{"id":35621,"date":"2013-08-19T09:42:43","date_gmt":"2013-08-19T07:42:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35621"},"modified":"2013-08-19T09:42:43","modified_gmt":"2013-08-19T07:42:43","slug":"beschrankt-steuerpflichtig-oder-unbeschrankt-steuerpflichtig-auf-antrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beschrankt-steuerpflichtig-oder-unbeschrankt-steuerpflichtig-auf-antrag\/","title":{"rendered":"Beschr\u00e4nkt steuerpflichtig oder unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig auf Antrag?"},"content":{"rendered":"<h1><\/h1>\n<div id=\"entry-35\">\n<div>\n<p>Im Folgenden werden die Unterschiede zwischen beschr\u00e4nkter und unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht dargelegt und die Voraussetzungen f\u00fcr die Behandlung als unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger erl\u00e4utert.<\/p>\n<h3>Beschr\u00e4nkte Steuerpflicht:<\/h3>\n<p>Beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig nach \u00a7\u00a01 Absatz\u00a04 EStG sind Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz haben, noch sich l\u00e4nger als 183 Tage in Deutschland aufhalten, jedoch bestimmte inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a049 EStG beziehen. Wenn Sie dar\u00fcber hinaus ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte erzielen oder inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte, die nicht in \u00a7 49 EStG genannt sind, bleiben diese bei der Veranlagung als beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger au\u00dfer Ansatz.<\/p>\n<p>Die Einkommensteuer bemisst sich bei beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Rentenbeziehern nach dem Grundtarif ohne Ber\u00fccksichtigung des Grundfreibetrages (\u00a7 50 Absatz 1 Satz 2 EStG). In der Grundtarif-Tabelle ist der Grundfreibetrag bereits f\u00fcr alle Steuerpflichtigen eingearbeitet. F\u00fcr beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige wird daher zur rechnerischen Ermittlung der zutreffenden Einkommensteuer zun\u00e4chst das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erh\u00f6ht und dann auf dieses erh\u00f6hte zu versteuernde Einkommen der Grundtarif nach \u00a7 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG angewandt.<\/p>\n<p>Zahlreiche pers\u00f6nliche und familienbezogene Verg\u00fcnstigungen werden bei der Veranlagung zur beschr\u00e4nkten Steuerpflicht nicht ber\u00fccksichtigt. So sind beispielsweise au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuerlich nicht absetzbar und das Ehegattensplitting kann nicht in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4ge an politische Parteien und an unabh\u00e4ngige W\u00e4hlervereinigungen werden jeweils zur H\u00e4lfte direkt von der Steuerschuld abgezogen, h\u00f6chstens jedoch bis zu 825 Euro. Soweit die Zuwendungen an Parteien h\u00f6her sind, werden sie bis zu 1.650 Euro als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder, einschlie\u00dflich Betreuungs- und Ausbildungskosten, sowie der Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende k\u00f6nnen ebenfalls nicht gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Werbungskosten sind in nachgewiesener H\u00f6he nur absetzbar, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften stehen. Bei Renteneink\u00fcnften wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009 mindestens der Werbungskostenpauschbetrag ber\u00fccksichtigt, wenn keine h\u00f6heren mit den Eink\u00fcnften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten nachgewiesen werden.<\/p>\n<p>Zu verwenden ist der Vordruck ESt1C sowie die Anlage R f\u00fcr die Renteneink\u00fcnfte.<\/p>\n<h3>Unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht auf Antrag:<\/h3>\n<p>Sofern Ihr gesamtes Welteinkommen im Kalenderjahr mindestens zu 90\u00a0% der deutschen Einkommensteuer unterliegt, k\u00f6nnen Sie nach \u00a7 1 Absatz 3 EStG einen Antrag auf Behandlung als unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger stellen. Dies gilt auch, wenn Ihre Eink\u00fcnfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht mehr als 6.136\u00a0Euro betragen. Dieser Betrag ist ab dem Jahr\u00a02008 auf 7.664\u00a0Euro, ab 2009 auf 7.834 Euro und ab dem Jahr\u00a02010 auf 8.004\u00a0Euro erh\u00f6ht worden. Diese Betr\u00e4ge sind zu k\u00fcrzen, soweit es nach den Verh\u00e4ltnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.<\/p>\n<p>Aufgrund der Behandlung als unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger k\u00f6nnen unter Ber\u00fccksichtigung der einzelnen Voraussetzungen \u2013 anders als bei beschr\u00e4nkter Steuerpflicht \u2013 personenbezogene Steuerverg\u00fcnstigungen sowie eine Reihe von familienbezogenen Verg\u00fcnstigungen in Anspruch genommen werden, so dass diese Veranlagungsart zu einer geringeren Einkommensteuer f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Insbesondere k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich Sonderausgaben, au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen und Aufwendungen f\u00fcr haushaltsnahe Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend gemacht werden. Des Weiteren kommen Steuererm\u00e4\u00dfigungen f\u00fcr Kinder und der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an Angeh\u00f6rige in Betracht.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur beschr\u00e4nkten Steuerpflicht m\u00fcssen bei der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht auch die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte erkl\u00e4rt werden. Diese werden zwar nicht besteuert, aber zur Berechnung des Steuersatzes f\u00fcr die inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte einbezogen (\u00a7 32b Absatz 1 Nummer 5 EStG).<\/p>\n<p>Die Einkommensteuer bemisst sich bei unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht nach dem Einkommensteuertarif. Eink\u00fcnfte bis zur H\u00f6he des Grundfreibetrages werden nicht besteuert (\u00a7 32a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG)<\/p>\n<p>Nach \u00a7 1 a EStG besteht die M\u00f6glichkeit mit dem Ehegatten zusammen veranlagt zu werden und von dem g\u00fcnstigeren Splittingtarif zu profitieren, wenn einer der beiden Ehegatten die Voraussetzungen zur Behandlung als unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger erf\u00fcllt. Dar\u00fcber hinaus\u00a0ist erforderlich, dass der antragstellende Ehegatte Staatsangeh\u00f6riger eines EU oder EWR Staates ist, dass der jeweils andere Ehegatte seinen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in einem EU oder EWR-Staat inne hat und dass die gemeinsamen Eink\u00fcnfte die doppelten Grenzen des \u00a7\u00a01 Absatz 3 Satz 2 EStG nicht \u00fcberschreiten (\u00a7 1a Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG).<\/p>\n<p>Falls die Voraussetzungen f\u00fcr den Antrag nach \u00a7 1 Absatz 3 EStG erf\u00fcllt sind und ein entsprechender Antrag gestellt wurde, ist eine Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige abzugeben (Vordruck ESt1A), und zur Angabe der ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte eine ausgef\u00fcllte \u201cBescheinigung EU\/EWR\u201d beizuf\u00fcgen, wenn Sie Staatsangeh\u00f6riger eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR sind, oder eine ausgef\u00fcllte \u201cBescheinigung au\u00dferhalb EU\/EWR\u201d, wenn Sie nicht Staatsangeh\u00f6riger eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR sind.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Folgenden werden die Unterschiede zwischen beschr\u00e4nkter und unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht dargelegt und die Voraussetzungen f\u00fcr die Behandlung als unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger erl\u00e4utert. 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