{"id":35539,"date":"2013-08-09T11:40:15","date_gmt":"2013-08-09T09:40:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35539"},"modified":"2022-11-25T12:02:53","modified_gmt":"2022-11-25T10:02:53","slug":"2-000-euro-hundesteuer-fur-einen-kampfhund-sind-zu-viel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/2-000-euro-hundesteuer-fur-einen-kampfhund-sind-zu-viel\/","title":{"rendered":"2.000 Euro Hundesteuer f\u00fcr einen Kampfhund sind zu viel"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 13px;\">Hundesteuer: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 25. Juli 2013 entschieden, dass ein Steuersatz f\u00fcr sogenannte Kampfhunde in H\u00f6he von 2.000 Euro j\u00e4hrlich angesichts der f\u00fcr die Haltung eines solchen Hundes in der Regel erforderlichen Aufwendungen nicht mehr auf die Einnahmeerzielung zielt, sondern auf ein faktisches Verbot der Kampfhundehaltung; er entfalte damit eine erdrosselnde Wirkung und sei nicht rechtm\u00e4\u00dfig.<\/span><\/h2>\n<p>Damit hat der BayVGH der Berufung eines Ehepaars stattgegeben, das sich gegen einen entsprechenden Steuerbescheid der Wohnsitzgemeinde gewandt hatte. Beim Verwaltungsgericht M\u00fcnchen hatte noch die Gemeinde Erfolg, der BayVGH gab nun aber den Hundehaltern Recht.<\/p>\n<p>Zwar k\u00f6nne eine Gemeinde f\u00fcr einen sogenannten Kampfhund einen erh\u00f6hten Steuersatz festsetzen. Das gelte auch, wenn der Halter gem\u00e4\u00df der Verordnung \u00fcber Hunde mit gesteigerter Aggressivit\u00e4t und Gef\u00e4hrlichkeit einen sog. positiven Wesenstest vorweisen k\u00f6nne, wonach der Hund keine gesteigerte Aggressivit\u00e4t und Gef\u00e4hrlichkeit gegen\u00fcber Menschen oder Tieren aufweise. Denn der positive Wesenstest im Einzelfall \u00e4ndere nichts daran, dass bei Kampfhunden generell von einer abstrakten Gef\u00e4hrlichkeit auszugehen sei. Grunds\u00e4tzlich sei es gerechtfertigt, eine Lenkungssteuer mit dem Ziel zu erlassen, eine als gef\u00e4hrlich vermutete Hundepopulation einzud\u00e4mmen. Der Lenkungszweck d\u00fcrfe aber nicht so dominieren, dass der Zweck, Einnahmen zu erzielen, v\u00f6llig zur\u00fccktrete. Letzteres sei der Fall, wenn die Steuerregelung aufgrund der H\u00f6he des Steuersatzes ersichtlich darauf abziele, damit die Haltung bestimmter Hunderassen durch eine &#8222;erdrosselnde Wirkung&#8220; praktisch unm\u00f6glich zu machen. Die Hundesteuer sei eine kommunale Aufwandsteuer. Nach einer wissenschaftlichen Untersuchung sei von einer j\u00e4hrlichen finanziellen Belastung von im Bundesdurchschnitt 900 bis 1.000 Euro pro Hund auszugehen. Eine Steuerbelastung, die diesen anzunehmenden Hundehaltungs-Aufwand so deutlich \u00fcbersteige wie im entschiedenen Fall, sei nicht mehr zu rechtfertigen und wirke sich aus wie ein auf bestimmte Rassen bezogenes Hundehaltungsverbot. F\u00fcr den Erlass eines solchen Hundehaltungsverbots fehle der Gemeinde jedoch die Regelungskompetenz.<\/p>\n<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde zugelassen.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0BayVGH, Pressemitteilung vom 08.08.2013 zum Urteil 4 B 13.144 vom 25.07.2013<\/p>\n<div><\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dd>Ein Steuersatz f\u00fcr sogenannte Kampfhunde in H\u00f6he von 2.000 Euro j\u00e4hrlich zielt angesichts der f\u00fcr die Haltung eines solchen Hundes in der Regel erforderlichen Aufwendungen nicht mehr auf die Einnahmeerzielung, sondern auf ein faktisches Verbot der Kampfhundehaltung; er entfaltet damit eine erdrosselnde Wirkung.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>Erh\u00f6hter Steuersatz f\u00fcr Kampfhund (Rottweiler); erdrosselnde Wirkung der Steuer<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>\u00a0<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>Hundesteuersatzung<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Urteil vom 25.07.2013, 4 B 13.144<\/p>\n<p>Art 105 Abs 2a GG, Art 3 Abs 1 KAG BY<\/p>\n<div>\n<h4>Tenor<\/h4>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts M\u00fcnchen vom 27. September 2012 (Az. M 10 K 11.6018) wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2011 wird aufgehoben, soweit darin eine Hundesteuer festgesetzt wird, die den Betrag von 75 Euro \u00fcbersteigt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4ger vorher Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>IV. Die Revision wird zugelassen.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<h4>Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4ger hielten seit dem 10. April 2011 im Gemeindegebiet der Beklagten eine Rottweilerh\u00fcndin, f\u00fcr die die Beklagte am 12. April 2011 den Kl\u00e4gern das Negativzeugnis nach \u00a7 1 Abs. 2 der Verordnung \u00fcber Hunde mit gesteigerter Aggressivit\u00e4t und Gef\u00e4hrlichkeit zun\u00e4chst befristet bis einschlie\u00dflich Februar 2012, anschlie\u00dfend am 12. M\u00e4rz 2012 unbefristet, erteilte.