{"id":35605,"date":"2013-08-15T17:34:50","date_gmt":"2013-08-15T15:34:50","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35605"},"modified":"2013-08-15T18:05:46","modified_gmt":"2013-08-15T16:05:46","slug":"nichtigkeit-eines-bedarfswertbescheids","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nichtigkeit-eines-bedarfswertbescheids\/","title":{"rendered":"Nichtigkeit eines Bedarfswertbescheids"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Ein Bescheid \u00fcber die Feststellung des Grundbesitzwerts f\u00fcr Erbschaftsteuerzwecke, der als Inhaltsadressatin lediglich eine Erbengemeinschaft, nicht aber die einzelnen Miterben bezeichnet, ist nichtig. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 29. Mai 2013 (Az. 3 K 4298\/11 F) entschieden.<\/span><\/h1>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Das Finanzamt erlie\u00df einen Bescheid \u00fcber die Feststellung des Grundbesitzwerts eines zur Erbmasse geh\u00f6renden Grundst\u00fccks allein gegen\u00fcber der Erbengemeinschaft, ohne die einzelnen Miterben zu bezeichnen. Die Kl\u00e4ger vertraten die Ansicht, der Bescheid sei nichtig und damit unwirksam, weil der Inhaltsadressat nicht genau bezeichnet sei. Demgegen\u00fcber ging das beklagte Finanzamt davon aus, dass der Inhaltsadressat mit dem Zurechnungssubjekt der Feststellung identisch sei. Dies sei im Fall der Grundbesitzbewertung gem\u00e4\u00df \u00a7 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft.<\/p>\n<p>Das Gericht gab der Klage statt. Der Bescheid sei nichtig, weil sein Inhaltsadressat nicht hinreichend bestimmt sei. Dass die Erbengemeinschaft nach \u00a7 151 BewG Feststellungsbeteiligte sei, mache sie nicht automatisch zur Inhaltsadressatin. Die in dieser Regelung angeordnete Zurechnung des Grundst\u00fccks zur Erbengemeinschaft erfolge lediglich deshalb, weil nicht das Lagefinanzamt, das den Feststellungsbescheid erlasse, sondern das Erbschaftsteuerfinanzamt die Erbquote ermitteln m\u00fcsse. Inhaltsadressaten des Feststellungsbescheids seien vielmehr allein die Miterben, da sie Schuldner der Erbschaftsteuer seien. Diese seien aber weder im Kopf des Bescheids noch in den Erl\u00e4uterungen namentlich benannt. Der nichtige Bescheid sei zwar nicht wirksam, m\u00fcsse aber zur Beseitigung des Rechtsscheins aufgehoben werden.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.08.2013 zum Urteil 3 K 4298\/11 F vom 29.05.2013<\/p>\n<p>Quelle: Newsletter 08\/2013<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 3 K 4298\/11 F<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>29.05.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>3. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>3 K 4298\/11 F<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Der Bescheid vom 26.05.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 02.11.2011 werden aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig ist, ob ein Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes bzw. \u00fcber die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p>3Am 00.00.0000 verstarb E 4. Er ist beerbt worden von seiner Ehefrau E 1 mit einem Anteil von 7\/10 (35\/50) sowie seinen S\u00f6hnen E 3 zu 2\/25 (4\/50) und E 2 mit einem Anteil von 11\/50. Zu dem Nachlass geh\u00f6rte u. a. das Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe 1 in N.<\/p>\n<p>4Am 13.05.2011 ging die Erkl\u00e4rung zur Feststellung des Bedarfswertes f\u00fcr das bebaute Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe 1 beim Beklagten ein. Als Eigent\u00fcmer ist angegeben E 4 und in Zeile 12, in dem nach dem \u00fcbertragenen Anteil gefragt wird, 100\u00a0%.<\/p>\n<p>5In den Zeilen 31 ff. wird nach dem Erwerber\/Beteiligten gefragt, dort ist in Zeile 32 angegeben E 1 mit der Anschrift A-Stra\u00dfe 1 in N. In den Zeilen 38 ff., in denen nach der Erbengemeinschaft gefragt wird, werden keine Angaben gemacht. In den Zeilen 13 bis 17 der Erkl\u00e4rung ist eingetragen, dass der Bescheid E 1 bekannt gegeben werden soll.<\/p>\n<p>6Der Beklagte bewertete das Grundst\u00fcck als Ein- oder Zweifamilienhaus im Sachwertverfahren und stellte den Grundbesitzwert einheitlich und gesondert auf 298.418 Euro fest. Unter Zurechnung des Grundbesitz hei\u00dft es:<\/p>\n<p>7\u201eBisher:<\/p>\n<p>8Herr E 4<\/p>\n<p>9neu:<\/p>\n<p>104 E Erbengemeinschaft, B-Stra\u00dfe 2, N\u201c.<\/p>\n<p>11Den Bescheid gab der Beklagte E 1 bekannt und zwar als Empfangsbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr \u201e4 E Erbengemeinschaft, B-Stra\u00dfe 2, N. Der Bescheid enth\u00e4lt weiter den Satz: \u201eDer Bescheid ergeht mit Wirkung f\u00fcr und gegen die Erbengemeinschaft und alle Miterben\u201c. