{"id":35613,"date":"2013-08-15T18:09:32","date_gmt":"2013-08-15T16:09:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35613"},"modified":"2020-09-14T16:17:20","modified_gmt":"2020-09-14T14:17:20","slug":"zur-einordnung-eines-hummer-hmc-4-als-pkw-bzw-lkw-im-sinne-des-kraftfahrzeugsteuergesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-einordnung-eines-hummer-hmc-4-als-pkw-bzw-lkw-im-sinne-des-kraftfahrzeugsteuergesetzes\/","title":{"rendered":"Zur Einordnung eines Hummer HMC 4 als PKW bzw. LKW im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes"},"content":{"rendered":"<h3>Urteil vom 13. Juni 2013, Az. 13 K 3612\/09 Kfz, NZB BFH II B 80\/13<\/h3>\n<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 13 K 3612\/09 Kfz<\/h3>\n<div>\n<div>Datum: 13.06.2013<\/div>\n<div>Gericht: Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper: 13. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart: Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen: 13 K 3612\/09 Kfz<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p><strong>Die Klage wird abgewiesen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig ist die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung des Fahrzeugs der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin ist Halterin eines Hummer HMC 4 mit dem amtlichen Kennzeichen AAA-BB 001. Dieser Fahrzeugtyp basiert auf dem Hummer M998. Dieser wurde im Auftrag der US-Streitkr\u00e4fte als \u201eHigh Mobility Mulitpurpose Wheeled Vehicle\u201c (HMMWV) entwickelt und in wenigstens 15 verschiedenen Aufbauvarianten hergestellt. Das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin war ihren Angaben nach urspr\u00fcnglich mit einem Planenverdeck ausgestattet. Es ist jedoch bereits vor dem Erwerb durch sie mit einer vernieteten Trennwand zur Ladefl\u00e4che, einem beladungsf\u00e4higen Metalldach und festen T\u00fcren versehen worden. Damit entstand eine von der Ladefl\u00e4che abgeschlossene Kabine sowie eine offene Ladefl\u00e4che im Heck des Wagens.<\/p>\n<p>4Das Fahrzeug wurde am 14.02.2008 als \u201e<a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/LKW-Steuerrechner.html\">Lkw<\/a> offener Kasten\u201c auf die Kl\u00e4gerin zugelassen. Ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil I verf\u00fcgt das mit einem Dieselmotor versehene Fahrzeug \u00fcber vier Sitzpl\u00e4tze. Die zul\u00e4ssige Gesamtmasse ist mit 3.500 kg, die Leermasse mit 2.590 kg angegeben. Die H\u00f6chstgeschwindigkeit betr\u00e4gt 105 km\/h.<\/p>\n<p>5Mit Bescheid vom 10.03.2008 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr die Zeit ab dem 14.02.2008 auf j\u00e4hrlich &#8230; \u20ac fest. Hierbei legte er die Aufbauart \u201eLkw &#8211; offener Kasten\u201c zugrunde. Mit \u00c4nderungsbescheid vom 15.12.2008 behandelte er das Fahrzeug der Klin. als Personenkraftwagen (Pkw) und nahm die Besteuerung nach dem Volumen des Hubraums sowie nach dem Emmissionsverhalten des Fahrzeugs vor. Der Beklagte setzte die j\u00e4hrliche Kfz-Steuer ab dem 14.02.2008 auf j\u00e4hrlich &#8230; \u20ac fest.<\/p>\n<p>6Die Kl\u00e4gerin legte gegen den Kfz-Steuerbescheid vom 15.12.2008 Einspruch ein. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus: Es handele sich um ein reines Transportfahrzeug mit Ladefl\u00e4che und werde auch als ein solches genutzt. Es sei daher als f\u00fcr den G\u00fctertransport gedacht anzusehen. Dies folge auch daraus, dass von der gesamten Nutzfl\u00e4che von 4,9 m\u00b2 lediglich 2 m\u00b2 der Personenbef\u00f6rderung dienten. Die der Bef\u00f6rderung von G\u00fctern dienende Fl\u00e4che sei daher gr\u00f6\u00dfer als die f\u00fcr die Personenbef\u00f6rderung zur Verf\u00fcgung stehende Fl\u00e4che. Insoweit sei insbesondere eine ebene Fl\u00e4che im Innenraum, die bei offenen Fahrzeugen des Typs zur Ladefl\u00e4che im r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich durchg\u00e4ngig sei, nicht zur Ladefl\u00e4che hinzuzuz\u00e4hlen.