{"id":35603,"date":"2013-08-15T17:33:51","date_gmt":"2013-08-15T15:33:51","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35603"},"modified":"2013-08-15T18:04:50","modified_gmt":"2013-08-15T16:04:50","slug":"nachtragliche-erteilung-einer-spendenbescheinigung-ermoglicht-keine-anderung-des-bescheids","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nachtragliche-erteilung-einer-spendenbescheinigung-ermoglicht-keine-anderung-des-bescheids\/","title":{"rendered":"Nachtr\u00e4gliche Erteilung einer Spendenbescheinigung erm\u00f6glicht keine \u00c4nderung des Bescheids"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Der 13. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 18. Juli 2013 (Az. 13 K 4515\/10 F) entschieden, dass ein bestandskr\u00e4ftiger Bescheid f\u00fcr 2004 nicht aufgrund einer Spendenbescheinigung ge\u00e4ndert werden kann, die nach Erlass des Bescheids ausgestellt wird.<\/span><\/h1>\n<p>Die Kl\u00e4gerin gab in der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2004 Spenden an. Da die H\u00f6chstbetr\u00e4ge f\u00fcr den Spendenabzug \u00fcberschritten waren, erlie\u00df das Finanzamt einen Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des Gro\u00dfspendenvortrags, der bestandskr\u00e4ftig wurde. Nach mehr als zwei Jahren reichte die Kl\u00e4gerin im Jahr 2008 erteilte Spendenbescheinigungen f\u00fcr 2004 ein. Das Finanzamt lehnte eine \u00c4nderung des Feststellungsbescheids ab, da keine \u00c4nderungsvorschrift eingreife. Insbesondere stelle eine nachtr\u00e4glich erteilte Bescheinigung wegen \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO kein r\u00fcckwirkendes Ereignis dar. Demgegen\u00fcber vertrat die Kl\u00e4gerin die Ansicht, dass diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes gegen den europarechtlichen Effektivit\u00e4tsgrundsatz versto\u00dfe.<\/p>\n<p>Der Senat wies die Klage ab, weil nach seiner Ansicht keine \u00c4nderungsvorschrift einschl\u00e4gig sei. Die Spendenbescheinigungen stellten keine nachtr\u00e4glich bekannt gewordenen Tatsachen nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dar, da sie bei Erlass des Feststellungsbescheids noch nicht vorhanden gewesen seien.<\/p>\n<p>Sie seien vielmehr grunds\u00e4tzlich als r\u00fcckwirkendes Ereignis im Sinne von \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO anzusehen, da sie als materielle Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr Spenden r\u00fcckwirkend in den steuerlichen Sachverhalt eingriffen. Eine \u00c4nderung sei jedoch nach \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO bei nachtr\u00e4glicher Erteilung einer Bescheinigung ausdr\u00fccklich ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Das europarechtliche Effektivit\u00e4tsgebot stehe einer Anwendung dieser Regelung im Streitfall nicht entgegen. Der Senat versteht das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs vom 30. Juni 2011 (&#8222;Meilicke II&#8220;) dahingehend, dass ein solcher Versto\u00df nur angenommen werden k\u00f6nne, wenn eine nationale Regelung r\u00fcckwirkend und ohne Einr\u00e4umung einer \u00dcbergangsregelung die Durchsetzung europarechtlich gesch\u00fctzter Werte verwehre. Die Kl\u00e4gerin sei jedoch nicht rechtsschutzlos gestellt, da die bereits 2004 eingef\u00fchrte Neuregelung in \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO bei Abgabe der Steuererkl\u00e4rung Anfang 2006 bekannt gewesen sei. Dar\u00fcber hinaus sei das Unionsrecht auch deshalb nicht betroffen, da es sich um einen reinen Inlandssachverhalt handele. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.08.2013 zum Urteil 13 K 4515\/10 vom 18.07.2013<\/p>\n<p>Quelle: Newsletter 08\/2013<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 13 K 4515\/10 F<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>18.07.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>13. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>13 K 4515\/10 F<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>2Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob ein Bescheid \u00fcber die Feststellung des Gro\u00dfspendenvortrags auf den 31.12.2004 nachtr\u00e4glich zu \u00e4ndern ist.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin wurde zusammen mit ihrem Ehemann, Herrn Q. H., zur Einkommensteuer veranlagt. Ihr Ehemann verstarb am 15.09.2004 und wurde von seinen Kindern D. H., T. H1. und E. F. beerbt. Die Kl\u00e4gerin erzielte im Streitjahr 2004 Einnahmen aus Gewerbebetrieb, aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, aus Kapitalverm\u00f6gen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Eink\u00fcnfte.<\/p>\n<p>4In ihrer im Januar 2006 f\u00fcr sich und ihren Ehemann abgegebenen Einkommensteuererkl\u00e4rung erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin u.a. Zuwendungen an Stiftungen in H\u00f6he von insgesamt &#8230; EUR und Zuwendungen f\u00fcr kirchliche, religi\u00f6se und gemeinn\u00fctzige Zwecke in H\u00f6he von &#8230; EUR. Der Beklagte f\u00fchrte die Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr 2004 durch und ber\u00fccksichtigte Zuwendungen nach \u00a7 10b des Einkommensteuergesetzes \u2013 EStG \u2013 in H\u00f6he von zun\u00e4chst &#8230; EUR und sp\u00e4ter von &#8230; EUR. Zudem erlie\u00df er am 28.02.2006 einen Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Gro\u00dfspendenvortrags f\u00fcr die Einkommensteuer auf den 31.12.2004 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin und den Erben nach Herrn Q. H., mit dem er den verbleibenden Gro\u00dfspendenvortrag auf &#8230; EUR feststellte. Der Bescheid wurde bestandskr\u00e4ftig. Der Beklagte ber\u00fccksichtigte den festgestellten Spendenvortrag sodann bei der Einkommensteuerveranlagung der Erben nach Herrn Q. H. f\u00fcr das Jahr 2005 im Verh\u00e4ltnis von je einem Drittel.