannt, weil die Kl\u00e4gerin nicht nachgewiesen habe, dass ihr kein &#8222;anderer Arbeitsplatz&#8220; im Sinne des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur Verf\u00fcgung stehe. Auch dies sah der 11. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster anders. Er war davon \u00fcberzeugt, dass der Kl\u00e4gerin kein &#8222;anderer Arbeitsplatz&#8220; f\u00fcr die von ihr zu erledigenden Arbeiten zur Verf\u00fcgung gestanden habe. Insbesondere der im Rahmen der Flugvorbereitung genutzte, lediglich mit allgemeinen Sitzgelegenheiten und einem kleinen fahrbaren Tisch ausgestattete sog. Briefing-Raum sei kein &#8222;anderer Arbeitsplatz&#8220;.<\/p>\n<p>Das Gericht hat wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>Quelle: FG M\u00fcnster<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 01.08.2013 zum Urteil 11 K 4527\/11 E vom 02.07.2013 Der 11. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat in einem am 01.08.2013 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 2. Juli 2013 (Az. 11 K 4527\/11 E) entschieden, dass bei einer Flugbegleiterin der Werbungskostenabzug f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen nicht auf die sog. 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