<\/p>\n<p>7Mit Einspruchsentscheidung vom 30.09.2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus: Das Fahrzeug weise im Wesentlichen die Merkmale eines Pkw auf. So verf\u00fcge es \u00fcber vier vollwertig ausgestattete Sitzpl\u00e4tze und vier T\u00fcren. Alle Sitzpl\u00e4tze seien mit Sicherheitsgurten ausgestattet. Auch sei das Fahrzeug rundum verglast. Die offene Lademulde sei vom Fahrgastraum abgetrennt. Der Mittelteil im Fahrgastraum k\u00f6nne steuerrechtlich nicht als Ladefl\u00e4che angesehen werden, weil er sich nicht zur Bef\u00f6rderung von G\u00fctern eigne. Dies folge daraus, dass keine Absicherungsm\u00f6glichkeit der Ladung gegen\u00fcber den Fahrg\u00e4sten gegeben sei. Auch sei die Ladefl\u00e4che nur mit 1,478 m\u00b2 anzunehmen, w\u00e4hrend die Bodenfl\u00e4che des Fahrgastraums 4,4 m\u00b2 ausmache. Damit sei die der Personenbef\u00f6rderung dienende Bodenfl\u00e4che gr\u00f6\u00dfer als die H\u00e4lfte der gesamten Nutzfl\u00e4che. Weiterhin spreche die geringe Zuladungsm\u00f6glichkeit gegen das Vorliegen eines PKW.<\/p>\n<p>8Mit ihrer Klage vom 07.10.2009 wendet sich die Kl\u00e4gerin weiterhin gegen die Besteuerung ihres Fahrzeugs als Pkw. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie aus: Es handele sich bei dem Fahrzeug um eine Version, die bereits im Original im Irakkrieg gefahren worden und \u00fcber Australien und \u00d6sterreich ins Bundesgebiet eingef\u00fchrt worden sei. Sie verweist insoweit auf einen alten Fahrzeugbrief, aus dem hervorgeht, dass der bisherige Fahrzeugbrief Nr. &#8230; in Verlust geraten und im Bundesverkehrsblatt Nr. &#8230; vom &#8230; aufgeboten worden war. Die Eintragungen in Spalte A (unter anderem Bezeichnung des Fahrzeuges als \u201eLkw offener Kasten\u201c) seien dem gesondert erstellten Gutachten nach \u00a7 21 StVO des T\u00dcV &#8230;, Pr\u00fcfstelle &#8230; vom &#8230; entnommen.<\/p>\n<p>9Das Fahrzeug sei vom Hersteller als Lkw konzipiert und dementsprechend auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich als solcher zu besteuern. Die von dem Beklagten durchgef\u00fchrten Messungen seien unzutreffend. Der Mittelteil des Fahrzeuges zwischen den rechten und linken Sitzen sei als Ladefl\u00e4che zu behandeln. Diese \u00fcber dem Mitteltunnel befindliche Fl\u00e4che sei nicht zur Personenbef\u00f6rderung bestimmt und geeignet. Vielmehr diene sie zum Transport von G\u00fctern. Das Fahrzeug verf\u00fcge \u00fcber eine Gesamtfl\u00e4che von 4,9 m\u00b2, wovon 2 m\u00b2 der Personenbef\u00f6rderung dienten. Dieses Verh\u00e4ltnis spreche eindeutig f\u00fcr die Einstufung als Lkw. Au\u00dferdem sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Dachfl\u00e4che zum Transport geeignet und genutzt w\u00fcrde. Ebenso k\u00f6nnten die breiten Radk\u00e4sten mit Hilfe von geeigneten Sicherungsma\u00dfnahmen beladen werden. Gleiches gelte f\u00fcr den Mitteltunnel.<\/p>\n<p>10Auch sei das Fahrzeug urspr\u00fcnglich nicht mit einem Stahldach versehen gewesen und auch ohne die Trennwand, die jetzt zwischen der Ladefl\u00e4che und der hinteren Sitzreihe eingebaut sei, gefertigt worden.<\/p>\n<p>11Auch sei zu ber\u00fccksichtigen, dass das gesamte Fahrzeug so konstruiert sei, dass der Schwerpunkt niedrig liege. Es k\u00f6nne im Gel\u00e4nde 41 Grad B\u00f6schungswinkel und 60 Grad Steigung \u00fcberwinden. Um eine besonders hohe Bodenfreiheit zu erzielen, sei die Vorderachskonstruktion der des Mercedes Unimog nachempfunden worden. Das Fahrzeug sei grunds\u00e4tzlich auch wattf\u00e4hig. Hummer dieses Typs k\u00f6nnten bis zu einem Meter tiefes Wasser durchfahren. Das vorliegende Fahrzeug werde demn\u00e4chst noch umger\u00fcstet, weil die Auspuffanlage momentan noch nicht darauf ausgelegt sei.