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 00.00.0000 f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer vom 26.05.2011 Bezug genommen.<\/p>\n<p>12Der Prozessbevollm\u00e4chtigte zeigte mit Schreiben vom 22.06.2011 an, dass er \u201edie Erbengemeinschaft nach E 4, Frau E 1, Herrn E 2 und Herrn E 3\u201c vertrete. Es werde namens und in Vollmacht der Mandanten Einspruch gegen den Bescheid vom 26.05.2011 eingelegt.<\/p>\n<p>13Eine Begr\u00fcndung des Einspruchs erfolgte nicht.<\/p>\n<p>14Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 02.11.2011 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Als Einspruchsf\u00fchrer bezeichnete er die Erbengemeinschaft nach E 4, bestehend aus Frau E 1, A-Stra\u00dfe 1, N, Herrn E 2, C-Stra\u00dfe 3, N und Herrn E 3, D-Stra\u00dfe 4, N. Den Bescheid gab er dem Prozessbevollm\u00e4chtigten bekannt.<\/p>\n<p>15Mit der Klage wenden sich E 1, E 2 und E 3 \u201ein Erbengemeinschaft nach dem am 00.00.0000 verstorbenen E 4, vertreten durch die Empfangsbevollm\u00e4chtigte E 1, falls diese wirksam bestimmt sein sollte, ansonsten handelnd jeweils f\u00fcr sich und f\u00fcr die Erbengemeinschaft\u201c gegen die vom Beklagten vorgenommene Bewertung.<\/p>\n<p>16Der angefochtene Bescheid sei nichtig. Denn der Zurechnungs- und Inhaltsadressat sei mit \u201e4 E Erbengemeinschaft\u201c nicht genau bezeichnet. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Miterben die Erbengemeinschaft E bestehe. Der Bescheid vom 26.05.2011 sei auch nicht gegen\u00fcber allen Inhaltsadressaten bekannt gegeben worden. Ein Empfangsbevollm\u00e4chtigter sei nicht wirksam bestimmt worden.<\/p>\n<p>17Inhaltsadressat des Bescheids seien alle Mitglieder der Erbengemeinschaft und demgem\u00e4\u00df sei der Feststellungsbescheid auch allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft gegen\u00fcber bekannt zu geben. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn ein gemeinsamer Empfangsbevollm\u00e4chtigter wirksam bestimmt sei. An einer wirksamen Bestimmung eines Empfangsbevollm\u00e4chtigen fehle es aber. Denn in der Erkl\u00e4rung seien die Miterben E 3 und E 2 nicht aufgenommen worden. Die Erkl\u00e4rung sei auch nur von E 1 unterschrieben worden, sodass sich auch daraus keine wirksame Bestimmung eines Empfangsbevollm\u00e4chtigten ableiten lasse.<\/p>\n<p>18Ein nichtiger Verwaltungsakt k\u00f6nne nicht geheilt werden. Auf Tz. 4.1.1 AEAO zu \u00a7\u00a0122\u00a0AO werde hingewiesen. Eine Heilung der unzutreffenden Bezeichnung eines Inhaltsadressaten durch die Einspruchsentscheidung sei nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>19Auch Tz. 2.4.1.3 AEAO zu \u00a7 122 AO sei anzuwenden. Bei der Erbengemeinschaft sei kein gesch\u00e4fts\u00fcblicher Name vorhanden, sodass die Bescheide an alle Mitglieder der Erbengemeinschaft zu richten seien. Soweit der Beklagte zur Begr\u00fcndung seiner abweichenden Auffassung auf die Neufassung von \u00a7 151 BewG verweise, verkenne er, dass bereits in \u00a7 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG a. F. die Zurechnung auf die Erbengemeinschaft erfolgt sei. In der Neufassung sei lediglich hinzugef\u00fcgt worden,<\/p>\n<p>20\u201e&#8230; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung\u00a0<strong>in Vertretung der Miterben<\/strong>\u00a0auf die Erbengemeinschaft.\u201c &#8230;<\/p>\n<p>21Hierdurch werde ausdr\u00fccklich betont, dass nach wie vor die Miterben Feststellungsbeteiligte und somit Inhaltsadressaten seien. \u00a7 151 BewG n. F. schaffe gegen\u00fcber den Verfahrensvorschriften der AO kein gesondert zu beurteilendes Verfahrensrecht. Nach wie vor seien die Vorschriften der AO auch f\u00fcr den Feststellungsbescheid nach \u00a7 151 BewG anzuwenden.<\/p>\n<p>22Soweit der Beklagte sich auf die Bundestagsdrucksache beziehe, seien die dortigen Ausf\u00fchrungen \u201eschlichter Unsinn\u201c. Zivilrechtlich w\u00fcrden die Miterben nicht durch die Erbengemeinschaft vertreten, sondern umgekehrt handele die Erbengemeinschaft durch die Miterben. Durch die Hinzuf\u00fcgung des Zusatzes \u201ein Vertretung der Miterben\u201c habe der Gesetzgeber im Gegenteil deutlich machen wollen, dass nicht die Erbengemeinschaft selbst Zurechnungssubjekt sei, sondern die Miterben. Aus \u00a7 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG a. F. habe man hingegen darauf schlie\u00dfen k\u00f6nnen, dass die Erbengemeinschaft selbst Zurechnungssubjekt sei. Die Neuregelung besage somit das glatte Gegenteil von dem, was der Beklagte aus ihr heraus lesen wolle. Was in diesem Zusammenhang der Satz \u201eDie Erbengemeinschaft erlangt insoweit steuerliche Rechtsf\u00e4higkeit\u201c sagen solle, bleibe in seinem rechtlichen Gehalt v\u00f6llig inhaltsleer. Welche Art steuerrechtlicher Rechtsf\u00e4higkeit sei gemeint? Mit welchen konkreten rechtlichen Auswirkungen?