{"id":35558,"date":"2003-11-04T11:58:37","date_gmt":"2003-11-04T09:58:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35558"},"modified":"2018-07-05T10:54:25","modified_gmt":"2018-07-05T08:54:25","slug":"hundesteuer-gefahrlichkeit-nach-masgabe-einer-rasseliste","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hundesteuer-gefahrlichkeit-nach-masgabe-einer-rasseliste\/","title":{"rendered":"Hundesteuer: Gef\u00e4hrlichkeit nach Ma\u00dfgabe einer Rasseliste"},"content":{"rendered":"<h1><strong>\u00a0<\/strong><strong>Leitsatz<\/strong><\/h1>\n<p>Halter von Hunden, deren Gef\u00e4hrlichkeit nach Ma\u00dfgabe einer Rasseliste vermutet wird, k\u00f6nnen auch dann einer erh\u00f6hten Gef\u00e4hrlichkeit nach Ma\u00dfgabe einer Rasseliste\u00a0unterworfen werden, wenn Hunde dieser Rassen nach dem einschl\u00e4gigen Gefahrenabwehrrecht grunds\u00e4tzlich nur gehalten werden d\u00fcrfen, sofern der Nachweis der Zuverl\u00e4ssigkeit und Sachkunde des Halters sowie ein positiver Wesenstest des Hundes vorliegen.<\/p>\n<h2><strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>GG Art. 3<br \/>\nAbs. 1;<br \/>\nGG Art. 20<br \/>\nAbs. 3;<br \/>\nGG Art. 105<br \/>\nAbs. 2 a<\/p>\n<h2><strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>VG Wiesbaden VG 1 E 1103\/01(1) vom 04.11.2003<\/p>\n<p>HessVGH VGH 5 UE 903\/04 vom 11.01.2005<\/p>\n<h2><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die auf s\u00e4mtliche Revisionszulassungsgr\u00fcnde (\u00a7 132 Abs. 2 VwGO) gest\u00fctzte Beschwerde hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>1. Die Sache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .<\/p>\n<p>a) Die Beschwerde wirft sinngem\u00e4\u00df als grunds\u00e4tzlich bedeutsam die Frage auf, ob die erh\u00f6hte Besteuerung von Hunden, deren abstrakte Gef\u00e4hrlichkeit aufgrund von Rasselisten unwiderleglich vermutet wird, mit dem Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG und dem daraus folgenden Grundsatz der Steuergerechtigkeit vereinbar ist, obwohl die Regelungen des Gefahrenabwehrrechts das Halten solcher nach Rasselisten als gef\u00e4hrlich vermuteter Hunde nur erlauben, wenn die Zuverl\u00e4ssigkeit und Sachkunde des Halters nachgewiesen sind und der Hund einen Wesenstest mit dem Ergebnis seiner Ungef\u00e4hrlichkeit bestanden habe. Es stelle sich danach also die Frage, ob das Lenkungsziel der Zur\u00fcckdr\u00e4ngung solcher vermeintlich \u201eabstrakt gef\u00e4hrlichen\u201d Hunderassen dann noch verfassungsgem\u00e4\u00df sein k\u00f6nne, wenn aufgrund entsprechender Regelungen alle \u201eabstrakt gef\u00e4hrlichen\u201d Hunde konkret als ungef\u00e4hrlich erwiesen seien.<\/p>\n<p>Mit diesen ordnungsrechtlichen Vorschriften \u00fcber den Eignungsnachweis des Halters und den Wesenstest der Hunde sei eine dramatische \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Verh\u00e4ltnisse eingetreten, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 (- BVerwG 11 C 8.99 &#8211; BVerwGE 110, 265 ), das die erh\u00f6hte Besteuerung nach Rasselisten als gef\u00e4hrlich vermuteter Hunde f\u00fcr rechtens erkl\u00e4rt hat, den Boden entzogen habe. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe sich in jener Entscheidung ma\u00dfgeblich darauf gest\u00fctzt, dass die Ungef\u00e4hrlichkeit eines einzelnen Hundes &#8211; nach damaligem Erkenntnisstand &#8211; nicht mit dem f\u00fcr eine solche Aussage notwendigen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad festgestellt werden k\u00f6nne und dass solchen Einzelpr\u00fcfungen erhebliche Praktikabilit\u00e4tsbedenken entgegenst\u00fcnden. Die mittlerweile auch in seinem Fall geltende gefahrenabwehrrechtliche Regelung habe demgegen\u00fcber zur Folge, dass im Ergebnis jeder Hund, bei dem die Beklagte aufgrund seiner Rassezugeh\u00f6rigkeit in ihrer Hundesteuersatzung die Einordnung als \u201egef\u00e4hrlicher Hund\u201d unwiderlegbar vermute, nach menschlichem Ermessen in Wahrheit konkret ungef\u00e4hrlich sei. Die in der Hundesteuersatzung enthaltene unwiderlegbare Gef\u00e4hrlichkeitsvermutung f\u00fcr Hunde bestimmter Rassen sei danach jedenfalls nicht mehr durch Erw\u00e4gungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilit\u00e4t getragen, wie das Bundesverwaltungsgericht noch in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 gemeint habe.<\/p>\n<p>b) Eine Frage grunds\u00e4tzlicher Bedeutung ist auch unter Ber\u00fccksichtigung dieser ordnungsrechtlichen Regelungen damit nicht aufgezeigt.<\/p>\n<p>Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage w\u00fcrde in dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht in der gestellten Form zur Entscheidung stehen, weil die Hessische Gefahrenabwehrverordnung \u00fcber das Halten und F\u00fchren von gef\u00e4hrlichen Hunden in der f\u00fcr das hier in Streit stehende Steuerjahr 2001 ma\u00dfgeblichen Fassung vom 15. August 2000 (Hess. GVBl S. 411) mit der positiven Wesenspr\u00fcfung nach \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 8 nur den Nachweis verbindet, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivit\u00e4t und Gef\u00e4hrlichkeit gegen\u00fcber Menschen oder Tieren aufweist, nicht aber &#8211; wie die Beschwerde meint &#8211; generell die individuelle Ungef\u00e4hrlichkeit des im \u00dcbrigen nach seiner Rassezugeh\u00f6rigkeit als gef\u00e4hrlich geltenden Hundes belegt.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig hiervon l\u00e4sst sich die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres dahin beantworten, dass ordnungsrechtliche Erlaubnisvorbehalte f\u00fcr das Halten gef\u00e4hrlicher Hunde, die den Nachweis der Zuverl\u00e4ssigkeit und Sachkunde des Halters sowie einen positiven Wesenstest des Hundes voraussetzen, die erh\u00f6hte Besteuerung von Hunden, deren abstrakte Gef\u00e4hrlichkeit nach Ma\u00dfgabe einer Rasseliste vermutet wird, in ihrer Rechtm\u00e4\u00dfigkeit unber\u00fchrt lassen. Denn ein rechtfertigender sachlicher Grund f\u00fcr den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel der Minimierung einer als gef\u00e4hrlich vermuteten Hundepopulation besteht auch dann, wenn nach dem einschl\u00e4gigen Gefahrenabwehrrecht nur Hunde gehalten werden d\u00fcrfen, die und deren Halter die genannten Voraussetzungen erf\u00fcllen. Gefahrenabwehrrechtliche Regelungen dieser Art nehmen der Hundesteuer zudem nicht ihre Lenkungseignung.<\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 (a.a.O. S. 274 f.) der Auffassung des Berufungsgerichts, der Steuertatbestand sei unter Verletzung des Gleichheitssatzes zu weit gefasst, weil er auch im Einzelfall ungef\u00e4hrliche Hunde der erh\u00f6hten Steuer unterwerfe, entgegengehalten, es verkenne dabei den vom Satzungsgeber verfolgten Lenkungszweck und den ihm dabei zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraum. Mit dem als unwiderlegliche Vermutung ausgestalteten Steuertatbestand f\u00fcr \u201eKampfhunde\u201d nach Ma\u00dfgabe der in der Hundesteuersatzung enthaltenen Rasseliste verfolge der Satzungsgeber nicht in erster Linie oder gar ausschlie\u00dflich einen im engeren Sinne \u201epolizeilichen\u201d Zweck der