{"id":35514,"date":"2013-08-06T12:12:15","date_gmt":"2013-08-06T10:12:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35514"},"modified":"2013-08-06T12:12:15","modified_gmt":"2013-08-06T10:12:15","slug":"vorsteuerabzug-bei-vollstandigem-verlust-samtlicher-eingangsrechnungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsteuerabzug-bei-vollstandigem-verlust-samtlicher-eingangsrechnungen\/","title":{"rendered":"Vorsteuerabzug bei vollst\u00e4ndigem Verlust s\u00e4mtlicher Eingangsrechnungen"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 1.5em;\">\u00a0<\/span><strong style=\"font-size: 1.5em;\">Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Sind s\u00e4mtliche Buchf\u00fchrungsunterlagen auf einem Kleinlaster gelagert worden, ist dieser gestohlen worden und ist deshalb die Vorlage der Originalunterlagen unm\u00f6glich geworden, sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen erf\u00fcllt (hier: Sch\u00e4tzung der abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge mit 60 % der voranmeldeten Vorsteuerbetr\u00e4ge).<\/p>\n<p>2. Voraussetzung f\u00fcr den Vorsteuerabzug ist das Vorhandensein einer Rechnung i. S. d. \u00a7 14 UStG ; das Fehlen der Rechnung kann nicht durch eine Sch\u00e4tzung behoben werden. Vorsteuerbetr\u00e4ge k\u00f6nnen jedoch auch ohne Rechnung ber\u00fccksichtigt werden, wenn mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass dem Steuerpflichtigen urspr\u00fcnglich ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnungen vorgelegen haben.<\/p>\n<p>3. Zwar kann der Steuerpflichtige den Nachweis des Leistungseingangs nicht allein durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zul\u00e4ssigen Mitteln f\u00fchren. Entscheidend ist jedoch, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG einschlie\u00dflich des urspr\u00fcnglichen Rechnungsbesitzes des Unternehmers zur \u00dcberzeugung des Gerichts vorgelegen haben.<\/p>\n<p>4. Bei Verlust der Eingangsrechnungen muss der Unternehmer die einzelnen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs darlegen und hierf\u00fcr Beweis anbieten; insbesondere muss vorgetragen werden, f\u00fcr welche konkrete Leistung und welchen Entgeltbetrag der Vorsteuerabzug beantragt wird. Dieser Nachweis wird nicht durch den Beweisantrag erbracht, verschiedene Zeugen zu der Frage zu vernehmen, dass ausschlie\u00dflich ordnungsgem\u00e4\u00dfe, zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen verbucht wurden, wenn zugleich jedoch einger\u00e4umt wird, dass den benannten Zeugen die einzelnen Rechnungen nicht mehr erinnerlich sind.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>AO \u00a7 162 Abs. 1<br \/>\nAO \u00a7 162 Abs. 2<br \/>\nUStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1<br \/>\nAO \u00a7 14<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Streitig ist die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ergangenen Umsatzsteuer\u00e4nderungsbescheide 1998 bis 2001 vom 21. Juni 2007.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war alleiniger Gesellschafter der \u2026 GmbH (GmbH 1). Bei dieser hatte Anfang 1999 eine Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 1994 bis 1997 stattgefunden. Dabei wurde festgestellt, dass zwischen dem Kl\u00e4ger als Organtr\u00e4ger und der GmbH 1 als Organgesellschaft seit 1996 eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand. In Tz. 21 des Betriebspr\u00fcfungsberichts betreffend die Betriebspr\u00fcfung bei der GmbH 1 f\u00fchrte das FA aus, dass die Ums\u00e4tze des Organkreises durch den Kl\u00e4ger als Organtr\u00e4ger zu erkl\u00e4ren seien und er ab dem 1. Januar 1999 eingereichte Voranmeldungen zu berichtigen habe. Sodann f\u00fchrte das FA im