<\/p>\n<p>23Selbst wenn man jedoch die Auffassung des Beklagten teilen sollte, bleibe der angegriffene Bescheid nichtig, da die Bezeichnung \u201e4 E Erbengemeinschaft, B-Stra\u00dfe 2, N\u201c v\u00f6llig unbestimmt sei. Wer sei das? Handele es sich bei \u201e4 E\u201c um den Erben, einen der Erben oder um den Erblasser? Habe er seinen Wohnsitz in der B-Stra\u00dfe 2, N? Wenn es sich um den Erblasser handele, wer seien dann die Erben? Handele es sich um einen Miterben, wer seien dann die anderen Miterben?<\/p>\n<p>24Wenn die Auffassung des Beklagten richtig sei, dass die strengen Anforderungen der Rechtsprechung und des Anwendungserlasses zur AO an die Bezeichnung des Inhaltsadressaten und des Bekanntgabeadressaten durch die \u00c4nderung des \u00a7 151 Abs.\u00a02 Nr. 2 BewG nicht mehr zu beachten seien, so w\u00e4re dem Chaos und der Willk\u00fcr im Hinblick auf die Rechtswirkung der Feststellungsbescheide nach dem BewG f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer T\u00fcr und Tor ge\u00f6ffnet. Der Beklagte verkenne den Charakter der Klarstellung in \u00a7 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG.<\/p>\n<p>25Weiter sei aber auch die vom Beklagten vorgenommene Bewertung im Sachwertverfahren unzutreffend. Ein- und Zweifamilienh\u00e4user seien nach \u00a7 182 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Weshalb der Beklagte davon ausgehe, dass kein Vergleichswert vorliege, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Das Sachwertverfahren sei nicht ann\u00e4hernd geeignet, einen Grundbesitzwert zu ermitteln, der dem Verkehrswert vor Ort entspreche. Denn die Bewertung im Sachwertverfahren f\u00fchre bei wirtschaftlichen Einheiten im Zust\u00e4ndigkeitsgebiet des Beklagten durchg\u00e4ngig und gerichtsbekannt zu deutlich \u00fcberh\u00f6hten Grundbesitzwerten.<\/p>\n<p>26Die Ermittlung des Sachwerts sei dar\u00fcber hinaus fehlerhaft; wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 16.04.2012, Blatt 31, 33 ff. der Gerichtsakte, wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>27Mit Schreiben vom 27.05.2013 legten die Kl\u00e4ger eine Wertsch\u00e4tzung f\u00fcr das zu bewertende Objekt vom 18.05.2013 vor, erstellt von Dipl. Ing. R, von der Industrie- und Handelskammer I \u00f6ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst\u00e4ndiger f\u00fcr Sch\u00e4den an Geb\u00e4uden. Den Verkehrswert ermittelte er im Sachwertverfahren mit 235.000 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die Wertsch\u00e4tzung vom 18.05.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>28Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>29den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 00.00.0000 f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer f\u00fcr die wirtschaftliche Einheit A-Stra\u00dfe 1 in N vom 26.05.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 02.11.2011 aufzuheben,<\/p>\n<p>30hilfsweise den angefochtenen Bescheid zu \u00e4ndern und den Grundbesitzwert auf den 00.00.0000 auf 235.000 Euro gesondert und einheitlich festzustellen,<\/p>\n<p>31hilfsweise im Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>32Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>33die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>34hilfsweise im Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>35Der Bescheid sei den Kl\u00e4gern wirksam bekanntgegeben worden, die Einspruchsentscheidung sei n\u00e4mlich an den von der Erbengemeinschaft bestellten Rechtsanwalt als Empfangsbevollm\u00e4chtigten gesandt worden. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger seien auch alle Miterben im Rubrum der Einspruchsentscheidung benannt worden und die Zurechnung sei zu Recht nach \u00a7 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG auf die Erbengemeinschaft nach E 4 erfolgt. Soweit die Kl\u00e4ger vortragen, die Feststellungserkl\u00e4rung sei nur von einem Erben abgebeben worden, sei auf \u00a7 153 Abs. 1 und 4 BewG hinzuweisen. Danach seien andere Beteiligte von der Erkl\u00e4rungspflicht befreit, wenn ein Erkl\u00e4rungspflichtiger eine Erkl\u00e4rung abgegeben und eigenh\u00e4ndig unterschrieben habe.