{"id":35096,"date":"2013-08-02T17:45:52","date_gmt":"2013-08-02T15:45:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35096"},"modified":"2013-08-02T17:57:32","modified_gmt":"2013-08-02T15:57:32","slug":"elektronische-lohnsteuerabzugsmerkmale-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/elektronische-lohnsteuerabzugsmerkmale-2\/","title":{"rendered":"Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale"},"content":{"rendered":"<div><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Erstmaliger Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Arbeitgeber und Anwendungsgrunds\u00e4tze f\u00fcr den Einf\u00fchrungszeitraum 2013 \u00a0<\/span><\/div>\n<div><\/div>\n<div>Nach \u00a7 52b EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz \u2013 AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809) sind im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder f\u00fcr den Lohnsteuerabzug ab dem Kalenderjahr 2013 die folgenden Regelungen zu beachten:<\/div>\n<div><\/div>\n<div><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">I. Starttermin \u00a0<\/span><\/div>\n<div>Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 &#8211; IV C 5 &#8211; S 2363\/07\/0002-03, DOK 2012\/1170782 &#8211; (BStBl I Seite 1258, ELStAM-Startschreiben) hat das Bundesministerium der Finanzen als Starttermin f\u00fcr das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM- Verfahren) den 1. November 2012 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt k\u00f6nnen die Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 abrufen. Der Arbeitgeber hat das ELStAM-Verfahren grunds\u00e4tzlich f\u00fcr laufenden Arbeitslohn, der f\u00fcr einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und f\u00fcr sonstige Bez\u00fcge, die nach dem 31. Dezember 2012 zuflie\u00dfen, anzuwenden.<\/div>\n<div>II. Einf\u00fchrungszeitraum f\u00fcr das ELStAM-Verfahren<\/div>\n<div>Nach der Regelung in \u00a7 52b Absatz 5 Satz 2 EStG ist f\u00fcr die Einf\u00fchrung des ELStAM- Verfahrens ein Zeitraum zu bestimmen (Einf\u00fchrungszeitraum). Auf der Grundlage dieser Vorschrift wird hiermit das Kalenderjahr 2013 als Einf\u00fchrungszeitraum bestimmt. Damit wird insbesondere den Arbeitgebern ein l\u00e4ngerer Umstellungszeitraum auf das ELStAM-Verfahren angeboten, um auch eventuelle technische und organisatorische Probleme, die bei einem gleichzeitigen Einstieg aller Arbeitgeber zu einem festen Termin entstehen k\u00f6nnten, zu vermeiden. Daraus folgt auch, dass der Arbeitgeber die ELStAM sp\u00e4testens f\u00fcr den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abzurufen und anzuwenden hat. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist versp\u00e4tet.<\/div>\n<div>\u00a0Seite 3 \u00a0Weil im Einf\u00fchrungszeitraum das Lohnsteuerabzugsverfahren nach Ma\u00dfgabe der Regelungen f\u00fcr das Papierverfahren oder f\u00fcr das ELStAM-Verfahren durchgef\u00fchrt werden kann, sind abweichend vom BMF-Schreiben vom 6. August 2013 &#8211; IV C 5 &#8211; S 2363\/13\/10003, DOK 2013\/0563339 &#8211; (BStBl I Seite xxx) die folgenden Regelungen zu beachten.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>III. Arbeitgeber<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1. Papierverfahren im Einf\u00fchrungszeitraum<\/div>\n<div>Solange der Arbeitgeber im Einf\u00fchrungszeitraum das ELStAM-Verfahren nicht anwendet, sind f\u00fcr den Lohnsteuerabzug folgende Papierbescheinigungen zugrunde zu legen: 1. Die Lohnsteuerkarte 2010 oder \u00a02. eine vom Finanzamt nach \u00a7 52b Absatz 3 EStG ausgestellte Bescheinigung f\u00fcr den Lohnsteuerabzug 2011, 2012 oder 2013 (Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013).<\/div>\n<div>Sind von den unter Nummer 1 und 2 genannten Papierbescheinigungen abweichende Lohn- steuerabzugsmerkmale anzuwenden, kann sie der Arbeitnehmer anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen: 1. Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur \u201eInformation \u00fcber die erstmals elektronisch gespeicherten Daten f\u00fcr den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugs- merkmale)\u201c nach \u00a7 52b Absatz 9 EStG i. d. Fassung des Jahres 2012, 2. Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den ab dem 1. Januar 2012 oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt im \u00dcbergangszeitraum 2012 und Einf\u00fchrungs- zeitraum 2013 g\u00fcltigen ELStAM oder 3. Besondere Bescheinigung f\u00fcr den Lohnsteuerabzug (Tz. III. 2) aufgrund abweichender Meldedaten (\u00a7 52b Absatz 5a Satz 3 EStG) \u00a0bis zur Bereitstellung der ELStAM nach Aufhebung der Abrufsperre, l\u00e4ngstens bis zum Ablauf der G\u00fcltigkeit (\u00a7 52b Absatz 5a Satz 4 und 5 EStG).<\/div>\n<div>Die in den vor dem 1. Januar 2013 ausgestellten Ausdrucken oder sonstigen Papierbescheini- gungen eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibetr\u00e4ge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal, Faktor) bleiben weiterhin g\u00fcltig und sind dem Lohnsteuerabzug im Einf\u00fchrungszeitraum zugrunde zu legen (\u00a7 52b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 EStG). Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist hierf\u00fcr nicht erforderlich.