{"id":35502,"date":"2013-08-06T11:50:49","date_gmt":"2013-08-06T09:50:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35502"},"modified":"2013-08-06T11:50:49","modified_gmt":"2013-08-06T09:50:49","slug":"kein-aufteilungsverbot-fur-ein-hausliches-arbeitszimmer-finanzgericht-koln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-aufteilungsverbot-fur-ein-hausliches-arbeitszimmer-finanzgericht-koln\/","title":{"rendered":"Kein Aufteilungsverbot f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer (Finanzgericht K\u00f6ln)"},"content":{"rendered":"<h2><strong style=\"font-size: 13px;\">Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer k\u00f6nnen bei einer gemischten Nutzung anteilig als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Charakter als \u201eArbeitszimmer&#8220; trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist (FG K\u00f6ln, Urteile v. 15.5.2013 &#8211; 4 K 1384\/10 und 4 K 1242\/13; jeweils Revision anh\u00e4ngig).<\/strong><\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 4 K 1384\/10<\/h3>\n<p>Datum: 15.05.2013<\/p>\n<div>\n<div>Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper: 4. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart: Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen: 4 K 1384\/10<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Nachinstanz: Bundesfinanzhof, XI R 20\/13<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Bescheide \u00fcber die gesonderter Feststellung von Eink\u00fcnften 2007 und 2008 werden dergestalt ge\u00e4ndert, dass weitere Sonderwerbungskosten des Kl\u00e4gers f\u00fcr 2007 in H\u00f6he von 688,00 \u20ac und f\u00fcr 2008 in H\u00f6he von 484,00 \u20ac ber\u00fccksichtigt werden. Die Einspruchsentscheidung vom 1.4.2010 wird aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Berechnung der Eink\u00fcnfte 2007 und 2008 wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs des Kl\u00e4gers abwenden, soweit nicht der Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in derselben H\u00f6he leistet.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig ist, ob dem Kl\u00e4ger ein Abzug eines Teils der auf sein Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei seinen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung deswegen versagt werden kann, weil er das Arbeitszimmer auch f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit nutzte, die vom Finanzamt (FA) als einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei eingestuft wurde.<\/p>\n<p>3Die Grundst\u00fccksgemeinschaft A (Beigeladene), an der der Kl\u00e4ger und sein Sohn B jeweils zur H\u00e4lfte beteiligt sind, erzielte in den Streitjahren (2007 und 2008) Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundst\u00fcck C-Stra\u00dfe &#8230;.<\/p>\n<p>4In der Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen f\u00fcr die Einkommensbesteuerung f\u00fcr das Jahr 2007 erkl\u00e4rte die Beigeladene gemeinschaftliche Einnahmen von 35.324 \u20ac und gemeinschaftliche Werbungskosten von 43.657 \u20ac und damit einen gemeinschaftlichen Verlust von 8.333 \u20ac. Dar\u00fcber hinaus erkl\u00e4rte sie Sonderwerbungskosten f\u00fcr den Kl\u00e4ger i.H.v. 2.885,94 \u20ac und f\u00fcr den Sohn B i.H.v. 7.266,69\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p>5In den Sonderwerbungskosten des Kl\u00e4gers war ein Betrag i.H.v. 688 \u20ac enthalten, der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer enthielt. Diese Aufwendungen berechneten sich wie folgt:<\/p>\n<p>6<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>AfA f\u00fcr im Jahr 2001 f\u00fcr 831,36 \u20ac gekaufte Leuchten i.H.v.