<\/p>\n<p>5Mit Schreiben vom 18.09.2008 beantragte die Kl\u00e4gerin, auch im Namen der Erben nach Herrn Q. H., den Einkommensteuerbescheid 2004 und den Bescheid \u00fcber die Feststellung des verbleibenden Gro\u00dfspendenabzugs auf den 31.12.2004 zu \u00e4ndern. Hierzu legte sie sechs am 27.08.2008 ausgestellte Zuwendungsbest\u00e4tigungen vor, aus denen sich Spenden des Herrn Q. H. in H\u00f6he von insgesamt &#8230; EUR aus dem Zeitraum vom 25.02.2004 bis 15.07.2004 an die B. GmbH in E1. ergaben. In den Bescheinigungen war erl\u00e4utert, die B. GmbH sei vom Finanzamt E1. gem\u00e4\u00df Freistellungsbescheid vom 06.04.2005 als gemeinn\u00fctzig anerkannt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zuwendungsbest\u00e4tigungen verwiesen.<\/p>\n<p>6Die B. GmbH war im Handelsregister des Amtsgerichts M. unter der Nr. &#8230; eingetragen. Nach den Handelsregistereintragungen wurde sie\u00a0<em>2005<\/em>\u00a0aufgel\u00f6st und\u00a0<em>2006<\/em>\u00a0beendet sowie im Handelsregister gel\u00f6scht. Als Liquidatorin war zuletzt Frau J1. R. I., E1., eingetragen.<\/p>\n<p>7Mit Bescheid vom 05.03.2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab und begr\u00fcndete dies damit, mangels \u00c4nderungsvorschrift sei eine \u00c4nderung des Feststellungsbescheids nicht m\u00f6glich. Zudem wies er darauf hin, dass eine Ber\u00fccksichtigung des nicht verbrauchten Betrags der Gro\u00dfspende nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes \u2013 BFH \u2013 (Urteil vom 21. 10. 2008 X R 44\/05) bei den Erben nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>8Dagegen legten die Kl\u00e4gerin und die Erben nach Herrn Q. H. am 01.04.2009 Einspruch ein, der sich sowohl auf die Einkommensteuerveranlagung als auch auf die Feststellung des verbleibenden Gro\u00dfspendenabzugs bezog. Zur Begr\u00fcndung trugen sie vor, eine \u00c4nderung der Bescheide sei sowohl gem. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung \u2013 AO \u2013 als auch gem. \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO m\u00f6glich. Ein grobes Verschulden liege nicht vor, da die Erben die Zuwendungsbest\u00e4tigungen erst nachtr\u00e4glich erhalten h\u00e4tten und bei Einreichung der Steuererkl\u00e4rung hiervon keine Kenntnis h\u00e4tten haben k\u00f6nnen. Der Spendenvortrag sei auch, zumindest f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit bis zum 18.08.2008, vererblich.<\/p>\n<p>9Mit Einspruchsentscheidung vom 08.11.2010 wies der Beklagte den Einspruch nur in Bezug auf den Feststellungsbescheid gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin und den Erben nach Herrn Q. H. als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>10Daraufhin hat nur die Kl\u00e4gerin am 09.12.2010 Klage erhoben.<\/p>\n<p>11Nachdem sie mit Schriftsatz vom 14.02.2011 zun\u00e4chst eine Ber\u00fccksichtigung der vollst\u00e4ndigen Spenden in H\u00f6he von &#8230; EUR begehrt hatte, hat sie ihr Klagebegehren im Er\u00f6rterungstermin vom 19.02.2013 reduziert und begehrt nun eine \u00c4nderung des Feststellungsbescheids in der Weise, dass lediglich der h\u00e4lftige, auf sie allein entfallende Spendenvortrag in H\u00f6he von &#8230; EUR zus\u00e4tzlich anzuerkennen sei.<\/p>\n<p>12Zur Begr\u00fcndung ihrer Klage tr\u00e4gt sie vor: Obwohl die Spenden von ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann gezahlt worden seien, sei wegen der Zusammenveranlagung die H\u00e4lfte der Spenden von vornherein ihr pers\u00f6nlich zuzurechnen (BFH-Urteil vom 20. 2. 1991 X R 191\/87, Bundessteuerblatt \u2013 BStBl \u2013 II 1991, 690), so dass es auf die Frage einer Vererblichkeit des Spendenabzugs nicht ankomme. Nur die Ber\u00fccksichtigung dieser H\u00e4lfte der Spenden werde klageweise geltend gemacht.<\/p>\n<p>13Eine \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Bescheids vom 28.02.2006 sei verfahrensrechtlich zul\u00e4ssig. Jedenfalls sei eine \u00c4nderung gem. \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO m\u00f6glich. Das entscheidende nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Ereignis sei die Zahlung der Spende, nicht die Erstellung der Bescheinigung. Die Zahlung sei schon vor Erlass des Feststellungsbescheids erfolgt und nachtr\u00e4glich bekannt geworden infolge der Ausstellung der Zuwendungsbest\u00e4tigungen. Bei den Zuwendungsbest\u00e4tigungen handle es sich zudem nicht um ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal gem. \u00a7 10b EStG, sondern um ein Beweismittel, was sich aus \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO ergebe (so Tipke\/Kruse, AO\/FGO, \u00a7 175 AO Rz. 49a). Insofern seien Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt geworden.