<\/p>\n<p>36In verfahrensrechtlicher Hinsicht vertieft der Beklagte sein Vorbringen mit Schreiben vom 12.12.2012. Sowohl hinsichtlich des Inhaltsadressaten als auch hinsichtlich des Bekanntgabeadressaten seien alle Voraussetzungen f\u00fcr eine wirksame Bekanntgabe erf\u00fcllt. Die urspr\u00fcnglich fehlerhafte Bekanntgabe des Feststellungsbescheides an nur einen der Miterben sei durch die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den gemeinsamen Bevollm\u00e4chtigten geheilt worden. Es entspreche der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass der in der fehlerhaften Bekanntgabe eines Steuerbescheids liegende Mangel, der die Unwirksamkeit des Bescheides bewirke, durch fehlerfreie Zustellung der Einspruchsentscheidung geheilt werde. Der wirksam bekannt gegebene Bescheid sei auch inhaltlich ausreichend bestimmt. Der BFH habe zwar einen schwerwiegenden, zur Nichtigkeit f\u00fchrenden Mangel im Inhalt eines Verwaltungsaktes angenommen, wenn der Steuerverwaltungsakt den Adressaten bei Personenmehrheiten (z. B. Erbengemeinschaften) nicht angebe. Nach Ansicht des Beklagten seien aber weder die dazu ergangenen Entscheidungen einschl\u00e4gig noch Tz.\u00a02.4.1.3 des AEAO zu \u00a7 122 AO anwendbar.<\/p>\n<p>37Die Nichtigkeit werde vom BFH damit begr\u00fcndet, dass bei einem Bescheid, mit dem gegen einzelne Mitglieder Besteuerungsgrundlagen einheitlich und gesondert festgestellt w\u00fcrden und der sich damit inhaltlich gegen die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft richte, die Gesellschaft nur durch Angabe ihrer Gesellschafter charakterisiert werden k\u00f6nne. Damit seien die Mitglieder die notwendigen Adressaten eines an sie gerichteten Feststellungsbescheids. Im Streitfall richteten sich die Feststellungen aber gerade nicht an die Mitglieder, sondern an die Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben. Tz. 2.4.2 des AEAO zu \u00a7 122 AO stelle dazu klar: \u201eSteuerbescheide und Feststellungsbescheide sind an die Gesellschafter (Mitglieder, Gemeinschafter) zu richten, wenn die einzelnen Beteiligten unmittelbar aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis in Anspruch genommen werden sollen oder ihnen der Gegenstand der Feststellung zugerechnet wird (vgl. Tz. 2.5. und 2.6).\u201c<\/p>\n<p>38Der Anwendungserlass und auch der BFH gehe daher davon aus, dass der Inhaltsadressat identisch sei mit dem Steuerschuldner bzw. dem Feststellungsbeteiligten. Der Feststellungsbeteiligte sei aber regelm\u00e4\u00dfig identisch mit demjenigen, dem der Gegen-stand der Feststellung zuzurechnen sei. Auf das Urteil des BFH vom 17.09.1997 (II\u00a0R\u00a048\/95, BFH\/NV 1998, 417) werde hingewiesen. Zurechnungssubjekt sei aufgrund der \u00c4nderung des \u00a7 151 BewG beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft aber die Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben. In der Bundestagsdrucksache 16\/2712 zu \u00a7 151 Abs. 2 BewG hei\u00dfe es:<\/p>\n<p>39\u201eBei der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit ist zwischen folgenden Fallgruppen zu unterscheiden:<\/p>\n<p>40- Der Grundbesitz bzw. der Anteil am Grundbesitz geht auf mehrere Erwerber \u00fcber. Bei \u00dcbergang des \u2013 ggf. anteiligen \u2013 Grundbesitzes auf mehrere Erben erfolgt die Zurechnung insgesamt auf die Erbengemeinschaft. Mit der Neufassung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erbquote nicht vom Lagefinanzamt zu ermitteln ist, sondern vom Erbschaftsteuer-Finanzamt.\u201c<\/p>\n<p>41Auf Seite 40 der BT-Drucksache 16\/7918 werde ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>42\u201eZwecks Klarstellung wird erg\u00e4nzt, dass die Zurechnung auf die Erbengemeinschaft in Vertretung der einzelnen Miterben erfolgt. Die Erbengemeinschaft erlangt insoweit steuerrechtliche Rechtsf\u00e4higkeit. Der Feststellungsbescheid hat f\u00fcr die durch die Erbengemeinschaft gesetzlich vertretenen Miterben Bindungswirkung hinsichtlich der Art der wirtschaftlichen Einheit des festgestellten Wertes sowie dar\u00fcber, dass die wirtschaftliche Einheit allen Miterben zuzurechnen ist.\u201c<\/p>\n<p>43Da diese gesetzliche Regelung unmittelbar f\u00fcr Zwecke der Grundbesitzwerte verabschiedet worden sei, sei sie vorrangig vor den allgemeinen Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden.<\/p>\n<p>44Mit Schriftsatz vom 16.04.2013 weist der Beklagte darauf hin, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich ausreichend bestimmt sei. Die Bezeichnung \u201eE Erbengemeinschaft\u201c beziehe sich zweifelsfrei auf E 1, zumal die Erbengemeinschaft aus der Ehefrau und den beiden S\u00f6hnen des Verstorbenen bestehe. Es nicht nachvollziehbar, dass Zweifel an den beteiligten Erben existieren sollten.