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Das Mitteilungsschreiben des Finanzamts nach \u00a7 52b Absatz 9 EStG i. d. Fassung des Jahres 2012 ist nur dann f\u00fcr den Arbeitgeber ma\u00dfgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 f\u00fcr das erste Dienstverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmers vorliegt (Steuerklassen I bis V). Hingegen ist der Ausdruck bzw. die sonstige Papierbeschei- nigung des Finanzamts mit den ab dem 1. Januar 2012 oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt im Einf\u00fchrungszeitraum 2013 g\u00fcltigen Lohnsteuerabzugsmerkmalen f\u00fcr den Arbeitgeber ma\u00df<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">gebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013 f\u00fcr das erste Dienstverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmers vorliegt (Steuerklassen I bis V). \u00a0<\/span><\/div>\n<div><\/div>\n<div><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">#Legt der Arbeitnehmer ein Mitteilungsschreiben des Finanzamts nach \u00a7 52b Absatz 9 EStG i. d. Fassung des Jahres 2012, einen Ausdruck bzw. eine sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts oder eine Besondere Bescheinigung f\u00fcr den Lohnsteuerabzug dem Arbeitgeber zum Zweck der Ber\u00fccksichtigung beim Lohnsteuerabzug vor, sind allein die ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung f\u00fcr den Lohnsteuerabzug ma\u00dfgebend. S\u00e4mtliche auf einer Lohnsteuerkarte 2010 oder einer zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013 oder einer anderen zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt ausgestellten amtlichen Bescheinigung eingetragenen Lohnsteuer- abzugsmerkmale werden \u00fcberschrieben. Diese vereinfachte Nachweism\u00f6glichkeit besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2013 in ein neues erstes Dienstverh\u00e4ltnis wechselt. \u00a0<\/span><\/div>\n<div>Somit sind die zuletzt eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale &#8211; unabh\u00e4ngig von der ein- getragenen G\u00fcltigkeit &#8211; vom Arbeitgeber zun\u00e4chst auch noch f\u00fcr das Lohnsteuerabzugsver- fahren im Einf\u00fchrungszeitraum zu ber\u00fccksichtigen. Der Arbeitgeber braucht nicht zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die einzelnen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Grunde bzw. der H\u00f6he nach noch vorliegen.<\/div>\n<div>Zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgegennahme und Aufbewahrung der vom Finanz- amt ausgestellten Papierbescheinigungen vgl. Tz. III. 9.<\/div>\n<div>Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt und die Lohnsteuer- karte an den Arbeitnehmer herausgegeben worden, kann der Arbeitgeber bei fortbestehendem Dienstverh\u00e4ltnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Einf\u00fchrungs- zeitraum 2013 weiter anwenden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich best\u00e4tigt, dass die Lohn- steuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 auch weiterhin f\u00fcr den Lohnsteuerabzug im Einf\u00fchrungszeitraum 2013 zutreffend sind (\u00a7 52b Absatz 1 Satz 5 EStG). Eine amtliche Be- scheinigung ist hierf\u00fcr nicht vorgesehen, so dass eine formlose Erkl\u00e4rung des Arbeitnehmers als Nachweis ausreicht. Diese schriftliche Best\u00e4tigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu neh- men.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>F\u00fcr unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtige ledige Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr 2013 w\u00e4hrend des Einf\u00fchrungszeitraums ein Ausbildungsverh\u00e4ltnis als erstes Dienstverh\u00e4ltnis beginnen, kann der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung des \u00a7 52b Absatz 4 EStG anwen- den. In diesen F\u00e4llen kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug ohne Vorlage einer Lohn- steuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013 nach der Steuerklasse I vorneh- men. Dazu hat der Auszubildende seinem Arbeitgeber die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt und ggf. die rechtliche Zugeh\u00f6rigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemein-<\/div>\n<div>\u00a0Seite 5 \u00a0schaft mitzuteilen und schriftlich zu best\u00e4tigen, dass es sich um ein erstes Dienstverh\u00e4ltnis handelt.<\/div>\n<div>Wurde die vorstehende Vereinfachungsregelung bereits im Kalenderjahr 2011 oder 2012 in Anspruch genommen, kann im Einf\u00fchrungszeitraum 2013 die Lohnsteuer weiterhin nach der Steuerklasse I ermittelt werden. Voraussetzung hierf\u00fcr ist eine schriftliche Best\u00e4tigung des Auszubildenden, dass es sich weiterhin um sein erstes Dienstverh\u00e4ltnis handelt.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>2. Bescheinigung bei unzutreffenden ELStAM und Sperrung des Arbeitgeberabrufs (Besondere Bescheinigung f\u00fcr den Lohnsteuerabzug)<\/div>\n<div>Bei Einf\u00fchrung des ELStAM-Verfahrens bzw. dem erstmaligen Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung f\u00fcr den Arbeitnehmer aufgrund fehlerhafter Meldedaten materiell unzutreffende ELStAM bereitstellt, da die Finanz\u00e4mter nicht befugt sind, in der ELStAM-Datenbank gespeicherte Meldedaten zu \u00e4ndern. Es k\u00f6nnen auch aus anderen Gr\u00fcnden unzutreffende ELStAM gespeichert sein, deren Berichtigung aus technischen Gr\u00fcnden nicht zeitnah m\u00f6glich ist.