Bp-Bericht aus, dass aus verwaltungstechnischen Gr\u00fcnden die eingereichten Erkl\u00e4rungen bez\u00fcglich der Organschaft nicht ge\u00e4ndert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Im Mai 2003 erlie\u00df der Beklagte (das Finanzamt \u2013 FA \u2013) gegen den Kl\u00e4ger eine Pr\u00fcfungsanordnung wegen Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Feststellung des Gewinns f\u00fcr die Jahre 1998 bis 2001. Der Pr\u00fcfer bat den Kl\u00e4ger im Sommer 2003 erfolglos um Vorlage der f\u00fcr die Pr\u00fcfung notwendigen Unterlagen. Der Kl\u00e4ger beantragte wiederholt die Verschiebung des Pr\u00fcfungsbeginns. Parallel hierzu beschloss die Gesellschafterversammlung im August 2003 die Umfirmierung der GmbH 1 in C. GmbH. Im Jahre 2004 ver\u00e4u\u00dferte diese im Rahmen eines Unternehmenskaufvertrages das gesamte Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen an die neu gegr\u00fcndete D. GmbH, die im Dezember 2004 umfirmierte in \u2026 GmbH (GmbH 2).<\/p>\n<p>Im Sommer 2004 teilte der Kl\u00e4ger dem Pr\u00fcfer mit, dass ihm die Vorlage der erbetenen Unterlagen inzwischen unm\u00f6glich geworden sei. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, im Zuge des Verkaufs sei das bestehende \u201eMiet- und Pachtverh\u00e4ltnis\u201d zwischen ihm, dem Kl\u00e4ger, und der GmbH 1 einvernehmlich aufgehoben worden. Das Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen habe die GmbH 2 \u00fcbernommen. Alleiniger Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH 2 sei M. S. gewesen. Nach der Ver\u00e4u\u00dferung des Anlage- und Umlaufverm\u00f6gens sei f\u00fcr die GmbH 1 die Liquidation eingeleitet und beim Handelsregister angemeldet worden. Die gesamten Buchf\u00fchrungsunterlagen der GmbH 1 h\u00e4tten nunmehr vom Betriebsgel\u00e4nde entfernt werden m\u00fcssen. Er habe daher die Unterlagen und die EDV-Anlage, auf der die Buchhaltung gespeichert war, auf einen Kleinlaster geladen und auf diesem bereitgehalten, als der Kleinlaster am 23. Juni 2004 entwendet worden sei. Die nicht f\u00fcr die Betriebspr\u00fcfung ben\u00f6tigten Unterlagen habe er zwecks Einlagerung nach O. verbringen wollen.<\/p>\n<p>Nach der Beschaffung vereinzelter Belegzweitschriften erfolgte die Pr\u00fcfung zwischen Januar 2006 und April 2007. Aufgrund des Pr\u00fcfungsberichts vom 23. Mai 2007 ergingen am 21. Juni 2007 die streitgegenst\u00e4ndlichen Umsatzsteuerbescheide. Mangels Unterlagen hatte das FA \u00fcber die durch Zweitschriften nachgewiesenen Vorsteuern hinaus 60 % der erkl\u00e4rten Vorsteuern anerkannt.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung der hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhoben Klage tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor, die Bescheide seien nicht ordnungsgem\u00e4\u00df bekannt gegeben worden. Die umsatzsteuerliche Organschaft sei durch den Verkauf und die Liquidation der GmbH im Jahre 2004 beendet worden. Deshalb h\u00e4tten die mit der Klage angefochtenen Bescheide nicht ihm, dem Kl\u00e4ger, sondern der GmbH 1 zugestellt werden m\u00fcssen. F\u00fcr die GmbH 1 h\u00e4tte entsprechend dem Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2013 BFH \u2013 vom 18. Februar 1993 X B 165\/92 , BFH\/NV 1994, 214 ein Nachtragsliquidator bestellt werden m\u00fcssen. Die Zustellung an ihn, den Kl\u00e4ger, sei fehlerhaft, da die Umsatzsteuerbescheide nun dem falschen Steuerschuldner bekannt gegeben worden seien.