<\/p>\n<p>45Regelungen in den Einzelsteuergesetzen seien vor den allgemeinen Regelungen der Abgabenordnung anzuwenden, ansonsten werde der Rechtssatz dadurch seines praktischen Anwendungsbereichs beraubt (vgl. Franz Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl. 1991, S. 465).<\/p>\n<p>46Der Senat hat am 29.05.2013 m\u00fcndlich verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>47<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>48Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>49Der angefochtene Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer auf den 00.00.0000 vom 26.05.2011 ist wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit nichtig (\u00a7 125 Abs. 1 AO) und deshalb ebenso wie die Einspruchsentscheidung vom 02.11.2011 zur Beseitigung des Rechtsscheins aufzuheben.<\/p>\n<p>50<strong>I.<\/strong>\u00a0Nach \u00a7 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller in Betracht kommenden Umst\u00e4nde offenkundig ist. Diese Voraussetzung ist erf\u00fcllt, wenn der Verwaltungsakt inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist (\u00a7 119 Abs. 1 AO). Einem Verwaltungsakt muss n\u00e4mlich hinreichend sicher entnommen erden k\u00f6nnen, was von wem verlangt wird (vgl. BFH, Urteil vom 19.08.1999 IV R 34\/98, BFH\/NV 2001, 409). Die Angabe des Inhaltsadressaten ist konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsaktes, denn es muss angegeben werden, wem gegen\u00fcber der Einzelfall geregelt werden soll. Es reicht dabei aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der vom Betroffenen bekannten Umst\u00e4nde hinreichend sicher bestimmt werden kann.<\/p>\n<p>51Im Streitfall ist der Inhaltsadressat in dem angefochtenen Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer auf den 00.00.0000 mit der Bezeichnung \u201e4 E Erbengemeinschaft\u201c nicht hinreichend bestimmt und damit nichtig.<\/p>\n<p>521. Die Feststellung von Grundbesitzwerten erfolgt seit 01.01.2007.<\/p>\n<p>53a. Die \u00a7\u00a7 151 bis 156 BewG a. F. sind durch das Jahressteuergesetz 2007 mit Wirkung vom 01.01.2007 eingef\u00fcgt worden. Danach sind nach \u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG a. F. Grundbesitzwerte gesondert festzustellen (\u00a7 179 AO), wenn die Werte f\u00fcr die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Nach \u00a7 151 Abs. 2 BewG a. F. sind in dem Feststellungsbescheid f\u00fcr Grundbesitzwerte auch Feststellungen zu treffen,<\/p>\n<p>54\u201e1. \u00fcber die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Betriebsgrundst\u00fccken, die zu einem Gewerbebetrieb geh\u00f6ren (wirtschaftliche Untereinheiten) auch \u00fcber den Gewerbebetrieb;<\/p>\n<p>552. \u00fcber die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten \u00fcber die H\u00f6he des Anteils, der f\u00fcr die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist;\u00a0<strong>beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung auf die Erbengemeinschaft\u201c<\/strong>\u00a0(Hervorhebung hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>56\u00a7 153 BewG a. F. enth\u00e4lt Regelungen zur Erkl\u00e4rungspflicht und zur Feststellungsfrist sowie Verfahrensvorschriften f\u00fcr die gesonderte Feststellung. Das Finanzamt kann danach von jedem, f\u00fcr dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserkl\u00e4rung verlangen (\u00a7 153 Abs. 1 Satz\u00a01\u00a0BewG a. F.). Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigent\u00fcmer, so kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserkl\u00e4rung verlangen (\u00a7 153 Abs. 2 Satz 2 BewG a. F.). Die Erkl\u00e4rung hat der Erkl\u00e4rungspflichtige eigenh\u00e4ndig zu unterschreiben (\u00a7 153 Abs. 4 Satz 1 BewG a. F.). Die anderen Beteiligten sind von der Erkl\u00e4rungspflicht befreit, soweit ein Erkl\u00e4rungspflichtiger eine Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung abgegeben hat (\u00a7\u00a0153 Abs. 4 Satz 2 BewG a. F.). \u00a7 153 Abs. 5 BewG a. F. regelt, dass \u00a7 181 Abs.\u00a01 und 5 AO entsprechend anzuwenden sind.<\/p>\n<p>57\u00a7 154 BewG a. F. nennt die Feststellungsbeteiligten. Feststellungsbeteiligte sind danach diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist (\u00a7 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG a. F.) und diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserkl\u00e4rung aufgefordert hat (\u00a7 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG a. F.) \u00a7 154 Abs. 2 BewG a. F. regelt, dass in den F\u00e4llen der Anteilsbewertung der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben ist.