{"id":35626,"date":"2013-08-19T19:05:15","date_gmt":"2013-08-19T17:05:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35626"},"modified":"2013-08-19T19:05:15","modified_gmt":"2013-08-19T17:05:15","slug":"bmf-zur-veroffentlichung-des-bfh-urteils-zu-sog-reiseversicherungspaketen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bmf-zur-veroffentlichung-des-bfh-urteils-zu-sog-reiseversicherungspaketen\/","title":{"rendered":"BMF zur Ver\u00f6ffentlichung des BFH-Urteils zu sog. Reiseversicherungspaketen"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Gegenstand des BFH-Urteils vom 13. Dezember 2011 sind die versicherungsteuerrechtliche Behandlung von sog. Versicherungspaketen, der laufende Anmeldungszeitraum i. S. des \u00a7 10 Abs. 4 VersStG a. F. sowie die Festsetzungsverj\u00e4hrung bei materiell-rechtlichen Haftungsanspr\u00fcchen. Die amtlichen Leits\u00e4tze der Entscheidung lauten:<\/span><\/h1>\n<div><\/div>\n<ol>\n<li>Sind bei einer Mehrgefahrenversicherung (&#8222;Versicherungspaket&#8220;) einzelne Versicherungen nach \u00a7 4 VersStG von der Besteuerung ausgenommen, kann eine Steuerbefreiung nur in Anspruch genommen werden, wenn das auf die steuerfreie Versicherung entfallende Versicherungsentgelt im Versicherungsvertrag gesondert ausgewiesen ist.<\/li>\n<li>&#8222;Laufender Anmeldungszeitraum&#8220; i. S. des \u00a7 10 Abs. 4 VersStG ist jeder Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Au\u00dfenpr\u00fcfung.<\/li>\n<li>Mit einem Nachforderungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 167 Abs. 1 Satz 1 AO gegen den Versicherer wegen Versicherungsteuer macht die Finanzbeh\u00f6rde materiell-rechtlich einen Haftungsanspruch geltend. Wegen der Akzessoriet\u00e4t des Haftungsanspruchs ist<br \/>\nder Erlass eines Nachforderungsbescheids nur rechtm\u00e4\u00dfig, wenn die Steuerschuld, f\u00fcr die der Versicherer als Entrichtungsschuldner haftet, entstanden ist und noch besteht.<\/li>\n<\/ol>\n<h3 id=\"ueberschrift6\">Hierzu ergehen folgende Hinweise:<\/h3>\n<h3 id=\"ueberschrift7\">Zu 1.:<\/h3>\n<h3 id=\"ueberschrift8\">I.<\/h3>\n<div><\/div>\n<ol>\n<li>Generell gilt, dass der notwendige gesonderte Ausweis des Versicherungsentgelts grunds\u00e4tzlich vor dem die Steuer ausl\u00f6senden Ereignis (Zahlung\/Entgegennahme der Zahlung\/ F\u00e4lligkeit der Rechnung, \u00a7 5 Absatz 2 VersStG) im Versicherungsvertrag erfolgt sein muss; nachtr\u00e4gliche Aufteilungen f\u00fcr die Vergangenheit sind nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Altvertr\u00e4ge, d. h. Vertr\u00e4ge, die vor der Verk\u00fcndung des o.g. BFH-Urteils geschlossen wurden, und eine solche Aufteilung bisher nicht enthalten, m\u00fcssen f\u00fcr eine steuerliche Beg\u00fcnstigung nicht zwingend angepasst werden; hier gen\u00fcgt es, wenn die Aufteilung in der Pr\u00e4mienrechnung zuk\u00fcnftig vorgenommen wird bzw. bei Erstellung der Rechnung vorgenommen worden ist. Eine nachtr\u00e4gliche Korrektur von Pr\u00e4mienrechnungen f\u00fcr die Vergangenheit ist ebenfalls nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Neue Vertr\u00e4ge, d. h. solche, die nach Verk\u00fcndung des o.g. BFH-Urteils geschlossen wurden, m\u00fcssen hingegen die Aufteilung des Versicherungsentgelts enthalten, anderenfalls kann ein abweichender Steuersatz, eine abweichende Bemessungsgrundlage oder eine Steuerbefreiung f\u00fcr einzelne Bestandteile eines Versicherungspakets keine Ber\u00fccksichtigung finden; eine Aufteilung nur in der Pr\u00e4mienrechnung bei Neuvertr\u00e4gen ist hierf\u00fcr nicht ausreichend.<\/li>\n<li>Das Erfordernis eines gesonderten Ausweises des auf die steuerfreie Versicherung entfallenden Versicherungsentgelts im Vertrag ist entsprechend anzuwenden auf sog. Versicherungspakete, die sich zusammensetzen aus Versicherungen mit unterschiedlichen Steuers\u00e4tzen und\/oder unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen. In diesen F\u00e4llen muss das Versicherungsentgelt f\u00fcr die einem abweichenden Steuersatz und\/oder einer abweichenden Bemessungsgrundlage unterliegende(n) Versicherung(en) gesondert ausgewiesen sein.