<\/td>\n<td>83,14 \u20ac (1\/10)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Regal gekauft im Jahr 2007<\/td>\n<td>451,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Betriebskosten des Hauses, 6489,65 \u20ac x 17,63 %<\/td>\n<td>1.144,13 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Schuldzinsen, 158 \u20ac x 17,63 %<\/td>\n<td>27,86 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>AfA Geb\u00e4ude, 5.928,82 \u20ac x 17,63 %<\/td>\n<td>1.045,25 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Gesamtaufwendungen<\/td>\n<td>2.751,37 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>7Den Anteil von 17,63% (Betriebskosten, Schuldzinsen, AfA) errechnete der Kl\u00e4ger in dem er die Fl\u00e4che des Arbeitszimmers von 32,36 qm in ein Verh\u00e4ltnis zur Gesamtfl\u00e4che der Wohnung (Erdgeschoss und Dachgeschoss) von 183,51 qm setze. Er legt hierzu eine Wohnfl\u00e4chenberechnung des Dipl. Ing. D vor. Au\u00dferdem legte er Grundrisspl\u00e4ne des von ihm bewohnten, und entweder ihm alleine oder den Ehegatten jeweils zur H\u00e4lfte, geh\u00f6renden Ein- oder Zweifamilienhauses vor. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass das vom Kl\u00e4ger genutzte Arbeitszimmer aus zwei im Dachgeschoss liegenden R\u00e4umen bestand.<\/p>\n<p>8Der Kl\u00e4ger nutzte das Arbeitszimmer in den Streitjahren (2007 und 2008) zeitanteilig zu 30% f\u00fcr seine wissenschaftliche T\u00e4tigkeit, zu 45% f\u00fcr die Hausverwaltung E-Stra\u00dfe &#8230; (14 Wohneinheiten) und zu 25% f\u00fcr die Hausverwaltung C-Stra\u00dfe (5 Wohneinheiten).<\/p>\n<p>9Die Gesamtaufwendungen f\u00fcr das Arbeitszimmer teilte der Kl\u00e4ger demzufolge f\u00fcr das Jahr 2007 wie folgt auf:<\/p>\n<p>10<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>Aufteilung der Kosten<\/td>\n<td>Gesamt<\/td>\n<td>Anteil (%)<\/td>\n<td>Anteil (\u20ac)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>beruflich<\/td>\n<td>2.751,37 \u20ac<\/td>\n<td>30 %<\/td>\n<td>825,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Hausverwaltung<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>E-Stra\u00dfe &#8230;<\/td>\n<td>2.751,37 \u20ac<\/td>\n<td>45 %<\/td>\n<td>1.238,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Hausverwaltung<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>C-Stra\u00dfe &#8230;<\/td>\n<td>2.751,37 \u20ac<\/td>\n<td>25 %<\/td>\n<td>688,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Gesamtaufwendungen<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>2.751,37 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>11In dem Feststellungsbescheid 2007 vom 29.7.2008 wich das Finanzamt (FA) insoweit einer Steuererkl\u00e4rung ab, als es bei den Sonderwerbungskosten des Kl\u00e4gers Aufwendungen f\u00fcr ein Arbeitszimmer i.H.v. 688 \u20ac nicht ber\u00fccksichtigte. Im \u00dcbrigen erfolgte die Veranlagung erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>12In der Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen f\u00fcr die Einkommensbesteuerung f\u00fcr das Jahr 2008 erkl\u00e4rte die Beigeladene gemeinschaftliche Einnahmen von 37.685 \u20ac und gemeinschaftliche Werbungskosten von 20.170 \u20ac und damit einen gemeinschaftlichen Gewinn von 17.515 \u20ac. Dar\u00fcber hinaus erkl\u00e4rte sie Sonderwerbungskosten f\u00fcr den Kl\u00e4ger i.H.v. 2.902,12 \u20ac und f\u00fcr den Sohn B i.H.v. 7.156,21\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p>13In den Sonderwerbungskosten des Kl\u00e4gers war ein Betrag i.H.v. 484 \u20ac enthalten, der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer enthielt. Diese Aufwendungen berechneten sich wie folgt:<\/p>\n<p>14<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>AfA f\u00fcr im Jahr 2001 f\u00fcr 831,36 \u20ac gekaufte Leuchten i.H.v.<\/td>\n<td>83,14 \u20ac (1\/10)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Betriebskosten des Hauses, 4.437,93 \u20ac x 17,63 %<\/td>\n<td>782,41 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Schuldzinsen, 141 \u20ac x 17,63 %<\/td>\n<td>24,86 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>AfA Geb\u00e4ude, 5.928,82 \u20ac x 17,63 %<\/td>\n<td>1.045,25 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Gesamtaufwendungen<\/td>\n<td>1.935,65 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>15Die Gesamtaufwendungen f\u00fcr das Arbeitszimmer teilte der Kl\u00e4ger wie folgt