<\/p>\n<p>58Schlie\u00dflich regelt \u00a7 155 BewG a. F. die Rechtsbehelfsbefugnis. Danach sind zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid die Beteiligten im Sinne von \u00a7\u00a0154 Abs. 1 BewG a. F. sowie diejenigen befugt, f\u00fcr deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist (\u00a7 155 Abs. 1 BewG a. F.). \u00a7 352 AO und \u00a7 48 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gelten nicht (\u00a7 155 Satz 2 BewG).<\/p>\n<p>59b. Durch das Gesetz vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018) sind mit Wirkung zum 01.01.2009 \u00c4nderungen erfolgt.<\/p>\n<p>60\u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BewG sind neugefasst worden: Hierbei handelt es sich aber lediglich um redaktionelle \u00c4nderungen hinsichtlich des Verweises auf die Paragraphen des Bewertungsgesetzes. Neugefasst worden sind aber auch die Abs\u00e4tze 2 und 3 von \u00a7 151 BewG, die nunmehr wie folgt lauten:<\/p>\n<p>61\u201e(2) In dem Feststellungsbescheid f\u00fcr Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen,<\/p>\n<p>621. \u00fcber die Art der wirtschaftlichen Einheit;<\/p>\n<p>632. \u00fcber die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten \u00fcber die H\u00f6he des Anteils, der f\u00fcr die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft folgt die Zurechnung\u00a0<strong><em>in Vertretung der Miterben<\/em><\/strong>\u00a0auf die Erbengemeinschaft.\u00a0<strong><em>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Feststellungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.<\/em>\u201c<\/strong>\u00a0(Hervorhebung hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>64Mit Wirkung vom 01.01.2009 ist weiter in \u00a7 154 BewG ein Absatz 3 mit folgendem Inhalt eingef\u00fcgt worden:<\/p>\n<p>65\u201eSoweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist \u00a7 183 Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung f\u00fcr und gegen alle Miterben erfolgt.\u201c<\/p>\n<p>66\u00a7 155 BewG wurde ebenfalls ge\u00e4ndert, in der Fassung ab 01.01.2009 lautet er:<\/p>\n<p>67\u201eZur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des \u00a7 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, f\u00fcr deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist.\u00a0<strong><em>Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind \u00a7 352 AO und \u00a7 48 FGO entsprechend anzuwenden.\u201c (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt).<\/em><\/strong><\/p>\n<p>68c. Neu aufgenommen in \u00a7\u00a0154 Abs. 1 BewG ist die Nummer 3 ist mit Wirkung vom 01.07.2011. Danach sind am Feststellungsverfahren auch diejenigen beteiligt, die eine Steuer schulden, f\u00fcr deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist (\u00a7 154 Abs. 1 Nr. 3 1. Halbsatz.). Die S\u00e4tze 2 und 3 von \u00a7 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG regeln, wer in Schenkungsteuerf\u00e4llen Beteiligter ist.<\/p>\n<p>692. Nach der bisherigen Rechtslage war die Erbengemeinschaft nur ausnahmsweise Inhaltsadressat, n\u00e4mlich bei der Einheitswertfeststellung, da diese nur noch f\u00fcr die Grundsteuer Bedeutung hat (vgl. BFH, Urteil vom 07.07.2004 II R 77\/01, BFH\/NV 2005, 73). Denn die Erbengemeinschaft sei in diesen F\u00e4llen auch materiell-rechtlich die richtige Inhaltsadressatin; bei Feststellungsbescheiden entspreche dem Steuerschuldner der Feststellungsbeteiligte als Inhaltsadressat, gegen den der Bescheid zu richten sei (\u00a7\u00a0181 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. \u00a7 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Erbengemeinschaft sei durch die Bezeichnung Erbengemeinschaft mit dem Zusatz der Familiennamen der Erben (\u201eErbengemeinschaft NN\/NN\u201c) gem\u00e4\u00df \u00a7 119 Abs. 1 AO ausreichend bezeichnet.<\/p>\n<p>70Eine Aufteilung auf die Erben habe zu unterbleiben, da sie f\u00fcr Grundsteuerzwecke nicht erforderlich sei. Das Grundsteuergesetz enthalte in \u00a7 10 Abs. 1 und 3 f\u00fcr beide denkbaren M\u00f6glichkeiten der Zurechnung auf die Gesamthandsgemeinschaft oder auf die Gesamth\u00e4nder eine Regelung (vgl. BFH, Beschluss vom 22.02.2001 II B 39\/00, BStBl II 2001, 476).<\/p>\n<p>71Im Streitfall sei die Erbengemeinschaft als formell- wie materiell-rechtlicher Inhaltsadressat durch die Bezeichnung &#8222;Erbengemeinschaft NN\/NN&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7 119 Abs. 1 AO ausreichend bezeichnet. Der Inhaltsadressat, d.