<\/li>\n<li>Soweit Komponenten eines &#8222;Versicherungspakets&#8220; demselben Steuersatz unterliegen, ist ein zusammengefasster Ausweis m\u00f6glich, wenn auch die Bemessungsgrundlagen identisch sind.<\/li>\n<\/ol>\n<h3 id=\"ueberschrift10\">II.<\/h3>\n<p>Das BMF-Schreiben vom 22. Mai 2006 &#8211; IV C 2 &#8211; S 6400 &#8211; 2\/06 &#8211; wird aufgehoben.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift12\">III.<\/h3>\n<p>Bei den nachfolgend dargestellten Sachverhalten ist zudem Folgendes zu beachten:<\/p>\n<div><\/div>\n<ol>\n<li>Ist in einem Versicherungspaket &#8211; wie im Schiffsbereich \u00fcblich &#8211; die Seeschiffskaskoversicherung mit Interesseversicherungen verbunden und ist kein gesondertes Versicherungsentgelt f\u00fcr die dem abweichenden Steuersatz unterliegende Seeschiffskaskoversicherung ausgewiesen, wird f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit bis zum 31.12.2013 nicht beanstandet, dass die Aufteilung des Versicherungsentgelts nach dem Verh\u00e4ltnis der im Vertrag (ggf. Deckungsnote) vereinbarten Versicherungssummen erfolgt.<\/li>\n<li>General- und Umsatzpolicen bei Transportg\u00fcterversicherungen sind keine sog. Versicherungspakete i. S. des o.g. BFH-Urteils, denn es werden dabei keine unterschiedlichen Versicherungen gegen unterschiedliche Gefahren miteinander verbunden, sondern alle Transporte w\u00e4hrend eines bestimmten Zeitraums zusammen versichert. Vielmehr gilt weiterhin das unter Ziffer 4. des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 1995 &#8211; IV C 8 &#8211; S 6405 &#8211; 15\/95 &#8211; Ausgef\u00fchrte.<\/li>\n<\/ol>\n<h3 id=\"ueberschrift15\">Zu 2.:<\/h3>\n<p>\u00a7 10 Absatz 4 VersStG wurde durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteuer\u00e4nderungsgesetz &#8211; VerkehrSt\u00c4ndG) vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) dahingehend ge\u00e4ndert, dass Steuerbetr\u00e4ge, die auf Grund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, zusammen mit der Steuer f\u00fcr den letzten Anmeldungszeitraum im Pr\u00fcfungszeitraum festzusetzen sind. Diese Regelung ist am 12. Dezember 2012 in Kraft getreten und gilt f\u00fcr Festsetzungen von Nachforderungs- oder Erstattungsbetr\u00e4gen ab diesem Zeitpunkt.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift17\">Zu 3.:<\/h3>\n<div><\/div>\n<ol>\n<li>Durch Artikel 1 Nummer 7 des o.g. Verkehrsteuer\u00e4nderungsgesetzes wurde \u00a7 7 VersStG grundlegend ge\u00e4ndert. Die bisherige sog. &#8222;Haftung f\u00fcr die Steuer&#8220;, an die grunds\u00e4tzlich die Pflicht zur Anmeldung und Entrichtung der Versicherungsteuer gekn\u00fcpft war, wurde abgel\u00f6st von einer nichtakzessorischen Steuerentrichtungsschuld (\u00a7 7 Absatz 2 i. V. m. Absatz 8 Satz 2 VersStG). Daneben wurde eine Haftung f\u00fcr die Steuerentrichtung eingef\u00fchrt (\u00a7 7 Absatz 7 VersStG). Hinsichtlich des Laufs der Festsetzungsfrist bestimmt\u00a7 7 Absatz 8 Satz 4 VersStG, dass jeweils die Umst\u00e4nde ma\u00dfgeblich sind, die in Bezug auf die jeweilige steuerpflichtige Person vorliegen; d. h. insbesondere ist f\u00fcr die Inanspruchnahme des Steuerentrichtungsschuldners der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Versicherungsnehmer sowie f\u00fcr die Inanspruchnahme des Haftenden der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerentrichtungsschuldner unbeachtlich. \u00a7 7 VersStG ist ebenfalls am 12. Dezember 2012 in Kraft getreten. Somit sind die Ausf\u00fchrungen des BFH zur Festsetzungsverj\u00e4hrung im Versicherungsteuer-recht nurmehr f\u00fcr solche Sachverhalte relevant, in denen unter Zugrundlegung der vom BFH aufgestellten Beurteilungsma\u00dfst\u00e4be im Zeitpunkt des Inkrafttretens der aufgezeigten gesetzlichen Neuregelungen am 12. Dezember 2012 bereits Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten war. In allen anderen F\u00e4llen bestimmt sich die Festsetzungsverj\u00e4hrung auf Grundlage des \u00a7 7 Absatz 8 VersStG.