{"id":35567,"date":"2011-08-31T12:06:52","date_gmt":"2011-08-31T10:06:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35567"},"modified":"2013-08-13T12:09:13","modified_gmt":"2013-08-13T10:09:13","slug":"hundesteuer-fur-rottweiler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hundesteuer-fur-rottweiler\/","title":{"rendered":"Hundesteuer f\u00fcr Rottweiler"},"content":{"rendered":"<p><strong>BVerwG Beschluss vom 31.08.2011 &#8211; 9 B 8.11<\/strong> (HI2754444)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<p><strong>Entscheidungsstichwort (Thema)<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<p>Hundesteuer f\u00fcr Rottweiler<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<p><strong>Leitsatz (Sonst)<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<p>1.\u00a0Die Hundesteuer geh\u00f6rt zu den herk\u00f6mmlichen Aufwandsteuern, weil das Halten eines Hundes \u00fcber die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen Aufwand erfordert.<\/p>\n<p>2.\u00a0In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gekl\u00e4rt, dass die erh\u00f6hte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen, denen wegen bestimmter Merkmale ein abstraktes Gefahrenpotenzial zugesprochen werden muss, mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 16.03.2004, 1 BvR 1778\/01 (BVerfGE 110, 141, 169) nicht entschieden, dass f\u00fcr die hier in Rede stehenden Hunderassen Deutscher Sch\u00e4ferhund, Dobermann und Rottweiler die abstrakte Gef\u00e4hrlichkeit gleich zu beurteilen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.\u00a0Oktober 2010 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.<\/p>\n<p>Der Wert des Streitgegenstands wird f\u00fcr das Beschwerdeverfahren auf 336\u00a0EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<p><strong>Normenkette<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<p>GG Art. 105 Abs. 2a, Art. 3 Abs. 1<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"390\">OVG f\u00fcr das Land NRW (Urteil vom 19.10.2010; Aktenzeichen 14 A 1847\/09)<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<p><strong>Rz. 1<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p><strong>Rz. 2<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Verfahrensr\u00fcgen (\u00a7\u00a0132 Abs.\u00a02 Nr.\u00a03 VwGO) sind nicht begr\u00fcndet. Die geltend gemachten Verfahrensm\u00e4ngel liegen nicht vor.<\/p>\n<p><strong>Rz. 3<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde macht als Verfahrensmangel geltend, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufkl\u00e4rungspflicht nach \u00a7\u00a086 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 VwGO und das Recht auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG) sowie den \u00dcberzeugungsgrundsatz (\u00a7\u00a0108 Abs.\u00a01 VwGO) verletzt, weil es die in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Beweisantr\u00e4ge des Kl\u00e4gers zu Unrecht abgelehnt habe; dar\u00fcber hinaus habe sich eine Beweiserhebung aufgedr\u00e4ngt.<\/p>\n<p><strong>Rz. 4<\/strong><\/p>\n<p>Liegen bereits Gutachten oder Ausk\u00fcnfte zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach \u00a7\u00a098 VwGO i.V.m. \u00a7\u00a0404 Abs.\u00a01, \u00a7\u00a0412 Abs.\u00a01\u00a0ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zus\u00e4tzliche Ausk\u00fcnfte oder Sachverst\u00e4ndigengutachten einholt; das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Versto\u00df gegen seine Aufkl\u00e4rungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Beh\u00f6rde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, st\u00fctzen (Beschluss vom 23.\u00a0August 2006 \u2013\u00a0BVerwG 4\u00a0A 1067.06\u00a0\u2013 juris Rn.\u00a06 m.w.N.). Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nur dann, wenn sich die fehlende Eignung der vorliegenden Gutachten aufdr\u00e4ngt. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare M\u00e4ngel oder unl\u00f6sbare Widerspr\u00fcche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschl\u00fcsse vom 4.\u00a0Januar 2007 \u2013\u00a0BVerwG 10\u00a0B 20.06\u00a0\u2013 Buchholz 310 \u00a7\u00a086 Abs.\u00a01 VwGO Nr.\u00a0353 Rn.\u00a012 und vom 5.\u00a0Dezember 2008 \u2013\u00a0BVerwG 9\u00a0B 28.08\u00a0\u2013 Buchholz 406.25 \u00a7\u00a050 BImSchG Nr.\u00a06 Rn.\u00a04 m.w.N.).<\/p>\n<p><strong>Rz. 5<\/strong><\/p>\n<p>Dass die Ablehnung der Beweisantr\u00e4ge gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen zu beanstanden sein k\u00f6nnte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerde nicht. Die insgesamt 13 Beweisantr\u00e4ge waren im Ergebnis darauf gerichtet, durch die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens \u201cFeststellungen dahingehend zu treffen, dass ein Rottweiler nicht gef\u00e4hrlicher als ein Sch\u00e4ferhund oder Dobermann ist bzw. ungef\u00e4hrlicher als ausl\u00e4ndische (Kampf-) Hunderassen\u201d (Beschwerdebegr\u00fcndung S.