{"id":35928,"date":"2013-08-29T17:54:41","date_gmt":"2013-08-29T15:54:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35928"},"modified":"2013-08-29T17:54:41","modified_gmt":"2013-08-29T15:54:41","slug":"amtsenthebung-eines-notars-bei-vernachlassigung-steuerlicher-pflichten-bgh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/amtsenthebung-eines-notars-bei-vernachlassigung-steuerlicher-pflichten-bgh\/","title":{"rendered":"Amtsenthebung eines Notars bei Vernachl\u00e4ssigung steuerlicher Pflichten (BGH)"},"content":{"rendered":"<div>\n<h4>BGH\u00a0 v. 22.07.2013 &#8211; NotZ(Brfg) 13\/12<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<h2>Leitsatz<\/h2>\n<div><\/div>\n<p>Leitsatz:<\/p>\n<p>Eine nicht nur vereinzelt nachl\u00e4ssige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen stellt eine f\u00fcr einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsf\u00fchrung dar, die die Amtsenthebung gem\u00e4\u00df \u00a7 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO rechtfertigen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Gesetze:\u00a0<\/strong>BNotO \u00a7 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt.<\/p>\n<p><strong>Instanzenzug<\/strong><strong>:<\/strong><\/p>\n<p>OLG Celle v. 18.10.2012Not 18\/11<\/p>\n<div>\n<h2 id=\"doclink_1\">Tatbestand<\/h2>\n<div><\/div>\n<\/div>\n<p><strong>1\u00a0<\/strong>Der 1956 geborene Kl\u00e4ger wurde 1985 als Rechtsanwalt zugelassen und 1991 zum Notar mit Amtssitz in H. bestellt.<\/p>\n<p><strong>2\u00a0<\/strong>Seit dem Jahr 2000 erhoben Gl\u00e4ubiger des Kl\u00e4gers in einer Vielzahl von F\u00e4llen wegen offener Forderungen Klagen und mussten Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen ergreifen. Insbesondere kam es seit Ende 2010 zur Anordnung mehrerer Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen wegen f\u00fcnfstelliger Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks und des Steuerfiskus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung auf Seiten 8 bis 11 des angefochtenen Urteils verwiesen. Daraufhin enthob der Beklagte den Kl\u00e4ger mit Bescheid vom 10. August 2011 vorl\u00e4ufig seines Amts als Notar, weil dringende Gr\u00fcnde daf\u00fcr spr\u00e4chen, dass er in Verm\u00f6gensverfall geraten sei beziehungsweise seine wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse und\/oder die Art seiner Wirtschaftsf\u00fchrung die Interessen der Rechtssuchenden gef\u00e4hrdeten. Der Kl\u00e4ger habe in kurzer Zeit Verbindlichkeiten in H\u00f6he von ca. 45.000 \u20ac aufgeh\u00e4uft, und Gl\u00e4ubiger seien gezwungen gewesen, die Zwangsvollstreckung einzuleiten.<\/p>\n<p><strong>3\u00a0<\/strong>Gegen diesen Bescheid hat der Kl\u00e4ger Anfechtungsklage erhoben, mit der er geltend gemacht hat, die R\u00fcckst\u00e4nde bei dem Rechtsanwaltsversorgungswerk weitgehend beglichen zu haben. Die Steuerforderungen resultierten vor allem aus einem au\u00dferordentlichen Gewinn seiner Ehefrau im Jahr 2007. Mit dem Finanzamt sei eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden, deren Bedingungen er eingehalten habe.<\/p>\n<p><strong>4\u00a0<\/strong>Wenige Tage vor dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 23. Juli 2012 hat der Kl\u00e4ger die seinerzeit noch offenen Forderungen vollst\u00e4ndig ausgeglichen.<\/p>\n<p><strong>5\u00a0<\/strong>Das Oberlandesgericht hat den angegriffenen Bescheid aufgehoben. Die Voraussetzungen der vom Beklagten angef\u00fchrten Amtsenthebungsgr\u00fcnde gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Abs. 1, \u00a7 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO l\u00e4gen nicht mehr vor. Zwar sei das Zahlungsverhalten des Kl\u00e4gers in der Vergangenheit unter dem Gesichtspunkt des \u00a7 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO bedenklich gewesen. Auf der anderen Seite sei festzustellen, dass sich die bis 2009 eingetretenen neun F\u00e4lle von Zahlungsr\u00fcckst\u00e4nden \u00fcber einen Zeitraum von zehn Jahren erstreckt h\u00e4tten und nur einen minimalen Bruchteil der gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4ten des Kl\u00e4gers ausgemacht haben d\u00fcrften. \u00dcberdies habe es sich in der Regel um geringf\u00fcgige Betr\u00e4ge gehandelt, deren rasche Befriedigung nach Klageerhebung nicht unbedingt den Schluss auf ungesicherte wirtschaftliche Verh\u00e4ltnisse erlaube. Die drei letzten F\u00e4lle im Jahr 2009 seien w\u00e4hrend des Wechsels des Kl\u00e4gers von einer Einzelkanzlei in eine Soziet\u00e4t und damit in der organisatorischen Umstellungsphase eingetreten. Auch gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigungen h\u00e4tten eine Rolle gespielt.