<\/p>\n<p>12F\u00fcr einen LKW spreche auch, dass sich die T\u00fcren bis nahezu 180 Grad \u00f6ffnen lie\u00dfen, um ein einfacheres Be- und Entladen zu erm\u00f6glichen. Auch sei der Motor, der von der Ger\u00e4uschentwicklung her keinerlei \u00c4hnlichkeit mit einem g\u00e4ngigen Pkw-Motor habe, durch eine Klappe vor dem Mitteltunnel vom Innenraum aus zug\u00e4nglich. Die Zuladung betrage entgegen der Ansicht des Beklagten 2318 kg.<\/p>\n<p>13Dar\u00fcber hinaus sei das Fahrzeug bereits vor der Zulassung auf die Kl\u00e4gerin als Lkw behandelt worden. Die urspr\u00fcnglich vorgenommene verkehrsrechtliche Einstufung als Lkw sei solange bindend, wie keine technischen oder sonstigen Ver\u00e4nderungen an dem Fahrzeug vorgenommen w\u00fcrden. Auch m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, dass nach Kennt-nis der Kl\u00e4gerin andere Finanz\u00e4mter Fahrzeuge des gleichen Typs als Lkw behandeln w\u00fcrden. Au\u00dferdem sei die r\u00fcckwirkende \u00c4nderung des Kfz-Steuerbescheides unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>14W\u00e4hrend des Klageverfahrens erging unter dem 28.12.2010 wegen der Tarif\u00e4nderung ein weiterer \u00c4nderungsbescheid, der gem\u00e4\u00df \u00a7 68 FGO zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens geworden ist.<\/p>\n<p>15Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>16unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30.09.2009 die Kfz-Steuerbescheide vom 15.12.2008 und vom 28.12.2010 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass das Fahrzeug als Lkw besteuert wird.<\/p>\n<p>17Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>18\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>19Er vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrzeug unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtumst\u00e4nde um einen Pkw handele. Bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Behandlung bestehe keine Bindung an die verkehrsrechtliche Einstufung des Fahrzeugs. Im vorliegenden Fall spreche insbesondere das Verh\u00e4ltnis der zur Personenbef\u00f6rderung dienenden Fl\u00e4che des Fahrzeuginnenraums von 4,4 m\u00b2 zu der Ladefl\u00e4che von 1,478 m\u00b2 daf\u00fcr, dass das Fahrzeug vorwiegend zur Personenbef\u00f6rderung geeignet und bestimmt sei. Dar\u00fcber hinaus spreche die geringe Zuladung von 18,58 % gegen eine \u00fcberwiegende Bestimmung zur G\u00fcterbef\u00f6rderung.<\/p>\n<p>20Der Berichterstatter hat am 19.02.2013 den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten er\u00f6rtert. Dabei wurden einverst\u00e4ndlich folgende Ma\u00dfe des Fahrzeuges festgestellt:<\/p>\n<p>21-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Breite der Ladefl\u00e4che zwischen den Radk\u00e4sten: 1,32 m<\/p>\n<p>22-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Breite der Radk\u00e4sten: 0,41 m<\/p>\n<p>23-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 L\u00e4nge der Ladefl\u00e4che von der R\u00fcckwand bis zur hochgeklappten Abdeckklappe: 1,11 m<\/p>\n<p>24-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Breite des Fahrzeuginnenraums bei geschlossenen T\u00fcren: 1,95 m<\/p>\n<p>25-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 L\u00e4nge des Fahrgastraumes von der R\u00fcckwand bis zum Bremspedal 1,94 m<\/p>\n<p>26-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Breite des \u201eMitteltunnels\u201c\u00a0 0,81 m<\/p>\n<p>27-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Abstand der die Oberfl\u00e4che des Tunnels zum Boden des Fu\u00dfraums 0,42m<\/p>\n<p>28-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 L\u00e4nge des Mitteltunnels bis zur ersten vorderen Senkrechten unterhalb der Windschutzscheibe 1,81 m<\/p>\n<p>29-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 L\u00e4nge des Mitteltunnels bis zum Beginn der am Ende des Mitteltunnels befindenden Abdeckplatte 1,61 m.