{"id":35525,"date":"2013-08-07T16:20:17","date_gmt":"2013-08-07T14:20:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35525"},"modified":"2020-09-14T16:04:31","modified_gmt":"2020-09-14T14:04:31","slug":"grobes-verschulden-des-steuerberaters-bei-verwendung-einer-komprimierten-elster-einkommensteuererklarung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grobes-verschulden-des-steuerberaters-bei-verwendung-einer-komprimierten-elster-einkommensteuererklarung\/","title":{"rendered":"Grobes Verschulden des Steuerberaters bei Verwendung einer &#8222;komprimierten&#8220; Elster-Einkommensteuererkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden, wenn er seinem Mandanten lediglich eine &#8222;komprimierte&#8220; Elster-Einkommensteuererkl\u00e4rung zur \u00dcberpr\u00fcfung aush\u00e4ndigt, ohne vorher den ma\u00dfgebenden Sachverhalt vollst\u00e4ndig zu ermitteln und seinem Mandanten damit die M\u00f6glichkeit nimmt, die darin enthaltenen Angaben auf Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit zu pr\u00fcfen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. Mai 2013 III R 12\/12 entschieden.<\/span><\/h1>\n<p>Der Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens hatte mit seiner Lebensgef\u00e4hrtin und dem gemeinsamen Kind zun\u00e4chst in einem Haushalt gelebt. Wegen des Zusammenlebens mit der Kindsmutter stand ihm der Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende nach \u00a7 24b des Einkommensteuergesetzes von 1.308 Euro nicht zu, so dass in seinen Einkommensteuererkl\u00e4rungen keine entsprechenden Angaben zu machen waren. Nach der Trennung von der Lebensgef\u00e4hrtin hatte er erstmals einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.<\/p>\n<p>Der vom Kl\u00e4ger beauftragte Steuerberater fertigte &#8211; wie in den Vorjahren &#8211; die Steuerkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2007 anhand der Angaben des Kl\u00e4gers an, ohne Kenntnis von der Trennung zu haben. Er legte dem Kl\u00e4ger eine mit Hilfe des Programms &#8222;Elster&#8220; erstellte komprimierte Einkommensteuerkl\u00e4rung zur Pr\u00fcfung, Unterzeichnung und Weiterleitung an das Finanzamt vor. Diese Steuererkl\u00e4rung enthielt keine Rubriken &#8211; und damit auch keine Eintragungen &#8211; zum Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende, wie sie im amtlichen Vordruck in der &#8222;Anlage Kind&#8220; vorgesehen sind. Das Finanzamt erlie\u00df einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.<\/p>\n<p>Der Steuerberater erlangte erst nachtr\u00e4glich Kenntnis von der Trennung. Er beantragte f\u00fcr seinen Mandanten die \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids und die Ber\u00fccksichtigung des Entlastungsbetrags. Eine \u00c4nderung des Bescheids nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung kam nur in Betracht, wenn weder ein grobes Verschulden des Kl\u00e4gers noch ein ihm zuzurechnendes grobes Verschulden des Steuerberaters vorgelegen haben sollte.<\/p>\n<p>Der BFH bejahte ein grobes Verschulden des Steuerberaters. Indem dieser dem steuerlich unerfahrenen Kl\u00e4ger lediglich eine komprimierte Einkommensteuererkl\u00e4rung zur Pr\u00fcfung \u00fcberlassen habe, ohne den ma\u00dfgebenden Sachverhalt zu ermitteln, habe er grob fahrl\u00e4ssig gehandelt. Damit habe er dem Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit genommen, davon Kenntnis zu nehmen, dass &#8211; wie aus den Zeilen 35 ff. der &#8222;Anlage Kind&#8220; des amtlichen Vordrucks ersichtlich &#8211; ein Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne und dass insoweit weitere Angaben erforderlich seien. Letztlich habe der Steuerberater durch sein Handeln die Verantwortung daf\u00fcr \u00fcbernommen, dass die in der von ihm erstellten komprimierten Steuererkl\u00e4rung aufgef\u00fchrten Angaben auch vollst\u00e4ndig waren. Insoweit sei es auch unerheblich, dass der Ausdruck dieser Erkl\u00e4rung auf die Verwendung des Programms &#8222;Elster&#8220; zur\u00fcckzuf\u00fchren sei.<\/p>\n<p>BFH, Pressemitteilung Nr. 48\/13 vom 07.08.2013 zum Urteil III R 12\/12 vom 16.05.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden, wenn er seinem Mandanten lediglich eine &#8222;komprimierte&#8220; Elster-Einkommensteuererkl\u00e4rung zur \u00dcberpr\u00fcfung aush\u00e4ndigt, ohne vorher den ma\u00dfgebenden Sachverhalt vollst\u00e4ndig zu ermitteln und seinem Mandanten damit die M\u00f6glichkeit nimmt, die darin enthaltenen Angaben auf Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit zu pr\u00fcfen. 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