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Die Beklagte hat ihre am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Satzung f\u00fcr die Erhebung der Hundesteuer (HStS) am 7. Dezember 2010 beschlossen und bekannt gemacht. Im Mai 2011 \u00e4nderte die Beklagte mit der ersten Satzung zur \u00c4nderung der HStS \u00a7 5 Abs. 2 HStS r\u00fcckwirkend zum 1. Januar 2011 dahingehend, dass Hunde, die zum Zeitpunkt des Satzungserlasses bereits gehalten wurden und f\u00fcr die ein Negativzeugnis vorliegt, von der Kampfhundeeigenschaft ausgeschlossen seien. Besteuert wird nach der HStS das Halten eines \u00fcber vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Der Steuersatz betr\u00e4gt f\u00fcr den ersten Hund 75,- Euro, f\u00fcr den zweiten und jeden weiteren Hund 160,- Euro und abweichend hiervon f\u00fcr sogenannte Kampfhunde je 2.000,- Euro j\u00e4hrlich. Kampfhunde sind nach \u00a7 5 Abs. 2 HStS Hunde, bei denen aufgrund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivit\u00e4t und Gef\u00e4hrlichkeit gegen\u00fcber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in \u00a7 1 der Verordnung \u00fcber Hunde mit gesteigerter Aggressivit\u00e4t und Gef\u00e4hrlichkeit vom 10. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung genannten Rassen und Gruppen von Hunden. Nach \u00a7 8 Abs. 3 HStS wird f\u00fcr Kampfhunde keine Steuerbefreiung und\/oder Steuererm\u00e4\u00dfigung gew\u00e4hrt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Mit Bescheid vom 28. April 2011 setzte die Beklagte gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern f\u00fcr das Kalenderjahr 2011 eine erh\u00f6hte Hundesteuer in H\u00f6he von 2.000,- Euro fest. Nach erfolglosem Widerspruch hiergegen erhoben die Kl\u00e4ger im Dezember 2011 Klage, die das Verwaltungsgericht M\u00fcnchen mit Urteil vom 27. September 2012 abwies. Die Hundesteuersatzung sei formell und materiell-rechtlich rechtm\u00e4\u00dfig. Die Satzung beruhe auf der Erm\u00e4chtigungsgrundlage des Art. 105 Abs. 2 a GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KAG. Die Grenzen der hiernach zul\u00e4ssigen Lenkungssteuer w\u00fcrden durch die Satzung nicht \u00fcberschritten. Zul\u00e4ssiger Lenkungszweck bei der Besteuerung der Hundehaltung sei die Eind\u00e4mmung der Hundehaltung generell wie auch die Eind\u00e4mmung der Haltung bestimmter Hunderassen wegen ihres abstrakten Gef\u00e4hrdungspotentials. Die Steuersatzung w\u00e4re nur dann nicht mehr von der Erm\u00e4chtigungsgrundlage des Art. 105 As. 2 a Satz 1 GG gedeckt, wenn die Steuer in ihrer konkreten Ausgestaltung nach Gewicht und Auswirkung einem unmittelbaren sachlichen (au\u00dferfiskalischen) Ge- oder Verbot gleichk\u00e4me, wenn also das Steuergesetz unter Missbrauch der Form in Wahrheit ausschlie\u00dflich die entsprechende Sachregelung und nicht mehr die Erzielung von Einnahmen bezweckte. F\u00fcr die Frage nach der erdrosselnden Wirkung einer Steuer sei unerheblich, ob aus der subjektiven Sicht eines einzelnen Hundehalters diesem die pers\u00f6nliche Hundehaltung wirtschaftlich nicht mehr m\u00f6glich sei. Der notwendige steuerliche Zweck der Einnahmeerzielung sei nur dann nicht vorhanden, wenn sich die Besteuerung faktisch wie ein Verbot der Hundehaltung auswirkte. Hierbei verbiete sich aber eine isolierte Betrachtung der Haltung von sogenannten Kampfhunden, weil im Hinblick auf die Pr\u00fcfung der Einhaltung der Gesetzgebungskompetenz zur Besteuerung auf den Steuertatbestand der Hundesteuersatzung abzustellen sei. Bei der von der Beklagten erhobenen Steuer f\u00fcr die Haltung von Hunden im Gemeindegebiet (Steuertatbestand) liege die dauerhafte Einnahmeerzielungsabsicht vor. Die von der Beklagten erhobene Hundesteuer f\u00fcr die Haltung von Hunden mache die Hundehaltung generell im Gemeindegebiet wirtschaftlich nicht unm\u00f6glich und laufe dadurch dem steuerlichen Hauptzweck der Einnahmeerzielung nicht zuwider. Da sich der Jahressteuersatz f\u00fcr die Haltung eines \u201enormalen\u201c Hundes auf 75,- Euro belaufe, werde einerseits die Hundehaltung im Gemeindegebiet nicht faktisch verboten und andererseits sei an der Einnahmeerzielungsabsicht nicht zu zweifeln. Im Hinblick auf die erh\u00f6hte Kampfhundesteuer bestehe kein Widerspruch zur Erlaubnispflicht f\u00fcr das Halten gef\u00e4hrlicher Hunde nach Art. 37 LStVG. Die Lenkungsfunktion der h\u00f6heren Hundesteuer f\u00fcr Kampfhunde ersch\u00f6pfe sich in der Minimierung der Anzahl der nach ihrer Rasse als gef\u00e4hrlich geltenden Hunde im Gemeindegebiet. Das