<\/p>\n<p>30Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Verlaufes der Er\u00f6rterungstermins wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Steuerakten des Beklagten.<\/p>\n<p>31Der Senat hat am 13.06.2013 m\u00fcndlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.<\/p>\n<p>32<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p>33Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide sowie die Einspruchsentscheidung sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten.<\/p>\n<p>34Der Beklagte hat das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin zu Recht als Pkw nach \u00a7 8 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (KraftStG) in Verbindung mit \u00a7 9 Abs. 1 KraftStG besteuert.<\/p>\n<p>35Das KraftStG enth\u00e4lt keine ausdr\u00fcckliche Definition des Begriffs \u201ePKW\u201c. \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG verweist lediglich auf die &#8222;jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften&#8220;, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten ebenfalls keine ausdr\u00fccklichen Bestimmungen des Begriffs des PKW (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 21.08.2006 VII B 333\/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721; vom 28.11.2006 VII R 11\/06, BFHE 215, 568, BStBl II 2007, 338; vom 23.02.2007 IX B 222\/06, BFH\/NV 2007, 1351, und vom 01.10.2008 II R 63\/07, BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20, jeweils m.w.N.). Der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung liegt ein eigenst\u00e4ndiger kraftfahrzeugsteuerrechtlicher PKW-Begriff zugrunde. Danach ist ein PKW ein Fahrzeug mit vier oder mehr R\u00e4dern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbef\u00f6rderung geeignet und bestimmt ist (BFH-Beschl\u00fcsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 30.10.2008 II B 60\/08, nicht ver\u00f6ffentlicht; BFH-Urteil vom 24.02.2010 II R 6\/08, BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994).<\/p>\n<p>36Die Abgrenzung zwischen LKW und PKW ist nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs vorzunehmen. Als f\u00fcr die Einstufung bedeutsame Merkmale sind von der Rechtsprechung z.B. die Zahl der Sitzpl\u00e4tze, die verkehrsrechtlich zul\u00e4ssige Zuladung, die Gr\u00f6\u00dfe der Ladefl\u00e4che, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare H\u00f6chstgeschwindigkeit, das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers anerkannt worden (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH\/NV 2007, 1351, und BFH-Urteil in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20).<\/p>\n<p>37Der Eignung und Bestimmung zur Personenbef\u00f6rderung steht es grunds\u00e4tzlich nicht entgegen, dass Fahrzeuge neben der Bef\u00f6rderung von Personen auch dem Transport von Gep\u00e4ck oder anderer G\u00fcter im privaten oder gewerblichen Bereich dienen oder zu dienen bestimmt sind, wie dies z.B. bei Kombinationskraftwagen der Fall ist. Bestandteil des Regelungsplans des historischen Gesetzgebers war es n\u00e4mlich, unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Kraftfahrzeuge als PKW zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, nicht nur Personen (einschlie\u00dflich ihres \u00fcblichen Gep\u00e4cks) zu bef\u00f6rdern, sondern einem weiteren Hauptzweck zu dienen (BFH-Urteile vom 22.06.20.1983 II R 64\/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747, und in BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994).