<\/p>\n<p>14Daneben komme nach dem BFH-Urteil vom 9. 11. 2011 VIII R 18\/08 (Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des BFH \u2013 BFH\/NV\u00a0\u2013 2012, 370) auch \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zur Anwendung. Die einschr\u00e4nkende Vorschrift des \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO, wonach die nachtr\u00e4gliche Ausstellung einer Bescheinigung nicht als r\u00fcckwirkendes Ereignis anzuwenden sei, sei verfassungswidrig und europarechtswidrig. Letzteres ergebe sich aus dem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes \u2013 EuGH \u2013 vom 30. 6. 2011 C-262\/09 &#8211; Meilicke II (ABl EU\u00a02011, Nr. C 252, 3, BFH\/NV 2011, 1467, unter Rz. 59). Die Vorschrift versto\u00dfe gegen den europarechtlichen Effektivit\u00e4tsgrundsatz und d\u00fcrfe daher nicht angewendet werden.<\/p>\n<p>15Ein Spendenabzug sei auch nicht wegen einer evtl. Unrichtigkeit der Zuwendungsbest\u00e4tigungen ausgeschlossen. Der Kl\u00e4gerin sei nicht bekannt, dass die B. GmbH im Zeitpunkt der Ausstellung der Zuwendungsbest\u00e4tigungen nicht mehr vom Finanzamt E1. als gemeinn\u00fctzig anerkannt gewesen sei. Diesbez\u00fcglich komme ihr der Vertrauensschutz gem. \u00a7 10b Abs. 4 EStG zugute. Den Beklagten treffe die Beweislast zu der Frage, ob die Kl\u00e4gerin eine etwaige Kenntnis gehabt habe.<\/p>\n<p>16Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>17\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 05.03.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.11.2010 den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Gro\u00dfspendenvortrags f\u00fcr die Einkommensteuer auf den 31.12.2004 vom 28.02.2006 zu \u00e4ndern und zu ihren Gunsten die Abzugsf\u00e4higkeit weiterer Spenden in H\u00f6he von &#8230; EUR festzustellen.<\/p>\n<p>18Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>19\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>20hilfsweise,<\/p>\n<p>21\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>22Zwar k\u00f6nnten nach seiner Auffassung Verluste, die im Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten noch nicht ausgeglichen sind, im Rahmen der Zusammenveranlagung gem. \u00a7\u00a7\u00a026, 26b EStG mit positiven Eink\u00fcnften des \u00fcberlebenden Ehegatten verrechnet werden. Die Verrechnung beschr\u00e4nke sich hierbei auf die auf den \u00fcberlebenden Ehegatten entfallenden nicht ausgeglichenen Verluste.<\/p>\n<p>23Im Streitfall sei jedoch eine \u00c4nderung des Feststellungsbescheids verfahrensrechtlich nicht m\u00f6glich. Die Voraussetzungen des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO seien nicht erf\u00fcllt, da die Zuwendungsbest\u00e4tigungen nicht nachtr\u00e4glich bekannt, sondern nachtr\u00e4glich ausgestellt worden seien. Da es sich gem. \u00a7 50 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung \u2013 EStDV \u2013 um eine materiell-rechtliche Voraussetzung f\u00fcr den Spendenabzug handle, liege ein nachtr\u00e4gliches Bekanntwerden nur dann vor, wenn die Bescheinigung schon bei der ersten Veranlagung vorgelegen habe und lediglich nicht bekannt gewesen sei. Dies sei im Streitfall aber nicht der Fall. Auf die weitere Frage, ob die Kl\u00e4gerin ein grobes Verschulden i.S.d. \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO treffe, komme es daher nicht an.<\/p>\n<p>24Es liege aber auch kein r\u00fcckwirkendes Ereignis i.S.d. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor. Denn gem. \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO k\u00f6nne die nachtr\u00e4gliche Erteilung oder Vorlage einer Zuwendungsbest\u00e4tigung nicht als r\u00fcckwirkendes Ereignis angesehen werden. Diese Vorschrift sei gem. Art. 97 \u00a7 9 Abs. 3 EGAO ab dem 28.10.2004 anzuwenden und finde daher auf die am 27.08.2008 ausgestellten Bescheinigungen Anwendung. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin stehe auch nicht das EuGH-Urteil vom 30. 6. 2011 C-262\/09 &#8211; Meilicke II (ABl EU\u00a02011, Nr C 252, 3, BFH\/NV 2011, 1467) entgegen. Denn dieses Urteil beziehe sich auf das letztmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2001 geltende Anrechnungsverfahren. Im vorliegenden Streitfall sei bei Abgabe der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2004 hingegen die zum 28.10.2004 in Kraft getretene Fassung des \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO bereits bekannt und von der Kl\u00e4gerin uneingeschr\u00e4nkt zu beachten gewesen. Zudem sei das Urteil des EuGH auch deshalb im Streitfall nicht zu beachten, weil europarechtliche Grundfreiheiten in der Regel auf rein interne Sachverhalte eines Mitgliedsstaates nicht anwendbar seien.<\/p>\n<p>25Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden auch die vorgelegten Zuwendungsbest\u00e4tigungen einen Spendenabzug gem. \u00a7 10b EStG nicht zulassen. Das B. sei schon bald nach dem Tod des Herrn Q. H. geschlossen, die B. GmbH aufgel\u00f6st und im Handelsregister gel\u00f6scht worden. Im Jahr 2008 habe die GmbH daher keine Zuwendungsbest\u00e4tigungen mehr ausstellen k\u00f6nnen. Eine Zuwendungsbest\u00e4tigung k\u00f6nne jedoch nicht anerkannt werden, wenn der Empf\u00e4nger der Spende im Zeitpunkt der Ausstellung der Best\u00e4tigung nicht zur Ausstellung berechtigt gewesen sei (BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 X R 32\/10, BFH\/NV 2012, 179). Anders als in den Zuwendungsbest\u00e4tigungen erl\u00e4utert, datiere au\u00dferdem der letzte an die B. GmbH gerichtete K\u00f6rperschaftsteuerbescheid vom 20.04.2006 und enthalte keine Aussage zu einer Steuerbefreiung der Gesellschaft.