ordnungsrechtliche Instrumentarium nach Art. 37 LStVG habe demgegen\u00fcber einen anderen Zweck. Die von der Beklagten gew\u00e4hlte Gestaltung und Definition der Regelung des Steuerma\u00dfstabs f\u00fcr Kampfhunde begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der gew\u00e4hlte Steuerma\u00dfstab widerspreche auch nicht dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Dem Steuergesetzgeber stehe in Bezug auf die fehlende Differenzierung innerhalb der Kampfhundebesteuerung ein weites Ermessen zu. Dabei werde die Hundepopulation, die zur\u00fcckgedr\u00e4ngt werden solle, nicht durch die individuelle Gef\u00e4hrlichkeit der Tiere, sondern durch Gruppenmerkmale charakterisiert, die auf eine vorhandene genetische Veranlagung schlie\u00dfen lie\u00dfen, welche der Satzungsgeber als Gef\u00e4hrdungspotential einstufe. Dabei d\u00fcrfe typisierend auf alle in der Verordnung \u00fcber Hunde mit gesteigerter Aggressivit\u00e4t und Gef\u00e4hrlichkeit genannte Hunderassen abgestellt werden. Dies gelte auch ohne R\u00fccksicht darauf, dass bei einem Teil der dort genannten Rassen in gefahrenabwehrrechtlicher Hinsicht durch Erlangung eines Negativzeugnisses f\u00fcr einen der Rasse angeh\u00f6renden einzelnen Hund die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft entkr\u00e4ftet werden k\u00f6nne. Die H\u00f6he des Steuersatzes von 2.000,- Euro f\u00fcr das Kalenderjahr f\u00fcr die Haltung eines Kampfhundes im Gemeindegebiet der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die Gemeinde k\u00f6nne die H\u00f6he der Steuer nach ihrem Ermessen bestimmen. Sie habe dabei einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, bei dessen Aus\u00fcbung vor allem kommunal- und finanzpolitische \u00dcberlegungen eine Rolle spielten. Hinsichtlich der erdrosselnden Wirkung der Steuer sei bei der Hundesteuer als \u00f6rtlicher Aufwandsteuer ausschlie\u00dflich zu pr\u00fcfen, ob ein Versto\u00df gegen Art. 2 GG \u2013 allgemeine Handlungsfreiheit \u2013 vorliege. Ein verfassungsrechtlich unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit liege bei dem genannten Steuersatz jedoch nicht vor. Bei umgerechnet rund 167 Euro pro Monat werde die Haltung eines Kampfhundes nicht ausgeschlossen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Klagebegehren weiter. Sie beantragen,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>das Urteil des Verwaltungsgerichts M\u00fcnchen vom 27. September 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom 23. November 2012 insoweit aufzuheben, als darin eine 75 Euro \u00fcbersteigende Hundesteuer festgesetzt ist.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Der Hundesteuerbescheid beruhe auf einer rechtswidrigen Steuersatzung der Beklagten. Die festgelegte Steuer f\u00fcr Kampfhunde in H\u00f6he von 2.000,- Euro j\u00e4hrlich sei wegen ihrer erdrosselnden Wirkung unzul\u00e4ssig, da insoweit keinerlei fiskalische Zwecke verfolgt w\u00fcrden, sondern vielmehr ein faktisches Haltungsverbot f\u00fcr Hunde im Sinne des \u00a7 1 der Verordnung f\u00fcr Hunde mit gesteigerter Aggressivit\u00e4t und Gef\u00e4hrlichkeit (Kampfhunde-VO) geschaffen werden solle. Gegenstand der Beurteilung der Erdrosselungswirkung sei nur die in \u00a7 5 Abs. 2 der Satzung geregelte Kampfhundesteuer. F\u00fcr die Frage der Einnahmeerzielungsabsicht k\u00f6nne gerade nicht auf die allgemeine Hundesteuer der Beklagten abgestellt werden. Die Satzung der Beklagten stelle sich als verfassungswidriger Formenmissbrauch dar, weil der Gemeinde die Satzungsgebungskompetenz f\u00fcr ein Kampfhundeverbot fehle. Die Erhebung der Hundesteuer werde somit nicht mehr von der Erm\u00e4chtigungsgrundlage des Art. 105 Abs. 2 a Satz 1 GG gedeckt. Bei einem Kampfhundesteuersatz in H\u00f6he von 2.000,- Euro j\u00e4hrlich trete der erforderliche Zweck der Einnahmeerzielung gegen\u00fcber dem au\u00dferfiskalischen Zweck der Zur\u00fcckdr\u00e4ngung von Kampfhunden vollst\u00e4ndig zur\u00fcck. Eine Einnahmeerzielungsabsicht liege bei der Beklagten insoweit gar nicht vor. Das Erstgericht verkenne, dass eine m\u00f6gliche Einnahmeerzielungsabsicht bei der Besteuerung von \u201enormalen\u201c Hunden gerade nicht als Begr\u00fcndung f\u00fcr das Vorliegen einer Einnahmeerzielungsabsicht bei der vorliegenden Besteuerung von Kampfhunden herangezogen werden k\u00f6nne. Das Lenkungsziel der Kampfhundebesteuerung sei dabei im vorliegenden Fall schlicht die Tatbestandsvermeidung. Seit Erlass der Steuersatzung im Gemeindegebiet der Beklagten sei au\u00dfer dem kl\u00e4gerischen Tier nicht ein einziger Kampfhund im Sinne der Satzung angemeldet worden. Die Kl\u00e4ger seien daher die einzigen Rechtsunterworfenen, welche zur Entrichtung der Kampfhundesteuer der Beklagten herangezogen werden sollten. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten im \u00dcbrigen aufgrund der \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Steuerbelastung den streitgegenst\u00e4ndlichen Hund mittlerweile durch Schreiben vom 31. Oktober 2012 an die Beklagte abgemeldet. Die Beklagte erziele daher durch die Kampfhundesteuer keine Einnahmen mehr und werde dies auch k\u00fcnftig nicht tun. Dass nach der Satzung der Beklagten keinerlei Befreiungs- und Ausnahmetatbest\u00e4nde f\u00fcr Kampfhunde vorgesehen seien, belege, dass keine realistische Alternative bestehe, dem faktischen Kampfhundeverbot auszuweichen. Dar\u00fcber hinaus zeige der Steuersatz der Beklagten f\u00fcr normale Hunde mit seiner H\u00f6he von 75,- Euro pro Jahr, dass dieser Betrag aus Sicht der Beklagten unter kommunal- und finanzpolitischen Gesichtspunkten f\u00fcr die Hundehaltung im ma\u00dfgeblichen Gebiet ausreichend und angemessen sei. Die demgegen\u00fcber 26-fach erh\u00f6hte Steuer f\u00fcr Kampfhunde stelle sich auch unter diesem Aspekt als blo\u00dfe Lenkungsma\u00dfnahme im Gewand eines Steuergesetzes dar. Der Steuersatz lasse keine aufwandsbezogene Orientierung mehr erkennen. Schlie\u00dflich sei der tats\u00e4chliche Aufwand f\u00fcr die Kampfhundehaltung nicht h\u00f6her als bei einem normal gro\u00dfen anderen Hund.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Des Weiteren versto\u00dfe die Besteuerung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Die Beklagte besteuere pauschal alle Kampfhunde und differenziere damit nicht zwischen Hunden der Kategorie I, welche als unwiderlegbar gef\u00e4hrlich gelten, und Hunden der Kategorie II, bei denen die Gef\u00e4hrlichkeit widerlegt werden k\u00f6nne und vorliegend auch widerlegt worden sei. Es sei sachlich nicht vertretbar, Hunde wie das streitgegenst\u00e4ndliche Tier, bei dem die Ungef\u00e4hrlichkeit durch Sachverst\u00e4ndigengutachten und das daraufhin von der Beklagten erteilte Negativattest erwiesen sei, unterschiedslos in den Steuertatbestand aufzunehmen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Indem die Beklagte negativ getestete Hunde der Kategorie II, die zum Zeitpunkt des Satzungserlasses bereits gehalten worden seien, von der Kampfhundeigenschaft in \u00a7 5 Abs. 2 der Satzung ausnehme, offenbare sie, dass sie f\u00fcr negativ getestete Hunde tats\u00e4chlich ein geringeres Gefahrenpotential annehme als f\u00fcr nicht negativ getestete Hunde sowie f\u00fcr Hunde der Kategorie I. Es liege eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu solchen negativ getesteten Tieren vor, die bereits vor Satzungserlass gehalten worden seien. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum negativ getestete Hunde der Kategorie II abh\u00e4ngig vom Zeitpunkt ihrer Anschaffung besteuert werden sollten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. M\u00e4rz 2013<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Die Grenzziehung zwischen der unzul\u00e4ssigen Erhebung einer Kampfhundesteuer mit erdrosselnder Wirkung ohne Einnahmeerzielungsabsicht und der Erhebung einer zul\u00e4ssigen Kampfhundesteuer ohne erdrosselnde Wirkung, jedoch mit der Verfolgung des Lenkungszwecks, die Haltung von Kampfhunden im Gemeindegebiet zur\u00fcckzudr\u00e4ngen, werde bereits durch die ober- und h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung vorgegeben. Ausschlaggebend sei allein, ob die Kampfhundesteuer einem ausschlie\u00dflich au\u00dferfiskalischen Verbot der Kampfhundehaltung gleichkomme. Nur in diesem Fall sei die Absicht der Einnahmeerzielung in Frage gestellt. H\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt sei dabei auch, dass die Absicht der Einnahmeerzielung neben dem gleichzeitig verfolgten weiteren Lenkungszweck der Zur\u00fcckdr\u00e4ngung von Kampfhunden im Gemeindegebiet deutlich in den Hintergrund treten d\u00fcrfe. Eine erdrosselnde Wirkung komme der Erhebung einer Hundesteuer in H\u00f6he von 2.000.- j\u00e4hrlich, was einer monatlichen Belastung von 167,- Euro entspreche, nicht zu. Setze man die Kampfhundesteuer in Relation zu den weiteren Kosten, die einem Halter eines Kampfhundes zwangsl\u00e4ufig entst\u00fcnden, so beliefen sich allein die Futterkosten auf 90,- bis 120,- Euro im Monat. Hinzu k\u00e4men Kosten f\u00fcr Hundezubeh\u00f6r, Tierarzt, Unkosten f\u00fcr Haftpflichtversicherung. Diese Kosten, welche die Kampfhundehaltung ohnedies bereits mit sich bringe, beliefen sich auf mehr als 2.000,- Euro j\u00e4hrlich, ohne dass dies etwa einem Kampfhundeverbot gleichk\u00e4me. Dabei sei unabh\u00e4ngig von den finanziellen Verh\u00e4ltnissen des einzelnen Hundehalters eine abstrakte Betrachtung aller