<\/p>\n<p>38Es ist daher anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen, ob ein LKW oder ein PKW vorliegt. Hierzu ist unter Ber\u00fccksichtigung aller Merkmale die objektive Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs zu bewerten. Kein Merkmal kann dabei als alleinentscheidend angesehen werden; dies schlie\u00dft nicht aus, dass einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht haben und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahelegen k\u00f6nnen (BFH-Beschluss in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, m.w.N.).<\/p>\n<p>39Bei Fahrzeugen mit geschlossener Fahrgastkabine und offener Ladefl\u00e4che, sogenannten Pickup-Fahrzeugen, kommt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung neben den anderen technischen Merkmalen der Gr\u00f6\u00dfe der Ladefl\u00e4che eine besondere, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Nach der Gr\u00f6\u00dfe der Ladefl\u00e4che l\u00e4sst sich n\u00e4mlich beurteilen, ob die M\u00f6glichkeit einer Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbef\u00f6rderung gegen\u00fcber seiner Eignung zur Personenbef\u00f6rderung Vorrang hat. Im Interesse praktikabler Zuordnungsma\u00dfst\u00e4be und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hat die Rechtsprechung es f\u00fcr gerechtfertigt erachtet, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbef\u00f6rderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefl\u00e4che oder ihr Laderaum nicht mehr als die H\u00e4lfte der gesamten Nutzfl\u00e4che ausmacht (BFH-Urteil vom 01.08.2000 VII R 26\/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72; BFH-Beschl\u00fcsse vom 07.11. 2006 VII B 79\/06, BFH\/NV 2007, 778; vom 26.10.2006 VII B 125\/06, BFH\/NV 2007, 767; vom 10.02.2010 II B 96\/09, BFH\/NV 2010, 952).<\/p>\n<p>40Diese Rechtsprechung f\u00fchrt jedoch nicht dazu, dass in den F\u00e4llen, in denen die Ladefl\u00e4che gr\u00f6\u00dfer als die f\u00fcr die Personenbef\u00f6rderung vorgesehene Fl\u00e4che ist, umgekehrt typisierend von der Eigenschaft des Fahrzeugs als LKW auszugehen ist. In diesen F\u00e4llen erfolgt die Abgrenzung vielmehr nach den allgemeinen Kriterien. Dabei ist die Gr\u00f6\u00dfe der Ladefl\u00e4che und ihr Verh\u00e4ltnis zur Fl\u00e4che f\u00fcr die Personenbef\u00f6rderung nur ein Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtabw\u00e4gung, dem allerdings umso gr\u00f6\u00dfere Bedeutung zukommt, je deutlicher die Ladefl\u00e4che die Fl\u00e4che f\u00fcr die Personenbef\u00f6rderung \u00fcberwiegt. \u00dcberwiegt die Ladefl\u00e4che die zur Personenbef\u00f6rderung indes nur unwesentlich, spricht dies eher daf\u00fcr, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbef\u00f6rderung zu dienen geeignet und bestimmt ist. In die Berechnung der Ladefl\u00e4che sind alle Fl\u00e4chen einzubeziehen, die geeignet sind, eine Ladung zu transportieren. Dazu geh\u00f6ren regelm\u00e4\u00dfig auch Ausbeulungen in den Laderaum, z.B. f\u00fcr Radk\u00e4sten, die aufgrund ihres Abstandes zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefl\u00e4che (z.B. f\u00fcr Sch\u00fcttgut oder f\u00fcr flache Gegenst\u00e4nde) genutzt werden k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 29.08.2012 II R 7\/1, BFHE 239, 159, BStBl II 2013, 93).