<\/p>\n<p><strong>6\u00a0<\/strong>Hinsichtlich der Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beitragsforderung f\u00fcr das Jahr 2010 Einwendungen erhoben habe, die zwar letztlich erfolglos geblieben seien, jedoch ein nachvollziehbarer Grund daf\u00fcr gewesen seien, die Zahlungen zur\u00fcckzustellen. Soweit die Betr\u00e4ge f\u00fcr 2008 und 2009 betroffen seien, komme wieder der Gesichtspunkt zum Tragen, dass sich der Kl\u00e4ger in einer Phase der beruflichen Umorganisation befunden habe.<\/p>\n<p><strong>7\u00a0<\/strong>In Bezug auf die Steuerr\u00fcckst\u00e4nde sei zu ber\u00fccksichtigen, dass diese durch den wirtschaftlichen Erfolg der Ehefrau des Kl\u00e4gers im Jahr 2007 aufgelaufen seien. Die Pflicht zur Bildung von R\u00fccklagen f\u00fcr die daraus resultierende Steuerschuld habe seine Ehefrau und nicht ihn getroffen.<\/p>\n<p><strong>8\u00a0<\/strong>Nach der zwischenzeitlichen Befriedigung s\u00e4mtlicher R\u00fcckst\u00e4nde lasse auch die derzeitige Einkommenssituation des Kl\u00e4gers zuk\u00fcnftige Vollstreckungsma\u00dfnahmen nicht mehr bef\u00fcrchten. Sein Gewinn sei im Jahr 2011 um 89 % gestiegen. Dabei werde nicht verkannt, dass dieser Gewinnzuwachs im Wesentlichen durch eine \u00c4nderung des Verteilerschl\u00fcssels der Soziet\u00e4t mit seiner Ehefrau und damit zulasten von deren Eink\u00fcnften erfolgt sei, die sich in einer vergleichbaren Gr\u00f6\u00dfenordnung reduziert h\u00e4tten. Es sei jedoch eine isolierte Betrachtung anzustellen.<\/p>\n<p><strong>9\u00a0<\/strong>Die vorl\u00e4ufige Amtsenthebung sei danach zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zwar ohne weiteres gerechtfertigt gewesen. Zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung habe jedoch hierf\u00fcr keine Veranlassung mehr bestanden. Zerr\u00fcttete wirtschaftliche Verh\u00e4ltnisse (\u00a7 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO) seien ebenso wenig festzustellen wie Verm\u00f6gensverfall (\u00a7 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO).<\/p>\n<p><strong>10\u00a0<\/strong>Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung.<\/p>\n<p><strong>11\u00a0<\/strong>Nach einer vom Senat eingeholten Auskunft des Finanzamts H. 4vom 18. Juli 2013 gab es an diesem Tag keine Steuerr\u00fcckst\u00e4nde des Kl\u00e4gers mehr. Die im Zusammenhang mit der inzwischen am 25. April 2013 verf\u00fcgten endg\u00fcltigen Amtsenthebung angestellten Ermittlungen des Beklagten hatten jedoch ergeben, dass folgende Steuerr\u00fcckst\u00e4nde des Kl\u00e4gers bestanden:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table width=\"620\" cellspacing=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\n<div>10. Dezember 2012:<\/div>\n<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\n<div>7.023,00 \u20ac<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\n<div>10. Januar 2013:<\/div>\n<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\n<div>4.570,00 \u20ac<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\n<div>10. Februar 2013:<\/div>\n<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\n<div>0,00 \u20ac<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\n<div>10. M\u00e4rz 2013:<\/div>\n<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\n<div>14.500,00 \u20ac<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\n<div>10. April 2013:<\/div>\n<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\n<div>4.644,50 \u20ac.