<\/li>\n<li>Neben der im Versicherungsteuergesetz verankerten speziellen Regelung hat der Gesetzgeber aus Anlass des o.g. Urteils des BFH auch in der Abgabenordnung eine generelle Regelung getroffen, die am 30. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Durch Artikel 11 Nummer 18 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz-AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde dem \u00a7 171 AO folgender Absatz 15 angef\u00fcgt: &#8222;Soweit ein Dritter Steuern f\u00fcr Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuf\u00fchren oder f\u00fcr Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegen\u00fcber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegen\u00fcber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.&#8220; Durch Artikel 12 desselben Gesetzes wurde dem \u00a7 10 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung folgender Absatz 11 angef\u00fcgt: &#8222;\u00a7 171 Absatz 15 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) gilt f\u00fcr alle am 30. Juni 2013 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.&#8220; Hiernach sind die Ausf\u00fchrungen des BFH zur Festsetzungsverj\u00e4hrung f\u00fcr alle Steuern im Anwendungsbereich der Abgabenordnung \u00fcberholt und nur noch auf solche Sachverhalte anzuwenden, in denen unter Zugrundelegung der vom BFH aufgestellten Beurteilungsma\u00dfst\u00e4be im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten gesetzlichen Neuregelungen am 30. Juni 2013 bereits Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten war. In allen anderen F\u00e4llen bestimmt sich die Festsetzungsverj\u00e4hrung auf Grundlage des \u00a7 171 Absatz 15 AO i. V. m. \u00a7 10 Absatz 11 EGAO.<\/li>\n<li>\u00a7 7 Absatz 8 VersStG und \u00a7 171 Absatz 15 AO erg\u00e4nzen einander:\n<p>Im Versicherungsteuerrecht wird f\u00fcr die Bestimmung der Festsetzungsfrist bei einem Steuerentrichtungspflichtigen auf die Umst\u00e4nde abgestellt, die in Bezug auf seine Person vorliegen. Dies bedeutet in erster Linie, dass die in \u00a7 171 Absatz 4 AO normierte Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist unter den dort geregelten Voraussetzungen gegen\u00fcber demjenigen Steuerpflichtigen eintritt, bei dem eine Au\u00dfenpr\u00fcfung angeordnet und begonnen wird. Die Frage, ob die Steuer nach Abschluss einer bei einem Steuerentrichtungspflichtigen oder bei einem f\u00fcr die Steuerentrichtung Haftenden durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung und der Auswertung des Pr\u00fcfungsergebnisses auch noch gegen\u00fcber dem Steuerschuldner bzw. bei Inanspruchnahme eines Haftenden noch gegen\u00fcber dem Steuerentrichtungspflichtigen festgesetzt werden k\u00f6nnte, ist nach \u00a7 7 Absatz 8 Satz 4 VersStG unma\u00dfgeblich. \u00a7 171 Absatz 15 AO bestimmt, dass beim Steuerschuldner die Festsetzungsverj\u00e4hrung nicht fr\u00fcher eintritt als beim Steuerentrichtungspflichtigen. Wird bei Letzterem der Ablauf der Festsetzungsfrist durch eine Au\u00dfenpr\u00fcfung gehemmt, gilt dies nunmehr auch f\u00fcr den Steuerschuldner.<\/p>\n<p>Im Falle von Au\u00dfenpr\u00fcfungen bei einem Entrichtungspflichtigen im Bereich der Versicherungsteuer f\u00fchren die jeweils anwendbaren Neuregelungen in \u00a7 7 Absatz 8 VersStG und \u00a7 171 Absatz 15 AO also dazu, dass wegen der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist beim Entrichtungspflichtigen aufgrund der Au\u00dfenpr\u00fcfung auch der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerschuldner gehemmt ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Das BMF-Schreiben wird in K\u00fcrze im Bundessteuerblatt Teil II zusammen mit dem BFH-Urteil ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0BMF, Schreiben IV D 5 &#8211; S-6400 \/ 07 \/ 10003 vom 31.07.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gegenstand des BFH-Urteils vom 13. Dezember 2011 sind die versicherungsteuerrechtliche Behandlung von sog. 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