<\/p>\n<p>26Da der Kl\u00e4gerin diese Sachverhalte bekannt gewesen seien, k\u00f6nne sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Es werde \u201eangeregt\u201c, zu dieser Frage die Ausstellerin der Zuwendungsbest\u00e4tigung, Frau J1. I., als Zeugin zu vernehmen.<\/p>\n<p>27Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf eine m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/p>\n<p>28<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>29Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO \u2013).<\/p>\n<p>30Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>31Der Ablehnungsbescheid vom 05.03.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.11.2010 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7 101 FGO). Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Gro\u00dfspendenvortrags f\u00fcr die Einkommensteuer auf den 31.12.2004 vom 28.02.2006 zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>32Der Feststellungsbescheid vom 28.02.2006 ist bestandskr\u00e4ftig geworden und kann nicht mehr ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>33<strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>34Eine \u00c4nderung gem. \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>35Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtr\u00e4glich bekannt werden.<\/p>\n<p>361.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Zahlungen des verstorbenen Herrn Q. H. aus dem Zeitraum vom 25.02.2004 bis 15.07.2004 in H\u00f6he von insgesamt &#8230; EUR k\u00f6nnen nicht als nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache angesehen werden, die zu einer niedrigeren Steuer bzw. einem h\u00f6heren Verlustvortrag f\u00fchren w\u00fcrden.<\/p>\n<p>37Nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsachen und Beweismittel sind solche, die zu dem Zeitpunkt des Erlasses des urspr\u00fcnglichen Bescheids bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren (BFH-Urteile vom 5. 12. 2002 IV R 58\/01, BFH\/NV 2003, 588; vom 9. 11. 2011 VIII R 18\/08, BFH\/NV 2012, 370; Loose in Tipke\/Kruse, AO\/FGO, \u00a7 173 Rz. 25). Diese Tatsachen oder Beweismittel m\u00fcssen zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren, also rechtserheblich sein. Das ist der Fall, wenn die Finanzbeh\u00f6rde bei rechtzeitiger Kenntnis einer ihr unbekannt gebliebenen Tatsache schon bei der urspr\u00fcnglichen Steuerfestsetzung zu einem h\u00f6heren oder niedrigeren steuerlichen Ergebnis gelangt w\u00e4re (BFH-Beschluss vom 23. 11. 1987 GrS 1\/86, BFHE\u00a0151, 495, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteil vom 27. 1. 2011 III R 90\/07, BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543). Eine \u00c4nderung nach \u00a7 173 Abs. 1 AO scheidet danach aus, wenn die Unkenntnis der sp\u00e4ter bekannt gewordenen Tatsache oder des Beweismittels f\u00fcr die urspr\u00fcngliche Veranlagung nicht urs\u00e4chlich (rechtserheblich) gewesen ist. Wie die Finanzbeh\u00f6rde bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt im urspr\u00fcnglichen Bescheid gew\u00fcrdigt h\u00e4tte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und der die Finanzbeh\u00f6rden bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des urspr\u00fcnglichen Bescheiderlasses gegolten haben (BFH-Urteile vom 22. 4. 2010 VI R 40\/08, BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951; vom 27. 1. 2011 III R 90\/07, BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543).<\/p>\n<p>38Bei den Zahlungen des Herrn Q. H. handelte es sich zwar um nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsachen. Die Zahlungen waren im Zeitpunkt des Erlasses des ur-spr\u00fcnglichen Bescheids vom 28.02.2006 bereits vorhanden. Sie sind erst nach Vorlage der Zuwendungsbest\u00e4tigungen vom 27.08.2008 bekannt geworden.<\/p>\n<p>39Jedoch f\u00fchrte allein die Zahlung nicht zu einer niedrigeren Steuer. Denn selbst wenn der Finanzverwaltung die Zahlungen bereits bei Erlass des urspr\u00fcnglichen Bescheids bekannt gewesen w\u00e4ren, h\u00e4tte sie sie nicht als Sonderausgaben gem. \u00a7 10b EStG i.V.m. \u00a7 50 EStDV anerkannt. Nach \u00a7 10b Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr g\u00fcltigen Fassung k\u00f6nnen Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4ge) zur F\u00f6rderung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke i.S.d. \u00a7\u00a7 52 bis 54 AO in bestimmten Grenzen als Sonderausgaben abgezogen werden. Gem. \u00a7 50 Abs. 1 EStDV in der im Streitzeitraum g\u00fcltigen Fassung d\u00fcrfen Zuwendungen i.S.d. \u00a7 10b EStG nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbest\u00e4tigung nachgewiesen werden, die der Empf\u00e4nger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. Da im Zeitpunkt der ersten Veranlagung zur Einkommensteuer die Zuwendungsbest\u00e4tigungen jedoch noch nicht vorlagen, h\u00e4tte allein die Zahlung nicht gen\u00fcgt, um Sonderausgaben in H\u00f6he der Zahlungen anzuerkennen. Vielmehr h\u00e4tte es der weiteren materiell-rechtlichen Voraussetzung, des Vorliegens der Zuwendungsbest\u00e4tigungen bedurft.