{"id":35884,"date":"2013-08-23T19:35:03","date_gmt":"2013-08-23T17:35:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35884"},"modified":"2013-08-23T19:35:03","modified_gmt":"2013-08-23T17:35:03","slug":"verfassungsbeschwerde-gegen-rundfunkbeitragsstaatsvertrag-derzeit-unzulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verfassungsbeschwerde-gegen-rundfunkbeitragsstaatsvertrag-derzeit-unzulassig\/","title":{"rendered":"Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag derzeit unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Der Staatsgerichtshof f\u00fcr das Land Baden-W\u00fcrttemberg hat mit einem am 22.08.2013 ver\u00f6ffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer privaten Beschwerdef\u00fchrerin gegen den neuen ger\u00e4teunabh\u00e4ngigen einheitlichen Rundfunkbeitrag als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen. Die Beschwerdef\u00fchrerin muss zun\u00e4chst den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten beschreiten. Dort ist zu pr\u00fcfen, ob die von der Beschwerdef\u00fchrerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Zweifel am einheitlichen Rundfunkbeitrag f\u00fcr Radio und Fernsehen zu einer teilweisen Befreiung von den Beitr\u00e4gen f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/span><\/h1>\n<p>1. Die Beschwerdef\u00fchrerin wendet sich dagegen, dass sie &#8211; obwohl sie seit Jahrzehnten grunds\u00e4tzlich nur das H\u00f6rfunk-, und nicht auch das Fernsehangebot des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch nimmt &#8211; seit dem 1. Januar 2013 auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu einem einheitlichen Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro pro Monat herangezogen wird.<\/p>\n<p>2. Der Verfassungsbeschwerde steht, soweit sich die Beschwerdef\u00fchrerin gegen den Beitragsanteil f\u00fcr Fernsehen wendet, der Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t der Verfassungsbeschwerde entgegen.<\/p>\n<p>a) Auch wenn es unmittelbar gegen Parlamentsgesetze wie das Umsetzungsgesetz des Landes Baden-W\u00fcrttemberg, mit dem der F\u00fcnfzehnte Rundfunk\u00e4nderungsstaatsvertrag und der darin enthaltene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Landesrecht \u00fcberf\u00fchrt wurden, keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz gibt, folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t der Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdef\u00fchrer vor einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen muss. Damit soll neben einer Entlastung des Staatsgerichtshofs erreicht werden, dass der Staatsgerichtshof nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft. Von dieser Voraussetzung zur Ersch\u00f6pfung des fachgerichtlichen Rechtswegs kann der Staatsgerichtshof ausnahmsweise absehen, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdef\u00fchrer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entst\u00fcnde, falls er zun\u00e4chst auf den Rechtsweg verwiesen w\u00fcrde. Dar\u00fcber hinaus ist die Beschreitung eines fachgerichtlichen Rechtswegs dann nicht geboten, wenn dies f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer aus sonstigen Gr\u00fcnden unzumutbar ist, insbesondere wenn sie offensichtlich aussichtslos erscheint.<\/p>\n<p>b) Ausgehend von diesen Ma\u00dfst\u00e4ben muss die Beschwerdef\u00fchrerin zun\u00e4chst den Rechtsweg vor den Fachgerichten beschreiten. Von diesem Erfordernis kann hier nicht ausnahmsweise abgesehen werden.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen H\u00e4rtef\u00e4llen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auf dieser Grundlage ein entsprechender Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Erm\u00e4\u00dfigung ihres Beitrags um den Anteil f\u00fcr Fernsehen Erfolg haben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Anders als nach dem zum 1. Januar 2013 aufgehobenen Rundfunkgeb\u00fchrenstaatsvertrag h\u00e4ngt die Zahlungspflicht nun jedoch nicht mehr von dem zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsger\u00e4t ab, sondern im privaten Bereich von der Inhaberschaft einer Wohnung. Dabei sieht der Staatsvertrag im privaten Bereich einen einheitlichen Rundfunkbeitrag vor, um die bisherigen ger\u00e4tebezogenen Nachforschungen weitgehend \u00fcberfl\u00fcssig zu machen und die technische Konvergenz der heute in der Regel verwendeten Empfangsmedien zu ber\u00fccksichtigen. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung kann die Beitragspflicht nicht durch den Einwand abgewendet werden, in der konkreten Wohnung erfolge keine Rundfunknutzung bzw. es existierten keine technischen Empfangseinrichtungen, weil davon auszugehen sei, dass grunds\u00e4tzlich in ganz Deutschland technisch der Empfang von Rundfunk erm\u00f6glicht werden k\u00f6nne. Daher ist die von der Beschwerdef\u00fchrerin aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden verlangte Erm\u00e4\u00dfigung auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages m\u00f6glicherweise ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Zu beachten ist jedoch, dass es sich auch nach der neuen Rechtslage bei dem &#8222;Rundfunkbeitrag&#8220; &#8211; wie bei der alten &#8222;Rundfunkgeb\u00fchr&#8220; &#8211; nicht um eine