aktuellen und konkreten Gefahrenabwehr. Das Lenkungsziel bestehe vielmehr &#8211; zul\u00e4ssigerweise &#8211; auch darin, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet solche Hunde zur\u00fcckzudr\u00e4ngen, die aufgrund ihres Z\u00fcchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufwiesen, ein gef\u00e4hrliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Die unwiderlegliche Vermutung in der Rasseliste sei in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu erreichen. M\u00fcssten n\u00e4mlich in bestimmten Einzelf\u00e4llen Ausnahmen von der h\u00f6heren Besteuerung gew\u00e4hrt werden, so w\u00fcrde das dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potentiell gef\u00e4hrlicheren Hunden m\u00f6glichst gering zu halten, zuwiderlaufen. Schon in jener Grundsatzentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht danach die erh\u00f6hte Besteuerung unwiderleglich als gef\u00e4hrlich vermuteter Hunde unabh\u00e4ngig von ihrer individuellen Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr rechtens gehalten. Im \u00dcbrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. Januar 2000, was die Beschwerde offenbar verkennt, lediglich erg\u00e4nzend (\u201eunabh\u00e4ngig davon\u201d) darauf hingewiesen, dass die mit der Rasseliste verbundene Typisierung \u201eauch durch Praktikabilit\u00e4tsgesichtspunkte gedeckt\u201d sei, weil Einzelfallpr\u00fcfungen auch wegen der teilweisen Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens objektiv auf Schwierigkeiten stie\u00dfen (a.a.O. Seite 275).<\/p>\n<p>Der die erh\u00f6hte Besteuerung von Hunden der Rasseliste rechtfertigende Lenkungszweck als das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 selbstst\u00e4ndig tragender Grund entfiele aus der Sicht der damaligen Entscheidung mithin auch dann nicht, wenn wegen der auf ordnungsrechtlicher Grundlage ohnehin erfolgenden Eignungspr\u00fcfung des Halters und des Wesenstests der Hunde die zus\u00e4tzliche Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gung nicht mehr tr\u00fcge. Selbst dies ist indes nicht der Fall. Denn der mit der erh\u00f6hten Steuer verfolgte Lenkungszweck, die Population von Hunden, die als potentiell gef\u00e4hrlich eingesch\u00e4tzten Rassen angeh\u00f6ren, im Gemeindegebiet generell zur\u00fcckzudr\u00e4ngen, zielt von vornherein auf einen deutlich gr\u00f6\u00dferen Kreis von F\u00e4llen &#8211; n\u00e4mlich die potentiellen Halter solcher Hunde &#8211; als die ordnungsrechtliche Pflicht zur Eignungspr\u00fcfung und zum Wesenstest es tun. Letztere betreffen n\u00e4mlich nur die Halter, die sich ungeachtet der erh\u00f6hten Besteuerung zur Anschaffung eines nach Ma\u00dfgabe der Rasseliste als gef\u00e4hrlich vermuteten Hundes entschlossen haben.<\/p>\n<p>Hierin werden zugleich die Lenkungsfunktion der erh\u00f6hten Hundesteuer und ihr Zusammenspiel mit dem Recht der Gefahrenabwehr deutlich. Die erh\u00f6hte Steuer soll die Zahl der nach ihrer Rasse als gef\u00e4hrlich geltenden Hunde im Gemeindegebiet minimieren. Es liegt im Wesen jeder Verhaltenslenkung durch Besteuerung, dass es dem Adressaten von Gesetzes wegen frei steht, sich unter Inkaufnahme der erh\u00f6hten Steuer gegen deren Lenkungszweck zu entscheiden und &#8211; hier &#8211; einen nach Ma\u00dfgabe der Rasseliste gef\u00e4hrlichen Hund zu halten. Tut er dies, greift das Recht der Gefahrenabwehr mit dem Erlaubnisvorbehalt und den Geboten des Zuverl\u00e4ssigkeits- und Sachkundenachweises f\u00fcr den Halter und des Wesenstests f\u00fcr den Hund. An der Verwirklichung des Steuertatbestandes \u00e4ndert es indes nichts, wenn der Halter die erforderlichen Nachweise erbringt und der Hund den Wesenstest besteht. Entginge der Halter in diesem Fall der erh\u00f6hten Besteuerung, verl\u00f6re die Steuer ihre generelle Lenkungswirkung. Die Begrenzung der Zahl der nach Rassemerkmalen als gef\u00e4hrlich vermuteten Hunde w\u00fcrde nur mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium erfolgen k\u00f6nnen, das jedenfalls mit seinem Erlaubnisverfahren f\u00fcr das Halten gef\u00e4hrlicher Hunde hierauf aber nicht abzielt.<\/p>\n<p>Dies zeigt, dass der steuerrechtliche Lenkungszweck, Hunde bestimmter Rassen, in ihrer Population im Gemeindegebiet generell zur\u00fcckzudr\u00e4ngen, unabh\u00e4ngig davon greift, ob im Einzelfall Umst\u00e4nde vorliegen, die im Hinblick auf die nachgewiesene Zuverl\u00e4ssigkeit und Eignung des Halters und den bestandenen Wesenstest des Hundes gegen dessen konkrete Gef\u00e4hrlichkeit sprechen.<\/p>\n<p>Die erh\u00f6hte Besteuerung der Hunde bestimmter Rassen erweist sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht im Hinblick darauf als gleichheitswidrig, dass die Halter von Hunden, die sich als individuell gef\u00e4hrlich gezeigt haben, nicht ihrerseits einer entsprechend erh\u00f6hten Besteuerung unterworfen werden. Da der Lenkungszweck der Steuer bei den konkret gef\u00e4hrlichen Hunden nicht greifen kann, darf der Steuersatzungsgeber die Behandlung der von ihnen ausgehenden Gefahren dem Ordnungsrecht \u00fcberlassen (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 &#8211; BVerwG 10 B 21.04 &#8211; NVwZ 2005, 598).<\/p>\n<p>2. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (\u00a7 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des angefochtenen Beschlusses zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 (a.a.O.) liegt nicht vor. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Beschwerde die behauptete Divergenz den Darlegungsanforderungen des \u00a7 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan hat.<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu 1. ergibt sich, dass das Berufungsgericht mit dem von der Beschwerde seinem Beschluss sinngem\u00e4\u00df entnommenen Rechtssatz, dass eine an die unwiderlegliche Vermutung der Gef\u00e4hrlichkeit bestimmter Hunderassen ankn\u00fcpfende Hundesteuersatzung ungeachtet bestehender gefahrenabwehrrechtlicher Regelungen zum Erlaubnisvorbehalt f\u00fcr das Verhalten solcher Hunde mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 nicht widerspricht.<\/p>\n<p>3. Die Beschwerde hat schlie\u00dflich auch keinen Erfolg mit den ger\u00fcgten Verfahrensm\u00e4ngeln. Sie beanstandet eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs aus Art. 103 Abs. 1 GG und zugleich einen Versto\u00df gegen \u00a7 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO , weil das Berufungsgericht das Vorbringen des Kl\u00e4gers zu den einschl\u00e4gigen gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen in den Gr\u00fcnden des angefochtenen Beschlusses nicht zur Kenntnis genommen habe.<\/p>\n<p>Es trifft zu, dass das Berufungsgericht in seinem Beschluss auf den vom Kl\u00e4ger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren mehrfach vorgetragenen Einwand, die erh\u00f6hte Besteuerung von nach Rasselisten als gef\u00e4hrlich vermuteter Hunde k\u00f6nne angesichts der ordnungsrechtlichen Regelung, wonach solche Hunde nur gehalten werden d\u00fcrfen, wenn sie eine Wesenspr\u00fcfung positiv bestanden h\u00e4tten und der Halter seine Zuverl\u00e4ssigkeit und Sachkunde nachgewiesen habe, nicht eingegangen ist.