<\/p>\n<p>402.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die am 27.08.2008 ausgestellten Zuwendungsbest\u00e4tigungen k\u00f6nnen nicht als nachtr\u00e4glich bekannt gewordenes Beweismittel i.S.d. \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO angesehen werden.<\/p>\n<p>41Denn es handelte sich nicht um ein nachtr\u00e4glich bekannt gewordenes Beweismittel. Die Zuwendungsbest\u00e4tigungen waren im Zeitpunkt des Erlasses des urspr\u00fcnglichen Bescheids am 28.02.2006 noch nicht vorhanden, sondern sind erst nachtr\u00e4glich erstellt worden. Bei einer erst nachtr\u00e4glich erstellten Bescheinigung kommt eine \u00c4nderung gem. \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 9. 11. 2011 VIII R 18\/08, BFH\/NV 2012, 370).<\/p>\n<p>42<strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>43Eine \u00c4nderung des Feststellungsbescheids vom 28.02.2006 gem. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ebenfalls nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>44Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit hat (r\u00fcckwirkendes Ereignis).<\/p>\n<p>451.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Zuwendungsbest\u00e4tigungen k\u00f6nnen bei isolierter Betrachtung des \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO grunds\u00e4tzlich als r\u00fcckwirkendes Ereignis angesehen werden.<\/p>\n<p>46a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ein r\u00fcckwirkendes Ereignis liegt vor, wenn der nach dem Steuertatbestand rechtserhebliche Sachverhalt sich sp\u00e4ter anders gestaltet und sich steuerlich in der Weise in die Vergangenheit auswirkt, dass nunmehr der ver\u00e4nderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH-Beschluss vom 19. 7. 1993 GrS 2\/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteil vom 9. 11. 2011 VIII R 18\/08, BFH\/NV 2012, 370). Ob einer nachtr\u00e4glichen \u00c4nderung des Sachverhalts r\u00fcckwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit sich \u00e4ndern oder vollst\u00e4ndig entfallen, ist den Normen des materiellen Steuerrechts zu entnehmen (BFH-Urteile vom 27. 1. 2011 III R 90\/07, BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543; vom 4. 5. 2006 VI R 17\/03, BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830). Die Vorlage einer Bescheinigung oder Best\u00e4tigung kann demnach ein r\u00fcckwirkendes Ereignis i.S. des \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sein, wenn sie ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal bildet (BFH-Urteil vom 9. 11. 2011 VIII R 18\/08, BFH\/NV 2012, 370).<\/p>\n<p>47Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann die Vorlage der Zuwendungsbest\u00e4tigungen grunds\u00e4tzlich als r\u00fcckwirkendes Ereignis gem. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO angesehen werden, da sie gem. \u00a7 50 Abs. 1 EStDV eine materiell-rechtliche Voraussetzung zur Ber\u00fccksichtigung der Zuwendungen als Sonderausgaben darstellen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. 9. 2005 XI B 50\/05, BFH\/NV 2006, 236).<\/p>\n<p>48b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Anders als die Kl\u00e4gerin meint, sind die Zuwendungsbest\u00e4tigungen nicht aus dem Anwendungsbereich des \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (r\u00fcckwirkendes Ereignis) ausgeschlossen und statt dessen als Beweismittel i.S.d. \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO anzusehen, weil sich dies aus dem mit Gesetz vom 09.12.2004 (BGBl I S. 3310) eingef\u00fchrten \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO ergebe. Gem. \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO gilt die nachtr\u00e4gliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Best\u00e4tigung nicht als r\u00fcckwirkendes Ereignis. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin wird die Erteilung der Bescheinigung hierdurch jedoch lediglich aus dem Anwendungsbereich des \u00a7 175 AO ausgeschlossen, nicht jedoch zus\u00e4tzlich dem Anwendungsbereich des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zugewiesen (BFH-Beschluss vom 26. 9. 2005 XI B 50\/05, BFH\/NV 2006, 236; FG M\u00fcnster, Urteil vom 11. 9. 2007 14 K 5023\/06 E, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2013 EFG \u2013 2007, 1926). Zu dem Anwendungsbereich der letztgenannten Vorschrift enth\u00e4lt \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO vielmehr keine Aussage und er\u00f6ffnet somit nicht deren Anwendungsbereich f\u00fcr nachtr\u00e4glich erteilte Bescheinigungen (Loose in Tipke\/Kruse, AO\/FGO, \u00a7 175 Rz. 49a).<\/p>\n<p>49c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Zuwendungsbest\u00e4tigungen hatten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auch eine steuerliche Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit i.S.d. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Der Kl\u00e4gerin kommt der Gutglaubensschutz gem\u00e4\u00df \u00a7 10b Abs. 4 EStG zugute.