Halter geboten. Im Hinblick auf den steuerlichen Lenkungszweck, die Anzahl der im Gemeindegebiet gehaltenen Kampfhunde und das damit einhergehende Gef\u00e4hrdungspotential zu verringern, stelle sich die erh\u00f6hte Besteuerung von Kampfhunden auch nicht etwa deshalb als gleichheitswidrig dar, weil Hundehalter von Hunden, die nicht in der Kampfhunderasseliste enthalten seien, sich aber individuell sicherheitsrechtlich als gef\u00e4hrlich erwiesen h\u00e4tten, nicht ebenfalls mit einer erh\u00f6hten Hundesteuer belegt w\u00fcrden. Der Lenkungszweck k\u00f6nnte durch eine solche Satzungsbestimmung n\u00e4mlich nicht mehr erreicht werden. Die Beklagte d\u00fcrfe die Eind\u00e4mmung von Gefahren durch Hunde, die sich individuell als gef\u00e4hrlich erwiesen h\u00e4tten, ausschlie\u00dflich dem Ordnungs- bzw. Sicherheitsrecht \u00fcberlassen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des \u00f6ffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt, ohne sich zur Sache zu \u00e4u\u00dfern.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Beh\u00f6rdenakten verwiesen.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>Die zugelassene Berufung der Kl\u00e4ger hat Erfolg. Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 28. April 2011, der f\u00fcr den von den Kl\u00e4gern gehaltenen Rottweiler eine Hundesteuer in H\u00f6he von 2.000 Euro f\u00fcr das Jahr 2011 festsetzt, ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4ger in ihren Rechten, \u00a7 113 Abs. 1 VwGO. Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts und der Hundesteuerbescheid waren daher im tenorierten Umfang aufzuheben.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>1. Der Kl\u00e4gervertreter hat in der ersten Instanz und auch noch w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens Antrag auf vollumf\u00e4ngliche Aufhebung des Hundesteuerbescheides gestellt. Der Begr\u00fcndung seines Klagebegehrens war jedoch klar zu entnehmen, dass er nicht gegen die Hundesteuer generell, sondern lediglich gegen den stark erh\u00f6hten Steuersatz f\u00fcr sogenannte Kampfhunde vorgehen wollte. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden gem\u00e4\u00df \u00a7 86 Abs. 3 VwGO hat die Kl\u00e4gerseite ihren Klageantrag insoweit pr\u00e4zisiert.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>2. Der streitgegenst\u00e4ndliche Hundesteuerbescheid beruht auf \u00a7 5 Abs. 2 HStS, der f\u00fcr sogenannte Kampfhunde einen Steuersatz von 2.000 Euro j\u00e4hrlich festsetzt. Diese Satzungsvorschrift verst\u00f6\u00dft gegen h\u00f6herrangiges Recht. Zwar kann eine Gemeinde f\u00fcr einen sogenannten Kampfhund einen erh\u00f6hten Steuersatz festsetzen (a). Wenn der Steuersatz allerdings so hoch angesetzt wird, dass damit die Haltung bestimmter Hunderassen faktisch unterbunden wird, entfaltet der Steuersatz erdrosselnde Wirkung. F\u00fcr ein Hundehaltungsverbot, das sich auf bestimmte Rassen bezieht, fehlt der Gemeinde jedoch die Regelungskompetenz (b).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>a) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger kann eine Gemeinde f\u00fcr einen sogenannten Kampfhund einen erh\u00f6hten Hundesteuersatz festsetzen. Dies gilt nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BayVGH B.v. 13.12.2012 \u2013 4 B 12.567 \u2013 juris Rn. 29 m.w.N.; BayVGH B.v. 6.11.2012 \u2013 4 C 11.2699 \u2013 juris; BayVGH B.v. 15.1.2013 \u2013 4 ZB 12.540 \u2013 juris, f\u00fcr einen Rottweiler) auch dann, wenn der Halter des betreffenden Hundes gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2 der Verordnung \u00fcber Hunde mit gesteigerter Aggressivit\u00e4t und Gef\u00e4hrlichkeit \u00fcber einen Nachweis dar\u00fcber verf\u00fcgt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivit\u00e4t und Gef\u00e4hrlichkeit gegen\u00fcber Menschen oder Tieren aufweist. Denn der positive Wesenstest l\u00e4sst nur die sicherheitsrechtliche Erlaubnispflicht entfallen (Art. 37 Abs. 1 LStVG), \u00e4ndert aber nichts daran, dass es sich um Hunde handelt, bei denen von einer abstrakten Gef\u00e4hrlichkeit auszugehen ist. Ein rechtfertigender sachlicher Grund f\u00fcr den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel der Minimierung einer als gef\u00e4hrlich vermuteten Hundepopulation besteht selbst dann, wenn nach dem einschl\u00e4gigen Gefahrenabwehrrecht nur solche Hunde der in einer Kampfhundeliste verzeichneten Rassen gehalten werden d\u00fcrfen, die nachweislich keine gesteigerte Aggressivit\u00e4t und Gef\u00e4hrlichkeit gegen\u00fcber Menschen oder Tieren aufweisen (BVerwG vom 28.6.2005 NVwZ-RR 2005, 844\/845). Dass damit auch im Einzelfall als ungef\u00e4hrlich anzusehende Hunde der erh\u00f6hten Steuer unterworfen