<\/p>\n<p>41Gemessen an dieser Ma\u00dfst\u00e4ben, kann das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin nicht als LKW eingeordnet werden:<\/p>\n<p>42Das vorliegende Fahrzeug ist nach seiner Konzeption als ein taktisches Milit\u00e4rfahrzeug anzusehen. Mit ihm k\u00f6nnen Lasten und\/oder Personen in und zu Einsatzgebieten transportiert werden. Das Fahrzeug l\u00e4sst in seiner Grundkonstruktion eine Verwendung als reines Lastfahrzeug ebenso zu, wie als Mannschaftswagen f\u00fcr acht Personen. Mit Sonderaufbauten ist auch eine Verwendung als Waffentr\u00e4ger oder als Panzerfahrzeug m\u00f6glich. Es ist, wie die Grundbezeichnung der milit\u00e4rischen Version schon besagt, als High Mobility Multipurpose Wheeled Vehicle, also universell verwendbares Radfahrzeug, konstruiert worden.<\/p>\n<p>43Bei der von der Kl\u00e4gerin verwendeten Version handelt es sich um eine Version mit 4 Sitzen, Ladefl\u00e4che und einem &#8211; nach unwidersprochenen Angaben der Kl\u00e4gerin &#8211; fest eingef\u00fcgten, geschlossenen Aufbau. Das Fahrzeug entspricht somit im Grundsatz der Karosserieform eines Pickup-Fahrzeuges. Daher sind f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin verwendete Variante des Hummer die von der Rechtsprechung entwickelten &#8211; oben dargestellten &#8211; Grunds\u00e4tze zur Abgrenzung von Lkw und Pkw anwendbar.<\/p>\n<p>44Nach diesen handelt es sich bei dem Fahrzeug der Kl\u00e4gerin um einen PKW. Daf\u00fcr spricht zun\u00e4chst ma\u00dfgeblich, dass die Ladefl\u00e4che kleiner ist als die der Personenbef\u00f6rderung zuzurechnende Ladefl\u00e4che. Nach den vom Gericht festgestellten Ma\u00dfen weist die Ladefl\u00e4che inklusive der Radk\u00e4sten eine Grundfl\u00e4che von 2,14 m x 1,11 m, also 2,38 m2 auf. Die Fl\u00e4che der Personenkabine betr\u00e4gt 1,94 m x 1,95 m, also 3,78 m2.<\/p>\n<p>45Diese Werte sind auch ohne weitere Korrektur gegen\u00fcberzustellen. Dabei l\u00e4sst das Gericht zu Gunsten der Kl\u00e4gerin offen, ob im vorliegenden Einzelfall die Radk\u00e4sten mit zur Ladefl\u00e4che gez\u00e4hlt werden k\u00f6nnen. Dagegen spricht, dass sie selbst nicht mehr von einem Rand umgeben sind, also selber die Begrenzung der Ladefl\u00e4che bilden. Sie k\u00f6nnen also nur mit zus\u00e4tzlichen Sicherungsma\u00dfnahme beladen werden, eine Beladung mit Sch\u00fcttg\u00fctern d\u00fcrfte nur mit zus\u00e4tzlichen Anbauten m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>46Dies kann jedoch dahinstehen. Denn selbst der damit maximal anzunehmenden Ladefl\u00e4che von 2,38 m2 steht eine um 1,4 m2\u00a0 gr\u00f6\u00dfere, der Personenbef\u00f6rderung dienende Fl\u00e4che von 3,78 m2 gegen\u00fcber. Diese ist nicht &#8211; wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 um die Fl\u00e4che des sogen. Mitteltunnels zu korrigieren. Dieser nimmt mit einer Breite von 0,81 m und einer L\u00e4nge von 1,81 m (wenn man nur die L\u00e4nge bis zum Beginn der sich am Ende des Mitteltunnels befindenden Abdeckplatte rechnet: 1,61 m) eine Fl\u00e4che von 1,466 m\u00b2 (bzw. 1,30 m\u00b2) ein. Dieser Mitteltunnel ist Bestandteil des Innenraums. Die Oberfl\u00e4che des Mitteltunels stellt sich im kl\u00e4gerischen Fahrzeug als eine ebene, glatte Fl\u00e4che dar. Im milit\u00e4rischen Bereich kann sie zum Aufbau milit\u00e4rischer Ausr\u00fcstung wie z. B. einer Funkanlage, als Standplatz eines Sch\u00fctzen f\u00fcr ein eventuelles Bordgesch\u00fctz oder zur Ablage von Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nden der Mitfahrer verwendet werden. Beides setzt aber dauerhafte Ein- oder Umbauten voraus. Solche sind im Fahrzeug der Kl\u00e4gerin nicht installiert; Vorrichtungen zum Lastentransport sind nicht vorhanden. Schwere G\u00fcter k\u00f6nnen darauf nicht abgelegt werden, ohne dass sie w\u00e4hrend der Fahrt Passagiere oder Fahrer gef\u00e4hrden w\u00fcrden. Mit ihrer H\u00f6he von 42 cm \u00fcber dem Bodenblech bietet sich der Mitteltunnel den Mitreisenden &#8211; in dem ansonsten