<\/p>\n<p>50Nach dieser Vorschrift darf der Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Best\u00e4tigung \u00fcber Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4ge vertrauen, es sei denn, dass er die Best\u00e4tigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Best\u00e4tigung bekannt oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit nicht bekannt war. Im Streitfall hat der \u2013 insofern feststellungsbelastete \u2013 Beklagte jedoch lediglich vorgetragen, die Kl\u00e4gerin habe gewusst, dass die B. GmbH aufgel\u00f6st und im Handelsregister gel\u00f6scht sowie dass das B. geschlossen worden sei. Er hat jedoch nicht vorgetragen, aus welchen Umst\u00e4nden er schlie\u00dft, dass der Kl\u00e4gerin eine Unrichtigkeit der Zuwendungsbest\u00e4tigungen bekannt gewesen sei. Er hat auch nicht substantiiert dargelegt, die Kl\u00e4gerin habe gewusst, dass die B. GmbH keine Zuwendungsbest\u00e4tigungen mehr ausstellen d\u00fcrfte, z.B. weil sie nicht nur aufgel\u00f6st und auch nicht in Nachtragsliquidation befindlich, sondern bereits vollbeendet war. Auch der Senat kann nicht erkennen, dass die Kl\u00e4gerin eine Kenntnis \u00fcber eine Unrichtigkeit der Zuwendungsbest\u00e4tigungen hatte bzw. dass ihr eine solche Unrichtigkeit grob fahrl\u00e4ssig unbekannt geblieben w\u00e4re. Vor diesem Hintergrund musste der Senat dem von dem Beklagten \u201eangeregten\u201c Zeugenbeweis nicht nachgehen.<\/p>\n<p>512.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Dessen ungeachtet wirken die Zuwendungsbest\u00e4tigungen jedoch aufgrund der gesetzlichen Fiktion des \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO nicht als r\u00fcckwirkendes Ereignis.<\/p>\n<p>52Nach dieser Vorschrift gilt die nachtr\u00e4gliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Best\u00e4tigung nicht als r\u00fcckwirkendes Ereignis.<\/p>\n<p>53a) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Bei Zuwendungsbest\u00e4tigungen i.S.d. \u00a7 10b EStG i.V.m. \u00a7 50 EStDV handelt es sich um Bescheinigungen i.S.d. \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO (BFH-Beschluss vom 26. 9. 2005 XI B 50\/05, BFH\/NV 2006, 236).<\/p>\n<p>54b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Im Streitfall ist diese durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG) vom 09.12.2004 (BGBl I S. 3310) eingef\u00fchrte Fassung des \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO auch zeitlich anwendbar. Denn gem. Art. 97 \u00a7 9 Abs. 3 EGAO ist diese Fassung erstmals anzuwenden, wenn die Bescheinigung oder Best\u00e4tigung nach dem 28.10.2004 vorgelegt oder erteilt wird. Dies ist im Streitfall der Fall.<\/p>\n<p>55c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO nicht wegen eines Versto\u00dfes gegen Europarecht unanwendbar. Die Vorschrift muss vielmehr bei der Anwendung des \u00a7\u00a0175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO beachtet werden.<\/p>\n<p>56Aus dem Urteil des EuGH vom 30. 6. 2011 C-262\/09 &#8211; Meilicke II (ABl EU\u00a02011, Nr C 252, 3, BFH\/NV 2011, 1467) ergibt sich \u2013 zumindest f\u00fcr den Streitfall \u2013 keine Unanwendbarkeit des \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO.<\/p>\n<p>57aa)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Gegenstand des Rechtsstreits vor dem EuGH war u.a. die Frage, ob und in welcher Weise unter der Geltung des k\u00f6rperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens materiell- und verfahrensrechtlich eine Bescheinigung \u00fcber tats\u00e4chlich entrichtete ausl\u00e4ndische K\u00f6rperschaftsteuer beigebracht werden konnte, um eine Anrechnung ausl\u00e4ndischer K\u00f6rperschaftsteuer auf die deutsche K\u00f6rperschaftsteuer zu erlangen. Der EuGH hatte hierbei auch zu entscheiden, ob der europarechtliche Effektivit\u00e4tsgrundsatz und das Prinzip des \u201eeffet utile\u201c der Regelung des \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO entgegenstand, wonach r\u00fcckwirkend die Vorlage einer K\u00f6rperschaftsteuerbescheinigung nach dem 28.10.2004 (Art. 97 \u00a7 9 Abs. 3 EGAO) nicht mehr als r\u00fcckwirkendes Ereignis anzuerkennen war und daher die Ber\u00fccksichtigung der Bescheinigung verfahrensrechtlich unm\u00f6glich gemacht wurde, ohne dass eine \u00dcbergangsfrist zur Geltendmachung der Anrechnung ausl\u00e4ndischer K\u00f6rperschaftsteuer einger\u00e4umt worden war (vgl. auch FG K\u00f6ln, Vorlagebeschluss vom 14. 5. 2009 2 K 2241\/02, EFG 2009, 1491).<\/p>\n<p>58Der EuGH hat in dem Urteil vom 30. 6. 2011 (unter Rz. 59) entschieden, der europarechtliche Effektivit\u00e4tsgrundsatz und das Prinzip des \u201eeffet utile\u201c stehe der nationalen Regelung \u2013 wie sie sich aus \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO i.V.m. Art. 97 \u00a7 9 Abs. 3 EGAO ergebe \u2013 entgegen, da es diese Regelung r\u00fcckwirkend und ohne Einr\u00e4umung einer \u00dcbergangsfrist verwehre, eine steuerliche Auswirkung dadurch zu erlangen, dass eine hinreichende Bescheinigung vorgelegt werden k\u00f6nne, anhand derer die Steuerbeh\u00f6rden des Mitgliedstaats eindeutig und genau \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme des Steuervorteils vorliegen. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts zu bestimmen, welche Frist f\u00fcr die Vorlage dieser Bescheinigung oder dieser Belege angemessen sei (EuGH-Urteil vom 30. 