auf:<\/p>\n<p>16<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>Aufteilung der Kosten<\/td>\n<td>Gesamt<\/td>\n<td>Anteil (%)<\/td>\n<td>Anteil (\u20ac)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>beruflich<\/td>\n<td>1.935,65 \u20ac<\/td>\n<td>30 %<\/td>\n<td>581,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Hausverwaltung<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>E-Stra\u00dfe &#8230;<\/td>\n<td>1.935,65 \u20ac<\/td>\n<td>45 %<\/td>\n<td>871,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Hausverwaltung<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>C-Stra\u00dfe &#8230;<\/td>\n<td>1.935,65 \u20ac<\/td>\n<td>25 %<\/td>\n<td>484,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Gesamtaufwendungen<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>1.935,65 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>17In dem Feststellungsbescheid 2008 vom 30.10.2009 wich das Finanzamt (FA) insoweit von der Steuererkl\u00e4rung ab, als es bei den Sonderwerbungskosten des Kl\u00e4gers Aufwendungen f\u00fcr ein Arbeitszimmer i.H.v. 484 \u20ac nicht ber\u00fccksichtigte. Im \u00dcbrigen erfolgte die Veranlagung erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>18Die auf das h\u00e4usliche Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen lie\u00df das FA f\u00fcr beide Jahre zun\u00e4chst mit der Begr\u00fcndung, das Arbeitszimmer bilde nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers, au\u00dfer Ansatz.<\/p>\n<p>19Hiergegen hat der Kl\u00e4ger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.<\/p>\n<p>20W\u00e4hrend der Kl\u00e4ger urspr\u00fcnglich die Ansicht vertreten hatte, das Arbeitszimmer bilde den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung, vertritt er nunmehr die Ansicht, ihm st\u00fcnde ein zumindest begrenzter Werbungskostenabzug zu, weil ihm f\u00fcr seine Verwaltungst\u00e4tigkeit f\u00fcr die Vermietung des Objektes C-Stra\u00dfe, bestehend aus f\u00fcnf Wohneinheiten, kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung gestanden habe.<\/p>\n<p>21Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>22die Feststellungsbescheide 2007 vom 29.7.2008 und 2008 vom 30.10.2009 dergestalt zu \u00e4ndern, dass bei ihm weitere Sonderwerbungskosten f\u00fcr 2007 in H\u00f6he von 688,00 \u20ac und f\u00fcr 2008 in H\u00f6he von 484,00 \u20ac ber\u00fccksichtigt werden und die Einspruchsentscheidung vom 1.4.2010 aufzuheben.<\/p>\n<p>23Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>24die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>25hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>26Der Beklagte vertritt die Ansicht, Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer geh\u00f6rten grunds\u00e4tzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung und d\u00fcrften gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) den Gewinn nicht mindern. Dies gelte nach \u00a7 9 Abs. 5 EStG auch f\u00fcr die so genannten \u00dcberschusseinkunftsarten, zu denen auch Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung z\u00e4hlten.<\/p>\n<p>27Das Abzugsverbot gelte zwar nicht, wenn f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stehe.<\/p>\n<p>28Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH setze die Abzugsf\u00e4higkeit der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer aber voraus, dass das Zimmer ausschlie\u00dflich oder so gut wie ausschlie\u00dflich betrieblich bzw. beruflich oder auch anderweitig zur Erzielung steuerrelevante Eink\u00fcnfte und jedenfalls nicht privat genutzt werde. Eine private Mitbenutzung sei nach der Rechtsprechung des BFH nur dann unerheblich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sei. Ansonsten sei ein Abzug der Aufwendungen nach \u00a7 12 Nr. 1 EStG ausgeschlossen (vgl. hierzu FG Hamburg Urteil vom 8.12.2004, II 120\/04).