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Hat das Finanzamt in diesen F\u00e4llen eine Besondere Bescheinigung f\u00fcr den Lohnsteuerabzug ausgestellt (\u00a7 52b Absatz 5a Satz 3 EStG, Tz. V. 2), wird der Arbeitgeberabruf durch das Finanzamt gesperrt, sog. Vollsperrung. Meldet der Arbeitgeber oder sein Vertreter den Arbeitnehmer trotz erfolgter Sperrung an, erh\u00e4lt er die Mitteilung \u201eKeine Anmelde- berechtigung\u201c. Die Regelungen des \u00a7 39e Absatz 6 Satz 8 EStG (Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI) sind nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Besondere Bescheinigung f\u00fcr den Lohnsteuerabzug vorgelegt hat.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerabzugsmerkmale dieser Besonderen Bescheinigung f\u00fcr den Lohnsteuerabzug nur dann f\u00fcr den angegebenen Zeitraum anwenden, wenn ihm die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013 des Arbeitnehmers mit einer der Steuerklassen I bis V (erstes Dienstverh\u00e4ltnis) vorliegt. Zur Anwendung der kalenderjahrbezogen bescheinigten Lohnsteuerabzugsmerkmale vgl. Tz. V. 2.<\/div>\n<div>Erfolgte die Sperrung der ELStAM vor dem erstmaligen Abruf durch den Arbeitgeber, hat der Arbeitnehmer und nicht das Finanzamt dem Arbeitgeber die Aufhebung der Sperrung mitzuteilen (Tz. IV und V. 2). Dazu hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber das Infor- mationsschreiben seines Wohnsitzfinanzamts \u00fcber die Aufhebung der Sperrung auszu- h\u00e4ndigen. Aufgrund dieser Mitteilung hat der Arbeitgeber den besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer erstmalig in der ELStAM-Datenbank anzumelden (Tz. III. 4) und die entsprechenden ELStAM abzurufen. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch bei einem Arbeitgeberwechsel w\u00e4hrend der Dauer der Sperrung. Hat das Finanzamt die ELStAM nach ihrem erstmaligen Abruf gesperrt, wird dem Arbeit- geber die Aufhebung der Sperrung durch Bereitstellung sog. \u00c4nderungslisten automatisch<\/div>\n<div>\u00a0Seite 6 \u00a0mitgeteilt. Daraufhin hat der Arbeitgeber die bereitgestellten ELStAM abzurufen und ab der dem Abruf folgenden Lohnabrechnung anzuwenden.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>3. Unzutreffende ELStAM aus anderen Gr\u00fcnden<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Bei unzutreffenden ELStAM, die auf vom Finanzamt zu bildenden Merkmalen beruhen (z. B. Freibetrag aus dem Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren, Steuerklassenkombination bei Ehegat- ten, Beantragung der Steuerklasse II), korrigiert das Finanzamt auf Veranlassung des Arbeit- nehmers die ELStAM in der Datenbank. Daraufhin werden dem Arbeitgeber die zutreffenden ELStAM zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/div>\n<div>Nimmt das Finanzamt die Korrektur vor dem erstmaligen Abruf vor (z. B. bei Feststellung des Fehlers im Rahmen des Erm\u00e4\u00dfigungsverfahrens), werden dem Arbeitgeber beim erstmali- gen Abruf die zutreffenden ELStAM bereitgestellt. Der vom Finanzamt in diesem Fall aus- gestellte Ausdruck der ELStAM (Tz. V. 2) kann auch vor dem erstmaligen Arbeitgeberabruf nach den Grunds\u00e4tzen der Tz. III. 1 dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt werden.<\/div>\n<div>Nimmt das Finanzamt die Korrektur nach dem erstmaligen Abruf vor, werden dem Arbeit- geber die zutreffenden ELStAM bereitgestellt (sog. \u00c4nderungsmitteilung), die r\u00fcckwirkend auf den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs angewendet werden k\u00f6nnen. Zur Beschleunigung der Korrektur eines unzutreffenden Lohnsteuerabzugs kann der in diesem Fall ausgestellte Ausdruck der ELStAM (Tz. V. 2) vor dem Abruf der korrigierten ELStAM nach den Grunds\u00e4tzen der Tz. III. 1 dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt werden.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>4. Erstmaliger Einsatz des ELStAM-Verfahrens nach dem Starttermin<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Nach dem Starttermin hat der Arbeitgeber oder sein Vertreter die besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer im Einf\u00fchrungszeitraum f\u00fcr den Einsatz des ELStAM-Verfahrens in der ELStAM-Datenbank anzumelden. Dazu soll der Arbeitgeber s\u00e4mtliche Arbeitnehmer einer lohnsteuerlichen Betriebsst\u00e4tte zeitgleich in das ELStAM-Verfahren einbeziehen. Um den Arbeitgebern den Einstieg in das ELStAM-Verfahren zu erleichtern, bestehen abweichend davon aber keine Bedenken, die Arbeitnehmer im Einf\u00fchrungszeitraum auch stufenweise (zu verschiedenen Zeitpunkten) in das ELStAM-Verfahren zu \u00fcberf\u00fchren. W\u00e4hlt der Arbeitgeber diese M\u00f6glich- keit, hat er f\u00fcr den Lohnsteuerabzug &#8211; bezogen auf die jeweilige Betriebsst\u00e4tte &#8211; sowohl die Regelungen f\u00fcr das Papierverfahren als auch f\u00fcr das ELStAM-Verfahren zu beachten.<\/div>\n<div>\u00a0Seite 7 \u00a0Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer den Zeitpunkt f\u00fcr die erstmalige Anwendung der ELStAM zeitnah mitteilen. Eine Mitteilung des erstmaligen Abrufs der ELStAM gegen\u00fcber dem Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt ist nicht erforderlich. Bei der Anmeldung in der ELStAM- Datenbank hat der Arbeitgeber auch anzugeben, ob es sich um ein erstes oder ein weiteres Dienstverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmers handelt. Diese Angaben sind f\u00fcr die programmgesteuerte Bildung der Lohnsteuerklasse erforderlich.