6. 2011 C-262\/09 &#8211; Meilicke II, ABl EU\u00a02011, Nr. C 252, 3, BFH\/NV 2011, 1467, Rz. 59 a.E.).<\/p>\n<p>59Der europarechtliche Effektivit\u00e4tsgrundsatz besagt nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH, dass ein Mitgliedstaat mangels einer einschl\u00e4gigen Unionsregelung zwar die Verfahrensmodalit\u00e4ten f\u00fcr die dem Unionsrecht erwachsenden Rechte selbstst\u00e4ndig innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnung bestimmen d\u00fcrfe, dass andererseits die Aus\u00fcbung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte aber nicht praktisch unm\u00f6glich gemacht oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert werden d\u00fcrfe (EuGH-Urteile vom 7. 1. 2004 C-201\/02 &#8211; Wells, Slg. 2004, I-723, Rz. 67; vom 19. 9. 2006 C-392\/04 und C-422\/04 &#8211; i-21 Germany und Arcor, Slg. 2006, I-8559, Rz. 57). Mit dem Effektivit\u00e4tsgrundsatz sei es aber vereinbar, wenn angemessene Ausschlussfristen festgesetzt w\u00fcrden f\u00fcr die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit; solche Fristen seien n\u00e4mlich nicht geeignet, die Aus\u00fcbung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unm\u00f6glich zu machen oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig zu erschweren (EuGH-Urteil vom 17. 11. 1998 C-228\/96 &#8211; Aprile, Slg. 1998, I-7141, Rz. 19). Bei einer r\u00fcckwirkenden \u00c4nderung steuerlicher Erstattungsmodalit\u00e4ten gebiete es der Effektivit\u00e4tsgrundsatz daher, dass die neue Regelung eine \u00dcbergangsregelung enthalte, die dem Einzelnen eine Frist einr\u00e4ume, die ausreiche, um nach Erlass der Regelung die Erstattungsanspr\u00fcche geltend zu machen, die er unter der alten Regelung h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen (EuGH-Urteile vom 11. 7. 2002 C-62\/00 &#8211; Marks &amp; Spencer, Slg. 2002, I-6325, Rz. 38; vom 24. 9. 2002 C-255\/00 &#8211; Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003, Rz. 37).<\/p>\n<p>60bb) Das beschriebene Urteil des EuGH vom 30. 6. 2011 C-262\/09 &#8211; Meilicke II ist im Schrifttum unterschiedlich gedeutet worden.<\/p>\n<p>61(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Das Urteil ist so kommentiert worden, \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO sei insoweit europarechtswidrig und nicht anzuwenden, als eine \u00dcbergangsregelung fehle und keine eigenst\u00e4ndige Festsetzungsfrist in Lauf gesetzt werde (Rehm\/Nagler, GmbHR 2011, 881, 883). Die erforderliche \u00dcbergangsfrist beginne m\u00f6glicherweise erst ab Ergehen der EuGH-Entscheidung und k\u00f6nne bis zum 31.12.2011 andauern (Rehm\/Nagler, GmbHR 2011, 881, 883). Diese Kommentierung k\u00f6nnte so verstanden werden, der Steuerpflichtige habe stets bis zu diesem Tag Zeit, die erforderlichen Nachweise zu besorgen, vorzulegen und das r\u00fcckwirkende Ereignis auszul\u00f6sen (Rehm\/Nagler, GmbHR 2011, 881, 883). Dann w\u00e4re im Streitfall \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO nicht anwendbar, weil die Zuwendungsbest\u00e4tigungen noch vor dem 31.12.2011 vorgelegt worden sind.<\/p>\n<p>62(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Andere Autoren heben heraus, dass allein die r\u00fcckwirkende Anwendung durch das EURLUmsG vom 09.12.2004 mit Wirkung ab dem 28.10.2004 europarechtlich nicht haltbar sei und es nur im R\u00fcckwirkungsfall einer \u00dcbergangsfrist bed\u00fcrfe (Loose in Tipke\/Kruse, AO\/FGO, \u00a7 175 AO Rz. 49 a.E.; Frotscher in Schwarz, AO, \u00a7 175 Rz. 67p; Gosch, BFH\/PR 2011, 338, 340). Soweit keine R\u00fcckwirkung vorliege, verbleibe es im \u00dcbrigen bei der Wirksamkeit und Anwendbarkeit des \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO, so dass die Regelung in ihrem Kern unangetastet bleibe (Loose in Tipke\/Kruse, AO\/FGO, \u00a7 175 AO Rz. 49 a.E.; Gosch, BFH\/PR 2011, 338, 340). Der europarechtliche Effektivit\u00e4tsgrundsatz erfordere es dementsprechend nicht, dass verfahrensrechtliche Rechte bzw. Anspr\u00fcche einger\u00e4umt w\u00fcrden, f\u00fcr welche die gesetzliche Ausschlussfrist im Zeitpunkt des Ergehens der EuGH-Entscheidung schon verstrichen gewesen sei (Frotscher in Schwarz, AO, \u00a7 175 Rz. 67o). Vielmehr treffe in solchen F\u00e4llen den Steuerpflichtigen die Obliegenheit, das Verwaltungsverfahren offen zu halten; unterlasse er dies, sei er auch bei einer sp\u00e4teren g\u00fcnstigen EuGH-Entscheidung an die Bestandskraft des Bescheids gebunden (Frotscher in Schwarz, AO, \u00a7 175 Rz. 67o). Soweit \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO i.V.m. Art. 97 \u00a7 9 Abs. 3 EGAO daher keine echte R\u00fcckwirkung entfalte, also nicht in bereits abgeschlossene Veranlagungszeitr\u00e4ume eingreife, liege ein Versto\u00df gegen den europarechtlichen Effektivit\u00e4tsgrundsatz nicht vor (Frotscher in Schwarz, AO, \u00a7 175 Rz. 67n).