<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<div>\n<h2 id=\"doclink_2\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n<div><\/div>\n<\/div>\n<p><strong>12\u00a0<\/strong>Die zul\u00e4ssige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p><strong>13\u00a0<\/strong>Der Senat hat einen Antrag des Kl\u00e4gers, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2011 anzuordnen, mit Beschluss vom 2. Januar 2013 zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat der Senat wie folgt ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p><strong>14\u00a0<\/strong>\u201eNach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Urteil haben Gl\u00e4ubiger des Kl\u00e4gers seit dem Jahr 2000 in einer Vielzahl von F\u00e4llen wegen offener Forderungen Klagen erheben und Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen ergreifen m\u00fcssen. Insbesondere ist es seit Ende 2010 zur Anordnung mehrerer Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen wegen f\u00fcnfstelliger Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks und des Steuerfiskus gekommen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12. November 2012 hat der Kl\u00e4ger seine Schulden erst wenige Tage vor dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 23. Juli 2012 vollst\u00e4ndig ausgeglichen.<\/p>\n<p><strong>15\u00a0<\/strong>Aus diesen Umst\u00e4nden ergeben sich die Voraussetzungen f\u00fcr eine Amtsenthebung gem\u00e4\u00df \u00a7 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO, so dass der Beklagte nach \u00a7 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO zur vorl\u00e4ufigen Amtsenthebung des Kl\u00e4gers als Notar befugt war. Neben der Zerr\u00fcttung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse eines Notars, die regelm\u00e4\u00dfig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsanspr\u00fcche in erheblicher Gr\u00f6\u00dfenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschl\u00fcsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pf\u00e4ndungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7 807 ZPO\u00a0eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind, ist bereits eine Wirtschaftsf\u00fchrung des Notars, die Gl\u00e4ubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsma\u00dfnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar. Ohne Belang ist dabei, aus welchen Gr\u00fcnden diese Ma\u00dfnahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verh\u00e4ltnisse, Verm\u00f6genslosigkeit oder \u00dcberschuldung des Notars zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsf\u00fchrung veranlasst (st. Rspr. z.B. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 &#8211; NotZ 14\/08, [&#8230;] Rn. 11 mwN).<\/p>\n<p><strong>16\u00a0<\/strong>Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich aus der Tatsache, dass der Kl\u00e4ger &#8211; soweit ersichtlich &#8211; die offenen Forderungen kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung vollst\u00e4ndig beglichen hat, noch nicht, dass die Art seiner Wirtschaftsf\u00fchrung mittlerweile mit der notwendigen Aussicht auf Dauerhaftigkeit geordnet ist. Die Annahme, die Gl\u00e4ubiger h\u00e4tten sich nur w\u00e4hrend einer vor\u00fcbergehenden, inzwischen \u00fcberwundenen Phase der beruflichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers veranlasst gesehen, ihre Anspr\u00fcche im Zwangswege zu befriedigen, verbietet sich. Zum einen hat es der Kl\u00e4ger \u00fcber einen zw\u00f6lfj\u00e4hrigen Zeitraum immer wieder dazu kommen lassen, dass wegen berechtigter Anspr\u00fcche Klagen erhoben und Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden mussten. Dies deutet darauf hin, dass der Kl\u00e4ger dauerhaft nicht willens oder &#8211; sei es aus Nachl\u00e4ssigkeit, sei es aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden -nicht in der Lage ist, f\u00e4llige Forderungen mit der f\u00fcr einen Notar erforderlichen Zuverl\u00e4ssigkeit zu begleichen. Zum anderen rechtfertigt die vom Oberlandesgericht angef\u00fchrte Steigerung seiner beruflich erzielten Gewinne nicht die Prognose, k\u00fcnftige Vollstreckungsma\u00dfnahmen seien nicht zu bef\u00fcrchten. Der Beklagte hat &#8211; vom Kl\u00e4ger nicht bestritten &#8211; vorgetragen, die Verbesserung der Einnahmesituation beruhe allein darauf, dass die ebenfalls als Rechtsanw\u00e4ltin t\u00e4tige Ehefrau des Kl\u00e4gers den mit ihm bestehenden Soziet\u00e4tsvertrag zu dessen Gunsten ge\u00e4ndert hat. Der Kl\u00e4ger erwirtschaftete also die gestiegenen Gewinne nicht selbst. Eine solche &#8211; w\u00e4hrend des Amtsenthebungsverfahrens eingerichtete &#8211; \u201eQuersubvention\u201d des Kl\u00e4gers durch dessen Ehefrau begr\u00fcndet nicht die notwendige Aussicht einer stabilen Konsolidierung seiner Einkommenssituation.