sind, verst\u00f6\u00dft nicht gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, sondern ist vom Gestaltungs- und Typisierungsspielraum des Normgebers gedeckt. Die spezielle Besteuerung von &#8222;Kampfhunden&#8220; nach Ma\u00dfgabe der in der Hundesteuersatzung enthaltenen Rasselisten dient nicht der konkreten Gefahrenabwehr, sondern zielt darauf ab, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet solche Hunde zur\u00fcckzudr\u00e4ngen, die aufgrund ihres Z\u00fcchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gef\u00e4hrliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren (BVerwG vom 19.1.2000 BVerwGE 110, 265\/275 = NVwZ 2000, 929\/931). Die Ankn\u00fcpfung der erh\u00f6hten Steuerpflicht an die Zugeh\u00f6rigkeit zu bestimmten Rassen ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen. M\u00fcssten in bestimmten Einzelf\u00e4llen Ausnahmen von der h\u00f6heren Besteuerung gew\u00e4hrt werden, so w\u00fcrde das dem Ziel, den Bestand an potentiell gef\u00e4hrlichen Hunden m\u00f6glichst gering zu halten, zuwiderlaufen (BVerwG a.a.O.). Da aus der nur potentiellen Gef\u00e4hrlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gef\u00e4hrlichkeit erwachsen kann, ist es jedenfalls unter dem Blickwinkel des steuerlichen Lenkungszwecks sachgerecht, bereits an dem abstrakten Gefahrenpotential anzukn\u00fcpfen. Die Widerlegung der Vermutung der Kampfhundeeigenschaft nach der entsprechenden sicherheitsrechtlichen Verordnung muss demnach nicht zwingend auf die H\u00f6he des Steuersatzes durchschlagen; vielmehr kann der Satzungsgeber davon absehen, ausschlie\u00dflich konkret gef\u00e4hrliche Hunde dem erh\u00f6hten Steuersatz zu unterwerfen (BayVGH vom 23.11.2005, NVwZ-RR 2007, 57\/58; vom 24.6.2009 Az. 4 ZB 08.2507 &lt;juris&gt;).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>Die erh\u00f6hte Besteuerung der Hunde bestimmter Rassen erweist sich entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger nicht deshalb als gleichheitswidrig, weil die Halter von Hunden, die zwar in keiner Liste verzeichnet sind, sich aber individuell als gef\u00e4hrlich gezeigt haben, nicht ebenfalls einer erh\u00f6hten Besteuerung unterworfen werden. Da der Lenkungszweck der Steuer bei solchen konkret gef\u00e4hrlichen Hunden nicht greifen kann, darf der Steuersatzungsgeber die Behandlung der von ihnen ausgehenden Gefahren dem Ordnungsrecht \u00fcberlassen (vgl. BVerwG vom 22.12.2004 NVwZ 2005, 598\/600).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>b) Die in der Rechtsprechung festgestellte Zul\u00e4ssigkeit erh\u00f6hter Hundesteuers\u00e4tze f\u00fcr sogenannte Kampfhunde bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde den betreffenden Steuersatz beliebig hoch ansetzen kann. Der unter a) beschriebene (zul\u00e4ssige) Lenkungszweck schl\u00e4gt n\u00e4mlich ab einer gewissen H\u00f6he der Steuerbelastung in ein (faktisches) Verbot der Haltung dieser Tiere um. Die rechtsetzende Gemeinde betreibt dann Formenmissbrauch, weil sie im Gewand einer Aufwandsteuervorschrift das Ziel verfolgt, die Erf\u00fcllung des Steuertatbestandes praktisch unm\u00f6glich zu machen, ohne dabei noch die ernste Absicht der Einnahmeerzielung zu haben (vgl. OVG Rh-Pf. U.v. 14.6.2005 \u2013 6 C 10308\/05 \u2013 juris Rn. 25):<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>aa) Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob die Gemeinde auch noch einen moderaten Steuersatz f\u00fcr \u201enormale\u201c Hunderassen vorgesehen hat und damit die Hundehaltung als solche im Gemeindegebiet wirtschaftlich nicht unm\u00f6glich gemacht ist, so dass der Gemeinde insoweit auch noch eine Einnahmeerzielungsabsicht unterstellt werden kann. Denn die Gemeinde definiert zwar in ihrer Steuersatzung in \u00a7 1 zun\u00e4chst den Steuertatbestand allgemein als das Halten eines \u00fcber vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet, schafft dann aber in \u00a7 5 ihrer Satzung einen besonderen erh\u00f6hten Steuersatz f\u00fcr Kampfhunde, f\u00fcr den die Gemeinde ebenfalls eine Regelungskompetenz vorweisen k\u00f6nnen muss (vgl. Ecker, KommunalPraxis 1994, 12\/15: keine erdrosselnde Wirkung des einzelnen Steuersatzes). Ist das nicht der Fall, kann ein Bescheid auf diese Regelung nicht gest\u00fctzt werden, auch wenn die Haltung anderer Hunderassen in der Gemeinde in zul\u00e4ssiger H\u00f6he besteuert wird.