<\/p>\n<p>63Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Rechtsauffassung w\u00e4re \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO im Streitfall anzuwenden, da das Streitjahr 2004 am Stichtag 28.10.2004 (dem Datum der Dritten Lesung des EURLUmsG im Deutschen Bundestag) noch nicht abgeschlossen war und die gesetzliche Neuregelung daher nicht im Sinne einer echten R\u00fcckwirkung in einen abgeschlossenen Veranlagungszeitraum eingriff. Vielmehr waren sowohl bei Ablauf des Veranlagungszeitraums 2004 als auch bei Einreichung der Steuererkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin im Januar 2006 die Wirkungen des neuen \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO sowie die Bedeutung einer m\u00f6glicherweise erst sp\u00e4ter eingereichten Zuwendungsbest\u00e4tigung bekannt. Unter Beachtung der genannten Rechtsauffassung w\u00e4re es der Kl\u00e4gerin zuzumuten gewesen, das Verwaltungsverfahren offen zu halten, bis die fraglichen Zuwendungsbest\u00e4tigungen vorgelegt werden konnten; dies hat sie jedoch unterlassen.<\/p>\n<p>64(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Soweit ersichtlich liegt zu der Frage der Auswirkungen des Urteils des EuGH vom 30. 6. 2011 C-262\/09 &#8211; Meilicke II auf \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO bislang keine finanzgerichtliche Rechtsprechung vor.<\/p>\n<p>65cc)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Senat schlie\u00dft sich der zweiten Rechtsauffassung an.<\/p>\n<p>66Er versteht die EuGH-Entscheidung vom 30. 6. 2011 C-262\/09 &#8211; Meilicke II in der Weise, dass der europarechtliche Effektivit\u00e4tsgrundsatz einer nationalen Regelung nur dann entgegensteht, wenn diese r\u00fcckwirkend und ohne Einr\u00e4umung einer \u00dcbergangsfrist verwehrt, dass europarechtlich gesch\u00fctzte Rechte auch verfahrensrechtlich durchgesetzt werden k\u00f6nnen. Im Streitfall ist dies jedoch nicht der Fall. Denn im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin im Januar 2006 war bereits bekannt, dass die nachtr\u00e4gliche Erstellung und Einreichung von Bescheinigungen im Falle der Bestandskraft eines Steuerbescheids gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO Einschr\u00e4nkungen unterliegt. Die Kl\u00e4gerin war also nicht \u2013 wie in dem vom EuGH entschiedenen Fall \u2013 rechtsschutzlos gestellt, weil ihr r\u00fcckwirkend die M\u00f6glichkeit der Vorlage von Bescheinigungen genommen worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>67Nach Auffassung des Senats bleibt das EuGH-Urteil vom 30. 6. 2011 C-262\/09 &#8211; Meilicke II auch deshalb ohne Auswirkung auf den Streitfall, weil der Streitfall einen innerstaatlichen Sachverhalt betrifft. Der EuGH hat die Rechtsfolge einer teilweisen Europarechtswidrigkeit des \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO jedoch an den Versto\u00df des europarechtlichen Effektivit\u00e4tsgrundsatzes gekn\u00fcpft. Dieser ist nur dann verletzt, wenn der Durchsetzung von Unionsrecht \u2013 in dem vom EuGH entschiedenen Fall der Anrechnung ausl\u00e4ndischer K\u00f6rperschaftsteuer \u2013 inl\u00e4ndische Vorschriften entgegenstehen. Im Fall der Kl\u00e4gerin sind jedoch keine unionsrechtlichen Vorschriften betroffen, welche durch \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO in ihrer Durchsetzbarkeit beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden; vielmehr handelt es sich um einen innerstaatlichen Sachverhalt.<\/p>\n<p>68d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO auch nicht verfassungswidrig. Ein Versto\u00df gegen Verfassungsrecht ist nicht erkennbar und von der Kl\u00e4gerin auch nicht n\u00e4her dargelegt worden.<\/p>\n<p>69<strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>70Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>71Die Revision war gem. \u00a7 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, da die Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 30. 6. 2011 C-262\/09 &#8211; Meilicke II (ABl EU\u00a02011, Nr C 252, 3, BFH\/NV 2011, 1467) auf die Anwendung des \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO bislang nicht durch den BFH gekl\u00e4rt sind.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 13. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 18. Juli 2013 (Az. 13 K 4515\/10 F) entschieden, dass ein bestandskr\u00e4ftiger Bescheid f\u00fcr 2004 nicht aufgrund einer Spendenbescheinigung ge\u00e4ndert werden kann, die nach Erlass des Bescheids ausgestellt wird. Die Kl\u00e4gerin gab in der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2004 Spenden an. Da die H\u00f6chstbetr\u00e4ge f\u00fcr den Spendenabzug &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nachtragliche-erteilung-einer-spendenbescheinigung-ermoglicht-keine-anderung-des-bescheids\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Nachtr\u00e4gliche Erteilung einer Spendenbescheinigung erm\u00f6glicht keine \u00c4nderung des Bescheids<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[63],"tags":[2901],"class_list":["post-35603","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online","tag-spendenbescheinigung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35603","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=35603"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35603\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=35603"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=35603"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=35603"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}