unkomfortabel gestalteten Innenraum &#8211; auch als Armablage an und schafft seitliche Bewegungsfreiheit f\u00fcr Fahrer- und Beifahrer. In der von der Kl\u00e4gerin verwendeten Version des Fahrzeuges erweist sich der Mitteltunnel daher als funktionaler Bestandteil des Passagierraums, der auch nicht quotal als Ladefl\u00e4che zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p>47Die Ladefl\u00e4che ist auch nicht \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 um die Dachfl\u00e4che der Personenkabine zu vergr\u00f6\u00dfern. Zwar kann diese faktisch durchaus beladen werden. Dauerhafte Umbauten hierzu sind jedoch nicht erfolgt. Sie dient vorzugsweise der Abdeckung des Fahrgastraums.<\/p>\n<p>48Gegen\u00fcber dem \u00dcberwiegen der Personenbef\u00f6rderungsfl\u00e4che \u00fcber die Ladefl\u00e4che fallen die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Umst\u00e4nde, die ihrer Ansicht nach f\u00fcr einen LKW sprechen, nicht entscheidend ins Gewicht.<\/p>\n<p>49Mit der Konstruktion der Vorderachse, der Gel\u00e4ndeg\u00e4ngigkeit und der Wattf\u00e4higkeit spricht die Kl\u00e4gerin konstruktive Merkmale an, die das Fahrzeug f\u00fcr Eins\u00e4tze in unwegsamem Gel\u00e4nde qualifizieren. Dies sagt jedoch nichts \u00fcber die Abgrenzung von PKW und LKW aus.<\/p>\n<p>50F\u00fcr die Auslegung des Fahrzeuges zum Lastentransport spricht &#8211; neben dem Vorhandensein einer Ladefl\u00e4che &#8211; zwar die spartanische Innenausstattung des Fahrzeuges i.V.m. dem au\u00dferordentlich geringen Fahrkomfort im Hinblick auf Sitzposition und Ger\u00e4uschentwicklung. Es ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein im Auftrag der Streitkr\u00e4fte entwickeltes Milit\u00e4rfahrzeug handelt, welches letztlich dazu dient, seine Funktion insbesondere auch im Falle eines Kampfeinsatzes zu erf\u00fcllen. Solches Kriegsger\u00e4t ist bereits seiner Natur nach regelm\u00e4\u00dfig wenig komfortabel ausgestattet. Vielmehr stehen hier Zweckm\u00e4\u00dfigkeit und Effizienz im Vordergrund. Bei von vornherein zu milit\u00e4rischen Zwecken konstruierten Fahrzeugen sagt geringer Komfort im Innenraum daher wenig \u00fcber die Fahrzeugart aus. Vielmehr sind auch Milit\u00e4rfahrzeuge, die zur Personenbef\u00f6rderung verwendet werden, in der Regel wenig komfortabel. Der geringe Komfort des kl\u00e4gerischen Fahrzeugs vermag daher nicht zu einer Bewertung als Lkw zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>51Letztlich spricht auch nicht die von der Kl\u00e4gerin behauptete Zuladungskapazit\u00e4t f\u00fcr dessen Eigenschaft als Lkw. Das Fahrzeug weist nach Angaben der Kl\u00e4gerin ein Leergewicht von 2364 kg auf. Nach Angaben der Kl\u00e4gerin ist es mit weiteren 2318 kg zu beladen. Dies w\u00fcrde zu einer Zulassungskapazit\u00e4t von 49,5 % des Gesamtgewichts f\u00fchren und damit f\u00fcr eine Klassifizierung als Lkw sprechen. Allerdings ist sowohl im Fahrzeugbrief als auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I das zul\u00e4ssige Gesamtgewicht des Fahrzeugs mit 3.500 kg bei einem Leergewicht von 2.590 kg angegeben. Diese Angaben sind nach \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG f\u00fcr steuerliche Zwecke verbindlich (ebenso Strodthoff, Kommentar zum KraftStG \u00a7 2 Rdn. 3). Damit ist bis zu einer Ver\u00e4nderung dieser Eintragung durch Auf-oder Ablastung von einer Zulassungskapazit\u00e4t des Fahrzeugs von 910 kg, also 26 % des zul\u00e4ssigen Gesamtgewichts auszugehen. Dieser Wert kann nur als gering angesehen werden.<\/p>\n<p>52Eine andere steuerliche Behandlung des Fahrzeuges ergibt sich auch nicht aus der zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Novellierung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, nachfolgend KraftStG n. F. (Artikel 2 des Gesetzes vom 05.12. 