{"id":35541,"date":"2013-08-09T11:41:18","date_gmt":"2013-08-09T09:41:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35541"},"modified":"2013-08-09T11:41:18","modified_gmt":"2013-08-09T09:41:18","slug":"ungunstige-gesetzesanderung-fur-nutzer-von-wohnrechten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ungunstige-gesetzesanderung-fur-nutzer-von-wohnrechten\/","title":{"rendered":"Ung\u00fcnstige Gesetzes\u00e4nderung f\u00fcr Nutzer von Wohnrechten"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Der 11. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat in einem am 09.08.2013 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 2. Juli 2013 (11 K 4508\/11 E) entschieden, dass die Nutzung von Ferienimmobilien, die eine AG verwaltet und nach einem speziell entwickelten Punkte- und Reservierungssystem an ihre Aktion\u00e4re \u00fcberl\u00e4sst, zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchrt, deren H\u00f6he sich nach dem Mietpreis f\u00fcr vergleichbare Ferienobjekte richtet. Die Vergleichsmiete sei &#8211; so der Senat &#8211; insbesondere nicht um die von den Aktion\u00e4ren gezahlten Jahresbeitr\u00e4ge, die unabh\u00e4ngig von der konkreten Nutzung von Ferienobjekten anfallen, zu mindern. Die Jahresbeitr\u00e4ge stellten Werbungskosten der Aktion\u00e4re dar, die jedoch wegen der ab dem Jahr 2009 geltenden gesetzlichen Beschr\u00e4nkung des Werbungskostenabzuges in \u00a7 20 Abs. 9 EStG nicht mehr abziehbar seien. Die Entscheidung betrifft eine Vielzahl von Steuerpflichtigen, die \u00fcber eine Gesellschaftsbeteiligung exklusiv die M\u00f6glichkeit erhalten, Feriendomizile der Gesellschaft zu nutzen, ohne hierf\u00fcr Miete zahlen zu m\u00fcssen.<\/span><\/h1>\n<p>Auch der Kl\u00e4ger, der deutlich \u00fcber dem Sparerpauschbetrag liegende Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen erzielte, war an der AG beteiligt. Dieser hatte er &#8211; wie vertraglich vorgesehen &#8211; au\u00dferdem ein Darlehen gew\u00e4hrt. Hierf\u00fcr erhielt er j\u00e4hrlich eine bestimmte Anzahl von Punkten. In den Streitjahren 2009 und 2010 hatte der Kl\u00e4ger drei Objekte der AG genutzt. Hierf\u00fcr hatte er eine bestimmte Anzahl der ihm gutgeschriebenen Punkte eingesetzt. Eine Miete hatte er nicht zu zahlen, wohl aber die anl\u00e4sslich der Aufenthalte angefallenen Nebenkosten. Unabh\u00e4ngig von der konkreten Nutzung der Objekte hatte er &#8211; ebenfalls vertragsgem\u00e4\u00df &#8211; Jahresbeitr\u00e4ge an die AG \u00fcberwiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertrat die Auffassung, dass die Nutzung der Ferienobjekte zwar grunds\u00e4tzlich zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchre, diese aber vom beklagten Finanzamt der H\u00f6he nach unzutreffend ber\u00fccksichtigt worden seien. Das Finanzamt habe den ihm zugeflossenen Vorteil unzutreffend bewertet, da es f\u00e4lschlicherweise von einer unentgeltlichen Nutzung der Objekte ausgegangen sei. Es habe zudem verkannt, dass die Jahresbeitr\u00e4ge keine (nicht mehr abziehbaren) Werbungskosten darstellten, sondern bei der Bewertung des zugeflossenen Vorteils mindernd zu ber\u00fccksichtigen seien. Statt der vom Finanzamt angesetzten Nutzungsvorteile in H\u00f6he von 1.002 Euro (2009) und 304 Euro (2010) seien lediglich Betr\u00e4ge von 120 Euro (2009) und 36,40 Euro (2010) zu versteuern.<\/p>\n<p>Der 11. Senat folgte der Argumentation des Kl\u00e4gers nicht und wies die Klage ab. Er ist der Meinung, dass der Kl\u00e4ger in H\u00f6he der von der AG selbst ermittelten Vergleichsmieten und damit in der vom Finanzamt ber\u00fccksichtigten H\u00f6he Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt habe. Der 11. Senat folgt damit im Ergebnis einer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes aus den 1990er Jahren. Seinerzeit hatte der Bundesfinanzhof zugunsten von Aktion\u00e4ren der AG entschieden, dass die von ihnen gezahlten Jahresbeitr\u00e4ge als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig sind. Dies hatte zur Folge, dass die durch die Nutzung von Ferienobjekten erzielten Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen der Aktion\u00e4re regelm\u00e4\u00dfig erheblich gemindert wurden und dementsprechend niedrig waren. Mit der Umstellung der Besteuerung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen durch Einf\u00fchrung der sog. Abgeltungssteuer (\u00a7 32d EStG) hat sich die Rechtslage ge\u00e4ndert, denn seit dem Jahr 2009 ist auch der Abzug von Werbungskosten auf den sog. Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro beschr\u00e4nkt. Ein Abzug tats\u00e4chlicher Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen ist ausgeschlossen. Sind aber &#8211; wie der 11. Senat meint &#8211; die Jahresbeitr\u00e4ge als Werbungskosten anzusehen, so sind diese ab 2009 nicht mehr in tats\u00e4chlicher H\u00f6he abziehbar. Das f\u00fchrt zu einer sp\u00fcrbar h\u00f6heren Besteuerung der Nutzungsvorteile bei den Aktion\u00e4ren.<\/p>\n<p>Der 11. Senat hat die Revision zugelassen.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 09.08.2013 zum Urteil 11 K 4508\/11 vom 02.07.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 11. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat in einem am 09.08.2013 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 2. 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