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei dem FA bei der Sch\u00e4tzung der H\u00f6he der zu ber\u00fccksichtigenden Vorsteuern gravierende Fehler unterlaufen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Umsatzsteuer 1998 sei im Rahmen der Vorpr\u00fcfung betreffend die Jahre 1994 bis 1997 eine umsatzsteuerliche Organschaft auch f\u00fcr das Jahr 1998 festgestellt worden. Unter Punkt 21 des Pr\u00fcfungsberichts vom 14. Juli 1999 habe das FA ausgef\u00fchrt, dass die eingereichten Erkl\u00e4rungen bez\u00fcglich der Organschaft f\u00fcr die Jahre 1996 bis 1998 aus verwaltungstechnischen Vereinfachungsgr\u00fcnden nicht ge\u00e4ndert w\u00fcrden. Durch diese Aussage sei ein Vertrauenstatbestand gem. \u00a7 176 AO geschaffen worden, an den das FA gebunden sei.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem habe er, der Kl\u00e4ger, f\u00fcr die Umsatzsteuer der Jahre 1999 bis 2001 den Nachweis \u00fcber die H\u00f6he der abzugsf\u00e4higen Vorsteuern erbracht. Der BFH habe in seinem Beschluss vom 12. Mai 2003 V B 226\/02, BFH\/NV 2003, 1226 , ausgef\u00fchrt, dass es in F\u00e4llen, in denen Originalrechnungen nicht mehr vorhanden seien, zul\u00e4ssig sei, den erforderlichen Nachweis auch auf andere Weise zu erbringen. Hierzu k\u00f6nne sich der Steuerpflichtige aller verfahrensrechtlich zul\u00e4ssigen Beweismittel bedienen. Er, der Kl\u00e4ger, habe sich bem\u00fcht, von seinen Lieferanten, die f\u00fcr die streitigen Zeitr\u00e4ume Waren und \u00e4hnliche G\u00fcter geliefert und dar\u00fcber ordnungsgem\u00e4\u00df Rechnung erteilt h\u00e4tten, Zweitschriften bzw. schriftliche Best\u00e4tigungen zu erhalten. Er habe dabei rund 240 Firmen angeschrieben mit der Bitte, eine vorgefertigte Erkl\u00e4rung zu unterschreiben und exemplarisch eine Rechnung beizuf\u00fcgen. So habe beispielsweise die Firma E. GmbH am 16. August 2007 best\u00e4tigt, dass sie regelm\u00e4\u00dfig Rechnungen im Sinne des \u00a7 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) erteilt habe und exemplarisch die Rechnung Nr. 40738 vom 7. Dezember 2001 beigef\u00fcgt. Das FA habe dieses Bem\u00fchen zu Unrecht als mangelhaft erachtet. Das FA habe nicht ber\u00fccksichtigt, dass steuerrechtliche und handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten l\u00e4ngst abgelaufen waren und eine \u00dcbersendung der gesamten Rechnungen aller Lieferanten aus Kostengr\u00fcnden nicht m\u00f6glich gewesen sei. Ein solcher Aufwand sei schlicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen. Die von den Lieferanten erhaltenen Erkl\u00e4rungen und Rechnungszweitschriften w\u00fcrden immerhin 3 Leitzordner umfassen. Diese Unterlagen bes\u00e4\u00dfen daher quantitativ und qualitativ eine hohe Aussagekraft. Von einem mangelhaften Bem\u00fchen k\u00f6nne unter diesen Umst\u00e4nden keine Rede sein. Au\u00dferdem sei die laufende Buchhaltung durch die Steuerkanzlei \u2026 und Partner KG erfolgt. Dieser Kanzlei h\u00e4tten die Originalrechnungen vorgelegen. Die Mitarbeiterin B. A. habe an Eides Statt versichert, dass sie nur Rechnungen verbucht habe, die den Anforderungen des \u00a7 14 UStG entsprochen h\u00e4tten. Dies k\u00f6nnten auch Steuerberater K. T. und die Sachbearbeiterin A. O. bezeugen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der H\u00f6he der vom FA ber\u00fccksichtigten Vorsteuerbetr\u00e4ge habe sich das FA darauf berufen, dass im Rahmen der Vorpr\u00fcfung Vorsteuern in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von rund 40 % nicht anzuerkennen waren. Diese Argumentation sei unhaltbar, denn die f\u00e4lschlicherweise gezogene Vorsteuer habe mit dem Erwerb eines Grundst\u00fccks ganz \u00fcberwiegend nur einen einzigen Vorgang betroffen. Unter Au\u00dferachtlassung dieses Vorganges seien die Vorsteuern in der Vorpr\u00fcfung zwischen 0 und 5,08 % gek\u00fcrzt worden. In den Streitjahren sei jedoch kein Anlageverm\u00f6gen erworben worden, so dass sich ein solcher Fehler auch nicht habe wiederholen k\u00f6nnen. Die Umsatzsteuerforderungen des FA seien in den Vorjahren viel geringer als nun aufgrund der Pr\u00fcfung in den Streitjahren.