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>bb) Die Gemeinde darf mit einer Hundesteuersatzung neben der Einnahmeerzielungsabsicht auch einen Lenkungszweck verfolgen, der \u00fcblicherweise darin besteht, die Zahl der in der Gemeinde gehaltenen Hunde und besonders auch die Haltung sogenannter Kampfhunde wegen ihrer abstrakten Gef\u00e4hrlichkeit einzud\u00e4mmen. Der Lenkungszweck darf aber dabei nicht so dominieren, dass der Zweck, Einnahmen zu erzielen, v\u00f6llig zur\u00fccktritt. Dies ist dann der Fall, wenn die Steuerregelung aufgrund der H\u00f6he des Steuersatzes ersichtlich darauf abzielt, die Erf\u00fcllung des Steuertatbestandes durch eine \u201eerdrosselnde Wirkung\u201c praktisch unm\u00f6glich zu machen (vgl. OVG RhPf U.v. 14.5.2013 \u2013 6 C 11221\/12 \u2013 juris Rn. 25 mit Hinweis auf BVerwG, B.v. 19.8.1994 \u2013 8 N 1.93 \u2013 BVerwGE 96,272 ff.; BVerfG, U.v. 22.5.1963 \u2013 1 BvR 78\/56 \u2013 BVerfGE 16, 147 &lt;161&gt;).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>Auf eine erdrosselnde Wirkung in diesem Sinne kann vorliegend aber noch nicht daraus geschlossen werden, dass nach unbestrittenem Kl\u00e4gervortrag ihr Hund der einzige in der Gemeinde gewesen ist, der unter die Regelung des \u00a7 5 Abs. 2 HStS gefallen ist und den die Kl\u00e4ger wegen der H\u00f6he der Steuer h\u00e4tten weggeben m\u00fcssen. Zwar k\u00f6nnen Bestandszahlen vor und nach einer Steuererhebung oder Steuererh\u00f6hung ein wichtiges Indiz daf\u00fcr sein, ob nur von einer erlaubten Lenkung oder schon von einer unerlaubten Erdrosselung auszugehen ist (vgl. OVG RhPf, U.v. 14.5.2013 \u2013 6 C 11221\/12 \u2013 juris Rn. 26 f\u00fcr eine Hundesteuererh\u00f6hung in der Stadt Mainz). Dies setzt aber gr\u00f6\u00dfere Hundebestandszahlen in der jeweiligen Gemeinde voraus. Bei einer sehr kleinen Zahl von Kampfhunden innerhalb einer Gemeinde sind keine klaren R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Verhalten eines typisierten Hundehalters m\u00f6glich. Denn es kommt nicht darauf an, ob \u2013 wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat \u2013 dem einzelnen Hundehalter die pers\u00f6nliche Hundehaltung aus seiner subjektiven Sicht wirtschaftlich nicht mehr m\u00f6glich ist. Bei nur einem einzigen Rechtsunterworfenen ist eine statistisch valide Aussage nicht m\u00f6glich.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>Auch der von der Kl\u00e4gerseite betonte erhebliche Steigerungsfaktor des Steuersatzes im Vergleich zum Steuersatz f\u00fcr einen normalen Hund kann zwar ein gewichtiges Indiz, jedoch f\u00fcr sich allein nicht der ausschlaggebende Faktor f\u00fcr die Bejahung einer erdrosselnden Wirkung der Steuer sein. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde f\u00fcr einen Kampfhund den Betrag, der f\u00fcr einen Nicht-Kampfhund an j\u00e4hrlicher Steuer verlangt wird, um das 26-fache erh\u00f6ht. Der Steigerungsfaktor 26 w\u00e4re etwa dann ohne gro\u00dfe Aussagekraft, wenn eine Gemeinde f\u00fcr einen nicht gelisteten Hund einen sehr niedrigen Hundesteuerbetrag verlangte. Allerdings gibt die Beklagte mit ihrem gew\u00e4hlten nicht allzu niedrigen Steuersatz f\u00fcr einen Nicht-Kampfhund, worunter auch durchaus gro\u00dfe Hunde fallen k\u00f6nnen, zu erkennen, was sie in Bezug auf den vom Hundehalter getriebenen Aufwand f\u00fcr die Haltung eines (gro\u00dfen) Hundes an Aufwandsteuer f\u00fcr gerechtfertigt h\u00e4lt. Selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Zul\u00e4ssigkeit eines h\u00f6heren Steuersatzes f\u00fcr sogenannte Kampfhunde ist eine Steigerung gleich um das 26-fache ein deutliches Indiz daf\u00fcr, dass Halter dieser Hunde in einer Weise getroffen werden sollen, die das Halten der betreffenden Hunde angesichts der \u00fcblicherweise f\u00fcr die Hundehaltung anfallenden Kosten g\u00e4nzlich uninteressant machen soll.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>Ohne weitere Anhaltspunkte rechtfertigt auch der Steuerbetrag von 2.000 Euro als solcher nach Auffassung des Senats noch keinen R\u00fcckschluss auf eine erdrosselnde Wirkung. Es greift zu kurz, wenn man nach Umrechnung dieses Jahresbetrages auf die Monatsbelastung (gerundet 167 Euro) oder die Tagesbelastung (5,48 Euro) feststellt, dass damit die Haltung eines Kampfhundes im Sinne der Steuersatzung noch nicht unm\u00f6glich gemacht wird, weil davon ausgegangen wird, dass ein durchschnittlicher Hundehalter irgendwie auch noch diese Betr\u00e4ge aus seinen freien verf\u00fcgbaren Mitteln aufbringen k\u00f6nnte, wenn er nur wollte. Denn es kommt auch darauf an, was \u00fcblicherweise f\u00fcr die Haltung eines Hundes aufzuwenden ist.