\u00a08). Die Notwendigkeit zur Einholung eines solchen Gutachtens hat das Oberverwaltungsgericht mit dem Hinweis auf die ihm vorliegenden Erkenntnisse verneint. Dass diese Erkenntnisse, namentlich die amtliche Bei\u00dfstatistik f\u00fcr Nordrhein-Westfalen, methodische oder sonstige erhebliche M\u00e4ngel aufweisen und deswegen nicht geeignet sind, die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu st\u00fctzen, legt die Beschwerde nicht dar. Sie beschr\u00e4nkt sich vielmehr darauf, zu kritisieren, dass das Berufungsgericht unter Heranziehung dieser und weiterer Erkenntnisquellen sowie unter Ber\u00fccksichtigung der Vorgaben des besonderen Haltungsregimes f\u00fcr Rottweiler nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen zu einer anderen W\u00fcrdigung der Gef\u00e4hrlichkeit von Hunden der Rasse Rottweiler kommt als insbesondere das Nieders\u00e4chsische Oberverwaltungsgericht und als der Kl\u00e4ger selbst. Fehler in der Tatsachen- und Beweisw\u00fcrdigung sind aber \u2013\u00a0wenn sie denn vorl\u00e4gen\u00a0\u2013 revisionsrechtlich regelm\u00e4\u00dfig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und k\u00f6nnen einen Verfahrensmangel im Sinne des \u00a7\u00a0132 Abs.\u00a02 Nr.\u00a03 VwGO deshalb grunds\u00e4tzlich nicht begr\u00fcnden. Eine Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze versto\u00dfenden oder sonst von objektiver Willk\u00fcr gepr\u00e4gten Sachverhaltsw\u00fcrdigung in Betracht (Beschluss vom 5.\u00a0Dezember 2008 a.a.O. Rn.\u00a06). Ein solcher Mangel wird von der Beschwerde nicht substantiiert dargetan.<\/p>\n<p><strong>Rz. 6<\/strong><\/p>\n<p>2.\u00a0Auch die Grundsatzr\u00fcge (\u00a7\u00a0132 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 VwGO) ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>Rz. 7<\/strong><\/p>\n<p>Der Zulassungsgrund grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache liegt nur dann vor, wenn f\u00fcr die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fall\u00fcbergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren noch ausstehende h\u00f6chstrichterliche Kl\u00e4rung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschl\u00fcsse vom 2.\u00a0Oktober 1961 \u2013\u00a0BVerwG 8\u00a0B 78.61\u00a0\u2013 BVerwGE 13, 90 &lt;91\u00a0f.&gt; und vom 20.\u00a0Februar 2002 \u2013\u00a0BVerwG 9\u00a0B 63.01\u00a0\u2013 Buchholz 442.40 \u00a7\u00a06 LuftVG Nr.\u00a032 S.\u00a02). Daran fehlt es hier.<\/p>\n<p><strong>Rz. 8<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde h\u00e4lt f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam,<\/p>\n<p>ob es von der Besteuerungskompetenz des Art.\u00a0105 Abs.\u00a02a GG noch gedeckt sowie mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG vereinbar ist, wenn der gemeindliche Satzungsgeber in seine Liste h\u00f6her zu besteuernder gef\u00e4hrlicher Hunderassen bislang steuerlich privilegierte deutsche Schutz- und Gebrauchshunderassen (Sch\u00e4ferhund, Rottweiler, Dobermann) einstellt,<\/p>\n<p>und falls ja,<\/p>\n<p>ob dies dergestalt erfolgen darf, dass nur eine dieser Rassen (Rottweiler) einer erh\u00f6hten Besteuerung unterworfen wird, obschon die anderen Rassen (Sch\u00e4ferhund, Dobermann) von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NVwZ 2004, 597 &lt;602&gt;) f\u00fcr genauso gef\u00e4hrlich bzw. genauso ungef\u00e4hrlich gehalten werden.<\/p>\n<p><strong>Rz. 9<\/strong><\/p>\n<p>Der Umfang der Besteuerungskompetenz des Art.\u00a0105 Abs.\u00a02a GG ist nicht grunds\u00e4tzlich kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, weil er in der Rechtsprechung gekl\u00e4rt ist. Aufwandsteuern im Sinne dieser Vorschrift sollen die in der Einkommensverwendung f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit absch\u00f6pfen. Ob eine Abgabe danach \u00f6rtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer im Sinne des Art.\u00a0105 Abs.\u00a02a GG ist und die L\u00e4nder daf\u00fcr die Gesetzgebungskompetenz haben, bestimmt sich nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern nach ihrem Steuertatbestand, ihrem Steuerma\u00dfstab und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen. Fragen der materiellen Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Steuer, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.