<\/p>\n<p>29Das Arbeitszimmer des Kl\u00e4gers sei seinen Angaben nach in den Streitjahren zu 30 % f\u00fcr seine selbstst\u00e4ndig ausge\u00fcbte wissenschaftliche T\u00e4tigkeit genutzt worden. Diese werde jedoch mangels Gewinnerzielungsabsicht als Liebhaberei dem nicht steuerrelevanten und damit dem Privatbereich des Kl\u00e4gers zugerechnet. Insoweit werde auf die zur Einkommensteuer 2007 und 2008 ergangene Einspruchsentscheidung verwiesen.<\/p>\n<p>30Hier liege die Nutzung f\u00fcr eine nicht der Eink\u00fcnfteerzielung im Sinne des Einkommensteuergesetzes dienende und damit in die Privatsph\u00e4re fallende T\u00e4tigkeit bei vom Kl\u00e4ger gesch\u00e4tzten 30 % und sei damit, unabh\u00e4ngig von der Feststellung, wo sich letztlich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen T\u00e4tigkeit befinde und ob dem Kl\u00e4ger f\u00fcr seine betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stehe, nicht mehr von untergeordneter Bedeutung. Die Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer des Kl\u00e4gers seien daher nach \u00a7 12 EStG in vollem Umfang dem Bereich der privaten Lebensf\u00fchrung zuzuordnen und damit nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung der Grundst\u00fccksgemeinschaft zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>31Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.<\/p>\n<p>32<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>33Die Klage ist begr\u00fcndet. Das FA hat einen Abzug in H\u00f6he von 25 % der Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliches Arbeitszimmer zu Unrecht versagt. Der Senat schlie\u00dft sich bei seiner Beurteilung den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts (FG), welches einen vergleichbaren Fall zu beurteilen hatte, im Urteil vom 24.04.2012 &#8211; 8 K 254\/11, EFG 2012, 2100, an.<\/p>\n<p>34Die Aufwendungen f\u00fcr das Arbeitszimmer waren in H\u00f6he von 25 % der entstandenen Raumkosten als Sonderwerbungskosten des Kl\u00e4gers im Rahmen der Eink\u00fcnfte der Beigeladenen aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, weil der Kl\u00e4ger zu diesem Zeitanteil das Arbeitszimmer f\u00fcr Verwaltungst\u00e4tigkeiten f\u00fcr das Haus C-Stra\u00dfe genutzt hatte.<\/p>\n<p>35<strong>1.<\/strong>\u00a0\u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG bestimmt, dass die folgenden Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern d\u00fcrfen, Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht, wenn f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. In diesem Fall wird die H\u00f6he der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 \u20ac begrenzt; die Beschr\u00e4nkung der H\u00f6he nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bildet (\u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG). Diese Vorschrift gilt nach \u00a7 9 Abs. 5 EStG bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend.<\/p>\n<p>36<strong>2.<\/strong>\u00a0Im Streitfall bildete das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers. Hier\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit mehr.<\/p>\n<p>37Dem Kl\u00e4ger stand in den Streitjahren f\u00fcr seine Verwaltungst\u00e4tigkeit f\u00fcr das Haus C-Stra\u00dfe aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.<\/p>\n<p>38Der Kl\u00e4ger kann daher 25 % der entstandenen Aufwendungen als Sonderwerbungskosten im Rahmen der Grundst\u00fccksgemeinschaft geltend machen.<\/p>\n<p>39<strong>a)<\/strong>\u00a0Einem Abzug steht nicht entgegen, dass das Arbeitszimmer nicht nahezu ausschlie\u00dflich f\u00fcr Einkunftszwecke genutzt wurde. Eine Abziehbarkeit der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer setzte zwar nach bisheriger Auffassung des BFH grunds\u00e4tzlich voraus (vgl. Nieders\u00e4chsisches FG Urteil vom 24.04.2012 &#8211; 8 K 254\/11, EFG 2012, 2100 m.w.N.), dass das Arbeitszimmer nahezu ausschlie\u00dflich f\u00fcr berufliche Zwecke genutzt wird. Denn nach der Rechtsprechung des BFH konnten Aufwendungen f\u00fcr die eigene Wohnung bei der Einkommensteuer grunds\u00e4tzlich nicht abgezogen werden, weil es sich bei diesen Aufwendungen regelm\u00e4\u00dfig um solche der privaten