<\/p>\n<p>Soweit das FA meint, die vorgelegten Rechnungskopien w\u00fcrden teilweise nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, verkenne das FA, dass sich die Rechtslage im Laufe der Jahre ge\u00e4ndert habe. \u00a7 14 UStG habe in den letzten Jahren erhebliche \u00c4nderungen erfahren. Die vorgelegten Rechnungen entspr\u00e4chen s\u00e4mtlich den in den Streitjahren ma\u00dfgebenden gesetzlichen Bestimmungen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Umsatzsteuerbescheide 1998 \u2013 2001 vom 21. Juni 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2010 aufzuheben.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Das FA h\u00e4lt die angefochtenen Bescheide f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig. Es meint, es sei zur Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen befugt gewesen. Im Hinblick auf die fehlenden Unterlagen sei es n\u00f6tig gewesen, die Besteuerungsgrundlagen zu sch\u00e4tzen. Dabei habe das FA deutlich h\u00f6here Vorsteuerbetr\u00e4ge ber\u00fccksichtigt als der Kl\u00e4ger glaubhaft gemacht habe.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt.<\/p>\n<p>Die angefochtenen Umsatzsteuersteuerbescheide sind zutreffender Weise an den Kl\u00e4ger gerichtet und diesem bekannt gegeben worden.<\/p>\n<p>Ein Steuerbescheid ist demjenigen gegen\u00fcber bekanntzugeben, der von ihm inhaltlich betroffen ist. Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist der Organtr\u00e4ger Unternehmer, \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG . Deshalb ist ihm gegen\u00fcber der Umsatzsteuerbescheid bekanntzugeben. Nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers wurde das Organschaftsverh\u00e4ltnis im Jahre 2004 beendet. Die Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft f\u00fchrt dazu, dass f\u00fcr die Zeit ab deren Beendigung wieder zwei Unternehmer existieren. F\u00fcr die vor diesem Zeitpunkt liegenden Streitjahre hat die Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft im Jahre 2004 keine Auswirkung. Die angefochtenen Bescheide waren daher dem Kl\u00e4ger als damaligem Organtr\u00e4ger bekanntzugeben.<\/p>\n<p>Im Zeitpunkt des Erlasses der Steuerbescheide war noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten. F\u00fcr das Jahr 1998 drohte der Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung allenfalls zum 31. Dezember 2003 (\u00a7\u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung \u2013 AO \u2013). Das FA hatte allerdings zuvor eine Au\u00dfenpr\u00fcfung angeordnet, deren Beginn auf Antrag des Kl\u00e4ger wiederholt hinausgeschoben wurde (\u00a7 171 Abs. 4 Satz 1 AO).<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der vom FA ber\u00fccksichtigten Vorsteuern ist nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Das FA war zur Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen befugt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 162 Abs. 2 Satz 2 AO d\u00fcrfen die Finanzbeh\u00f6rden die Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann sch\u00e4tzen, wenn der Steuerpflichtige B\u00fccher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu f\u00fchren hat, nicht vorlegen kann. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Der Kl\u00e4ger hat vorgetragen, dass s\u00e4mtliche Buchf\u00fchrungsunterlagen auf einem Kleinlaster gelagert waren, als dieser gestohlen wurde und ihm deshalb die Vorlage der Unterlagen unm\u00f6glich geworden ist. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Das Finanzamt hat die Vorsteuern in H\u00f6he von 60 % der vom Kl\u00e4ger im Voranmeldungsverfahren erkl\u00e4rten Betr\u00e4ge ber\u00fccksichtigt. Voraussetzung f\u00fcr den Vorsteuerabzug ist das Vorhandensein einer Rechnung im Sinne des \u00a7 14 UStG (\u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in der in den Streitjahren ma\u00dfgebenden Fassung); das Fehlen der Rechnung kann nicht durch eine Sch\u00e4tzung behoben werden (Seer in Tipke\/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung \u00a7 162 AO Rz. 27). Vorsteuerbetr\u00e4ge k\u00f6nnen jedoch auch ohne Rechnung ber\u00fccksichtigt werden, wenn mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass dem Steuerpflichtigen urspr\u00fcnglich ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnungen vorgelegen haben. Hiervon ist das FA offenbar ausgegangen, denn es hat \u00fcber die vom Kl\u00e4ger aufgrund der Zweitschriften nachgewiesenen Vorsteuerbetr\u00e4ge dar\u00fcber hinausgehend weitere Vorsteuerbetr\u00e4ge ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Vorsteuerabzug ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 14 , 15 UStG. Der Vorsteuerabzug u.a. ist nur m\u00f6glich, wenn bei gesondertem Ausweis der Vorsteuer der Leistungsgegenstand, der Leistungszeitpunkt und die H\u00f6he des Entgelts bezeichnet werden. Den Umfang der dem Kl\u00e4ger zustehenden Vorsteuer konnte der Senat nicht feststellen. Zwar kann der Steuerpflichtige den Nachweis dar\u00fcber, dass ihm ein anderer Unternehmer Umsatzsteuer f\u00fcr Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, nicht allein durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zul\u00e4ssigen Mitteln f\u00fchren. Entscheidend ist jedoch, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG einschlie\u00dflich des urspr\u00fcnglichen Rechnungsbesitzes des Unternehmers zur \u00dcberzeugung des Gerichts vorgelegen haben (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 V B 156\/06 Rz. 13, BFH\/NV 2008, 416 ). Dieser Nachweis ist dem Kl\u00e4ger nach Auffassung des Senats nicht gelungen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat n\u00e4mlich die einzelnen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nicht dargelegt und hierf\u00fcr Beweis angeboten. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, f\u00fcr welche konkrete Leistung ihm der Vorsteuerabzug zusteht. Der Kl\u00e4ger hat lediglich beantragt, verschiedene Zeugen zu der Frage zu vernehmen, dass ausschlie\u00dflich ordnungsgem\u00e4\u00dfe, zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen verbucht wurden, zugleich aber einger\u00e4umt, dass den benannten Zeugen die einzelnen Rechnungen nicht mehr erinnerlich seien. Damit aber hat der Kl\u00e4ger nicht die zum Vorsteuerabzug notwendigen Tatsachen vorgetragen. Dabei verkennt der Kl\u00e4ger, dass nicht das Vorliegen von Rechnungen streitig ist, sondern ob ihm aus den einst in seinem Besitz befindlichen Rechnungen der Vorsteuerabzug zusteht. Bei der Behauptung des ausschlie\u00dflichen Vorliegens und Verbuchens von ordnungsgem\u00e4\u00dfen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen handelt es sich nicht um Tatsachen, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung \u2013 n\u00e4mlich um das Vorliegen von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen \u2013. Dies kann das Gericht aber nur aufgrund der Vorlage der Rechnungen oder nach einer Beweisaufnahme feststellen; denn erst, wenn im Einzelnen bei gesondertem Ausweis der Vorsteuer der Leistungsgegenstand, der Leistungszeitpunkt und die H\u00f6he des Entgelts festgestellt werden kann, kann das Gericht dar\u00fcber befinden, ob eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung vorlag, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hierf\u00fcr hat der Kl\u00e4ger keinen Beweis angeboten.