<\/p>\n<p>Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtete das entscheidende Gericht, die Ausf\u00fchrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw\u00e4gung zu ziehen. Hingegen gew\u00e4hrt der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr\u00fcnden des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unber\u00fccksichtigt lassen (stRspr; BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 &#8211; 1 BvR 1621\/94 &#8211; BVerfGE 96, 205 &lt;216&gt;). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten vollst\u00e4ndig zur Kenntnis genommen und in Erw\u00e4gung gezogen hat, auch wenn es in den Gr\u00fcnden der Entscheidung nicht zu allen Einzelheiten ausdr\u00fccklich Stellung nimmt. Keine grunds\u00e4tzlich anderen Pflichten folgen f\u00fcr das Gericht insoweit aus \u00a7 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO , demzufolge sich aus den Gr\u00fcnden einer gerichtlichen Entscheidung f\u00fcr die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar ergeben muss, warum das erkennende Gericht beispielsweise Parteivorbringen f\u00fcr unerheblich gehalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2003 &#8211; BVerwG 1 B 298.02 &#8211; Buchholz 402.25 \u00a7 1 AsylVfG Nr. 270 S. 92).<\/p>\n<p>Der Senat kann offen lassen, ob das Berufungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG und \u00a7 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO dadurch versto\u00dfen hat, dass es sich in dem angefochtenen Beschluss jeglicher Begr\u00fcndung zu dem auf die einschl\u00e4gigen ordnungsrechtlichen Regelungen zielenden Vorbringen des Kl\u00e4gers enthalten hat, obwohl es sich dabei erkennbar um eines der wesentlichen Argumente des Kl\u00e4gers zur St\u00fctzung seines Begehrens handelte und dieses auch nicht von vornherein als offensichtlich nicht entscheidungserheblich unber\u00fccksichtigt bleiben konnte. Selbst wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit an einem Verfahrensfehler leiden sollte, k\u00f6nnte dies weder zum Erfolg der Revision noch unmittelbar zur Zur\u00fcckverweisung der Sache nach \u00a7 133 Abs. 6 VwGO f\u00fchren. Denn die tats\u00e4chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die dem Senat &#8211; wie vorstehend unter 1. ausgef\u00fchrt &#8211; jedenfalls eine Best\u00e4tigung der angefochtenen Entscheidung als im Ergebnis richtig erlauben (\u00a7 144 Abs. 4 VwGO) , w\u00fcrden von diesem Geh\u00f6rs- und Begr\u00fcndungsversto\u00df nicht ber\u00fchrt (zur Anwendbarkeit des \u00a7 144 Abs. 4 VwGO in solchen F\u00e4llen vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 &#8211; BVerwG 8 C 37.01 &#8211; Buchholz 428 \u00a7 1 Abs. 3 VermG Nr. 35; Urteil vom 16. M\u00e4rz 1994 &#8211; BVerwG 11 C 48.92 &#8211; Buchholz 442.151 \u00a7 46 StVO Nr. 10; stRspr).<\/p>\n<p>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 2 VwGO ; die Streitwertfestsetzung folgt aus \u00a7 52 Abs. 3, \u00a7 47 Abs. 1 und 3 GKG.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Leitsatz Halter von Hunden, deren Gef\u00e4hrlichkeit nach Ma\u00dfgabe einer Rasseliste vermutet wird, k\u00f6nnen auch dann einer erh\u00f6hten Gef\u00e4hrlichkeit nach Ma\u00dfgabe einer Rasseliste\u00a0unterworfen werden, wenn Hunde dieser Rassen nach dem einschl\u00e4gigen Gefahrenabwehrrecht grunds\u00e4tzlich nur gehalten werden d\u00fcrfen, sofern der Nachweis der Zuverl\u00e4ssigkeit und Sachkunde des Halters sowie ein positiver Wesenstest des Hundes vorliegen. 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