Steuer, sondern um eine sog. &#8222;Vorzugslast&#8220; handeln soll. Die Vorzugslast kn\u00fcpft an eine Gegenleistung, eine individuell zurechenbare Leistung an. Diese soll hier die M\u00f6glichkeit der Nutzung von Rundfunk sein, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung vermutet wird. Legitimierender Grund f\u00fcr eine &#8222;Vorzugslast&#8220; ist unter anderem der Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen. &#8222;Vorzugslasten&#8220; m\u00fcssen unter anderem dem \u00c4quivalenzprinzip gen\u00fcgen. Dieses ist eine Auspr\u00e4gung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und besagt, dass Vorzuglasten &#8211; wie Geb\u00fchren und Beitr\u00e4ge &#8211; in keinem Missverh\u00e4ltnis zu der von der \u00f6ffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen d\u00fcrfen. Demgegen\u00fcber unterscheidet weder das Grundgesetz noch die Landesverfassung begrifflich zwischen einer &#8222;Geb\u00fchr&#8220; und einem &#8222;Beitrag&#8220;. Verfassungsrechtlich ist lediglich eine Abgrenzung zur Steuer notwendig, weil diese gerade keine Gegenleistung f\u00fcr eine besondere Leistung des Staates darstellt.<\/p>\n<p>Die Inhaberschaft einer Wohnung stellt als solche jedoch noch nicht den Vorteil dar, den der Rundfunkbeitrag absch\u00f6pfen will. Vielmehr wird aufgrund der Wohnungsinhaberschaft vermutet, dass die M\u00f6glichkeit der Rundfunknutzung besteht. Eine von der tats\u00e4chlichen Nutzbarkeit abh\u00e4ngige Entgeltabgabe fordert jedoch einen widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsma\u00dfstab, bei dem ein nach den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nicht Nutzungsf\u00e4higer oder ein Nichtempf\u00e4nger des Angebots die gesetzliche Vermutung widerlegen, sich insoweit von der Beitragspflicht befreien kann. Das Bundesverfassungsgericht hat bez\u00fcglich der alten ger\u00e4tebezogenen Rundfunkgeb\u00fchren entschieden, dass es gerechtfertigt ist, wenn die Geb\u00fchrenpflicht ohne R\u00fccksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empf\u00e4nger allein an den Teilnehmerstatus gekn\u00fcpft wird, der durch die Bereithaltung eines Empfangsger\u00e4tes begr\u00fcndet wird. Der Leistungsbezug wurde damals durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsger\u00e4tes begr\u00fcndet. Dieser Tatbestand steht jedoch in einer engeren Verbindung mit der Nutzungsm\u00f6glichkeit von Rundfunk als die blo\u00dfe Inhaberschaft einer Wohnung.<\/p>\n<p>Ob vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig auch demjenigen die Widerlegung der Nutzungsvermutung versagt werden kann, der einen erheblichen Teil des Rundfunkangebots &#8211; n\u00e4mlich das Fernsehen &#8211; generell bewusst nicht nutzt und dies nachweisen kann, ist in der verfassungsrechtlichen Literatur umstritten.<\/p>\n<p>Diese offene Frage, f\u00fcr die nicht nur verfassungsrechtliche, sondern auch einfachrechtliche Erw\u00e4gungen ma\u00dfgeblich sind, sowie die sich im Falle der Zul\u00e4ssigkeit der Widerlegung der Nutzungsvermutung weiter stellende Frage, ob die bestehende H\u00e4rtefallklausel des \u00a7 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hierf\u00fcr im Wege der Auslegung herangezogen werden kann oder ob der Staatsvertrag wegen des Fehlens einer speziellen Ausnahmeregelung verfassungswidrig ist, ist zun\u00e4chst von den Verwaltungsgerichten zu kl\u00e4ren. Diese sind in besonderer Weise zur Auslegung des einfachen Rechts, wozu auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geh\u00f6rt, berufen. Zudem kann dort gegebenenfalls besser gekl\u00e4rt werden, welche Anforderungen an den Nachweis der Nichtnutzung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks zu stellen sind.<\/p>\n<p>Erw\u00e4gungen, mit denen bei der Erhebung von Geb\u00fchren und Beitr\u00e4gen aus Gr\u00fcnden der Verwaltungsvereinfachung eine Typisierung und Pauschalierung und damit eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden kann, stehen dem Einwand eines Beitragsschuldners, er nehme am Rundfunk nicht teil, jedenfalls nicht grunds\u00e4tzlich entgegen. Eine Typisierung und Pauschalisierung ist unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nur zul\u00e4ssig, wenn die dadurch hervorgerufenen H\u00e4rten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar w\u00e4ren, sie lediglich eine kleine Zahl von Personen betreffen und der Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv w\u00e4re. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Rundfunkverweigerer diese Voraussetzungen f\u00fcr einen H\u00e4rtefall erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0StGH Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 22.08.2013 zum Beschluss 1 VB 65\/13 vom 22.08.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Staatsgerichtshof f\u00fcr das Land Baden-W\u00fcrttemberg hat mit einem am 22.08.2013 ver\u00f6ffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer privaten Beschwerdef\u00fchrerin gegen den neuen ger\u00e4teunabh\u00e4ngigen einheitlichen Rundfunkbeitrag als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen. Die Beschwerdef\u00fchrerin muss zun\u00e4chst den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten beschreiten. 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