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Ein erstes Dienstverh\u00e4ltnis darf der Arbeitgeber w\u00e4hrend des Einf\u00fchrungszeitraums nur anmelden, wenn ihm f\u00fcr den betreffenden Arbeitnehmer &#8211; die Lohnsteuerkarte 2010 oder &#8211; eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung f\u00fcr den Lohnsteuerabzug 2011, 2012 oder 2013 (Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013) mit einer der Steuerklassen I bis V vorliegt oder wenn &#8211; er im Rahmen der Vereinfachungsregelung f\u00fcr Auszubildende (\u00a7 52b Absatz 4 EStG) den Lohnsteuerabzug ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Ersatz- bescheinigung nach der Steuerklasse I vorgenommen hat oder &#8211; er die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 nach \u00a7 52b Absatz 1 Satz 5 EStG aufgrund einer Erkl\u00e4rung des Arbeitnehmers weiter angewendet hat (\u00a7 52b Absatz 5 Satz 5 EStG). Diese Grunds\u00e4tze gelten &#8211; mit Ausnahme der F\u00e4lle des \u00a7 52b Absatz 1 Satz 5 EStG (Anwen- dung der Lohnsteuerabzugsmerkmale 2010 ohne Lohnsteuerkarte 2010) &#8211; auch bei Begr\u00fcn- dung eines neuen Dienstverh\u00e4ltnisses im Einf\u00fchrungszeitraum. F\u00fcr unbeschr\u00e4nkt einkom- mensteuerpflichtige ledige Arbeitnehmer, die im Einf\u00fchrungszeitraum nach Einstieg des Arbeitgebers in das ELStAM-Verfahren ein Ausbildungsverh\u00e4ltnis als erstes Dienstverh\u00e4ltnis beginnen, kann der Arbeitgeber ein erstes Dienstverh\u00e4ltnis ohne Vorlage einer Lohnsteuer- karte 2010 oder einer Ersatzbescheinigung anmelden, wenn der Auszubildende seinem Arbeitgeber dies entsprechend schriftlich best\u00e4tigt.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>5. ELStAM bei verschiedenen Lohnarten<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Auch wenn der Arbeitgeber verschiedenartige Bez\u00fcge zahlt, sind diese aufgrund des Grund- satzes eines einheitlichen Dienstverh\u00e4ltnisses zu einem Arbeitgeber zusammenzurechnen. In den folgenden F\u00e4llen handelt es sich um ein einheitliches Dienstverh\u00e4ltnis, so dass die Lohn- steuer f\u00fcr die Bez\u00fcge einheitlich und nach denselben ELStAM zu erheben ist. Der Abruf von ELStAM f\u00fcr ein zweites Dienstverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmers durch denselben Arbeitgeber ist nicht m\u00f6glich.<\/div>\n<div>Beispiele f\u00fcr die Zahlung verschiedenartiger Bez\u00fcge:<\/div>\n<div>\u00a0Seite 8 \u00a0\u2022 Ein Arbeitnehmer erh\u00e4lt vom Arbeitgeber neben einer Betriebsrente noch Arbeitslohn f\u00fcr ein aktives Dienstverh\u00e4ltnis; die Lohnsteuer wird nicht pauschal erhoben. \u2022 Ein Arbeitnehmer erh\u00e4lt vom Arbeitgeber Hinterbliebenenbez\u00fcge und eigene Ver- sorgungsbez\u00fcge oder Arbeitslohn f\u00fcr ein aktives Dienstverh\u00e4ltnis. \u2022 Ein Arbeitnehmer ist in Elternzeit und arbeitet gleichwohl beim selben Arbeitgeber weiter.<\/div>\n<div>Behandelt der Arbeitgeber solche Bez\u00fcge bei der Durchf\u00fchrung des Lohnsteuerabzugs wie Bez\u00fcge aus unterschiedlichen Dienstverh\u00e4ltnissen, sind f\u00fcr Lohnabrechnungszeitr\u00e4ume, die vor dem 1. Januar 2015 enden, bzw. f\u00fcr sonstige Bez\u00fcge, die vor dem 1. Januar 2015 zu- flie\u00dfen, die vom Arbeitgeber abgerufenen ELStAM f\u00fcr einen der gezahlten Bez\u00fcge anzu- wenden. F\u00fcr den jeweils anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf von ELStAM f\u00fcr ein zweites Dienstverh\u00e4ltnis zu Grunde zu legen. F\u00fcr den Lohnsteuereinbehalt von Versorgungsbez\u00fcgen nach der Steuerklasse VI ist \u00a7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG zu ber\u00fccksichtigen, wonach kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anzusetzen ist. Die Lohnsteuerbescheinigung ist entsprechend den getrennt abgerechneten Bez\u00fcgen auszustellen und an die Finanzverwaltung zu \u00fcbermitteln.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>6. Anwendung der abgerufenen ELStAM<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Nach erfolgreichem Abruf der ELStAM hat der Arbeitgeber f\u00fcr die angemeldeten Arbeitneh- mer die Vorschriften des ELStAM-Verfahrens (\u00a7\u00a7 38 bis 39e EStG, Regelverfahren) anzu- wenden. Danach sind die vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter abgerufenen ELStAM grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die n\u00e4chste auf den Abrufzeitpunkt folgende Lohnabrechnung anzuwenden und im Lohnkonto aufzuzeichnen (\u00a7\u00a7 52b Absatz 5 Satz 3, 41 Absatz 1 Satz 2 EStG; Ausnahme vgl. Tz. III. 7).<\/div>\n<div>Eine erneute Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Lohnsteuerkarte 2010 und den vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013 und der weiteren unter Tz. III. 1 genannten Papierbescheinigungen ist grunds\u00e4tzlich nicht mehr m\u00f6glich (\u00a7 52b Absatz 5a Satz 1 und 2 EStG; Ausnahme vgl. Tz. III. 7). Dieser Grundsatz ist auch dann zu beachten, wenn ein sp\u00e4terer Abruf oder eine sp\u00e4tere Anwendung der ELStAM aufgrund technischer St\u00f6rungen nicht m\u00f6glich ist. In diesen F\u00e4llen sind die Regelungen des \u00a7 39c EStG (Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale) anzuwenden.<\/div>\n<div>Scheitert allerdings der erstmalige Abruf der ELStAM w\u00e4hrend des Einf\u00fchrungszeitraums aufgrund technischer Probleme, kann der Arbeitgeber bis zum vorletzten Lohnzahlungszeit- raum des Einf\u00fchrungszeitraums weiterhin das Papierverfahren und die Regelungen des \u00a7 52b EStG anwenden.