{"id":35894,"date":"2013-08-26T16:46:52","date_gmt":"2013-08-26T14:46:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35894"},"modified":"2013-08-26T16:46:52","modified_gmt":"2013-08-26T14:46:52","slug":"3-38790-euro-zweitwohnungssteuer-jahr-zulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/3-38790-euro-zweitwohnungssteuer-jahr-zulassig\/","title":{"rendered":"3.387,90 Euro Zweitwohnungssteuer\/ Jahr zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Die Stadt Baden-Baden darf f\u00fcr eine 146 m\u00b2 gro\u00dfe und vom Eigent\u00fcmer selbst genutzte Zweitwohnung 3.387,90 Euro Zweitwohnungssteuer verlangen. Das hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W\u00fcrttemberg (VGH) mit Urteil vom 24.06.2013 entschieden. Damit hatte die Berufung der Stadt Baden-Baden gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Erfolg, das einen Abgabenbescheid der Stadt wegen fehlerhafter Steuerberechnung beanstandet hatte.<\/span><\/h1>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine russische Staatsangeh\u00f6rige, ist Eigent\u00fcmerin einer 146 m\u00b2 gro\u00dfen, von ihr selbst genutzten Zweitwohnung in Baden-Baden. Der Steuersatz der st\u00e4dtischen Zweitwohnungssteuer bemisst sich nach dem j\u00e4hrlichen Mietaufwand, und zwar gestaffelt nach dessen Anteilen bis 2.500 Euro (20 %), \u00fcber 2.500 Euro bis zu 5.000 Euro (27,5 %) und dar\u00fcber (35 %). Wird eine Zweitwohnung selbst genutzt, kommt es auf die \u00fcbliche Miete an, die anhand von Mieten f\u00fcr R\u00e4ume gleicher oder \u00e4hnlicher Art, Lage und Ausstattung gesch\u00e4tzt wird. F\u00fcr die Wohnung der Kl\u00e4gerin sch\u00e4tzte die Stadt die \u00fcbliche Jahresmiete auf etwas \u00fcber 11.000 Euro, indem sie den steuerlichen Einheitswert auf der Basis der Jahresrohmiete von 1964 anhand von Mietpreissteigerungen hochrechnete. Ausgehend davon setzte sie die j\u00e4hrliche Zweitwohnungssteuer auf 3.387,90 Euro fest. Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgte, schon die H\u00f6he der Steuer verletze ihr Eigentumsgrundrecht. Au\u00dferdem sei die Sch\u00e4tzung fehlerhaft. Der VGH folgte dem nicht und best\u00e4tigte die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Abgabenbescheids.<\/p>\n<p>Die festgesetzte Zweitwohnungssteuer sei mit h\u00f6herrangigem Recht vereinbar, insbesondere der H\u00f6he nach nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Die Steuerbelastung der Kl\u00e4gerin, die ca. 30 % des gesch\u00e4tzten j\u00e4hrlichen Mietaufwands zu bezahlen habe, \u00fcberschreite zwar die in der Rechtsprechung teilweise als kritisch angesehene Schwelle von 20 % des Mietaufwands. F\u00fcr die verfassungsrechtliche Beurteilung sei jedoch nicht entscheidend, ob ein bestimmter &#8211; mehr oder weniger willk\u00fcrlich festgelegter &#8211; Steuersatz \u00fcberschritten werde. Denn die Zweitwohnungssteuer bezwecke auch, das Halten von Zweitwohnungen einzud\u00e4mmen, um das Wohnungsangebot f\u00fcr Einheimische zu erh\u00f6hen. Es komme deshalb darauf an, ob die H\u00f6he der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung wirtschaftlich unm\u00f6glich mache. Das sei hier nicht der Fall. Der Steuersatz bewirke nicht, dass in Baden-Baden allgemein keine Zweitwohnungen mehr unterhalten werden k\u00f6nnten. Seit Inkrafttreten der Satzung im Jahre 2009 habe es mehr als 260 Zweitwohnungssteuerf\u00e4lle im Jahr gegeben. Eine abnehmende Tendenz sei nicht feststellbar. Im Gegenteil habe es 2012 einen H\u00f6chststand von 342 F\u00e4llen gegeben, der 2013 mit 336 F\u00e4llen nur geringf\u00fcgig unterschritten worden sei.<\/p>\n<p>Auch die Sch\u00e4tzung des j\u00e4hrlichen Mietaufwands sei im Ergebnis rechtm\u00e4\u00dfig. Zwar sei die von der Stadtverwaltung praktizierte Methode, den steuerlichen Einheitswert von 1964 anhand von Mietpreissteigerungen hochzurechnen, in der st\u00e4dtischen Zweitwohnungssteuersatzung nicht vorgesehen. Dieser Fehler wirke sich aber im Ergebnis nicht aus. Denn eine von der Stadt im Berufungsverfahren vorgelegte weitere Sch\u00e4tzung anhand von 11 Vergleichswohnungen zeige, dass der zugrunde gelegte j\u00e4hrliche Mietaufwand nicht \u00fcberh\u00f6ht sei. Danach w\u00e4re ein j\u00e4hrlicher Mietaufwand von 7,05 Euro\/m\u00b2 angemessen. Die Stadt habe bei der Kl\u00e4gerin aber nur 6,44 Euro\/m\u00b2 j\u00e4hrlichen Mietaufwand angesetzt.<\/p>\n<p>Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 26.08.2013 zum Urteil 2 S 2116\/12 vom 24.06.2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Stadt Baden-Baden darf f\u00fcr eine 146 m\u00b2 gro\u00dfe und vom Eigent\u00fcmer selbst genutzte Zweitwohnung 3.387,90 Euro Zweitwohnungssteuer verlangen. Das hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W\u00fcrttemberg (VGH) mit Urteil vom 24.06.2013 entschieden. 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