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>In die Betrachtung muss daher einbezogen werden, dass die Hundesteuer eine kommunale Aufwandsteuer ist, die die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit desjenigen treffen will, der f\u00fcr die Haltung eines Hundes finanziellen Aufwand treibt. Da die Hundesteuer auf das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet abhebt, bezieht sie sich zudem nur auf den hier regelm\u00e4\u00dfig entstehenden Aufwand und nicht auf alle f\u00fcr den Hund anfallenden Kosten (vgl. BayVGH B.v. 15.1.2013 \u2013 4 ZB 12.540 \u2013 juris Rn. 11 zur \u00f6rtlichen Radizierung der Hundesteuer). F\u00fcr die Anschaffung und Haltung eines Hundes ist f\u00fcr die Halter neben dem reinen nicht bezifferbaren Affektionsinteresse vor allem die H\u00f6he der mit der Hundehaltung verbundenen laufenden Kosten von entscheidender Bedeutung. Nach einer \u2013 den Streitparteien im Verfahren \u00fcbergebenen \u2013 Untersuchung \u201e\u00d6konomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland\u201c von Prof. Dr. Ohr und Dr. Zeddies, G\u00f6ttingen 2006 (http:\/\/www.uni-goettingen.de\/de\/aktuelles\/65380.html, dort S.25 ff.) ist davon auszugehen, dass von einer j\u00e4hrlichen finanziellen Belastung von im Bundesdurchschnitt 900 bis 1.000 Euro pro Hund ausgegangen werden kann (die im \u00fcbrigen die Hundesteuer schon enth\u00e4lt). Die Untersuchung erscheint angesichts der dort f\u00fcr die einzelnen denkbaren Kostenpositionen veranschlagten Kostenrahmen plausibel; sie verifiziert das aus Befragungen ermittelte Ergebnis durch Sch\u00e4tzungen der Zeitschrift test sowie durch Angaben etwa des Vereins f\u00fcr Deutsche Sch\u00e4ferhunde. Die Beklagte hat demgegen\u00fcber im Laufe des Verfahrens zwar h\u00f6here Kosten, die f\u00fcr die Haltung eines Rottweilers anfallen sollen, beziffert, ohne jedoch ihre Annahme in irgendeiner Weise plausibel zu machen oder zu belegen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>Eine Steuerbelastung, die den anzunehmenden j\u00e4hrlichen Aufwand f\u00fcr die Hundehaltung deutlich \u00fcbersteigt und wie im vorliegenden Streitfall im Endergebnis etwa zu einer Verdreifachung des bundesdurchschnittlichen Haltungsaufwandes f\u00fchrt, kann jedenfalls nicht mehr mit einem zul\u00e4ssigen Lenkungszweck gerechtfertigt werden. Diese Steuerbelastung wirkt bezogen auf den durchschnittlichen und weithin akzeptierten Haltungsaufwand in einer Weise prohibitiv, dass nicht mehr von einer Einnahmeerzielungsabsicht der diesen Steuersatz aufstellenden Gemeinde ausgegangen werden kann. Der Steuersatz f\u00fcr Kampfhunde in \u00a7 5 Abs. 2 HstS kommt in seiner Wirkung einem unmittelbaren und gezielten Verbot gleich, solche Hunde zu halten. Er steht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem vom Halter betriebenen Aufwand. Damit fehlt es f\u00fcr Art. 5 Abs. 2 HStS an der Regelungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2a GG, Art. 3 Abs. 1 KAG. F\u00fcr ein sicherheitsrechtliches Verbot der Haltung bestimmter Hunderassen auf ihrem Gemeindegebiet fehlt der Gemeinde jedoch die Regelungskompetenz. Diese steht nach Art. 70 abs. 1 GG insoweit f\u00fcr das Recht der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BayVerfGH v. 12.10.1994 \u2013 Vf. 16-VII-92 \u2013 VerfGHE 47, 207, juris Rn. 121) dem Freistaat Bayern zu, der davon auch mit Art. 37 LStVG in Verbindung mit der Verordnung \u00fcber Hunde mit gesteigerter Aggressivit\u00e4t und Gef\u00e4hrlichkeit bereits Gebrauch gemacht hat. Im Ergebnis konnte der streitgegenst\u00e4ndliche Hundesteuerbescheid von der Beklagten daher nicht auf \u00a7 5 HStS gest\u00fctzt werden, weil es an einer wirksamen Satzungsregelung zur Bestimmung eines h\u00f6heren Steuersatzes f\u00fcr Kampfhunde fehlt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>Da die Kl\u00e4ger jedoch im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum mit ihrem Rottweiler einen Hund gehalten haben, greift der in \u00a7 5 Abs. 1 HStS geregelte Steuersatz in H\u00f6he von 75 Euro. Der Bescheid der Beklagten war daher antragsgem\u00e4\u00df aufzuheben, soweit darin ein Hundesteuerbetrag festgesetzt ist, der den Betrag von 75 Euro \u00fcbersteigt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf \u00a7 167 VwGO i.V.m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>4. Die Revision war wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, \u00a7 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat dabei die Rechtsfrage, ob bei der Beurteilung der erdrosselnden Wirkung eines Hundesteuersatzes auf den f\u00fcr die Haltung eines Hundes typischerweise erforderlichen Aufwand als objektiven Anhaltspunkt abgestellt werden kann.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd><strong>Beschluss<\/strong><\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_31\"><\/a>31<\/dt>\n<dd>Der Streitwert wird f\u00fcr beide Instanzen auf 1.925 Euro festgesetzt.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hundesteuer: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 25. 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