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Weichen die erstmals abgerufenen ELStAM von den auf der Lohnsteuerkarte 2010, einer vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013 und den weiteren unter Tz. III. 1 genannten Papierbescheinigungen eingetragenen bzw. im Lohnkonto aufgezeich- neten Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab, besteht f\u00fcr den Arbeitgeber weder eine Korrektur- pflicht nach \u00a7 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG noch eine Anzeigepflicht nach \u00a7 41c Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG, da er bei Ber\u00fccksichtigung der vom Arbeitnehmer vorgelegten Lohnsteuerkarte 2010, der vom Finanzamt ausgestellten Ersatz- bescheinigung 2011, 2012, 2013 und den weiteren unter Tz. III. 1 genannten Papier- bescheinigungen vorschriftsm\u00e4\u00dfig gehandelt hat. Abweichungen k\u00f6nnen z. B. dann auftreten, wenn der Arbeitnehmer seiner Anzeigeverpflichtung im Papierverfahren bei \u00c4nderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale zu seinen Ungunsten nicht nachgekommen ist (z. B. Steuerklasse III oder II anstatt I).<\/div>\n<div><\/div>\n<div>7. Verzicht auf sofortige Anwendung der abgerufenen ELStAM<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Nichtanwendung der erstmals abgerufenen ELStAM Abweichend von Tz. III. 6 kann der Arbeitgeber nach \u00a7 52b Absatz 5a Satz 7 EStG auf eine sofortige Anwendung der im Einf\u00fchrungszeitraum erstmals abgerufenen ELStAM einmalig verzichten. Statt dessen kann er den Lohnsteuerabzug f\u00fcr die Dauer von bis zu sechs Kalendermonaten weiter nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte 2010, einer vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013 und der weiteren unter Tz. III. 1 genannten Papierbescheinigungen bzw. nach den im Lohnkonto aufgezeichneten Lohnsteuerabzugsmerkmalen durchf\u00fchren. Der 6-Monats-Zeitraum gilt auch dann, wenn dieser \u00fcber das Ende des Einf\u00fchrungszeitraums (31. Dezember 2013) hinausreicht.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>F\u00fcr eine verz\u00f6gerte Anwendung der erstmals abgerufenen ELStAM ist die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, solch eine betriebsinterne Abstimmung lohnsteuerlich zu dokumentieren; es sind keine Aufzeichnungen im Lohnkonto erforderlich.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>In diesem 6-Monats-Zeitraum kann der Arbeitgeber insbesondere die Funktionsf\u00e4higkeit der eingesetzten Lohnabrechnungsprogramme absichern. Ferner erm\u00f6glicht diese Regelung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die abgerufenen ELStAM zur \u00dcberpr\u00fcfung vorab mitteilt. Hierf\u00fcr &#8211; aber auch f\u00fcr eine sp\u00e4tere Pr\u00fcfung der ELStAM &#8211; stellt die Finanzverwaltung einen Vordruck (Vordruck \u201eBescheinigung zur \u00dcberpr\u00fcfung der elektronischen Lohnsteuerabzugs- merkmale (ELStAM)\u201c) im Internetangebot der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder und in einer Formulardatenbank der Bundesfinanzverwaltung unter der Internetadresse https:\/\/www.formulare-bfinv.de in der Rubrik Formularcenter\/Formularkatalog\/Steuerformulare\/Lohnsteuer zur Einsicht und zum Abruf bereit.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\u00a0Nichtanwendung der erstmals abgerufenen ELStAM nach erstmaligem Lohnsteuerabzug Der Arbeitgeber kann ferner nach \u00a7 52b Absatz 5a Satz 7 und 8 EStG und abweichend von Tz. III. 6 auf freiwilliger Basis und mit Zustimmung des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013 und der weiteren unter Tz. III. 1 genannten Papier- bescheinigungen bzw. nach den im Lohnkonto aufgezeichneten Lohnsteuerabzugsmerkmalen f\u00fcr die Dauer von bis zu sechs Kalendermonaten durchf\u00fchren, wenn die erstmalige Anwendung der im Einf\u00fchrungszeitraum erstmals abgerufenen ELStAM zu einem vom bisherigen Verfahren abweichenden Lohnsteuerabzug f\u00fchrt. In diesem Zeitraum kann der Arbeitnehmer mit dem Finanzamt die Abweichungen der ELStAM von den bislang ber\u00fccksichtigten Lohnsteuerabzugsmerkmalen aufkl\u00e4ren. Auch hierzu kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Abweichungen zwischen den im Lohnkonto aufgezeichneten Lohnsteuerabzugsmerkmalen und den ELStAM durch den Vordruck \u201eBescheinigung zur \u00dcberpr\u00fcfung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)\u201c mitteilen.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Der 6-Monats-Zeitraum gilt auch dann, wenn dieser \u00fcber das Ende des Einf\u00fchrungszeitraums (31. Dezember 2013) hinausreicht.<\/div>\n<div>Lohnsteuerabzug nach Korrektur der ELStAM bzw. nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraums Nach Vorlage der Besonderen Bescheinigung f\u00fcr den Lohnsteuerabzug (z. B. bei unzu- treffenden Meldedaten) durch den Arbeitnehmer oder nach Eingang einer sog. \u00c4nderungs- mitteilung zum Abruf der vom Finanzamt korrigierten ELStAM hat der Arbeitgeber diese Merkmale entsprechend Tz. III. 2 bzw. III. 3 anzuwenden. Sp\u00e4testens nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraums hat der Arbeitgeber die (erstmals) abgerufenen ELStAM anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keine Besondere Bescheinigung f\u00fcr den Lohnsteuerabzug vorgelegt hat oder keine sog. \u00c4nderungsmitteilung zum Abruf der vom Finanzamt korrigierten ELStAM eingeht, z. B. weil die (erstmals) bereitgestellten ELStAM zutreffend sind.