\u00a0Februar 2009 \u2013\u00a01\u00a0BvL 8\/05\u00a0\u2013 BVerfGE 123, 1 &lt;16\u00a0ff.&gt;; sich dem anschlie\u00dfend BVerwG, Urteil vom 10.\u00a0Dezember 2009 \u2013\u00a0BVerwG 9\u00a0C\u00a012.08\u00a0\u2013 BVerwGE 135, 367 Rn.\u00a017\u00a0=\u00a0Buchholz 401.68 Vergn\u00fcgungssteuer Nr.\u00a047). Dass die Hundesteuer zu den herk\u00f6mmlichen Aufwandsteuern geh\u00f6rt, weil das Halten eines Hundes \u00fcber die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen Aufwand erfordert, stellt auch die Beschwerde nicht in Abrede.<\/p>\n<p><strong>Rz. 10<\/strong><\/p>\n<p>Dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht zu entnehmen, welche mit dem Verst\u00e4ndnis von Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG im Zusammenhang stehende Frage f\u00fcr kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig gehalten wird. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begr\u00fcnden, wenn die Auslegung der \u2013\u00a0gegen\u00fcber dem Landesrecht als korrigierender Ma\u00dfstab aufgef\u00fchrten\u00a0\u2013 bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungekl\u00e4rte Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 27.\u00a0Februar 2007 \u2013\u00a0BVerwG 6\u00a0B 81.06\u00a0\u2013 Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr.\u00a083 Rn.\u00a06). Danach reicht es f\u00fcr die Zulassung der Revision nicht aus, dass in der Rechtssache die Vereinbarkeit einer gemeindlichen Satzung mit Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG zu pr\u00fcfen war.<\/p>\n<p><strong>Rz. 11<\/strong><\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gekl\u00e4rt, dass die erh\u00f6hte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen, denen wegen bestimmter Merkmale ein abstraktes Gefahrenpotenzial zugesprochen werden muss, mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist (Urteil vom 19.\u00a0Januar 2000 \u2013\u00a0BVerwG 11\u00a0C 8.99\u00a0\u2013 BVerwGE 110, 265 &lt;273\u00a0ff.&gt;). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in dem von der Beschwerde zitierten Urteil vom 16.\u00a0M\u00e4rz 2004 \u2013\u00a01\u00a0BvR 1778\/01\u00a0\u2013 (BVerfGE 110, 141 &lt;169&gt;\u00a0=\u00a0NVwZ 2004, 597 &lt;602&gt;) nicht entschieden, dass f\u00fcr die hier in Rede stehenden Hunderassen Deutscher Sch\u00e4ferhund, Dobermann und Rottweiler die abstrakte Gef\u00e4hrlichkeit gleich zu beurteilen ist.<\/p>\n<p><strong>Rz. 12<\/strong><\/p>\n<p>Der Verweis der Beschwerde auf das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30.\u00a0Mai 2001 \u2013\u00a011\u00a0K 4333\/00\u00a0\u2013 (NVwZ-RR 2001, 749), das hinsichtlich der Gef\u00e4hrlichkeit dieser Hunderassen zu einer anderen Tatsachenw\u00fcrdigung gekommen ist als das Berufungsgericht im vorliegenden Fall, rechtfertigt die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht. Auf Unterschiede in der Tatsachenfeststellung und Sachverhaltsw\u00fcrdigung durch die Instanzgerichte kann eine Grundsatzr\u00fcge nicht gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p><strong>Rz. 13<\/strong><\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a0154 Abs.\u00a02 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf \u00a7\u00a052 Abs.\u00a03, \u00a7\u00a047 Abs.\u00a01 und\u00a03 GKG.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<p><strong>Unterschriften<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<p>Dr.\u00a0Storost, Buchberger, Prof.\u00a0Dr.\u00a0Korbmacher<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BVerwG Beschluss vom 31.08.2011 &#8211; 9 B 8.11 (HI2754444) &nbsp; Entscheidungsstichwort (Thema) Hundesteuer f\u00fcr Rottweiler &nbsp; Leitsatz (Sonst) 1.\u00a0Die Hundesteuer geh\u00f6rt zu den herk\u00f6mmlichen Aufwandsteuern, weil das Halten eines Hundes \u00fcber die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen Aufwand erfordert. 2.\u00a0In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gekl\u00e4rt, dass die erh\u00f6hte Besteuerung von Hunden bestimmter &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hundesteuer-fur-rottweiler\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Hundesteuer f\u00fcr Rottweiler<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[63],"tags":[3152],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35567"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=35567"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35567\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=35567"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=35567"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=35567"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}