Lebensf\u00fchrung handele, die nach \u00a7 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar seien (vgl. BFH-Urteil v. 18.10.1983 VI R 180\/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110, betr. Durchgangszimmer). Etwas anderes galt nur dann, wenn die Aufwendungen gleichwohl ausnahmsweise nahezu ausschlie\u00dflich betrieblich oder beruflich veranlasst waren (\u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1\u00a0EStG, und BFH-Urteil vom 21.7.1981 VIII R 154\/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37). Eine solche Veranlassung wurde nur angenommen, wenn &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob dem Steuerpflichtigen au\u00dferhalb seiner Wohnung ein ausreichender Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stand und unabh\u00e4ngig davon, ob ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer erforderlich war &#8211; feststand, dass der Raum so gut wie ausschlie\u00dflich f\u00fcr betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wurde. Eine private Mitbenutzung wurde lediglich dann als unsch\u00e4dlich bewertet, wenn sie von untergeordneter Bedeutung war (BFH-Urteile vom 28.10.1964 IV 168\/63 S, BFHE 81, 45, BStBl III 1965, 16 und vom 28.09.1967 IV R 120\/66, BStBl II 1968, 77 und BFH-Beschl\u00fcsse vom 19.10.1970 GrS 2\/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 und vom 19.10.1970 GrS 3\/70, BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21). War die private Mitbenutzung nicht von nur untergeordneter Bedeutung, so stand die Vorschrift des \u00a7 12 Nr. 1 EStG der Abziehbarkeit auch nur eines Teils der Aufwendungen entgegen.<\/p>\n<p>40<strong>b)<\/strong>\u00a0Indes ist die Rechtfertigung f\u00fcr ein solch grunds\u00e4tzliches Aufteilungsverbot durch den BFH-Beschluss vom 21.09.2009, GrS 1\/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 entfallen, so dass nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls dann, wenn der Charakter als \u201eArbeitszimmer\u201d trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist, eine Aufteilung nach den Grunds\u00e4tzen dieses Beschlusses geboten ist.<\/p>\n<p>41<strong>aa)<\/strong>\u00a0Das FG Baden-W\u00fcrttemberg hat mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 2.2.2011 (7\u00a0K\u00a02005\/08, EFG 2011, 1055) allerdings die Verwaltungsauffassung best\u00e4tigt, wonach Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nur dann abgezogen werden k\u00f6nnen, wenn das fragliche Zimmer nahezu ausschlie\u00dflich f\u00fcr berufliche Zwecke genutzt wird. Auch unter Ber\u00fccksichtigung des Beschlusses des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 21.9.2009 GrS 1\/06, BFHE 227, 1, BStBl. 2010 II S. 672, ergebe sich nichts anderes. Wohnungskosten geh\u00f6rten, anders als die vom Gro\u00dfen Senat beurteilten Reisekosten, zu den grunds\u00e4tzlich nicht aufteilbaren Kosten f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung, die bereits durch die Vorschriften zur Ber\u00fccksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten seien (vgl. Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 2.2.2011, 7 K 2005\/08, EFG 2011, 1055), vgl. auch OFD Koblenz v. 19.9.2011 &#8211; S 2354 A-St 32 2). Dem hat sich das S\u00e4chsische FG in der Entscheidung vom 11.1.2012 (2 K 1854\/11, EFG 2012, 1125) im Wesentlichen angeschlossen.<\/p>\n<p>42<strong>bb)<\/strong>\u00a0Das FG K\u00f6ln hat demgegen\u00fcber im Urteil vom 19.5.2011 (10 K 4126\/09, EFG 2011, 1410) bei teils privater, teils betrieblicher Raumnutzung eine sch\u00e4tzungsweise 50\/50-Aufteilung \u201eunter Ber\u00fccksichtigung aller ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde\u201d vorgenommen. Der von ihm angewendete Aufteilungsma\u00dfstab ergebe sich unter Ber\u00fccksichtigung des BFH-Urteils vom 24.2.2011 VI R 12\/10, BFHE 233, 123, BStBl. II 2011, 796, wonach eine Aufteilung grunds\u00e4tzlich im Verh\u00e4ltnis 50:50 geboten sei.