\u00a0h. die Angabe dessen, dem gegen\u00fcber der Einzelfall geregelt werden soll, m\u00fcsse nicht ausdr\u00fccklich als solcher bezeichnet werden. Vielmehr reiche es aus, wenn sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, der auslegungsf\u00e4hig sei, zweifelsfrei ergebe, wer Inhaltsadressat sein solle. Dabei seien Formalismus und Wortklauberei unangebracht. Entscheidend sei vielmehr, ob der Inhaltsadressat sich sicher identifizieren lasse (vgl. zu Steuerbescheiden BFH, Urteil vom 23.03.1998 II R 7\/95, BFH\/NV 1998, 1329, mit weiteren Nachweisen sowie BFH, Urteil vom 09.12.1992 II R 43\/88, BFH\/NV 1993, 702). Dies sei im Streitfall m\u00f6glich. Die &#8222;Erbengemeinschaft NN\/NN&#8220; sei im Verfahren als solche aufgetreten. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft h\u00e4tten Bevollm\u00e4chtigte bestellt. Diese h\u00e4tten dem Ablehnungsbescheid und der Einspruchsentscheidung eindeutig entnehmen k\u00f6nnen, gegen wen sie sich richten sollten.<\/p>\n<p>723. Unabh\u00e4ngig davon, dass die Erbengemeinschaft durch die gesetzliche Regelung in \u00a7\u00a0151 BewG Feststellungsbeteiligte geworden ist, ist der angefochtene Bescheid unter Anwendung der Rechtsausf\u00fchrungen in dem Urteil des BFH vom 07.07.2004 nichtig, da ihm der Inhaltsadressat nicht eindeutig zu entnehmen ist.<\/p>\n<p>73Bescheide, mit denen Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr mehrere Personen gesondert festgestellt werden, richten sich gegen die Steuerpflichtigen, denen der Gegenstand der Besteuerung zuzurechnen ist (\u00a7 179 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Feststellung erfolgt gegen-\u00fcber allen Gesamtrechtsnachfolgern, wenn sich bei mindestens einem von ihnen eine \u201ematerielle\u201c Steuerpflicht ergibt (vgl. Halaczinksy in R\u00f6ssler\/Troll, Bewertungsgesetz, Kommentar, \u00a7 151 Anm. 12). Wird ein Feststellungsbescheid nicht an alle Beteiligte gerichtet (adressiert), f\u00fcr die er inhaltlich bestimmt ist, ist er nichtig und damit unwirksam (ebenso Halaczinsky, a. a. O. unter Hinweis auf S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, AO\/FGO, \u00a7\u00a0179 AO Rz. 56 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BFH, Urteil vom 17.11.2005 III\u00a0R\u00a08\/03, BStBl II 2006, 287, betreffend einen Einkommensteuerbescheid).<\/p>\n<p>74Die Bezeichnung \u201e4 E Erbengemeinschaft\u201c entspricht diesen Anforderungen nicht. Es ist nicht erkennbar, ob es sich bei 4 E um einen Miterben oder um den Erblasser handelt. Selbst wenn man durch Auslegung zu dem Ergebnis kommen w\u00fcrde, dass der Erblasser bezeichnet werden soll (\u00fcblich w\u00e4re die Bezeichnung \u201eErbengemeinschaft E 4\u201c, vgl. Tz. 2.4.1.3 AEAO zu \u00a7 122 AO, oder \u201eErbengemeinschaft nach E 4\u201c), fehlt es aber an der namentlichen Benennung der Erben, wie sie der BFH (vgl. Urteile vom 17.03.1970 II 65\/63, BStBl II, 598; vom 29.11.1972 II R 42\/67, BStBl 1973 II, 372); vom 17.11.1987 V B 111\/87, BFH\/NV 1988, 682) und auch die Finanzverwaltung in Tz. 2.4.1.3 AEAO zu \u00a7 122 verlangen.<\/p>\n<p>75Ist die Bezeichnung der Mitglieder der nicht rechtsf\u00e4higen Personenvereinigung durch die Aufz\u00e4hlung aller Namen im Kopf des Bescheides aus technischen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich, kann nach Tz. 2.4.1.3 AEAO zu \u00a7 122 so verfahren werden, dass neben einer Kurzbezeichnung im Bescheidkopf (Beispiel: \u201eErbengemeinschaft Max Meier\u201c die einzelnen Mitglieder in den Bescheiderl\u00e4uterungen oder in einer Anlage zum Bescheid aufgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>76Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht.<\/p>\n<p>77Der Auffassung des Beklagten, dass durch die Regelungen im BewG die Regelungen der AO zur Bezeichnung des Inhaltsadressaten nicht zu beachten seien, folgt der Senat nicht.<\/p>\n<p>784. Dass die Erbengemeinschaft nach \u00a7\u00a7 151, 154 BewG Feststellungsbeteiligte geworden ist, macht sie entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zum Inhaltsadressaten. Denn sie wird dadurch, anders als in dem vom BFH zur Einheitsbewertung entschiedenen Fall, nicht zum Steuerschuldner, das bleiben n\u00e4mlich der Erbe bzw. die Erben. Dies erkl\u00e4rt auch, dass in \u00a7 154 Abs. 1 BewG die Nr. 3 eingef\u00fcgt worden ist, wonach am Feststellungsverfahren auch diejenigen beteiligt sind, die eine Steuer schulden, f\u00fcr deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. \u00a7 154 Abs. 1 Nr.\u00a03\u00a0BewG ist im Streitfall zwar nicht anwendbar, zeigt aber, dass die Erben auch Feststellungsbeteiligte sein sollen.<\/p>\n<p>79Der Senat schlie\u00dft sich den Ausf\u00fchrungen von Halaczinsky (a. a. O., \u00a7 154 Anm. 11) an, dass der neue Absatz 3 des \u00a7 154 BewG nicht direkt die Beteiligtenstellung regelt, denn er zielt auf die Bekanntgabe der Feststellungsbescheide ab.