<\/p>\n<p>Die von den Lieferanten unterzeichneten Erkl\u00e4rungen \u00fcber die \u00dcblichkeit der Rechnungsausstellung mit gesondertem Vorsteuerausweis f\u00fcr den Vorsteuerabzug gen\u00fcgen ebenfalls nicht f\u00fcr den begehrten Vorsteuerabzug, weil auch aus ihnen die f\u00fcr den Vorsteuerabzug notwendigen Angaben nicht entnommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat durch Vorlage von Rechnungszweitschriften Vorsteuern zwischen 20.877,73 DM (2001) und 27.433,71 DM (1998) glaubhaft gemacht. Das FA hat hingegen in den angefochtenen Bescheiden Vorsteuern zwischen 338.634,70 DM (2001) und 584.544,69 DM (1998), also ein Vielfaches der glaubhaft gemachten Vorsteuern ber\u00fccksichtigt. Unter diesen Umst\u00e4nden sieht der Senat keine M\u00f6glichkeit, weitere Vorsteuern zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Der Hinweis des Kl\u00e4gers auf die Vorpr\u00fcfung geht fehl. In der Vorpr\u00fcfung lagen \u2013 anders als im vorliegenden Verfahren \u2013 s\u00e4mtliche Belege vor.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Jahr 1998 ist kein Vertrauenstatbestand im Sinne von \u00a7 176 AO geschaffen worden. \u00a7 176 AO setzt in allen Fallvarianten eine Entscheidung eines Gerichts voraus. Der Kl\u00e4ger hat weder vorgetragen noch ist aus den Akten sonst ersichtlich, dass das FA eine Steuerfestsetzung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zu seinem Nachteil ge\u00e4ndert h\u00e4tte. Auch im \u00dcbrigen kann sich der Kl\u00e4ger nicht auf Vertrauensgrunds\u00e4tze beruhen.<\/p>\n<p>Das FA hat im Bp-Bericht der GmbH 1 nur mitgeteilt, dass die eingereichten Erkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 1996 bis 1998 nicht ge\u00e4ndert werden m\u00fcssen und eine solche erst ab dem 1. Januar 1999 zu erfolgen hat. Damit hatte das FA aber keine Aussage dar\u00fcber getroffen, dass die Steuerbescheide nicht sp\u00e4ter noch ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnten. Dies ergibt sich f\u00fcr das Jahr 1998 insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieses Jahr gar nicht Gegenstand der Betriebspr\u00fcfung gewesen war.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen k\u00e4me ein Vertrauensschutz allenfalls bei unver\u00e4nderter Sachlage (insbesondere der fortbestehenden Zahlungsf\u00e4higkeit der Organgesellschaft) in Betracht. Im vorliegenden Verfahren hat sich aber die Sachlage gegen\u00fcber dem Zeitpunkt der Abfassung des Berichts \u00fcber die Betriebspr\u00fcfung bei der GmbH 1 in wesentlichen Punkten ver\u00e4ndert, da die Organtochter ihr gesamtes Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen vor Beginn der Betriebspr\u00fcfung beim Kl\u00e4ger ver\u00e4u\u00dfert hatte und ihre L\u00f6schung im Handelsregister beantragt worden war.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) .<\/p>\n<p>Die Revision wird gem. \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf die Frage des Umfangs des m\u00f6glichen Zeugenbeweises bei vollst\u00e4ndigem Verlust s\u00e4mtlicher Belege zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Leitsatz 1. Sind s\u00e4mtliche Buchf\u00fchrungsunterlagen auf einem Kleinlaster gelagert worden, ist dieser gestohlen worden und ist deshalb die Vorlage der Originalunterlagen unm\u00f6glich geworden, sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen erf\u00fcllt (hier: Sch\u00e4tzung der abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge mit 60 % der voranmeldeten Vorsteuerbetr\u00e4ge). 2. Voraussetzung f\u00fcr den Vorsteuerabzug ist das Vorhandensein einer Rechnung i. 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