<\/p>\n<p>43<strong>c)<\/strong>\u00a0Im Streitfall war ein anteiliger Abzug in H\u00f6he von 25 % der durch die Vermietungst\u00e4tigkeit veranlassten Raumaufwendungen geboten.<\/p>\n<p>44Der Gro\u00dfe Senat des BFH hat am 21.9.2009 (GrS 1\/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010) in Bezug auf Reisekosten entschieden, dass die Vorschrift des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Reisekosten nicht entgegenstehe. \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG normiere danach kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot. Best\u00fcnden keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil von Aufwendungen beruflich veranlasst sei, bereite seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so sei dieser Anteil unter Ber\u00fccksichtigung aller ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde zu sch\u00e4tzen. Griffen jedoch die &#8211; f\u00fcr sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden &#8211; beruflichen und privaten Veranlassungsbeitr\u00e4ge (z.B. bei einer beruflich\/privaten Doppelmotivation f\u00fcr eine Reise) so ineinander, dass eine Trennung nicht m\u00f6glich sei, fehle es also an objektivierbaren Kriterien f\u00fcr eine Aufteilung, so komme ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht. Nach diesen Ma\u00df-st\u00e4ben war ein anteiliger Abzug der Aufwendungen f\u00fcr das Arbeitszimmer vorzunehmen.<\/p>\n<p>45Denn zwischen den Beteiligten ist unstreitig zu welchen Zeitanteilen der Kl\u00e4ger sein Arbeitszimmer f\u00fcr welche Zwecke nutzte. Der Kl\u00e4ger hat im Termin der m\u00fcndlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass er sich bem\u00fcht habe, diese Zeitanteile sachgerecht zu sch\u00e4tzen. Die zeitanteilige Nutzung des Arbeitszimmers ist ein sachgerechter Schl\u00fcssel, um die f\u00fcr das Arbeitszimmer entstanden Aufwendungen aufzuteilen.<\/p>\n<p>46<strong>d)<\/strong>\u00a0Weitere Bedenken gegen eine Anerkennung eines Teils der f\u00fcr das Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen bestehen nicht.<\/p>\n<p>47<strong>aa)<\/strong>\u00a0Dies gilt zun\u00e4chst nicht wegen der Anforderungen, die an ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer zu stellen sind.<\/p>\n<p>48Ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer ist ein Raum mit einer inneren Beziehung zum Wohnen, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient. Der typische Fall eines \u201eh\u00e4uslichen Arbeitszimmers\u201d ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das h\u00e4usliche B\u00fcro, wobei das zentrale M\u00f6belst\u00fcck des jeweiligen Raumes der Schreibtisch sein sollte (Urteil des BFH vom 9.8.2011, VIII R 4\/09, BFH\/NV 2012, 200). Dar\u00fcber hinaus sollte das h\u00e4usliche Arbeitszimmer mit B\u00fccher- und Aktenschr\u00e4nken bzw. -regalen, Aktenbock und \u00e4hnlichen \u201eB\u00fcrom\u00f6beln\u201d sowie mit B\u00fcchern, Aktenordnern, Schreibmaschinen, Computern und \u00e4hnlichen Arbeitsmitteln ausgestattet sein (Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 6.4.2011, EFG 2011, 1416 m.w.N.).<\/p>\n<p>49Ausweislich der vom Kl\u00e4ger vorgelegten Unterlagen bestand das Arbeitszimmer aus zwei R\u00e4umen im Dachgeschoss, die gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Wohnr\u00e4umen abgeschlossen waren. Nach diesen Unterlagen war das gr\u00f6\u00dfere dieser beiden Zimmer mit Regalen an allen W\u00e4nden und 2 Schreibtischen ausgestattet. \u00dcber die Einrichtung des kleineren Zimmers ergibt sich zwar aus den vorgelegten Unterlagen nichts. Indes ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass auch das kleinere der beiden Zimmer einrichtungsgem\u00e4\u00df den Anforderungen an ein Arbeitszimmer entsprach.<\/p>\n<p>50<strong>bb)<\/strong>\u00a0Auch der H\u00f6he nach war die Ermittlung der Aufwendungen nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>51Denn der Kl\u00e4ger hat die ermittelten Gesamtaufwendungen f\u00fcr das Arbeitszimmer glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>52Ein Abzug lediglich der h\u00e4lftigen Anschaffungskosten im Rahmen der Absetzung f\u00fcr Abnutzung war auch nicht vor dem Hintergrund des sog. Drittaufwandes f\u00fcr den Fall geboten, dass der Kl\u00e4ger zusammen mit seiner Ehefrau lediglich Miteigent\u00fcmer des von ihm bewohnten Hauses gewesen sein sollte.