<\/p>\n<p>805. Mit der Zurechnung des Grundbesitzes auf die Erbengemeinschaft nach \u00a7 151 BewG hat die Bezeichnung des Inhaltsadressatens nichts zu tun. Es geht hier nur darum, dass die Erbquote nicht vom Lagefinanzamt, sondern vom Erbschaftsteuerfinanzamt zu ermitteln ist. Auf die Ausf\u00fchrungen in der BT-Drucks. 16\/2712 vom 25.09.2006, 89, wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>81Dazu dient auch die Neufassung durch das Gesetz vom 24.12.2008, auf die sich der Beklagte beruft. In der Begr\u00fcndung BT-Drucks. 16\/7918 wird dazu ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>82\u201eZwecks Klarstellung wird erg\u00e4nzt, dass die Zurechnung auf die Erbengemeinschaft in Vertretung der einzelnen Miterben erfolgt.\u00a0<em>Die Erbengemeinschaft erlangt insoweit steuerrechtliche Rechtsf\u00e4higkeit.<\/em>\u00a0Der Feststellungsbescheid hat f\u00fcr die durch die Erbengemeinschaft gesetzlich vertretenen Miterben Bindungswirkung hinsichtlich der Art der wirtschaftlichen Einheit, des festgestellten Werts sowie dar\u00fcber, dass die wirtschaftliche Einheit allen Miterben zuzurechnen ist. Im Feststellungsbescheid wird aber keine Entscheidung dar\u00fcber getroffen, welcher Anteil den einzelnen Miterben zuzurechnen ist. Diese Entscheidung wird erst im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung getroffen.\u201c (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>83Der Satz, dass die Erbengemeinschaft steuerrechtliche Rechtsf\u00e4higkeit erlangt habe, ist in diesem Zusammenhang weder n\u00f6tig noch nachvollziehbar. Die Klarstellung soll sicherstellen, dass das Erbschaftsteuerfinanzamt und eben nicht das Lagefinanzamt \u00fcber die H\u00f6he des zuzurechnenden Anteils entscheidet. Eine Rechtsf\u00e4higkeit einer Erbengemeinschaft kann damit schon deswegen nicht verbunden sein, weil sie f\u00fcr die Zurechnung auf die Erbengemeinschaft nicht erforderlich ist.<\/p>\n<p>84Halaczinsky (a. a. O., \u00a7 154 Anm. 12) f\u00fchrt zutreffend aus, dass die Erbengemeinschaft nach den gesetzlichen Regelungen zwar Beteiligte am Feststellungsverfahren sein soll, sie aber verfahrensrechtlich keine Beteiligtenstellung haben und auch nicht die damit verbundene Rechtsbehelfsbefugnis (\u00a7 155 BewG) aus\u00fcben kann, da die Erbengemeinschaft rechtlich ein \u201eNullum\u201c sei, denn sie sei nicht handlungsf\u00e4hig im Sinne des \u00a7\u00a079\u00a0AO. Die Verkn\u00fcpfung der Beteiligtenstellung mit der Zurechnung von Grundbesitzwerten gehe damit de facto in Leere.<\/p>\n<p>856. Eine Heilung durch die Einspruchsentscheidung ist nicht m\u00f6glich, wenn der Inhaltsadressat nicht ausreichend bezeichnet ist (vgl. BFH, Urteil vom 17.08.1995 II R 25\/93, BFH\/NV 1996, 196). Nur bei einem Bekanntgabemangel kommt eine Heilung in Betracht.<\/p>\n<p>867. Da der Bescheid nichtig ist, muss der Senat offen lassen, ob der Bescheid ordnungsgem\u00e4\u00df bekannt gegeben worden ist. Der Senat weist allerdings vorsorglich darauf hin, dass \u2013 f\u00fcr den Fall, dass der BFH den angefochtenen Bescheid nicht f\u00fcr nichtig h\u00e4lt \u2013, Zweifel an einer wirksamen Bekanntgabe des Bescheids mindestens gegen\u00fcber den Miterben E 2 und E 3 bestehen. Denn die Erkl\u00e4rung zur Feststellung des Bedarfswertes ist nur von E 1 unterschrieben; damit ist sie aber nicht von den Miterben zum Empfangsbevollm\u00e4chtigten bestellt worden.<\/p>\n<p>878. Der nichtige Bescheid \u00e4u\u00dfert keine Rechtswirkungen. Zur Beseitigung des Rechtsscheins kann er aber nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH mit der Anfechtungsklage angegriffen und vom Gericht ausdr\u00fccklich aufgehoben werden (vgl. z. B. BFH,Urteile vom 07.081985 I R 309\/82, BStBl II 1986, 42, vom 27.02.1997 IV R 38\/96, BFH\/NV 1997, 388 und vom 19.08.1999 IV R 34\/98, BFH\/NV 2001, 409).<\/p>\n<p>88<strong>II.<\/strong>\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>89Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a03, 155 FGO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a7\u00a0708 Nr.\u00a010, 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>90Die Revision war zuzulassen, denn die Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7\u00a0115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Bescheid \u00fcber die Feststellung des Grundbesitzwerts f\u00fcr Erbschaftsteuerzwecke, der als Inhaltsadressatin lediglich eine Erbengemeinschaft, nicht aber die einzelnen Miterben bezeichnet, ist nichtig. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 29. Mai 2013 (Az. 3 K 4298\/11 F) entschieden. 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