\u201d<\/p>\n<p><strong>17\u00a0<\/strong>An dieser Beurteilung hat sich im Ergebnis auch unter Ber\u00fccksichtigung des Schriftsatzes des Kl\u00e4gers vom 27. Juni 2013 (Eingang beim Bundesgerichtshof am 16. Juli 2013) und der Er\u00f6rterungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung des Senats nichts ge\u00e4ndert. Zwar kann im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers in jenem Schriftsatz nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei der \u00c4nderung des Gewinnverteilungsschl\u00fcssels im Soziet\u00e4tsvertrag zulasten seiner Ehefrau und zu seinen Gunsten um eine blo\u00dfe \u201eQuersubventionierung\u201d handelt, die eine Konsolidierung seiner finanziellen Situation nicht erwarten l\u00e4sst. Weiterhin rechtfertigen die vom Kl\u00e4ger vorgelegten und im Senatstermin er\u00f6rterten Umsatzzahlen sowie die danach erzielten Gewinne nicht den Schluss, dass seine wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse (\u00a7 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO) ungeordnet sind und die Entstehung weiterer Schulden unausweichlich ist. Gleichwohl sind die Interessen der Rechtsuchenden aufgrund der Art der Wirtschaftsf\u00fchrung des Kl\u00e4gers gef\u00e4hrdet (\u00a7 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO). Eine nicht nur vereinzelt nachl\u00e4ssige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen stellt eine f\u00fcr einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsf\u00fchrung dar, die erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverl\u00e4ssigkeit begr\u00fcndet. Die vom Oberlandesgericht dem Kl\u00e4ger insoweit attestierte g\u00fcnstige Prognose hat sich inzwischen als unzutreffend herausgestellt, wie das Entstehen neuerlicher Steuerr\u00fcckst\u00e4nde in betr\u00e4chtlicher H\u00f6he zu den Stichtagen 10. Dezember 2012, 10. Januar 2013, 10. M\u00e4rz 2013 und 10. April 2013 belegt. Hiernach hat der Kl\u00e4ger auch in j\u00fcngster Zeit wiederum \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume f\u00e4llige Steuerforderungen nicht beglichen. Soweit er in der m\u00fcndlichen Verhandlung des Senats m\u00f6glicherweise hat geltend machen wollen, die von der Finanzverwaltung als Steuerr\u00fcckst\u00e4nde mitgeteilten Summen seien zum Teil Steuervorauszahlungen gewesen, ist dies unbeachtlich. Auch bei Steuervorauszahlungen handelt es sich um f\u00e4llige Verpflichtungen, mit denen der Schuldner in R\u00fcckstand geraten kann.<\/p>\n<p><strong>18\u00a0<\/strong>Auch unter Ber\u00fccksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Kl\u00e4gers muss es deshalb im Hinblick auf das Gewicht der hiernach gef\u00e4hrdeten Interessen der Rechtsuchenden bei seiner vorl\u00e4ufigen Amtsenthebung sein Bewenden haben. Ob der Bescheid \u00fcber seine endg\u00fcltige Amtsenthebung vom 25. April 2013 mit Erfolg wird angefochten werden k\u00f6nnen, wird auch davon abh\u00e4ngen, ob der Kl\u00e4ger seine wirtschaftlichen Verpflichtungen nachhaltig und mit peinlicher Zuverl\u00e4ssigkeit erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><strong>19\u00a0<\/strong>Die Kostenentscheidung beruht auf\u00a0\u00a7 154 Abs. 1 VwGO\u00a0i.V.m. \u00a7 111b Abs. 1 BNotO. Der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat wegen des vorl\u00e4ufigen Charakters der angefochtenen Amtsenthebung die H\u00e4lfte des in \u00a7 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO bestimmten Regelbetrags zugrunde gelegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH\u00a0 v. 22.07.2013 &#8211; NotZ(Brfg) 13\/12 &nbsp; Leitsatz Leitsatz: Eine nicht nur vereinzelt nachl\u00e4ssige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen stellt eine f\u00fcr einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsf\u00fchrung dar, die die Amtsenthebung gem\u00e4\u00df \u00a7 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO rechtfertigen kann. &nbsp; Gesetze:\u00a0BNotO \u00a7 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. 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