2012, BGBl. I S. 2431). Zwar sind danach f\u00fcr die Einordnung eines Fahrzeugs als PKW oder LKW gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0 2 Abs. 2 Nr. 2 \u201eKraftStG n. F\u201c. die Feststellungen der Zulassungsbeh\u00f6rden verbindlich. F\u00fchren die Feststellungen der Zulassungsbeh\u00f6rden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten jedoch zu einer niedrigeren Steuer als unter Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 2 Abs. 2a in der am 01.07 2010 geltenden Fassung, ist nach \u00a7 18 Abs. 12 KraftStG n. F. aber weiterhin der Tarif des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG anzuwenden. Dies ist hier der Fall: Bei Anwendung neuen Rechts erg\u00e4be sich f\u00fcr das kl\u00e4gerische Fahrzeug ein Steuersatz nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG n. F. von 12,78 je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht. Dies f\u00fchrte zu einer niedrigeren Steuer als der nach \u00a7 2 Abs. 2a KraftStG vom Beklagten f\u00fcr das Fahrzeug des Kl\u00e4gers rechnerisch zutreffend festgesetzten. Daher w\u00e4re nach 18 Abs. 12 KraftStG n. F. die Besteuerung mit dem Tarif des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG vorzunehmen.<\/p>\n<p>53Da sich bei Anwendung der zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Neuregelung im Streitfall keine \u00c4nderung ergeben w\u00fcrde, kann offen bleiben, ob diese \u00fcberhaupt auf zur\u00fcckliegende Besteuerungszeitr\u00e4ume anwendbar ist (verneinend: S\u00e4chsisches FG, Urteil vom 01.03.2013 6 K 670\/12, zitiert bei juris).<\/p>\n<p>54Der Beklagte konnte die h\u00f6here Steuer auch nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG zur Beseitigung der fehlerhaften Besteuerung als Lkw neu festsetzen. Nach dieser Vorschrift ist die Steuer zur Beseitigung des Fehlers neu festzusetzen, wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine neue Steuerfestsetzung liegen im Streitfall vor. Denn die urspr\u00fcngliche Steuerfestsetzung nach dem verkehrsrechtlich zul\u00e4ssigen Gesamtgewicht war, wie sich aus dem bisher Ausgef\u00fchrten ergibt, fehlerhaft.<\/p>\n<p>55Die Kl\u00e4gerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Soweit verfahrensrechtlich eine \u00c4nderung des Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung zul\u00e4ssig war, konnte diese auch von dem Beklagten vorgenommen werden, nachdem er von der fehlerhaften Besteuerung Kenntnis erlangt hat. Der Einstufung des Kraftfahrzeugs durch die Verkehrsbeh\u00f6rde oder der zuvor f\u00fcr die Besteuerung zust\u00e4ndigen Stelle als Lkw kommt keine Bindungswirkung f\u00fcr den hier streitigen Zeitraum zu (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 18.03.2008 II B 102\/07, BFH\/NV 2008, 1206 m. w. N.).<\/p>\n<p>56Die Kl\u00e4gerin kann sich auch nicht auf eine behauptete abweichende Behandlung des Fahrzeugtyps durch andere Finanz\u00e4mter berufen. Diese Beurteilung w\u00e4re unzutreffend und wurde f\u00fcr die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>57Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>58Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Revisionszulassungsgr\u00fcnde des \u00a7 115 Abs. 2 FGO vorliegen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 13. Juni 2013, Az. 13 K 3612\/09 Kfz, NZB BFH II B 80\/13 Finanzgericht M\u00fcnster, 13 K 3612\/09 Kfz Datum: 13.06.2013 Gericht: Finanzgericht M\u00fcnster Spruchk\u00f6rper: 13. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 13 K 3612\/09 Kfz Sachgebiet: Finanz- und Abgaberecht Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. 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