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Keine R\u00fcckrechnungsverpflichtung des Arbeitgebers Wendet der Arbeitgeber die Regelungen des \u00a7 52b Absatz 5a Satz 7 und 8 EStG an, besteht f\u00fcr ihn weder eine R\u00fcckrechnungs-\/Korrekturpflicht noch eine Anzeigeverpflichtung f\u00fcr den 6-Monats-Zeitraum bzw. auf den 1. Januar 2013 (vgl. Tz. III. 6).<\/div>\n<div><\/div>\n<div>8. Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses bei Anwendung des ELStAM-Verfahrens<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Hat der Arbeitgeber die ELStAM des Arbeitnehmers bereits angewendet, hat der Arbeitgeber den Tag der Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses (z. B. in F\u00e4llen des Arbeitgeberwechsels) der Finanzverwaltung unverz\u00fcglich mitzuteilen (sog. Abmeldung, \u00a7 39e Absatz 4 Satz 5 EStG). Eine solche elektronische Abmeldung ist auch dann erforderlich, wenn das Finanzamt den Arbeitgeberabruf gesperrt hat (vgl. Tz. III. 2).<\/div>\n<div><\/div>\n<div>9. Entgegennahme und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte 2010\/Papier- bescheinigung(en)<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Der Arbeitgeber hat auch im Einf\u00fchrungszeitraum die Lohnsteuerkarte 2010, Ersatz- bescheinigung f\u00fcr 2011, 2012, 2013 und die weiteren unter Tz. III. 1 genannten Papier- bescheinigungen entgegenzunehmen, aufzubewahren sowie die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale in das Lohnkonto zu \u00fcbernehmen. Die so aufgezeichneten Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Lohnsteuerabzug im Einf\u00fchrungszeitraum bis zur erstmaligen Anwendung der ELStAM f\u00fcr den jeweiligen Arbeitnehmer zugrunde zu legen.<\/div>\n<div>Auf Anforderung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Einf\u00fchrungszeitraum die vor- gelegten Bescheinigungen (Tz. III. 1) zur \u00c4nderung nicht mehr zutreffender Lohnsteuer- abzugsmerkmale durch das Finanzamt vor\u00fcbergehend zu \u00fcberlassen oder nach Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses vor Ablauf des Kalenderjahres 2014 innerhalb einer angemessenen Frist auszuh\u00e4ndigen (\u00a7 52b Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 EStG).<\/div>\n<div>Die Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung f\u00fcr 2011, 2012, 2013 und die weiteren unter Tz. III. 1 genannten Papierbescheinigungen d\u00fcrfen erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2014 vernichtet werden (\u00a7 52b Absatz 1 Satz 4 EStG).<\/div>\n<div><\/div>\n<div>10. H\u00e4rtefallregelung<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Weil der Einf\u00fchrungszeitraum zum 31. Dezember 2013 endet, k\u00f6nnen H\u00e4rtefallantr\u00e4ge auf Nichtteilnahme am ELStAM-Verfahren (\u00a7 39e Absatz 7 EStG) f\u00fcr das Kalenderjahr 2013 fr\u00fchestens mit Wirkung ab dem letzten Lohnzahlungszeitraum in 2013 gestellt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt steht das Papierverfahren ohnehin zur Verf\u00fcgung.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>IV. Arbeitnehmer<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Papierverfahren vor Einsatz des ELStAM-Verfahrens Bis zum erstmaligen Einsatz des ELStAM-Verfahrens im Einf\u00fchrungszeitraum sind f\u00fcr den Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale die Regelungen f\u00fcr die Papierbescheinigungen in Tz. III. 1 zu beachten. Die Vereinfachungsregelung f\u00fcr Auszubildende nach \u00a7 52b Absatz 4 EStG kann weiterhin angewandt werden (Tz. III. 4).<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Sind aufgrund ge\u00e4nderter Lebensverh\u00e4ltnisse f\u00fcr das Kalenderjahr 2013 gegen\u00fcber den Verh\u00e4ltnissen des Jahres 2012 abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale (Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal, Faktor) ma\u00dfgebend, kann das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatz- bescheinigung f\u00fcr 2011 oder 2012, 2013 berichtigen. Weicht die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibetr\u00e4ge auf der Lohnsteuerkarte 2010, der Ersatzbescheinigung 2011 oder 2012 oder der weiteren unter Tz. III. 1 genannten Papierbescheinigungen von den Verh\u00e4ltnissen zu Beginn des Kalenderjahres 2013 zu Gunsten des Arbeitnehmers ab oder ist die Steuerklasse II bescheinigt und entfallen die Voraussetzungen f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung des Entlastungsbetrags f\u00fcr Alleinerziehende (\u00a7 24b EStG) im Laufe des Kalenderjahres 2013, besteht auch im Jahr 2013 &#8211; wie bisher &#8211; eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers gegen\u00fcber dem Finanzamt (\u00a7 52b Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG).<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Wechselt der Arbeitnehmer im Einf\u00fchrungszeitraum seinen Arbeitgeber, hat er sich die Lohn- steuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013 sowie die weiteren unter Tz. III. 1 genannten Papierbescheinigungen vom bisherigen Arbeitgeber aush\u00e4ndigen zu lassen und dem neuen Arbeitgeber vorzulegen.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren 2013 F\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung von Freibetr\u00e4gen nach \u00a7 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 8 EStG ist zu beachten, dass die f\u00fcr die Kalenderjahre 2010, 2011 oder 2012 bescheinigten Betr\u00e4ge in 2013 ohne weiteren Antrag nur f\u00fcr den Zeitraum des Papierverfahrens bis zum Einsatz des ELStAM-Verfahrens im Einf\u00fchrungszeitraum gelten.