<\/p>\n<p>53Nutzt ein Miteigent\u00fcmer im Rahmen seines Miteigentumsanteils einen Teil des Wirtschaftsguts (Arbeitszimmer) zur Einkunftserzielung alleine, dann ist davon auszugehen, dass er Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet hat, um diesen Raum insgesamt zu nutzen. In diesem Fall wird der den anderen Miteigent\u00fcmern geh\u00f6rende Anteil grunds\u00e4tzlich nicht wechselseitig gemietet und vermietet (vgl. Urteil des BGH vom 28.11.1963 II ZR 41\/62, NJW 1964, 648, zu III.), d.h. der Miteigent\u00fcmer nutzt den Raum zivilrechtlich nicht teils aus eigenem Recht und teils durch \u00dcberlassung zur Nutzung durch den oder die Miteigent\u00fcmer, sondern er nutzt ihn insgesamt in Aus\u00fcbung seines Rechts als Miteigent\u00fcmer (\u00a7 743 Abs. 2 BGB). Das gilt auch einkommensteuerrechtlich (vgl. BFH-Urteil vom 7.12. 1993 IX R 169\/88, BStBl II 1994, 325, zu I. 1.b; Trzaskalik in Festschrift f\u00fcr L. Schmidt, 1993, S. 51, 72). Anders als sein Miteigentumsrecht bezieht sich sein Nutzungsrecht auf den ganzen Raum (vgl. auch BFH-Urteil vom 12.2.1988 VI\u00a0R 141\/85, BFHE 173, 131, BStBl II 1988, 764 und BFH-Beschluss vom 23.08.1999 GrS 5\/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774). Nutzt der Kl\u00e4ger das Arbeitszimmer in vollem Umfang aus eigenem Recht, sind auch seine eigenen anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als im Interesse dieser Nutzung aufgewendet anzusehen, so dass eine Aufteilung nach Miteigentumsanteilen nicht vorzunehmen war. Davon ist im Falle der beruflichen oder betrieblichen Nutzung eines Geb\u00e4udes auch dann auszugehen, wenn es im \u00dcbrigen vom Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten gemeinsam bewohnt wird (\u00a7 1353 BGB).<\/p>\n<p>54<strong>3.<\/strong>\u00a0Die Ausrechnung der festzustellenden Eink\u00fcnfte wird gem. \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>55Die Kostenfolge beruht auf \u00a7 135 FGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a03, 155 FGO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a7\u00a0708 Nr.\u00a010, 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>56Die Revision war gem. \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer eine (nahezu) ausschlie\u00dfliche Nutzung zu beruflichen (betrieblichen) Zwecken voraussetzt, zuzulassen.<\/p>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<p><strong>Quelle:<\/strong>\u00a0FG K\u00f6ln online<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer k\u00f6nnen bei einer gemischten Nutzung anteilig als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Charakter als \u201eArbeitszimmer&#8220; trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist (FG K\u00f6ln, Urteile v. 15.5.2013 &#8211; 4 K 1384\/10 und 4 K 1242\/13; jeweils Revision anh\u00e4ngig). &nbsp; Finanzgericht K\u00f6ln, 4 K 1384\/10 Datum: 15.05.2013 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-aufteilungsverbot-fur-ein-hausliches-arbeitszimmer-finanzgericht-koln\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kein Aufteilungsverbot f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer (Finanzgericht K\u00f6ln)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1689],"tags":[27],"class_list":["post-35502","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-einkommen-und-lohnsteuer","tag-arbeitszimmer"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35502","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=35502"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35502\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=35502"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=35502"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=35502"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}