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Entspricht ein f\u00fcr das Kalenderjahr 2010, 2011 oder 2012 eingetragener Freibetrag im Kalen- derjahr 2013 nicht mehr den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen, z. B. Minderung des Freibetrags aufgrund geringerer Fahrtkosten f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeits- st\u00e4tte als Werbungskosten, ist der Arbeitnehmer zwar nicht verpflichtet, die Anpassung des Freibetrags auf den dem Arbeitgeber vorliegenden Bescheinigungen (Tz. III. 1) zu veran- lassen. Unterbleibt jedoch ein Antrag auf Herabsetzung des Freibetrags, kann dies zu Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung f\u00fchren.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Sollen Freibetr\u00e4ge auch bei Anwendung der ELStAM durch den Arbeitgeber in 2013 (weiter) ber\u00fccksichtigt werden, sind diese grunds\u00e4tzlich im Rahmen des Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungs- verfahrens f\u00fcr 2013 neu zu beantragen. Entsprechendes gilt f\u00fcr das Faktorverfahren (\u00a7 39f EStG), die Steuerklasse II bei vollj\u00e4hrigen Kindern sowie f\u00fcr antragsgebundene Kinderz\u00e4hler, sofern nicht bereits f\u00fcr das Kalenderjahr 2012 eine mehrj\u00e4hrige Ber\u00fccksichtigung des Kindes beantragt worden ist. Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr behinderte Menschen und Hinterbliebene werden weiterhin in der Regel mehrj\u00e4hrig ber\u00fccksichtigt.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Korrektur der ELStAM nach Einsatz des ELStAM-Verfahrens Stellt die Finanzverwaltung im Einf\u00fchrungszeitraum dem Arbeitgeber ELStAM bereit, die nach Auffassung des Arbeitnehmers unzutreffend sind, kann er beim Wohnsitzfinanzamt eine Berichtigung der ELStAM beantragen (vgl. Tz. III. 2 und 3). Macht der Arbeitgeber von der Regelung im \u00a7 52b Absatz 5a Satz 7 und 8 EStG (Verzicht auf sofortige Anwendung der abgerufenen ELStAM) Gebrauch, bedarf dies der Zustimmung des Arbeitnehmers (Tz. III. 7).<\/div>\n<div>Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Finanzamt in Abwei- chungsf\u00e4llen kann der Arbeitnehmer den Vordruck \u201eAntrag auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)\u201c verwenden, der im Internetangebot der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder und in einer Formulardatenbank der Bundesfinanzverwaltung unter der Internetadresse https:\/\/www.formulare-bfinv.de in der Rubrik Formularcenter\/Formularkatalog\/Steuerformulare\/Lohnsteuer zur Einsicht und zum Abruf bereit steht.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Auf die Verpflichtung des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber \u00fcber die vom Finanzamt mit- geteilte Aufhebung einer Abrufsperre zu informieren, wird hingewiesen (Tz. III. 2 und V. 2).<\/div>\n<div><\/div>\n<div>V. Finanzamt<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1. Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren 2013<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Sind beim Arbeitnehmer im Rahmen des Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahrens f\u00fcr das Kalen- derjahr 2013 Freibetr\u00e4ge zu ber\u00fccksichtigen, hat das Finanzamt diese Lohnsteuerabzugs- merkmale in der ELStAM-Datenbank zu speichern. In diesen Antragsf\u00e4llen ist dem Arbeitnehmer stets ein Ausdruck der ELStAM mit den ab 2013 geltenden Merkmalen zur Vorlage beim Arbeitgeber auszustellen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer f\u00fcr das Kalenderjahr 2013 die Ber\u00fccksichtigung eines Kinderz\u00e4hlers, der Steuerklasse II, eines Faktors oder einer anderen Steuerklassenkombination bei Ehegatten beantragt hat.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>2. Unzutreffende ELStAM<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Allgemeines Werden dem Arbeitgeber ELStAM bereitgestellt, die nach Auffassung des Arbeitnehmers unzutreffend sind, hat das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers die gebildeten ELStAM zu pr\u00fcfen und sie ggf. zu \u00e4ndern.<\/div>\n<div>Unzutreffende ELStAM und Sperrung des Arbeitgeberabrufs Entsprechen die programmgesteuert gebildeten ELStAM nicht den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4lt- nissen des Arbeitnehmers und sind somit unzutreffend (z. B. wegen fehlerhafter Meldedaten), hat das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine Besondere Bescheinigung f\u00fcr den Lohnsteuerabzug auszustellen (\u00a7 52b Absatz 5a Satz 3 EStG) und den Arbeitgeberabruf zu sperren, sog. Vollsperrung (vgl. Tz. III. 2). Die Besondere Bescheinigung f\u00fcr den Lohnsteuer- abzug kann f\u00fcr das Kalenderjahr 2013 und 2014 ausgestellt werden, wobei der Faktor (\u00a7 39f EStG) sowie Freibetr\u00e4ge nach \u00a7 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 8 EStG stets nur bezogen auf ein Kalenderjahr zu bescheinigen sind.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Hat das Finanzamt ein sog. Fehlerticket erstellt, wird ihm die Korrektur der Unstimmigkeiten bzw. Fehler in der ELStAM-Datenbank mitgeteilt. Im Anschluss daran hat das Finanzamt die Sperrung aufzuheben. Erfolgte die Sperrung nach dem erstmaligen Abruf der ELStAM, erh\u00e4lt der Arbeitgeber automatisch eine sog. \u00c4nderungsmitteilung mit den korrigierten ELStAM. Erfolgte die Sperrung bereits vor dem erstmaligen Abruf, ist deren Aufhebung dem Arbeit- nehmer zur Information des Arbeitgebers mitzuteilen (Informationsschreiben, vgl. Tz. III. 2). In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erstmalig in der ELStAM-Datenbank anzumelden.<\/div>\n<div>Lebenspartnerschaften Derzeit \u00fcbermitteln die Meldebeh\u00f6rden lediglich die Information an die Finanzverwaltung, dass es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Lebenspartner handelt. Neben dem Merkmal der Lebenspartnerschaft wird die Identifikationsnummer des anderen Lebenspartners derzeit noch nicht mitgeteilt. Daher ist eine programmgesteuerte Bildung der f\u00fcr Ehegatten m\u00f6glichen Steuerklassenkombinationen f\u00fcr Lebenspartner im ELStAM-Verfahren noch nicht m\u00f6glich.<\/div>\n<div>Die Ber\u00fccksichtigung der f\u00fcr Ehegatten m\u00f6glichen Steuerklassen und Steuerklassen- kombinationen beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber setzt in diesen F\u00e4llen einen Antrag beim zust\u00e4ndigen Wohnsitzfinanzamt voraus. Da diese Lohnsteuerabzugsmerkmale noch nicht automatisiert gebildet werden k\u00f6nnen, stellt das Finanzamt nach \u00a7 52b Absatz 5a Satz 3 EStG (vgl. Tz. III. 2) eine Besondere Bescheinigung f\u00fcr den Lohnsteuerabzug aus, die der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Lohnsteuerabzugs vorzulegen hat. Der Arbeitgeberabruf f\u00fcr die ELStAM ist entsprechend zu sperren.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Nach der technischen Umsetzung der programmgesteuerten Bildung von Steuerklassen- kombinationen f\u00fcr Lebenspartnerschaften gelten die f\u00fcr Ehegatten zu beachtenden Rege- lungen entsprechend. Sollen die automatisch gebildeten Steuerklassen aus Sicht der Lebens- partner nicht zur Anwendung kommen, kann eine abweichende Steuerklassenkombination beim zust\u00e4ndigen Finanzamt beantragt werden; Vordruck \u201eAntrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten\/Lebenspartnern\u201c). Ein solcher Antrag gilt nicht als \u00c4nderung der Steuerklassen im Sinne des \u00a7 39 Absatz 6 Satz 3 EStG. Das Recht, einmal j\u00e4hrlich die Steuerklasse zu<\/div>\n<div>\u00a0Seite 15 \u00a0wechseln, bleibt davon unber\u00fchrt (\u00a7 39 Absatz 6 Satz 4 EStG). Ebenso gilt eine \u00c4nderung der Steuerklassen bei Wiederaufnahme der Lebenspartnerschaft nicht als Steuerklassenwechsel.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Leben die Lebenspartner dauernd getrennt, haben sie dies dem Finanzamt unverz\u00fcglich anzuzeigen (Vordruck \u201eErkl\u00e4rung zum dauernden Getrenntleben\u201c). Dadurch wird &#8211; ungeachtet eines etwaigen Steuerklassenwechsels im Trennungsjahr &#8211; ab Beginn des darauf folgenden Jahres die Steuerklasse I gebildet.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Unzutreffende ELStAM aus anderen Gr\u00fcnden Betreffen die f\u00fcr den Arbeitnehmer bereitgestellten unzutreffenden ELStAM vom Finanzamt zu bildende Merkmale (z. B. Freibetrag aus dem Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren, Steuer- klassenkombination bei Ehegatten, Beantragung der Steuerklasse II), korrigiert es auf Veran- lassung des Arbeitnehmers die ELStAM, die daraufhin dem Arbeitgeber elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.<\/div>\n<div>Wird die Korrektur vor dem erstmaligen Abruf der ELStAM durchgef\u00fchrt, z. B. im Lohn- steuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren, werden dem Arbeitgeber die zutreffenden ELStAM beim erstmaligen Abruf bereitgestellt. Nimmt der Arbeitgeber bereits am ELStAM-Verfahren teil, erh\u00e4lt der Arbeitgeber die zutreffenden ELStAM mit der n\u00e4chsten sog. \u00c4nderungsmitteilung bereitgestellt.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Dem Arbeitnehmer ist stets ein Ausdruck der ELStAM (ggf. mit Freibetrag) zur Vorlage beim Arbeitgeber auszuh\u00e4ndigen. Nimmt der Arbeitgeber noch nicht am ELStAM-Verfahren teil, hat er den Ausdruck entsprechend den Grunds\u00e4tzen der Tz. III. 1 und 3 zu ber\u00fccksichtigen.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>3. Keine R\u00fcckforderung der Papierbescheinigungen<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Das Finanzamt hat die im Rahmen des Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahrens 2013 ausgestellten Bescheinigungen f\u00fcr den Lohnsteuerabzug 2013 und der weiteren unter Tz. III. 1 genannten Papierbescheinigungen nicht zur\u00fcckzufordern.<\/div>\n<div>Dieses Schreiben ist ab dem 1. November 2012 anzuwenden.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Dieses Schreiben steht ab sofort f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http:\/\/www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik &#8211; Themen &#8211; Steuern &#8211; Steuerarten &#8211; Lohnsteuer &#8211; BMF-Schreiben\/Allgemeines &#8211; zur Einsicht und zum Abruf bereit. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erstmaliger Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Arbeitgeber und Anwendungsgrunds\u00e4tze f\u00fcr den Einf\u00fchrungszeitraum 2013 \u00a0 Nach \u00a7 52b EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz \u2013 AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. 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